Für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit in Deutschland ist entweder eine Approbation nach § 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) oder eine Erlaubnis zur „vorübergehenden“ Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO erforderlich. Die Approbation nach § 3 BÄO ist unbefristet und nicht auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt. Nähere Auskünfte hierzu finden Sie auf der Webseite der Bundesärztekammer und unter www.gesetze-im-internet.de.
Zentralisierung der Approbationsbehörde in Bayern
Seit dem 01.07.2025 ist für sämtliche Anerkennungsverfahren im Rahmen der Approbation (ausländische Berufsqualifikation) in Bayern ausschließlich die Regierung von Oberbayern zuständig.
Die zuständige Organisationseinheit lautet:
Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern (ZAABY)
E-Mail: info.zaaby@reg-ob.bayern.de
Bei einem Studienabschluss in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken erteilt weiterhin die Regierung von Unterfranken die Approbation.
Die Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in einem Drittstaat ist über das Bayern Portal möglich. Dort sind auch weitere Informationen zum Verfahren zu finden.
Berufserlaubnis für ausländische Ärztinnen und Ärzte:
Die Berufserlaubnis für ausländische Ärzte ermöglicht es Ihnen, vorübergehend in Deutschland zu arbeiten und dort ihre medizinische Tätigkeit auszuüben. Diese Erlaubnis wird von der Regierung von Oberbayern erteilt. Zu den Voraussetzungen zählen ein erfolgreich abgeschlossenes medizinisches Studium sowie ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, die Kenntnisse auf dem Niveau C1 umfassen. Weitere Infos zur Fachsprachenprüfung sind unter dem folgenden Link zu finden: Weitere Infos zur Fachsprachenprüfung
Des Weiteren müssen die Ärzte die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs nachweisen.
Die Ausübung des Berufs ist bei dieser Berufserlaubnis nur unter der Aufsicht eines approbierten Arztes gestattet. Zusätzlich werden in der Regel Nebenbestimmungen festgelegt, die beispielsweise die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen umfassen können.
Nach Erteilung der Approbation bzw. der entsprechend beantragten Berufserlaubnis ist der Arzt nach dem Heilberufe-Kammergesetz (HKaG), abrufbar unter www.gesetze-bayern.de, verpflichtet, sich bei der für den Ort seiner Niederlassung bzw. seinen Tätigkeitsort zuständigen ärztlichen Berufsvertretung zu melden.
Diesbezügliche Informationen und Rechtsgrundlagen (Mitgliedschaft, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung u. a.) finden Sie auf unserer Internetseite unter www.blaek.de.
Sie haben Fragen rund um die Approbation?
Dann können Sie sich an die zuständige Regierungsbehörde in Bayern wenden.
Flyer zum Anerkennungsverfahren bei Approbationsberufen
Die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB), angesiedelt bei der Regierung von Mittelfranken, hat einen Flyer mit zahlreichen wichtigen Informationen zum Anerkennungsverfahren bei Approbationsberufen erstellt. Link zum Flyer
Downloads
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Gesetze-im-Internet.de (Bundesrecht)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz stellen für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit.Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer jeweils geltenden Fassungabgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justizfortlaufend konsolidiert.
Quelle: Bundesministerium derJustiz und für Verbraucherschutz
Gesetze und Verordnung -
Bundesärzteordnung (BÄO)
Aushangpflichtiges Gesetz
Quelle: Bundesamt für Justiz
Verordnung Rechtliche GrundlagenAppropation ArztberufMFA -
§ 3 Bundesärzteordnung (BÄO)
Approbation
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§ 10 Bundesärzteordnung (BÄO)
Approbation
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Medizinstudium und ärztliche Tätigkeit in Deutschland
Quelle: Bundesärztekammer
Wechsel aus dem Ausland -
Gesetze-Bayern.de
In der Datenbank Bayern.Recht können Sie alle bayerischen Gesetze und Verordnungen sowie die Verwaltungsvorschriften aus den Amtsblättern in der aktuellen Fassung schnell und komfortabel recherchieren.
Quelle: Bayerische Staatskanzlei
Gesetze BayernMFA Patient -
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)
Quelle: Gesetze Bayern
Gesetz Rechtliche GrundlagenMFA Patient -
Staatsverwaltung & Regierungsbezirke Bayern
Quelle: Bayerisches Landesportal
Regierung -
Regierung von Oberbayern
RegierungMFA Patient
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Regierung von Unterfranken
RegierungMFA Patient