Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den
elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz
- EGG)
Ergänzend zu der Veröffentlichung im Bayerischen Ärzteblatt in der Februar-Ausgabe 2002 unter Rubrik "Amtliches" möchten wir Sie informieren, dass nach Auffassung der Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer niedergelassene Vertragsärzte vom Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG erfasst werden.
§ 6 Satz 1 Nr. 3 lautet:
"Dienstanbieter haben für
geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht
erkennbar unmittelbar, erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:...
3. soweit der Teledienst im Rahmen
einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen
Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,..."
Nach dieser Vorschrift sind
niedergelassen Vertragsärzte verpflichtet, neben den Angaben nach § 6 Satz
1 Nr. 5 TDG auch die Kassenärztliche Vereinigung anzugeben, in der sie
Mitglied sind, da diese für die Vertragsärzte die zuständige
Aufsichtbehörde sind. |