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Berufsordnung für die Ärzte Bayerns
vom 12. Oktober 1997
zuletzt
geändert am 14. Oktober 2001
Für jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis:
"Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen
Berufsstand gelobe ich, mein Leben in den Dienst der
Menschlichkeit zu stellen.
Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit
und Würde ausüben. Die Erhaltung und Wiederherstellung der
Gesundheit meiner Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns
sein.
Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse
auch über den Tod des Patienten hinaus wahren.
Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre
und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten
und bei der Ausübung meiner ärztlichen Pflichten keinen
Unterschied machen weder nach Religion, Nationalität, Rasse noch
nach Geschlecht, Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung.
Ich werde jedem Menschenleben von der
Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung
meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der
Menschlichkeit anwenden.
Ich werde meinen Lehrern und Kollegen die
schuldige Achtung erweisen. Dies alles verspreche ich auf meine
Ehre."
A.
Präambel
Die auf der Grundlage des Heilberufe-Kammergesetzes beschlossene Berufsordnung stellt die Überzeugung der bayerischen Ärzteschaft zum Verhalten von Ärzten gegenüber den Patienten, den Kollegen, den anderen Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Dafür geben sich die bayerischen
Ärztinnen und Ärzte die nachstehende Berufsordnung, in deren
Text die Berufsbezeichnung "Arzt" ("Ärzte") einheitlich und
neutral für Ärztinnen und Ärzte verwendet wird. Mit der Festlegung
von Berufspflichten der Ärzte dient die Berufsordnung zugleich dem
Ziel,
- das Vertrauen zwischen Arzt und Patient zu
erhalten und zu fördern;
- die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im
Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;
- die Freiheit und das Ansehen des
Arztberufes zu wahren;
- berufswürdiges Verhalten zu fördern und
berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.
B.
Regeln zur Berufsausübung
I. Grundsätze
§ 1 Aufgaben des Arztes
(1) Der Arzt dient der Gesundheit des
einzelnen Menschen und der Bevölkerung. Der ärztliche Beruf ist
kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier
Beruf.
(2) Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu
erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen,
Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der
Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre
Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.
§ 2 Allgemeine ärztliche
Berufspflichten
(1) Der Arzt übt seinen Beruf nach seinem
Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit
aus. Er darf keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften
oder Anweisungen beachten, die mit seiner Aufgabe nicht vereinbar
sind oder deren Befolgung er nicht verantworten
kann.
(2) Der Arzt hat seinen Beruf gewissenhaft
auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten
Vertrauen zu entsprechen. Er darf dabei weder sein eigenes noch
das Interesse Dritter über das Wohl des Patienten
stellen.
(3) Zur gewissenhaften Berufsausübung gehören
auch die Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung in Kapitel
C.
(4) Der Arzt darf hinsichtlich seiner
ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten
entgegennehmen.
(5) Der Arzt ist verpflichtet, sich über die
für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu
halten.
(6) Unbeschadet der in den nachfolgenden
Vorschriften geregelten besonderen Auskunfts- und Anzeigepflichten
hat der Arzt auf Anfragen der ärztlichen
Berufsvertretungskörperschaften, welche diese zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an den Arzt richten,
in angemessener Frist zu antworten.
§ 3 Unvereinbarkeiten (1) Der Arzt hat auch bei der Ausübung einer
anderen Tätigkeit die ethischen Grundsätze des ärztlichen Berufes
zu beachten. Dem Arzt ist es verboten, seinen Namen in Verbindung
mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für
gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebensowenig darf er zulassen, daß
von seinem Namen oder vom beruflichen Ansehen des Arztes in
solcher Weise Gebrauch gemacht wird.
(2) Dem Arzt ist untersagt, im Zusammenhang
mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere
Gegenstände abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu
lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder
erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die
Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil
der ärztlichen Therapie sind.
§ 4 Fortbildung
(1) Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist
verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es
zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung
erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
(2) Der Arzt muß seine Fortbildung nach
Absatz 1 gegenüber der Kammer in geeigneter Form nachweisen
können.
§ 5 Qualitätssicherung
Der Arzt ist verpflichtet, an den von der Kammer eingeführten Maßnahmen zur
Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen. Der
Kammer sind die hierzu erforderlichen Auskünfte nicht
patientenbezogener Art zu erteilen.
§ 6 Mitteilung von unerwünschten
Arzneimittelwirkungen
Der Arzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner
ärztlichen Behandlungstätigkeit bekanntwerdenden unerwünschten
Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen
Ärzteschaft mitzuteilen (Fachausschuß der
Bundesärztekammer).
II. Pflichten gegenüber
Patienten
§ 7 Behandlungsgrundsätze und
Verhaltensregeln
(1) Jede medizinische Behandlung hat unter
Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit,
des Willens und der Rechte des Patienten, insbesondere des
Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.
(2) Der Arzt achtet das Recht seiner
Patienten, den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. Andererseits
ist - von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen
abgesehen - auch der Arzt frei, eine Behandlung abzulehnen. Den
begründeten Wunsch des Patienten, einen weiteren Arzt zuzuziehen
oder einem anderen Arzt überwiesen zu werden, soll der behandelnde
Arzt in der Regel nicht ablehnen.
(3) Der Arzt darf individuelle ärztliche
Behandlung, insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich
brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich
über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze
durchführen.
§ 8 Aufklärungspflicht
Zur Behandlung bedarf der Arzt der
Einwilligung des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die
erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch
vorauszugehen.
§ 9 Schweigepflicht
(1) Der Arzt hat über das, was ihm in seiner
Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, - auch
über den Tod des Patienten hinaus - zu schweigen. Dazu gehören
auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über
Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige
Untersuchungsbefunde.
(2) Der Arzt ist zur Offenbarung befugt,
soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit
die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes
erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten
bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die
Schweigepflicht des Arztes einschränken, soll der Arzt den
Patienten darüber unterrichten.
(3) Der Arzt hat seine Mitarbeiter und die
Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen
Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur
Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich
festzuhalten.
(4) Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder
nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so
sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit,
als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen
ist.
(5) Der Arzt ist auch dann zur
Verschwiegenheit verpflichtet, wenn er im amtlichen oder privaten
Auftrag eines Dritten tätig wird, es sei denn, daß dem Betroffenen
vor der Untersuchung oder Behandlung bekannt ist oder eröffnet
wurde, inwieweit die von dem Arzt getroffenen Feststellungen zur
Mitteilung an Dritte bestimmt sind.
§ 10 Dokumentationspflicht
(1) Der Arzt hat über die in Ausübung seines
Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die
erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur
Gedächtnisstützen für den Arzt, sie dienen auch dem Interesse des
Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Der Arzt hat dem Patienten auf dessen
Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffenden Krankenunterlagen
Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche
subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten. Auf
Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen
Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die
Dauer von zehn Jahren nach Abschluß der Behandlung aufzubewahren,
soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Nach Aufgabe der ärztlichen Praxis hat
der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde
gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, daß sie
in gehörige Obhut gegeben werden. Der Arzt, dem bei einer
Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über
Patienten in Obhut gegeben werden, muß diese Aufzeichnungen unter
Verschluß halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten
einsehen oder weitergeben.
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen
Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung
oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.
§ 11 Ärztliche Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden
(1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichtet
sich der Arzt dem Patienten gegenüber zur gewissenhaften
Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden.
(2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es,
diagnostische oder therapeutische Methoden unter mißbräuchlicher
Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit
oder der Hilflosigkeit von Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es
auch, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten,
als gewiß zuzusichern.
§ 12 Honorar und
Vergütungsabsprachen
(1) Die Honorarforderung muß angemessen sein.
Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die
Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen
gelten. Der Arzt darf die Sätze der GOÄ nicht in unlauterer Weise
unterschreiten. Bei Abschluß einer Honorarvereinbarung hat der
Arzt auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Arzt kann Verwandten, Kollegen, deren
Angehörigen und im Einzelfall auch unbemittelten Patienten das
Honorar ganz oder teilweise erlassen.
III. Besondere
medizinische Verfahren und Forschung
§ 13
Besondere medizinische
Verfahren
(1) Bei speziellen medizinischen Maßnahmen
oder Verfahren, die ethische Probleme aufwerfen und zu denen die
Kammer Empfehlungen zur Indikationsstellung und zur Ausführung
festgelegt hat, hat der Arzt die Empfehlungen zu
beachten.
(2) Soweit es die Kammer verlangt, hat der
Arzt die Anwendung solcher Maßnahmen oder Verfahren der Kammer
anzuzeigen.
(3) Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten
hat der Arzt auf Verlangen der Kammer den Nachweis zu führen, daß
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen entsprechend den
Empfehlungen erfüllt werden.
§ 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens
und Schwangerschaftsabbruch
(1) Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet,
das ungeborene Leben zu erhalten. Der Schwangerschaftsabbruch
unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. Der Arzt kann nicht
gezwungen werden, einen Schwangerschaftsabbruch
vorzunehmen.
(2) Der Arzt, der einen
Schwangerschaftsabbruch durchführt oder eine Fehlgeburt betreut,
hat dafür Sorge zu tragen, daß die tote Leibesfrucht keiner
missbräuchlichen Verwendung zugeführt wird.
§ 15 Forschung
(1) Der Arzt muß sich vor der Durchführung
klinischer Versuche am Menschen oder der epidemiologischen
Forschung mit personenbeziehbaren Daten durch eine bei der Kammer
oder bei einer medizinischen Fakultät gebildete Ethik-Kommission
über die mit seinem Vorhaben verbundenen berufsethischen und
berufsrechtlichen Fragen beraten lassen. Dasselbe gilt vor der
Durchführung gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen
menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe.
(2) Bei durchzuführenden Beratungen nach
Absatz 1 ist die Deklaration des Weltärztebundes von 1964
(Helsinki) in der revidierten Fassung von 1975 (Tokio), 1983
(Venedig), 1989 (Hongkong) und 1996 (Somerset West) zugrunde zu
legen.
(3) Zum Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung und Lehre dürfen der Schweigepflicht unterliegende
Tatsachen und Befunde grundsätzlich nur soweit offenbart werden,
als dabei die Anonymität des Patienten gesichert ist oder der
Patient dem ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Bei Auftragsforschung sind in den
Publikationen der Ergebnisse die Auftraggeber zu nennen.
§ 16 Beistand für den Sterbenden
Der Arzt darf - unter Vorrang des Willens des
Patienten - auf lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und
sich auf die Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein
Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die sterbende Person
lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten
würde. Der Arzt darf das Leben des Sterbenden nicht aktiv
verkürzen.
IV. Berufliches
Verhalten
1. Berufsausübung
§ 17 Niederlassung
und Ausübung der Praxis
(1) Die Ausübung
des ärztlichen Berufes in eigener Praxis ist an die Niederlassung
gebunden.
(2) Der Arzt
darf seinen Beruf nicht im Umherziehen ausüben. Auf Antrag kann
der ärztliche Kreisverband aus Gründen der Sicherstellung der
ärztlichen Versorgung Ausnahmen zulassen.
(3) Die
Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Das
Nähere zur Ausgestaltung des Schildes regelt Kapitel D Nr. 2.
Hierbei ist der Arzt berechtigt, seine Sprechstunde nach den
örtlichen und fachlichen Gegebenheiten seiner Praxis festzusetzen,
und verpflichtet, die Sprechstunden auf dem Praxisschild
bekanntzugeben. Ärzte, welche am Ort ihrer Niederlassung nicht
unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von der
Ankündigung ihrer Niederlassung durch ein Praxisschild absehen,
wenn sie dies dem ärztlichen Kreisverband anzeigen. Ärzte, die das
65. Lebensjahr vollendet haben, kann der ärztliche Kreisverband
bei Vorliegen eines berechtigten Interesses von der Verpflichtung
nach Satz 1 befreien.
(4) Ort und
Zeitpunkt der Niederlassung sowie jede Veränderung hat der Arzt
dem ärztlichen Kreisverband unverzüglich
mitzuteilen.
§ 18 Zweigpraxis,
ausgelagerte Praxisräume
(1) Dem Arzt ist
es nicht gestattet, an mehreren Stellen Sprechstunden abzuhalten.
Der ärztliche Bezirksverband kann, soweit es die Sicherstellung
der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung erfordert, die
Genehmigung für eine Zweigpraxis (Sprechstunde)
erteilen.
(2) Der Arzt
darf in räumlicher Nähe zum Ort seiner Niederlassung
Untersuchungs- und Behandlungsräume ausschließlich für spezielle
Untersuchungs- oder Behandlungszwecke (z.B. Operationen,
medizinisch-technische Leistungen) unterhalten, in denen er seine
Patienten nach Aufsuchen seiner Praxis versorgt (ausgelagerte
Praxisräume). Dasselbe gilt für eine gemeinschaftlich mit anderen
Ärzten organisierte Notfallpraxis.
§ 19 Beschäftigung
angestellter Praxisärzte
Der Arzt muß
seine Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung eines
ärztlichen Mitarbeiters in der Praxis (angestellter Praxisarzt)
setzt die Leitung der Praxis durch den niedergelassenen Arzt
voraus. Der Arzt hat die Beschäftigung des ärztlichen Mitarbeiters
dem ärztlichen Kreisverband
anzuzeigen.
§ 20 Vertreter
(1)
Niedergelassene Ärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen
Vertretung bereit sein; übernommene Patienten sind nach Beendigung
der Vertretung zurückzuüberweisen. Der Arzt darf sich
grundsätzlich nur durch einen Facharzt desselben Fachgebiets
vertreten lassen.
(2) Die
Beschäftigung eines Vertreters in der Praxis ist dem ärztlichen
Kreisverband anzuzeigen, wenn die Vertretung in der Praxisausübung
insgesamt länger als drei Monate innerhalb von zwölf Monaten
dauert.
(3) Die Praxis
eines verstorbenen Arztes kann zugunsten des überlebenden
Ehegatten oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen in der
Regel bis zur Dauer von drei Monaten nach dem Ende des
Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch einen
anderen Arzt fortgeführt werden.
§ 21 Haftpflichtversicherung
Der Arzt ist
verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu
versichern.
§ 22 Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten,
Kooperationen mit Angehörigen anderer Heilberufe und
organisatorische Praxiszusammenschlüsse
(1) Zur gemeinsamen Berufsausübung sind die
in Kapitel D II. Nrn. 7 und 8 (Gemeinschaftspraxis,
Ärztepartnerschaft) abschließend genannten Gesellschaftsformen
zugelassen.
(2) Für die medizinische
Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärzten und Angehörigen anderer
Fachberufe gelten die Regelungen des Kapitels D II. Nr.
9.
(3) Die Beteilugung an sonstigen
Partnerschaften ist gemäß Kapitel D II. Nr 10 zulässig.
(4) Organisationsgemeinschaften unter Ärzten
(z.B. Praxisgemeinschaften, Apparategemein-schaften) können
insbesondere unter Beachtung der Grundsätze nach § 9 und § 17 bis
§ 20 gebildet werden.
(5) Für den Praxisverbund gilt Kapitel D II.
Nr. 11.
§ 23 Ärzte im
Beschäftigungsverhältnis
(1) Die Regeln
dieser Berufsordnung gelten auch für Ärzte, welche ihre ärztliche
Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses
oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
ausüben.
(2) Sofern
Weisungsbefugnis von Ärzten gegenüber Ärzten besteht, sind die
Empfänger dieser Weisungen dadurch nicht von ihrer ärztlichen
Verantwortung entbunden.
(3) Auch in
einem Arbeits- oder Dienstverhältnis darf ein Arzt keine
Vereinbarungen treffen, die geeignet sind, ihn in der
Unabhängigkeit seiner ärztlichen Entscheidungen zu
beeinträchtigen.
§ 24 Verträge über ärztliche
TätigkeitDer
Arzt soll alle Verträge über seine ärztliche Tätigkeit vor ihrem
Abschluß der Kammer vorlegen, damit geprüft werden kann, ob die
beruflichen Belange gewahrt
sind.
§ 25 Ärztliche
Gutachten und Zeugnisse
Bei der
Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse hat der Arzt mit
der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine
ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu
deren Ausstellung der Arzt verpflichtet ist oder die auszustellen
er übernommen hat, sind innerhalb einer angemessenen Frist
abzugeben. Zeugnisse über Mitarbeiter und Ärzte in Weiterbildung
müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach
Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt
werden.
§ 26 Ärztlicher
Notfalldienst(1) Der niedergelassene Arzt ist
verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Auf Antrag eines
Arztes kann aus schwerwiegenden Gründen eine Befreiung vom
Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden.
Dies gilt insbesondere:
- wenn er
wegen körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage
ist,
- wenn ihm
aufgrund besonders belastender familiärer Pflichten die
Teilnahme nicht zuzumuten ist,
- wenn er an
einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung
teilnimmt,
- für
Ärztinnen ab Bekanntgabe der Schwangerschaft bis 24 Monate
nach der Entbindung,
- für Ärzte
über 65 Jahre.
(2) Für die
Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Satz 2 ist
der ärztliche Kreisverband zuständig, dessen Mitglied der
Antragsteller ist, soweit die Kammer einen Notfalldienst selbst
eingerichtet hat. Satz 1 gilt auch, wenn der Notfalldienst
von einem anderen Träger eingerichtet wurde, der Antragsteller
aber mit diesem Träger selbst in keinerlei mittelbarer oder
unmittelbarer Rechtsbeziehung steht.
(3) Die Einrichtung eines Notfalldienstes
entbindet den behandelnden Arzt nicht von seiner Verpflichtung,
für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen,
wie es deren Krankheitszustand erfordert.
(4) Der Arzt hat
sich auch für den Notfalldienst fortzubilden, wenn er nicht auf
Dauer von der Teilnahme am Notfalldienst befreit
ist.
2. Berufliche
Kommunikation
§ 27 Erlaubte sachliche Information über die
berufliche Tätigkeit
– berufswidrige
Werbung
(1) Dem Arzt sind sachliche Informationen
über seine Berufstätigkeit gestattet. Für Praxisschilder,
Anzeigen, Verzeichnisse, Patienteninformationen in Praxisräumen,
öffentlich abrufbare Arztinformationen in
Computerkommunikationsnetzen und Ankündigungen auf Briefbögen,
Rezeptvordrucken, Stempeln sowie im sonstigen beruflichen
Schriftverkehr gelten hinsichtlich Form, Inhalt und Umfang die
Grundsätze des Kapitels D I Nrn. 2 – 5. Berufswidrige Werbung ist
dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine
anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.
(2) Der Arzt darf eine berufswidrige Werbung
durch andere weder veranlassen noch dulden. Dies gilt auch für die
anpreisende Herausstellung von Ärzten in Ankündigungen von
Sanatorien, Kliniken, Institutionen oder anderen Unternehmen. Der
Arzt darf nicht dulden, dass Berichte oder Bildberichte
veröffentlicht werden, die seine ärztliche Tätigkeit oder seine
Person berufswidrig werbend
herausstellen.
§ 28 Öffentliches Wirken und
Medientätigkeit
Veröffentlichungen medizinischen Inhalts oder
die Mitwirkung des Arztes an aufklärenden Veröffentlichungen in
den Medien sind zulässig, so weit die Veröffentlichung und die
Mitwirkung des Arztes auf sachliche Information begrenzt und die
Person sowie das Handeln des Arztes nicht berufswidrig werbend
herausgestellt werden. Dies gilt auch für öffentliche Vorträge
medizinischen Inhalts.
3. Berufliche Zusammenarbeit von
Ärzten
§ 29 Kollegiale Zusammenarbeit
(1) Ärzte haben sich untereinander kollegial
zu verhalten. Die Verpflichtung des Arztes, in einem Gutachten,
auch soweit es die Behandlungsweise eines anderen Arztes betrifft,
nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen,
bleibt unberührt. Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder
dem beruflichen Wissen eines Arztes sowie herabsetzende Äußerungen
über dessen Person sind berufsunwürdig.
(2) Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen aus
seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine
berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen. Es
ist insbesondere berufsunwürdig, wenn ein Arzt sich innerhalb
eines Zeitraums von einem Jahr ohne Zustimmung des Praxisinhabers
im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederlässt, in welcher er in
der Aus- oder Weiterbildung mindestens drei Monate tätig war.
Ebenso ist es berufsunwürdig, in unlauterer Weise einen Kollegen
ohne angemessene Vergütung zu beschäftigen oder eine solche
Beschäftigung zu bewirken.
(3) Ärzte, die andere Ärzte zu ärztlichen
Verrichtungen bei Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie
einen Liquidationsanspruch haben, sind verpflichtet, diesen Ärzten
eine angemessene und durch Vertrag geregelte Vergütung zu
gewähren.
(4) In Gegenwart von Patienten oder
Nichtärzten sind Beanstandungen der ärztlichen Tätigkeit und
zurechtweisende Belehrungen zu unterlassen. Das gilt auch für
Ärzte als Vorgesetzte und Untergebene und für den Dienst in den
Krankenhäusern.
(5) Der zur Weiterbildung befugte Arzt hat im
Rahmen der gegebenen Möglichkeiten einen ärztlichen Mitarbeiter
unbeschadet dessen Pflicht, sich selbst um eine Weiterbildung zu
bemühen, in dem gewählten Weiterbildungsgang nach Maßgabe der
Weiterbildungsordnung weiterzubilden.
4. Wahrung der
ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit
Dritten
§ 30 Zusammenarbeit des Arztes mit
Dritten
(1) Dem Arzt ist es nicht gestattet, zusammen
mit Personen, die weder Ärzte sind noch zu seinen berufsmäßig
tätigen Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu behandeln.
Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung zum
ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen Assistenzberuf
befinden. Angehörige von Patienten und andere Personen dürfen bei
der Untersuchung und Behandlung anwesend sein, wenn der
verantwortliche Arzt und der Patient zustimmen.
(2) Die Zusammenarbeit mit Angehörigen
anderer Gesundheitsberufe ist zulässig, wenn die
Verantwortungsbereiche des Arztes und des Angehörigen des
Gesundheitsberufs klar erkennbar voneinander getrennt
bleiben.
§ 31 Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen
Entgelt
Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die
Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt
oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder
selbst zu versprechen oder zu gewähren.
§ 32 Annahme von Geschenken und anderen
Vorteilen
Es ist unzulässig, sich von Patienten oder
von Dritten Geschenke oder andere Vorteile, welche das übliche Maß
kleiner Anerkennungen übersteigen, versprechen zu lassen oder
anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt werden kann, daß
der Arzt in seiner ärztlichen Entscheidung beeinflusst sein
könnte.
§ 33 Arzt und Industrie
Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller
von Arznei-, Heil-, Hilfsmitteln oder medizinisch-technischen
Geräten erbringen (zum Beispiel bei der Entwicklung, Erprobung und
Begutachtung), muß die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten
Leistung entsprechen. Die Annahme von Werbegaben oder von
Vorteilen für den Besuch von Informationsveranstaltungen der
Hersteller ist untersagt, sofern der Wert nicht geringfügig ist.
Dasselbe gilt für die Annahme unzulässiger Vorteile von
Herstellern oder Händlern aus dem Bezug der in Satz 1 genannten
Produkte.
§ 34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung
von Arznei-, Heil- und
Hilfsmitteln
(1) Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die
Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln von dem Hersteller
oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche
Vergünstigungen zu fordern oder anzunehmen.
(2) Der Arzt darf Ärztemuster nicht gegen
Entgelt weitergeben.
(3) Dem Arzt ist es nicht gestattet, über
Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Körperpflegemittel oder ähnliche
Waren Werbevorträge zu halten oder zur Werbung bestimmte Gutachten
zu erstellen. Der Arzt hat eine solche Verwendung seiner Gutachten
und Zeugnisse dem Empfänger ausdrücklich zu untersagen.
(4) Der Arzt hat die Pflicht, im Rahmen
seiner Möglichkeiten dem Arzneimittelmissbrauch entgegenzuwirken
und der missbräuchlichen Anwendung von Arzneimitteln keinen
Vorschub zu leisten.
(5) Dem Arzt ist nicht gestattet, Patienten
ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder
Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu
verweisen.
§ 35 Fortbildungsveranstaltungen und
Sponsoring
Werden Art, Inhalt und Präsentation von
Fortbildungsveranstaltungen allein von einem ärztlichen
Veranstalter bestimmt, so ist die Annahme von Beiträgen Dritter
(Sponsoring) für Veranstaltungskosten in angemessenem Umfang
erlaubt. Der Sponsor ist bei der Ankündigung und Durchführung zu
benennen.
C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter
ärztlicher Berufsausübung)
Nr.
1 Umgang mit Patienten
Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt, daß der Arzt beim Umgang mit
Patienten
- ihre Würde und ihr Selbstbestimmungsrecht
respektiert,
- ihre Privatsphäre achtet,
- über die beabsichtigte Diagnostik und
Therapie, ggf. über ihre Alternativen und über seine Beurteilung
des Gesundheitszustandes in für den Patienten verständlicher und
angemessener Weise informiert und insbesondere auch das Recht,
empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen abzulehnen,
respektiert,
- Rücksicht auf die Situation des Patienten
nimmt,
- auch bei Meinungsverschiedenheiten sachlich
und korrekt bleibt,
- den Mitteilungen des Patienten gebührende
Aufmerksamkeit entgegenbringt und einer Patientenkritik sachlich
begegnet.
Nr.
2 Behandlungsgrundsätze
Übernahme und Durchführung der Behandlung
erfordern die gewissenhafte Ausführung der gebotenen medizinischen
Maßnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Dazu gehört
auch
- rechtzeitig andere Ärzte hinzuziehen, wenn
die eigene Kompetenz zur Lösung der diagnostischen und
therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht,
- rechtzeitig den Patienten an andere Ärzte
zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen,
- dem Wunsch von Patienten nach Einholung
einer Zweitmeinung sich nicht zu widersetzen,
- für die mit- oder weiterbehandelnden Ärzte
die erforderlichen Patientenberichte zeitgerecht zu erstellen und,
falls darüber hinaus notwendig, die eigene Dokumentation zur
Einsicht zu überlassen.
Nr.
3 Umgang mit nichtärztlichen
Mitarbeitern
Eine korrekte ärztliche Berufsausübung
verlangt auch, daß sich der Arzt zu seinen nichtärztlichen
Mitarbeitern korrekt verhält und insbesondere die
arbeitsrechtlichen Bestimmungen
beachtet.
D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen
ärztlichen Berufspflichten
I. Regeln der beruflichen
Kommunikation, insbesondere zulässiger Inhalt und Umfang
sachlicher Informationen über die berufliche
Tätigkeit
Nr.
1 Information anderer Ärzte
Ärzte dürfen andere Ärzte über ihre
Qualifikation und über ihr Leistungsangebot informieren. Bei der
Information ist jede berufswidrig werbende Herausstellung der
eigenen Tätigkeit untersagt.
Nr.
2 Praxisschilder (1) Der Arzt hat auf seinem Praxisschild
seinen Namen und die Bezeichnung als Arzt oder eine
Facharztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung anzugeben und
Sprechstunden anzukündigen. Die nach der Weiterbildungsordnung
erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der
Weiterbildungsordnung zulässigen Form und nur dann geführt werden,
wenn der Arzt die von weiterbildungsrechtlichen Qualifikationen
umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
(2) Das Praxisschild darf über die Angaben
nach Abs. 1 hinaus Qualifikationen, die von einer Ärztekammer
verliehen wurden, enthalten. Für die Angaben nach Satz 1 gilt
Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Privatwohnung,
Kommunikationsverbindungen, medizinisch-akademische Grade und
ärztliche Titel können angekündigt werden. Andere akademische
Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung
genannt werden.
(3) Folgende weitere Angaben dürfen, sofern
die Voraussetzungen vorliegen, auf dem Praxisschild genannt
werden:
a) Zulassung zu den
Krankenkassen
b) „hausärztliche Versorgung"
c) „Durchgangsarzt" oder „D-Arzt",
„H-Arzt"
d) „Dialyse"
e) Bereitschaftsdienst- oder
Notfallpraxis
(4) Ein Arzt, der Belegarzt ist, darf auf
seine belegärztliche Tätigkeit durch den Zusatz "Belegarzt" auf
dem Praxisschild hinweisen; außerdem darf er den Namen des
Krankenhauses, in dem er die belegärztliche Tätigkeit ausübt,
hinzufügen.
(5) Ein Arzt, der ambulante Operationen
ausführt, darf dies mit dem Hinweis "Ambulante Operationen" oder
"Ambulantes Operieren" auf dem Praxisschild ankündigen, wenn er
ambulante Operationen, die über kleine chirurgische Eingriffe
hinausgehen, ausführt und die Bedingungen der von der Kammer
eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt.
(6) Ein Arzt darf mit der Bezeichnung
"Praxisklinik" eine besondere Versorgungsweise und besondere
Praxisausstattung auf seinem Praxisschild ankündigen, wenn
er
a) im Rahmen der Versorgung seiner
ambulanten Patienten eine ärztliche und pflegerische Betreuung
bei Bedarf auch über Nacht gewährleistet,
b) neben den für die ärztlichen Maßnahmen
notwendigen Voraussetzungen auch die nach den anerkannten
Qualitätssicherungsregeln erforderlichen apparativen,
personellen und organisatorischen Vorkehrungen für eine
Notfallintervention erfüllt und
c) auch die Nachbetreuung des entlassenen
Patienten sicherstellt.
(7) Der Arzt hat der Kammer vor Ankündigung
der Bezeichnungen nach den Absätzen 4 bis 6 diese Absicht unter
Vorlage der Unterlagen anzuzeigen, aus denen sich die Erfüllung
der Voraussetzungen für die Ankündigung der Bezeichnungen ergeben.
Die Kammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu
verlangen.
(8) Die Bezeichnung "Professor" darf geführt
werden, wenn sie auf Vorschlag der medizinischen Fakultät
(Fachbereich) durch die Hochschule oder das zuständige
Landesministerium verliehen worden ist. Dasselbe gilt für die von
einer medizinischen Fakultät einer ausländischen
wissenschaftlichen Hochschule verliehene Bezeichnung, wenn sie
nach Beurteilung durch die Kammer der deutschen Bezeichnung
"Professor" gleichwertig ist.Die Bezeichnung "Professor" muß in
den Fällen des Satzes 2 mit einem auf die Herkunft hinweisenden
Zusatz sowie mit etwaigen Zusätzen nach Maßgabe der
Verleihungsurkunde geführt werden.
(9) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von
Ärzten (Gemeinschaftspraxis, Ärzte-partnerschaft, Kapitel D Nr. 8)
sind - unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft -
die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft
zusammengeschlossenen Ärzte anzuzeigen. Der Zusammenschluß ist
ferner entsprechend der Rechtsform mit dem Zusatz
"Gemeinschaftspraxis" oder "Partnerschaft" anzukündigen. Die
Fortführung des Namens eines nicht mehr berufstätigen, eines
ausgeschiedenen oder verstorbenen Partners ist - unbeschadet des
Namens einer Partnerschaftsgesellschaft - unzulässig. Hat eine
ärztliche Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft gemäß Kapitel D
Nr. 8 mehrere Praxissitze, so ist für jeden Partner zusätzlich der
Praxissitz anzugeben.
(10) Bei Berufsausübungsgemeinschaften
zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe in der
Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf der Name
des Arztes in ein gemeinsames Praxisschild mit den
Kooperationspartnern und dem Zusatz "Kooperationsgemeinschaft"
aufgenommen werden. Bei Partnerschaften gemäß Kapitel D Nr. 10
darf der Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung vorgesehen
ist, nur gestatten, daß die Bezeichnung Arzt oder eine andere
führbare Bezeichnung angegeben wird.
(11) Zusammenschlüsse zu
Organisationsgemeinschaften dürfen nicht angekündigt
werden.
(12) Das Führen von Zusätzen, die nicht gemäß
den vorstehenden Vorschriften erlaubt sind, ist
untersagt.
(13) Für Form und Anbringung der
Praxisschilder gelten folgende Regeln:
a) Das Praxisschild zeigt der Bevölkerung
die Praxis des Arztes an. Es darf nicht in aufdringlicher Form
gestaltet und angebracht sein und das übliche Maß (etwa 35 x
50 cm) nicht übersteigen.
b) Bei Vorliegen besonderer Umstände, zum
Beispiel bei versteckt liegenden Praxiseingängen, darf der
Arzt mit Zustimmung des ärztlichen Kreisverbandes weitere
Arztschilder anbringen.
c) Bei Verlegung der Praxis darf der Arzt
an dem Haus, aus dem er fortgezogen ist, bis zur Dauer eines
halben Jahres ein Schild mit einem entsprechenden Vermerk
anbringen.
(14) Mit Genehmigung des ärztlichen
Kreisverbandes darf der Arzt ausgelagerte Praxisräume gemäß § 18
erforderlichenfalls mit einem Hinweisschild kennzeichnen, welches
seinen Namen, seine Arztbezeichnung und den Hinweis
"Untersuchungsräume" oder "Behandlungsräume" ohne weitere Zusätze
enthält.
Nr.
3 Anzeigen
(1) Anzeigen über die Niederlassung oder
Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung dürfen nur in
Zeitungen erfolgen. Sie dürfen außer der Anschrift der Praxis nur
die für die Schilder des Arztes gestatteten Angaben enthalten und
nur dreimal in der gleichen Zeitung innerhalb eines Zeitraumes von
drei Monaten zur Bekanntgabe der Niederlassung oder der Aufnahme
der Vertragsarztpraxis veröffentlicht werden.
(2) Im übrigen sind Anzeigen in Zeitungen nur
bei Praxisaufgabe, Praxisübergabe, längerer Abwesenheit von der
Praxis oder Krankheit sowie bei der Verlegung der Praxis und bei
der Änderung der Sprechstundenzeit oder der Fernsprechnummer
gestattet. Derartige Anzeigen dürfen höchstens dreimal je Anlaß
veröffentlicht werden.
(3) Form und Inhalt dieser Zeitungsanzeigen
müssen sich nach den örtlichen Gepflogenheiten
richten.
Nr.
4 Verzeichnisse
Ärzte dürfen sich in für die Öffentlichkeit
bestimmte Informationsmedien eintragen lassen, wenn diese
folgenden Anforderungen gerecht werden:
a) Sie müssen allen Ärzten, die die
Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen
gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen
stehen,
b) die Eintragungen müssen sich
grundsätzlich auf die nach Kapitel D I Nr. 2
ankündigungsfähigen Bezeichnungen
beschränken.
(2) Soll das Verzeichnis weitere Angaben
enthalten, darf sich der Arzt eintragen lassen, wenn sich die
Angaben im Rahmen der Bestimmungen nach Nr. 5 halten und
insbesondere die Form, der Inhalt, der Umfang und die Systematik
der Angaben vom Herausgeber des Verzeichnisses vor der
Veröffentlichung mit der Kammer abgestimmt worden sind.
(3) Ärzte, welche sich zu einem zugelassenen
Praxisverbund (Kapitel D II Nr. 11) zusammengeschlossen
haben, dürfen dies in Verzeichnissen zusätzlich zu eventuellen
Einzelangaben der Praxis bekannt
geben.
Nr.
5 Patienteninformation in den Praxisräumen, öffentlich abrufbare Arztinformationen in
Computerkommunikationsnetzen und Ankündigungen auf Briefbögen, Rezeptvordrucken,
Stempeln sowie im sonstigen beruflichen
Schriftverkehr
(1) Sachliche Informationen, die im
Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen, und
organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung (Abs. 3)
sind in Praxisräumen des Arztes sowie in öffentlich abrufbaren
Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen zur
Unterrichtung der Patienten zulässig, wenn eine berufswidrig
werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen
unterbleibt.
(2) Angaben nach Abs. 1 dürfen, soweit sie auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Tätigkeiten) verweisen, in Praxisinformationen und öffentlich abrufbaren Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen nur dann aufgenommen werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen der Weiterbildungsordnung oder solchen Qualifikationen, die von Ärztekammern verliehen wurden, verwechselt werden können.
Den Angaben muss der deutliche Hinweis
vorangestellt werden, dass ihnen nicht eine von einer Ärztekammer
verliehene Qualifikation zugrunde liegt.
(3) Bei praxisorganisatorischen Hinweisen
handelt es sich um Hinweise, welche die „Organisation" der
Inanspruchnahme des Arztes durch Patienten in seinen Praxisräumen
sowie den organisatorischen Ablauf in der Praxis selbst betreffen.
Hinweise auf Sprechstunden, Sondersprechstundenzeiten,
Telefonnummern, Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde,
Praxislage im Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel (Straßenplan),
Angabe über Parkplätze, besondere Einrichtungen für Behinderte
können Gegenstand von praxisorganisatorischen Hinweisen
sein.
(4) Entsprechendes gilt für Ankündigungen auf
Briefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln und im sonstigen
beruflichen Schriftverkehr.
Nr. 6
(unbesetzt)
II. Formen der Zusammenarbeit
(Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft, Medizinische
Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund)
Nr.
7 Berufsrechtsvorbehalt Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung
Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (Gesetz über
Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe [PartGG]
vom 25.7.1994 - BGBl. I S. 1744) einschränken, sind sie vorrangig
aufgrund von § 1 Abs. 3 PartGG.
Nr.
8 Berufsausübungsgemeinschaften von
Ärzten
(1) Für die Berufsausübungsgemeinschaft
dürfen Ärzte nur Gesellschaftsformen wählen, welche die
eigenverantwortliche und freiberufliche Berufsausübung wahren.
Solche Gesellschaftsformen sind die Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts (§§ 705 ff BGB) für die Gemeinschaftspraxis und die
Partnerschaftsgesellschaft für die Ärztepartnerschaft. Es dürfen
sich nur Ärzte zusammenschließen, welche ihren Beruf ausüben. Sie
dürfen nur einer Berufsausübungsgemeinschaft angehören;
ausgenommen ist nur die Kooperation mit einem Krankenhaus oder
vergleichbaren Einrichtungen.
(2) Die Berufsausübungsgemeinschaft ist nur
zulässig an einem gemeinsamen Praxissitz. Ärzte, die ihrem
typischen Fachgebietsinhalt nach regelmäßig nicht unmittelbar
patientenbezogen ärztlich tätig sind, dürfen sich zu einer
Berufsausübungsgemeinschaft auch derart zusammenschließen, daß
jeder der Gemeinschaftspartner seine ärztliche Tätigkeit an einem
Praxissitz ausübt, der den Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit
bildet. Ein eigener Praxissitz ist auch zulässig für einen Arzt,
der die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, wenn er sich mit
einem Arzt oder Ärzten, für die Satz 1 gilt,
zusammenschließt.
(3) Bei allen Formen gemeinsamer
Berufsausübung muß die freie Arztwahl gewährleistet
bleiben.
(4) Der Zusammenschluß zu Berufsausübungsgemeinschaften und zu Organisationsgemeinschaften ist von den beteiligten Ärzten ihrer Kammer anzuzeigen. Sind für die beteiligten Ärzte mehrere Kammern zuständig, so
ist jeder Arzt verpflichtet, die für ihn zuständige Kammer auf
alle am Zusammenschluß beteiligten Ärzte
hinzuweisen.
Nr.
9 Kooperative Berufsausübung zwischen Ärzten
und Angehörigen anderer
Fachberufe
(1) Ärzte können sich auch mit selbständig
tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten
Berufsangehörigen der Berufe nach Absatz 2 zur kooperativen
Berufsausübung zusammenschließen (medizinische
Kooperationsgemeinschaft). Die Kooperation ist nur in der Form
einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG oder aufgrund
eines schriftlichen Vertrages über die Bildung einer
Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts gestattet. Dem Arzt ist ein solcher
Zusammenschluß im einzelnen nur mit solchen anderen
Berufsangehörigen und in der Weise erlaubt, daß diese in ihrer
Verbindung mit dem Arzt einen gleichgerichteten oder
integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der
Heilbehandlung, auch auf dem Gebiete der Prävention und
Rehabilitation, durch räumlich nahes und koordiniertes
Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen
können. Darüber hinaus muß der Kooperationsvertrag gewährleisten,
daß
a) die eigenverantwortliche und
selbständige Berufsausübung des Arztes gewahrt ist;
b) die Verantwortungsbereiche der Partner
gegenüber den Patienten getrennt bleiben;
c) medizinische Entscheidungen,
insbesondere über Diagnostik und Therapie, ausschließlich der
Arzt trifft, sofern nicht der Arzt nach seinem Berufsrecht den
in der Gemeinschaft selbständig tätigen Berufsangehörigen
eines anderen Fachberufs solche Entscheidungen überlassen
darf;
d) der Grundsatz der freien Arztwahl
gewahrt bleibt;
e) der behandelnde Arzt zur Unterstützung
in seinen diagnostischen Maßnahmen oder zur Therapie auch
andere als die in der Gemeinschaft kooperierenden
Berufsangehörigen hinzuziehen kann;
f) die Einhaltung der berufsrechtlichen
Bestimmungen der Ärzte, insbesondere das grundsätzliche Verbot
der Errichtung einer Zweigpraxis, die Pflicht zur
Dokumentation, das Verbot der Werbung und die Regeln zur
Erstellung einer Honorarforderung, von den übrigen Partnern
beachtet wird;
g) sich die medizinische
Kooperationsgemeinschaft verpflichtet, im Rechtsverkehr die
Namen aller Partner und ihre Berufsbezeichnungen anzugeben
und, sofern es sich um eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft handelt, den Zusatz "Partnerschaft"
zu führen, sofern es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts handelt, den Zusatz "Kooperationsgemeinschaft" zu
führen.
(2) Ärzte können sich unter Berücksichtigung
des Gebots nach Absatz 1 Satz 3 nur mit einem oder mehreren
Angehörigen folgender Berufe im Gesundheitswesen zu einer
medizinischen Kooperationsgemeinschaft
zusammenschließen:
a) Zahnärzte
b) Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Diplompsychologen
c) Klinische Chemiker,
Ernährungswissenschaftler und andere
Naturwissenschaftler
d) Diplom-Sozialpädagogen,
Diplom-Heilpädagogen
e) Hebammen
f) Logopäden und Angehörige
gleichgestellter sprachtherapeutischer Berufe
g) Ergotherapeuten
h) Angehörige der Berufe in der
Physiotherapie
i) Medizinisch-technische
Assistenten
j) Angehörige staatlich anerkannter
Pflegeberufe
k)
Diätassistenten
Die für die Mitwirkung des Arztes zulässige
berufliche Zusammensetzung der Kooperation im einzelnen richtet
sich nach dem Gebot des Absatzes 1 Satz 3; es ist erfüllt, wenn
Angehörige aus solchen der vorgenannten Berufsgruppen kooperieren,
die mit dem Arzt entsprechend seinem Fachgebiet einen
gemeinschaftlich erreichbaren medizinischen Zweck nach der Art
ihrer beruflichen Kompetenz zielbezogen erfüllen
können.
(3) Angestellte Ärzte einer medizinischen
Kooperationsgemeinschaft dürfen nur der Weisungsbefugnis der
ärztlichen Partner unterstellt sein.
(4) Der Arzt darf sich nur einer einzigen
medizinischen Kooperationsgemeinschaft anschließen.
(5) Die Mitwirkung des Arztes in einer
medizinischen Kooperationsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der
Kammer. Der Kammer ist der Kooperations- oder
Partnerschaftsvertrag vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn die vorgenannten Voraussetzungen für den Arzt erfüllt sind.
Auf Anforderung sind ergänzende Auskünfte zu
erteilen.
Nr.
10 Beteiligung von Ärzten an sonstigen
Partnerschaften
Einem Arzt ist es gestattet, in
Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG
mit Angehörigen anderer Berufe als den vorstehend in Kapitel D Nr.
9 genannten zusammenzuarbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht
die Heilkunde am Menschen ausübt. Der Vertrag über diese
Partnerschaftsgesellschaft ist der Kammer vorzulegen, damit
geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange des Arztes gewahrt
sind. Auf Anforderung sind ergänzende Auskünfte zu
erteilen.
Nr.
11 Praxisverbund
(1) Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer
Berufsausübungsgemeinschaft zusammenzuschließen, eine Kooperation
verabreden (Praxisverbund), welche auf die Erfüllung eines durch
gemeinsame oder gleichgerichtete Maßnahmen bestimmten
Versorgungsauftrags oder auf eine andere Form der Zusammenarbeit
zur Patientenversorgung, z.B. auf dem Felde der Qualitätssicherung
oder Versorgungsbereitschaft, gerichtet ist. Die Teilnahme soll
allen dazu bereiten Ärzten ermöglicht werden; soll die Möglichkeit
zur Teilnahme beschränkt werden, z.B. durch räumliche oder
qualitative Kriterien, müssen die dafür maßgeblichen Kriterien für
den Versorgungsauftrag notwendig und nicht diskriminierend sein
und der Kammer gegenüber offen gelegt werden. Ärzte in einer
zulässigen Kooperation dürfen die medizinisch gebotene oder vom
Patienten gewünschte Überweisung an nicht dem Verbund zugehörige
Ärzte nicht behindern.
(2) Die Bedingungen der Kooperation nach
Absatz 1 müssen in einem schriftlichen Vertrag niedergelegt
werden, der der Kammer vorgelegt werden muss.
(3) In eine Kooperation nach Abs. 1
können auch Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehakliniken und
Angehörige anderer Gesundheitsberufe nach Abschnitt D II
Nr. 9 Abs. 2 einbezogen werden, wenn die Grundsätze nach
Abschnitt D II Nr. 9 Abs. 1 gewahrt
sind.
III. Pflichten bei
grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit
Nr.
12 Praxen deutscher Ärzte
in anderen EU-Mitgliedstaaten
Führt ein Arzt neben seiner Niederlassung oder neben seiner ärztlichen Berufstätigkeit im Geltungsbereich dieser Berufsordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Praxis oder übt er dort eine weitere ärztliche Berufstätigkeit aus, so hat er dies dem ärztlichen Kreisverband anzuzeigen. Der Arzt hat
Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten
am Ort seiner Berufsausübung im Geltungsbereich dieser
Berufsordnung während seiner Tätigkeit in den anderen
Mitgliedstaaten zu treffen. Der ärztliche Kreisverband kann
verlangen, daß der Arzt die Zulässigkeit der Eröffnung der
weiteren Praxis nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats der
Europäischen Union nachweist.
Nr.
13 Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von Ärzten
aus anderen
EU-Mitgliedstaaten
Wird ein Arzt, der in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist oder dort
seine berufliche Tätigkeit entfaltet, vorübergehend im
Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend ärztlich
tätig, ohne eine Niederlassung zu begründen, so hat er die
Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten. Dies gilt auch,
wenn der Arzt sich darauf beschränken will, im Geltungsbereich
dieser Berufsordnung auf seine Tätigkeit aufmerksam zu machen; die
Ankündigung seiner Tätigkeit ist ihm nur in dem Umfang gestattet,
als sie nach dieser Berufsordnung erlaubt
ist.
IV. Pflichten in besonderen
medizinischen Situationen
Nr.
14 Schutz des menschlichen
Embryos
Die Erzeugung von menschlichen Embryonen zu
Forschungszwecken sowie der Gentransfer in Embryonen und die
Forschung an menschlichen Embryonen und totipotenten Zellen sind
verboten. Verboten sind diagnostische Maßnahmen an Embryonen und
totipotenten Zellen vor dem Transfer in die weiblichen
Organe.
Nr.
15 In-vitro-Fertilisation,
Embryotransfer
(1) Die künstliche Befruchtung einer Eizelle
außerhalb des Mutterleibes und die anschließende Einführung des
Embryos in die Gebärmutter oder die Einbringung von Gameten oder
Embryonen in den Eileiter der genetischen Mutter sind als Maßnahme
zur Behandlung der Sterilität ärztliche Tätigkeiten und nur nach
Maßgabe des § 13 zulässig. Die Verwendung fremder Eizellen
(Eizellen-spende) ist bei Einsatz dieser Verfahren
verboten.
(2) Ein Arzt kann nicht verpflichtet werden,
an einer In-vitro-Fertilisation oder einem Embryotransfer
mitzuwirken.
E. Inkrafttreten
Diese Berufsordnung geändert am 14. Oktober
2001, tritt am 1. Januar 2002 in
Kraft. |