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Wichtiger Hinweis: Mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 am 01. August 2004 ist die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der Neufassung vom 1. Oktober 1993 außer Kraft getreten. Weiterbildungsgänge nach den Regelungen der vor dem 1. August 2004 gültigen Weiterbildungsordnung können nur nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 (Übergangsbestimmungen) der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 in der Fassung der Beschlüsse vom 28. April 2007 abgeschlossen werden: Ärzte, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung - also am 1. August 2004 - in einer Weiterbildung zum Erwerb einer a) Gebiets-/Facharztbezeichnung b) Schwerpunktbezeichnung c) Zusatzbezeichnung d) fakultativen Weiterbildung oder e) Fachkunde befinden, können in den Fällen des - Buchstaben a)
[Gebiets-/Facharztbezeichnung]
in einem Zeitraum von sieben Jahren - der Buchstaben b), d)
und e) [Schwerpunktbezeichnung,
fakultative Weiterbildung, Fachkunde]
in einem Zeitraum von zehn Jahren - des Buchstaben c)
[Zusatzbezeichnung] in
einem Zeitraum von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung nach Maßgabe der vorher geltenden Bestimmungen die zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllen und die jeweilige Anerkennung erhalten.
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Zur Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der Neufassung vom 1. Oktober 1993