Approbation / Berufserlaubnis

  • Approbation / Berufserlaubnis
  • Wo erhalte ich Informationen zur Approbation / Berufserlaubnis?
  • Wo kann ich den Antrag stellen?
  • Regierung von Oberbayern / Regierung von Unterfranken
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Für die Ausübung einer ärzt­li­chen Tätig­keit in Deut­sch­land ist entwe­der eine Appro­ba­tion nach § 3 der Bunde­s­ärz­te­ord­nung (BÄO) oder eine Erlaub­nis zur „vor­über­ge­hen­den“ Ausübung des ärzt­li­chen Berufs nach § 10 BÄO erfor­der­lich. Die Appro­ba­tion nach § 3 BÄO ist unbe­fris­tet und nicht auf bestimmte Tätig­kei­ten und Beschäf­ti­gungs­stel­len beschränkt. Nähere Auskünfte hierzu finden Sie auf der Webseite der Bunde­s­ärz­te­kam­mer und unter www.gesetze-im-inter­net.de.

Zentra­li­sie­rung der Appro­ba­ti­ons­be­hörde in Bayern

Seit dem 01.07.2025 ist für sämt­li­che Aner­ken­nungs­ver­fah­ren im Rahmen der Appro­ba­tion (auslän­di­sche Berufs­qua­li­fi­ka­tion) in Bayern ausschließ­lich die Regie­rung von Ober­bay­ern zustän­dig.

Die zustän­dige Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit lautet:
Zentrale Aner­ken­nungs­stelle für Appro­ba­ti­ons­be­rufe in Bayern (ZAABY)
E-Mail: info.zaaby­@reg-ob.bayern.de

Bei einem Studi­e­n­ab­schluss in den Regie­rungs­be­zir­ken Ober­fran­ken, Mittel­fran­ken und Unter­fran­ken erteilt weiter­hin die Regie­rung von Unter­fran­ken die Appro­ba­tion.

Die Bean­tra­gung einer Appro­ba­tion bei Ausbil­dung in einem Dritt­staat ist über das Bayern Portal möglich. Dort sind auch weitere Infor­ma­ti­o­nen zum Verfah­ren zu finden.


Berufs­er­laub­nis für auslän­di­sche Ärztin­nen und Ärzte:

Die Berufs­er­laub­nis für auslän­di­sche Ärzte ermög­licht es Ihnen, vorüber­ge­hend in Deut­sch­land zu arbei­ten und dort ihre medi­zi­ni­sche Tätig­keit auszu­ü­ben. Diese Erlaub­nis wird von der Regie­rung von Ober­bay­ern erteilt. Zu den Voraus­set­zun­gen zählen ein erfolg­reich abge­schlos­se­nes medi­zi­ni­sches Studium sowie ausrei­chende deut­sche Sprach­kennt­nisse, die Kennt­nisse auf dem Niveau C1 umfas­sen. Weitere Infos zur Fach­spra­chen­prü­fung sind unter dem folgen­den Link zu finden: Weitere Infos zur Fach­spra­chen­prü­fung

Des Weite­ren müssen die Ärzte die gesund­heit­li­che Eignung für die Ausübung des Berufs nach­wei­sen.

Die Ausübung des Berufs ist bei dieser Berufs­er­laub­nis nur unter der Aufsicht eines appro­bier­ten Arztes gestat­tet. Zusätz­lich werden in der Regel Neben­be­stim­mun­gen fest­ge­legt, die beispiels­weise die Beschrän­kung auf bestimmte Tätig­kei­ten und Beschäf­ti­gungs­stel­len umfas­sen können.

Nach Ertei­lung der Appro­ba­tion bzw. der entspre­chend bean­trag­ten Berufs­er­laub­nis ist der Arzt nach dem Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz (HKaG), abruf­bar unter www.gesetze-bayern.de, verpflich­tet, sich bei der für den Ort seiner Nieder­las­sung bzw. seinen Tätig­keit­s­ort zustän­di­gen ärzt­li­chen Berufs­ver­tre­tung zu melden.

Dies­be­züg­li­che Infor­ma­ti­o­nen und Rechts­grund­la­gen (Mitglied­s­chaft, Berufs­ord­nung, Weiter­bil­dungs­ord­nung u. a.) finden Sie auf unse­rer Inter­netseite unter www.blaek.de.

Sie haben Fragen rund um die Appro­ba­tion?

Dann können Sie sich an die zustän­dige Regie­rungs­be­hörde in Bayern wenden.

Regie­rung Ober­bay­ern

Regie­rung Unter­fran­ken

Flyer zum Aner­ken­­nungs­­­ver­­fah­ren bei Appro­­ba­ti­­ons­­be­ru­­fen

Die Koor­­di­­nie­rungs- und Bera­tungs­­­stelle Berufs­­an­er­ken­­nung (KuBB), ange­­sie­­delt bei der Regie­rung von Mittel­­fran­ken, hat einen Flyer mit zahl­rei­chen wich­ti­­gen Infor­­ma­ti­o­­nen zum Aner­ken­­nungs­­­ver­­fah­ren bei Appro­­ba­ti­­ons­­be­ru­­fen erstellt. Link zum Flyer

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