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Ausbildungsveranstaltungen

Die Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 (ÄAppO) - geändert durch das Gesundheitsreformgesetz vom 1.1.1989 - schreibt in § 34 c (Ausbildungsveranstaltungen) vor, daß der Arzt im Praktikum an mindestens sechs Ausbildungsveranstaltungen von je zwei bis drei Stunden Dauer teilzunehmen hat.

Diese Ausbildungsveranstaltungen sollen der Vertiefung seines Wissens und der Behandlung der Ethik in der Medizin dienen und insbesondere auf die Erörterung von häufig vorkommenden Krankheitsfällen und deren Behandlung, allgemeinmedizinische Fragestellungen, Fragen der ärztlichen Berufsethik und des Arzt-Patienten-Verhältnisses sowie Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen ausgerichtet sein.

 

I. Generell anerkannte Veranstaltungen:

Sehr zu empfehlen ist die Teilnahme an zwei berufskundlichen Veranstaltungen, die - von der Bayerischen Landesärztekammer an einem Tag zusammengefaßt durchgeführt - u.a. Themen zur Rechtsstellung des AiP, zur ärztlichen Berufsethik, zur Weiterbildungsordnung, zur Berufsordnung, zum Arzt-Patienten-Verhältnis und zu wirtschaftlichen Aspekten zum Inhalt haben. Termine nennt das "Bayerischen Ärzteblatt".

Anerkannt sind ferner sämtliche im "Bayerischen Ärzteblatt" und in Veröffentlichungen Ärztlicher Kreis- und Bezirksverbände für AiP empfohlene und als solche bezeichnete Veranstaltungen. Allerdings können dort nur solche Veranstaltungen aufgeführt werden, deren Veröffentlichung der Veranstalter beantragt hat.

Werden bei ganz- oder mehrtägigen Kongressen jeweils halbtägig verschiedene Themen oder Themenkreise behandelt und entsprechen sie den Vorgaben des § 34 c ÄAppO, ist jeder Halbtag als eine Ausbildungsveranstaltung anerkennbar (wir empfehlen bei mehrtägigen Kongressen das jeweilige Programm mit vorzulegen).

 

II. Sonstige Veranstaltungen :

Geeignet sind auch alle anderen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen, die sowohl thematisch wie in ihrer Dauer dem § 34 c ÄAppO entsprechen Dazu gehören insbesondere Veranstaltungen der Ärztlichen Kreis- und Bezirksverbände, von wissenschaftlichen Gesellschaften und von Berufsverbänden.

Nicht anerkannt werden sog. "technische Kurse", wie EKG-, Sonographie- und Strahlenschutzkurse.

War eine Veranstaltung nicht entsprechend veröffentlicht und macht sie ein AiP als Ausbildungsveranstaltung geltend, sollte er außer der Bestätigung im AiP-Ausweis oder einer anderen Teilnahmebescheinigung auch das Programm vorlegen, um möglichen Zweifeln an der Eignung der Fortbildungsveranstaltung zu begegnen .

Die Ausbildungsveranstaltungen müssen grundsätzlich im AiP-Ausweis eingetragen und abgestempelt sein. In Ausnahmefällen können entsprechende Teilnahmebescheinigungen akzeptiert werden. Sie müssen jedoch als Originalbescheinigung erkennbar sein (Originalstempel/Originalunterschrift).

Die Freistellung für die vorgeschriebenen AiP-Ausbildungsveranstaltungen sowie die Übernahme der Fahrtkosten sind den einschlägigen Tarifverträgen zu entnehmen. Außerhalb tarifvertraglicher Regelung sind freie Vereinbarungen zu treffen, die sich am Tarifvertrag orientieren sollen.

 


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