| II. Sonstige
Veranstaltungen : Geeignet sind auch alle anderen
ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen, die sowohl thematisch wie in ihrer Dauer dem §
34 c ÄAppO entsprechen Dazu gehören insbesondere Veranstaltungen der Ärztlichen Kreis-
und Bezirksverbände, von wissenschaftlichen Gesellschaften und von Berufsverbänden.
Nicht anerkannt werden sog. "technische Kurse",
wie EKG-, Sonographie- und Strahlenschutzkurse.
War eine Veranstaltung nicht entsprechend veröffentlicht
und macht sie ein AiP als Ausbildungsveranstaltung geltend, sollte er außer der
Bestätigung im AiP-Ausweis oder einer anderen Teilnahmebescheinigung auch das Programm
vorlegen, um möglichen Zweifeln an der Eignung der Fortbildungsveranstaltung zu begegnen
.
Die Ausbildungsveranstaltungen müssen grundsätzlich im
AiP-Ausweis eingetragen und abgestempelt sein. In Ausnahmefällen können entsprechende
Teilnahmebescheinigungen akzeptiert werden. Sie müssen jedoch als Originalbescheinigung
erkennbar sein (Originalstempel/Originalunterschrift).
Die Freistellung für die vorgeschriebenen
AiP-Ausbildungsveranstaltungen sowie die Übernahme der Fahrtkosten sind den
einschlägigen Tarifverträgen zu entnehmen. Außerhalb tarifvertraglicher Regelung sind
freie Vereinbarungen zu treffen, die sich am Tarifvertrag orientieren sollen. |