Presseinformation der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK)

 

München, 4. Februar 2005

 

Trauerunterstützung ja – Bestattungspflicht nein

Bayerns Landesärztekammer-Präsident lehnt eine generelle Bestattungspflicht für Fehlgeburten, Feten oder Embryonen ab.

 

Die CSU-Landtagsfraktion hat einen Gesetzentwurf eingebracht, der vorsieht, dass sowohl alle Fehlgeburten als auch alle Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen bestattet werden müssen. Begründet wird die Gesetzesänderung mit dem Argument, wonach die derzeit gültigen Regelungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beginn des menschlichen Lebens sowie der Reichweite der Menschenwürde und der daraus resultierenden Verpflichtung zum Lebensschutz nicht gerecht werden. Mehr noch: Ist es den Eltern nicht möglich oder nicht zumutbar, die Fehlgeburt, den Fötus oder den Embryo „zur Ruhe zu betten“, müssen dies Krankenhäuser oder Ärzte übernehmen.

„Dies ist ein sehr kritischer Punkt“, meint Dr. H. Hellmut Koch, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK), müsse man doch zwischen Fehlgeburten und Embryonen bzw. Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen genau differenzieren. „Dass bei einer Abtreibung der Arzt die Schwangere über ihre Beerdigungspflicht zudem noch aufklären und letztendlich für die Beerdigung des Embryos bzw. Fötus aufkommen muss, setzt Frauen und Ärzte zusätzlich unter Druck“, so Bayerns Ärzte-Chef.

Unstrittig sei hingegen, dass Eltern, die ihre tote Leibesfrucht bestatten möchten, um in adäquater Weide trauern zu können, dies auch tun können. Koch sprach sich daher für die Beibehaltung der bislang geltenden Regelungen im Bestattungsgesetz aus, wonach Eltern, eine Bestattungsmöglichkeit haben, ihnen jedoch keine Bestattungspflicht auferlegt wird. Eine Bestattungskosten-Übernahme gar durch Krankenhäuser oder Ärzte, lehnte der Präsident entschieden ab.

 

Fehlgeburten, also die totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht, können auf Wunsch der Eltern bestattet werden. Das regelt das Bayerische Bestattungs-Gesetz (BestG). Jedoch besteht in Bayern nach dem BestG weder für Fehlgeburten mit einem Gewicht unter 500 Gramm noch für Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen eine Bestattungspflicht.

 

Pressestelle