Beruf und Recht
Berufsordnung
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| Der 56. Bayerische Ärztetag hat am 12.10.2003 Änderungen der "Berufsordnung für die Ärzte Bayens" beschlossen. Die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns ist die für den in Bayern tätigen Arzt verbindliche Rechtsgrundlage. Diese Fassung ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. |
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Berufsordnung für die Ärzte Bayerns |
II. Pflichten gegenüber Patienten
§ 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung
§ 13 Besondere medizinische Verfahren
§ 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch
§ 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis
§ 18 Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume
§ 19 Beschäftigung angestellter Praxisärzte
§ 22a Ankündigung von Kooperationen
§ 23 Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
§ 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit
3. Berufliche Zusammenarbeit von Ärzten
4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten
§ 30 Zusammenarbeit des Arztes mit Dritten
§ 31 Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen Entgelt
§ 32 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
§ 34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung)
D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten
Nr. 8 Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten
Nr. 9 Kooperative Berufsausübung zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe
III. Pflichten bei grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit
Nr. 12 Zweigpraxen deutscher Ärzte in anderen EU-Mitgliedstaaten
Nr. 13 Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von Ärzten aus anderen EU-Mitgliedstaaten
IV. Pflichten in besonderen medizinischen Situationen
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