Approbation / Berufserlaubnis

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  • Regierung von Oberbayern / Regierung von Unterfranken
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Für die Ausübung einer ärzt­li­chen Tätig­keit in Deut­sch­land ist entwe­der eine Appro­ba­tion nach § 3 der Bunde­s­ärz­te­ord­nung (BÄO) oder eine Erlaub­nis zur „vor­über­ge­hen­den“ Ausübung des ärzt­li­chen Berufs nach § 10 BÄO erfor­der­lich. Die Appro­ba­tion nach § 3 BÄO ist unbe­fris­tet und nicht auf bestimmte Tätig­kei­ten und Beschäf­ti­gungs­stel­len beschränkt. Nähere Auskünfte hierzu finden Sie auf der Webseite der Bunde­s­ärz­te­kam­mer und unter www.gesetze-im-inter­net.de.
Für die Ertei­lung einer ärzt­li­chen Appro­ba­tion (§ 3 BÄO) bzw. einer Erlaub­nis zur vorüber­ge­hen­den Berufs­aus­übung (§ 10 BÄO) sind seit 01.01.2015 in Bayern die Regie­rung von Ober­bay­ern und die Regie­rung von Unter­fran­ken zustän­dig. Die Bean­tra­gung der Appro­ba­tion ist in Abhän­gig­keit des Ortes der Able­gung der ärzt­li­chen Prüfung bzw. des beab­sich­tig­ten Beschäf­ti­gungs­or­tes an die Regie­rung von Ober­bay­ern oder an die Regie­rung von Unter­fran­ken zu rich­ten.

Für Bewer­ber aus dem Ausland und für Fälle, in denen die Ertei­lung der Appro­ba­tion von der Fest­stel­lung der Gleich­wer­tig­keit des Ausbil­dungs­stan­des oder vom Vorlie­gen eines beson­de­ren Einzel­fal­les oder des öffent­li­chen Gesund­heits­in­ter­es­ses abhängt, ist ausschließ­lich die Regie­rung von Ober­bay­ern zustän­dig. Ein abge­schlos­se­nes Medi­zin­stu­dium im Ausland oder eine Berech­ti­gung, im Heimat­land als Arzt oder Ärztin prak­ti­zie­ren zu dürfen, reichen nicht aus, um in Deut­sch­land als Arzt oder Ärztin arbei­ten zu können.

Berufs­er­laub­nis für auslän­di­sche Ärztin­nen und Ärzte:

Die Berufs­er­laub­nis für auslän­di­sche Ärzte ermög­licht es Ihnen, vorüber­ge­hend in Deut­sch­land zu arbei­ten und dort ihre medi­zi­ni­sche Tätig­keit auszu­ü­ben. Diese Erlaub­nis wird von der Regie­rung von Ober­bay­ern erteilt. Zu den Voraus­set­zun­gen zählen ein erfolg­reich abge­schlos­se­nes medi­zi­ni­sches Studium sowie ausrei­chende deut­sche Sprach­kennt­nisse, die Kennt­nisse auf dem Niveau C1 umfas­sen. Weitere Infos zur Fach­spra­chen­prü­fung sind unter dem folgen­den Link zu finden: Weitere Infos zur Fach­spra­chen­prü­fung

Des Weite­ren müssen die Ärzte die gesund­heit­li­che Eignung für die Ausübung des Berufs nach­wei­sen.

Die Ausübung des Berufs ist bei dieser Berufs­er­laub­nis nur unter der Aufsicht eines appro­bier­ten Arztes gestat­tet. Zusätz­lich werden in der Regel Neben­be­stim­mun­gen fest­ge­legt, die beispiels­weise die Beschrän­kung auf bestimmte Tätig­kei­ten und Beschäf­ti­gungs­stel­len umfas­sen können.

Ausführ­li­chere Infor­ma­ti­o­nen erhal­ten Sie insbe­son­dere bei der Regie­rung von Ober­bay­ern und der Regie­rung von Unter­fran­ken.

Nach Ertei­lung der Appro­ba­tion bzw. der entspre­chend bean­trag­ten Berufs­er­laub­nis ist der Arzt nach dem Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz (HKaG), abruf­bar unter www.gesetze-bayern.de, verpflich­tet, sich bei der für den Ort seiner Nieder­las­sung bzw. seinen Tätig­keit­s­ort zustän­di­gen ärzt­li­chen Berufs­ver­tre­tung zu melden.

Dies­be­züg­li­che Infor­ma­ti­o­nen und Rechts­grund­la­gen (Mitglied­s­chaft, Berufs­ord­nung, Weiter­bil­dungs­ord­nung u. a.) finden Sie auf unse­rer Inter­netseite unter www.blaek.de.

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