Für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit in Deutschland ist entweder eine Approbation nach § 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) oder eine Erlaubnis zur „vorübergehenden“ Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO erforderlich. Die Approbation nach § 3 BÄO ist unbefristet und nicht auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt. Nähere Auskünfte hierzu finden Sie auf der Webseite der Bundesärztekammer und unter www.gesetze-im-internet.de.
Für die Erteilung einer ärztlichen Approbation (§ 3 BÄO) bzw. einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung (§ 10 BÄO) sind seit 01.01.2015 in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken zuständig. Die Beantragung der Approbation ist in Abhängigkeit des Ortes der Ablegung der ärztlichen Prüfung bzw. des beabsichtigten Beschäftigungsortes an die Regierung von Oberbayern oder an die Regierung von Unterfranken zu richten.
Für Bewerber aus dem Ausland und für Fälle, in denen die Erteilung der Approbation von der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder vom Vorliegen eines besonderen Einzelfalles oder des öffentlichen Gesundheitsinteresses abhängt, ist ausschließlich die Regierung von Oberbayern zuständig.
Ausführlichere Informationen erhalten Sie insbesondere bei der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Unterfranken.
Nach Erteilung der Approbation bzw. der entsprechend beantragten Berufserlaubnis ist der Arzt nach dem Heilberufe-Kammergesetz (HKaG), abrufbar unter www.gesetze-bayern.de, verpflichtet, sich bei der für den Ort seiner Niederlassung bzw. seinen Tätigkeitsort zuständigen ärztlichen Berufsvertretung zu melden.
Diesbezügliche Informationen und Rechtsgrundlagen (Mitgliedschaft, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung u. a.) finden Sie auf unserer Internetseite unter www.blaek.de.
Downloads

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Gesetze-im-Internet.de (Bundesrecht)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz stellen für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit.Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer jeweils geltenden Fassungabgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justizfortlaufend konsolidiert.
Quelle: Bundesministerium derJustiz und für Verbraucherschutz
Gesetze und Verordnung -
Bundesärzteordnung (BÄO)
Aushangpflichtiges Gesetz
Quelle: Bundesamt für Justiz
Verordnung Rechtliche GrundlagenAppropation ArztberufMFA -
§ 3 Bundesärzteordnung (BÄO)
Approbation
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§ 10 Bundesärzteordnung (BÄO)
Approbation
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Medizinstudium und ärztliche Tätigkeit in Deutschland
Quelle: Bundesärztekammer
Wechsel aus dem Ausland -
Gesetze-Bayern.de
In der Datenbank Bayern.Recht können Sie alle bayerischen Gesetze und Verordnungen sowie die Verwaltungsvorschriften aus den Amtsblättern in der aktuellen Fassung schnell und komfortabel recherchieren.
Quelle: Bayerische Staatskanzlei
Gesetze BayernMFA Patient -
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)
Quelle: Gesetze Bayern
Gesetz Rechtliche GrundlagenMFA Patient -
Staatsverwaltung & Regierungsbezirke Bayern
Quelle: Bayerisches Landesportal
Regierung -
Regierung von Oberbayern
RegierungMFA Patient
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Regierung von Unterfranken
RegierungMFA Patient