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§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arzthelferinnen*),
die im Bundesgebiet in den Praxen niedergelassener ärzte tätig
sind. Liegt der Beschäftigungsort in den neuen Bundesländern,
so gilt dieser Vertrag, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts
Abweichendes bestimmt wird.
(2) Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die
Angestellten deren Tätigkeit dem Berufsbild der Arzthelferin entspricht
und die die entsprechende Prüfung vor der ärztekammer bestanden
haben
Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie
staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern sind den
Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern
sie eine Tätigkeit als Arzthelferin ausüben.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für
Auszubildende.
*) Nachfolgend wird durchgängig die weibliche Berufsbezeichnung
verwendet.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieser Gehaltstarifvertrag bestimmt unmittelbar und
zwingend den Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der
Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen
und Mitgliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmerorganisationen.
(2) Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied
der Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn
im Arbeitsvertrag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder auf den Gehaltstarifvertrag
in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich oder stillschweigend
Bezug genommen wird.
§ 3 Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte
Arzthelferinnen
(1) Ab 1. Januar 2002 gilt folgende Gehaltstabelle für
vollbeschäftigte Arzthelferinnen:
| Berufsjahr |
Tätigkeitsgruppe I |
Tätigkeitsgruppe II |
Tätigkeitsgruppe III |
Tätigkeitsgruppe IV |
| 1.-3. |
1.309,05 € |
- |
- |
- |
| 4.-6. |
1.429,28 € |
1.501,11 € |
- |
- |
| 7.-10. |
1.549,52 € |
1.627,59 € |
1.705,14 € |
1.859,73 € |
| 11.-16. |
1.639,56 € |
1.721,79 € |
1.803,52 € |
1.967,47 € |
| 17.-22. |
1.745,22 € |
1.833,70 € |
1.920,63 € |
2.094,47 € |
| ab dem 23 |
1.850,88 € |
1.943,52 € |
2.035,65 € |
2.220,43 € |
(2) Ab dem 1. Januar 2002 erhalten vollbeschäftigte
Arzthelferinnen in den neuen Bundesländern 85% der Gehälter
in den westlichen Bundesländern gemäß folgender Tabelle:
| Berufsjahr |
Tätigkeitsgruppe I |
Tätigkeitsgruppe II |
Tätigkeitsgruppe III |
Tätigkeitsgruppe IV |
| 1.-3. |
1.112,69
€ |
- |
- |
- |
| 4.-6. |
1.214,89
€ |
1.275,94
€ |
- |
- |
| 7.-10. |
1.317,09
€ |
1.383,45
€ |
1.449,37
€ |
1.580,77
€ |
| 11.-16. |
1.393,63
€ |
1.463,52
€ |
1.532,99
€ |
1.672,35
€ |
| 17.-22. |
1.483,44
€ |
1.558,65
€ |
1.632,54
€ |
1.780,30
€ |
| ab dem 23 |
1.573,25
€ |
1.651,99
€ |
1.730,30
€ |
1.887,37
€ |
(3) Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen
ist vom Berufsbild der Arzthelferin, wie es sich aus der Ausbildungsverordnung
ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger Weise übertragenen
Tätigkeiten (Delegationsfähigkeit) auszugehen. Die Gesamtverantwortung
des Arztes bleibt dabei immer unberührt. Unter Zugrundelegung dieses
rechtlich Rahmens gelten für die Eingruppierung folgende Definitionen: Tätigkeitsgruppe I: Ausführen von
Tätigkeiten nach Anweisungen, wobei Fachkenntnisse vorausgesetzt
werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Arzthelferin
mit der Prüfung vor der ärztekammer erworben werden. Tätigkeitsgruppe II: Ausführen von
Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei vertiefte Fachkenntnisse
vorausgesetzt werden, die über die Anforderungen in Gruppe I hinaus
erworben worden sind. Es werden 3 Berufsjahre vorausgesetzt. Tätigkeitsgruppe III: Weitgehend selbständiges
Ausführen von Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse
und mehrjährige Erfahrungen sowie Fortbildung oder die Aneignung
zusätzlicher Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet erfordern und
die in der Regel mit übernahme von besonderer Verantwortung verbunden
sind. Es werden 6 Berufsjahre vorausgesetzt. Tätigkeitsgruppe IV: Selbständiges
Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das
fachliche Können und das Verantwortungsbewusstsein stellen und die
in der Regel mit Leitungsfunktionen (Personalführung, Weisungsbefugnisse)
verbunden sind. (4) Nicht vollberufstätige Arzthelferinnen
erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167 des
jeweiligen Monatsgehaltes für vollberufstätige Arzthelferinnen
ihrer Tätigkeitsgruppe.
§ 4 Ausbildungsvergütung
(1) Die Ausbildungsvergütung beträgt
| im 1. Jahr monatlich |
475,50 € |
| im 2. Jahr monatlich |
516,40 € |
| im 3. Jahr monatlich |
559,86
€ |
(2) In den neuen Bundesländern beträgt die. Ausbildungsvergütung
| im 1. Jahr monatlich |
388,36
€ |
| im 2. Jahr monatlich |
449,94
€ |
| im 3. Jahr monatlich |
493,40
€ |
§ 4 a Altersversorgung, Entgeltumwandlung
Die Altersversorgung wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. Die
Arzthelferin hat die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung nach Maßgabe
dieses Tarifvertrages zur betrieblichen Alterversorgung.
§ 5 Abrechnung
Die Arzthelferin hat Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung
ihrer Bezüge
§ 6 Zuschläge
( 1) Für überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit sowie Arbeit am 24. und am 31.12. ab 12:00 Uhr sind Zuschläge
zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz
von
1/167
des Monatsgehaltes zugrunde gelegt.
(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde
| a) für überstunden, für Arbeit am
Samstag |
25
Prozent |
| b) für Sonn- und Feiertagsarbeit |
50
Prozent |
| c) für Arbeit am 24. und 31. Dezember
ab12:00 Uhr |
50
Prozent |
| d) für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai
sowie an den Oster-, Pfingst- und
Weihnachtsfeiertagen |
100
Prozent |
| e) für Nachtarbeit |
50
Prozent |
§ 7 Wahrung des Besitzstandes
Waren für die Arzthelferin vor Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages günstigere Gehaltsbedingungen vereinbart, so werden
diese durch diesen Vertrag nicht berührt.
§ 8 Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Dieser Gehalttarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag
vom 24. November 2000. Er tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer
Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens
zum 31. Dezember 2002.
Protokollnotizen:
I. Zu § 1 (2) (Geltungsbereich) Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in
der Tätigkeit von Arzthelferinnen, die am 1. April 1969 das 21.
Lebensjahr vollendet hatten und die an diesem Stichtage mindestens fünf
Jahre als Arzthelferin tätig waren, werden den Arzthelferinnen gleichgestellt.
II. Zu § 3(1) (Berufsjahre) Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats
an, in dem die Prüfung zur Arzthelferin bestanden wurde. Die Berufsjahre
der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Krankenschwestern
in den neuen Bundesländern werden anerkannt. Unterbricht die Arzthelferin
ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaubs, so ist diese
Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Hat die Arzthelferin
vor ihrer Ausbildung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt so
ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Werden
Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem. Protokollnotiz I Arzthelferinnen
gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit
bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen. Die Berufsjahrberechnung
gemäß § 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom 12.09.1997 gilt
für alle Arbeitsverträge, die ab dem 0 1. 11. 1997 abgeschlossen
werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01. 11.1997 bestanden
haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages
vom 16.09.1992.
III. Zu § 3(3) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen)
Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander
auf in dem Sinne, dass höhere Tätigkeitsgruppen Tätigkeiten
aus den darunter liegenden Tätigkeitsgruppen mitumfassen. Die Eingruppierung
in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen
I bis IV jeweils genannten Kriterien und muss im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag
vereinbart werden. Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit
bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung. übt eine Arzthelferin verschieden zu bewertende
Tätigkeiten aus, so kommt es auf das Gesamtbild und die Bewertung
ihrer verschiedenen Tätigkeiten nach den Tätigkeitsdefinitionen
an. Sie erhält Gehalt nach der höheren Tätigkeitsgruppe,
wenn die Tätigkeiten nach dieser Gruppe regelmäßig mehr als
die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nehmen.
1. Zu Tätigkeitsgruppe II:
(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe
I: 5%) In diese Gruppe fällt u.a. das Ausführen
von delegationsfähigen Leistungen am Patienten nach allgemeinen
Anweisungen (z.B. im Bereich der physikalischen Therapie, der Erstellung
eines EKG's und/oder weitere vergleichbare Leistungen) sowie Unterstützung
bei der Erstellung der Privatabrechnung und/oder der Kassenabrechnung
und im Bereich der Praxisorganisation.
2. Zu Tätigkeitsgruppe III:
(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe
I: 10%) In diese Gruppe fallen Tätigkeiten in der
Betreuung und Anleitung von Auszubildenden, Tätigkeiten in der Patientenberatung
(z.B. bei Diätfragen), betreuende Tätigkeiten im Rahmen von
Patientengruppen sowie der Prävention weiterhin gemäß § 46
Abs. 1 BBiG weitergebildete Arzthelferinnen (Arztfachhelferinnen) mit
entsprechender Abschlussprüfung und gemäß § 23 Nr. 4 Röntgenverordnung
fortgebildete Arzthelferinnen.
3. Zu Tätigkeitsgruppe IV:
(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe
I: 20%) In diese Gruppe fallen Tätigkeiten mit
Leitungsfunktionen, d.h. übertragene Weisungsbefugnisse in Praxen
mit überdurchschnittlich großem Personalbestand sowie Tätigkeiten
im organisatorischen und kaufmännischen Verwalten unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten.
IV. Zu § 3(3)
Bei den Begriffen "Anweisung", "allgemeine Anweisung", "weitgehend
selbständig" sowie "selbständig" im Sinne des Ausführens
von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis IV sind die
Verordnung der Bundesregierung über die Berufausbildung zur Arzthelferin
vom 10.12.1985 (BGBl. Jahrgang 1985, Teil 1, S. 2200 bis 2208) sowie
die Stellungnahmen der Bundesärztekammer zur Delegationsfähigkeit ärztlicher
Leistungen zu berücksichtigen; dies sind die Stellungnahmen des
Vorstandes der Bundesärztekammer zur "Vornahme von Injektionen,
Infusionen und Blutentnahmen durch Angehörige der medizinischen
Assistenzberufe" vom 16.02.1974, die von der Bundesärztekammer mitgetragene
Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu "Injektionen,
Infusionen und Blutentnahmen durch das Krankenpflegepersonal" vom 11.3.1980
sowie die im Jahr 1988 abgegebene Stellungnahme der Vorstände
von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung
zu "Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung" (Deutsches ärzteblatt,
Heft 38 vom 22.09.1988, S. 2.604f.).
Berlin, den 23. Januar 2002
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