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Weiterbildung

Die ärztliche Weiterbildung wird bei der BLÄK in zwei Referaten bearbeitet.

Das Referat Weiterbildung I (WB I) ist zuständig für Weiterbildungsbefugnisse und Anerkennungen von Zusatzbezeichnungen.

Das Referat Weiterbildung II (WB II) ist zuständig für Anerkennung von Facharztbezeichnungen, Schwerpunktbezeichnungen, fakultativen Weiterbildungen in den Gebieten und Fachkunden und Prüfungen.

Ärztinnen und Ärzte können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten  (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet oder Teilgebiet oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten hinweisen. Derartige Bezeichnungen dürfen geführt werden, wenn eine vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und eine Anerkennung durch die Ärztekammer erfolgt ist.

Die Bestimmungen zu dieser Weiterbildung sind in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns und den zugehörigen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung festgelegt.

Hier finden Sie:

Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004
in der aktuellen Fassung der Beschlüsse vom 16. Oktober 2011
Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns,
die bis zum 31. März 2011 gültig war

Weiter finden Sie hier auch davor gültige Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der Neufassung vom 1. Oktober 1993,
die bis zum 31. Juli 2004 galt und die am 1. August 2004 außerkraft getreten ist. Die Voraussetzungen, unter welchen vor
dem 1. August 2004 begonnene Weiterbildungsgänge nach dieser "bisherigen" Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden können, finden Sie in

§ 20 (Übergangsbestimmungen) Abs. 2 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004.

Zur bis zum 31. Juli 2004 gültigen Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der Neufassung vom 1. Oktober 1993