Presseinformation der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK)
München, 4. Februar 2005
Trauerunterstützung
ja – Bestattungspflicht nein
Bayerns Landesärztekammer-Präsident
lehnt eine generelle Bestattungspflicht für Fehlgeburten, Feten oder Embryonen
ab.
Die
CSU-Landtagsfraktion hat einen Gesetzentwurf eingebracht, der vorsieht, dass
sowohl alle Fehlgeburten als auch alle Embryonen und Feten aus
Schwangerschaftsabbrüchen bestattet werden müssen. Begründet wird die
Gesetzesänderung mit dem Argument, wonach die derzeit gültigen Regelungen der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beginn des menschlichen Lebens
sowie der Reichweite der Menschenwürde und der daraus resultierenden
Verpflichtung zum Lebensschutz nicht gerecht werden. Mehr noch: Ist es den Eltern
nicht möglich oder nicht zumutbar, die Fehlgeburt, den Fötus oder den Embryo
„zur Ruhe zu betten“, müssen dies Krankenhäuser oder Ärzte übernehmen.
„Dies
ist ein sehr kritischer Punkt“, meint Dr.
H. Hellmut Koch, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK), müsse man
doch zwischen Fehlgeburten und Embryonen bzw. Feten aus
Schwangerschaftsabbrüchen genau differenzieren. „Dass bei einer
Abtreibung der Arzt die Schwangere über ihre Beerdigungspflicht zudem noch aufklären
und letztendlich für die Beerdigung des Embryos bzw. Fötus aufkommen muss,
setzt Frauen und Ärzte zusätzlich unter Druck“, so Bayerns Ärzte-Chef.
Unstrittig
sei hingegen, dass Eltern, die ihre tote Leibesfrucht bestatten möchten, um in
adäquater Weide trauern zu können, dies auch tun können. Koch sprach sich daher
für die Beibehaltung der bislang geltenden Regelungen im Bestattungsgesetz aus,
wonach Eltern, eine Bestattungsmöglichkeit haben, ihnen jedoch keine
Bestattungspflicht auferlegt wird. Eine Bestattungskosten-Übernahme gar durch
Krankenhäuser oder Ärzte, lehnte der Präsident entschieden ab.
Fehlgeburten,
also die totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht, können auf
Wunsch der Eltern bestattet werden. Das regelt das Bayerische Bestattungs-Gesetz
(BestG). Jedoch besteht in Bayern nach dem BestG weder für Fehlgeburten mit
einem Gewicht unter 500 Gramm noch für Feten und Embryonen aus
Schwangerschaftsabbrüchen eine Bestattungspflicht.
Pressestelle