Für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit in Deutschland ist entweder eine Approbation nach § 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) oder eine Erlaubnis zur "vorübergehenden" Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO erforderlich.
Die Approbation nach § 3 BÄO ist unbefristet und nicht auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt.
Nähere Auskünfte hierzu finden Sie unter www.bundesaerztekammer.de und www.bayern-recht.de.
Für die Erteilung einer ärztlichen Approbation (§ 3 BÄO) bzw. einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung (§ 10 BÄO) sind in Bayern die (Bezirks-)Regierungen zuständig. Die entsprechenden Homepages finden Sie unter www.bayern.de/Politik/Staatsregierung/Kabinette.
Die Beantragung der Approbation ist in Abhängigkeit des Ortes der Ablegung der ärztlichen Prüfung bzw. des beabsichtigten Beschäftigungsortes an die Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München oder an die Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg, zu richten.
Für Bewerber aus dem Ausland und für Fälle, in denen die Erteilung der Approbation von der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder vom Vorliegen eines besonderen Einzelfalles oder des öffentlichen Gesundheitsinteresses abhängt, ist ausschließlich die Regierung von Oberbayern zuständig.
Ausführlichere Informationen erhalten Sie insbesondere bei der Regierung von Oberbayern (www.regierung.oberbayern.bayern.de) und der Regierung von Unterfranken (http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/unsere_aufgaben/7/uebersicht.html).
Nach Erteilung der Approbation bzw. der entsprechend beantragten Berufserlaubnis ist der Arzt nach dem Heilberufekammergesetz (HKaG; abrufbar unter www.bayern-recht.de) verpflichtet, sich bei der für den Ort seiner Niederlassung bzw. seines Tätigkeitsortes zuständigen ärztlichen Berufsvertretung zu melden.
Diesbezügliche Informationen und Rechtsgrundlagen (Mitgliedschaft, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung u.a.) finden Sie unter http://www.blaek.de/.