Für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit in Deutschland ist entweder eine Approbation nach § 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) oder eine Erlaubnis zur „vorübergehenden“ Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO erforderlich. Die Approbation nach § 3 BÄO ist unbefristet und nicht auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt. Nähere Auskünfte hierzu finden Sie auf der Webseite der Bundesärztekammer und unter www.gesetze-im-internet.de.
Für die Erteilung einer ärztlichen Approbation (§ 3 BÄO) bzw. einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung (§ 10 BÄO) sind seit 01.01.2015 in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken zuständig. Die Beantragung der Approbation ist in Abhängigkeit des Ortes der Ablegung der ärztlichen Prüfung bzw. des beabsichtigten Beschäftigungsortes an die Regierung von Oberbayern oder an die Regierung von Unterfranken zu richten.
Für Bewerber aus dem Ausland und für Fälle, in denen die Erteilung der Approbation von der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder vom Vorliegen eines besonderen Einzelfalles oder des öffentlichen Gesundheitsinteresses abhängt, ist ausschließlich die Regierung von Oberbayern zuständig. Ein abgeschlossenes Medizinstudium im Ausland oder eine Berechtigung, im Heimatland als Arzt oder Ärztin praktizieren zu dürfen, reichen nicht aus, um in Deutschland als Arzt oder Ärztin arbeiten zu können.
Berufserlaubnis für ausländische Ärztinnen und Ärzte:
Die Berufserlaubnis für ausländische Ärzte ermöglicht es Ihnen, vorübergehend in Deutschland zu arbeiten und dort ihre medizinische Tätigkeit auszuüben. Diese Erlaubnis wird von der Regierung von Oberbayern erteilt. Zu den Voraussetzungen zählen ein erfolgreich abgeschlossenes medizinisches Studium sowie ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, die Kenntnisse auf dem Niveau C1 umfassen. Weitere Infos zur Fachsprachenprüfung sind unter dem folgenden Link zu finden: Weitere Infos zur Fachsprachenprüfung
Des Weiteren müssen die Ärzte die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs nachweisen.
Die Ausübung des Berufs ist bei dieser Berufserlaubnis nur unter der Aufsicht eines approbierten Arztes gestattet. Zusätzlich werden in der Regel Nebenbestimmungen festgelegt, die beispielsweise die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen umfassen können.
Ausführlichere Informationen erhalten Sie insbesondere bei der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Unterfranken.
Nach Erteilung der Approbation bzw. der entsprechend beantragten Berufserlaubnis ist der Arzt nach dem Heilberufe-Kammergesetz (HKaG), abrufbar unter www.gesetze-bayern.de, verpflichtet, sich bei der für den Ort seiner Niederlassung bzw. seinen Tätigkeitsort zuständigen ärztlichen Berufsvertretung zu melden.
Diesbezügliche Informationen und Rechtsgrundlagen (Mitgliedschaft, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung u. a.) finden Sie auf unserer Internetseite unter www.blaek.de.
Downloads
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Gesetze-im-Internet.de (Bundesrecht)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz stellen für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit.Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer jeweils geltenden Fassungabgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justizfortlaufend konsolidiert.
Quelle: Bundesministerium derJustiz und für Verbraucherschutz
Gesetze und Verordnung -
Bundesärzteordnung (BÄO)
Aushangpflichtiges Gesetz
Quelle: Bundesamt für Justiz
Verordnung Rechtliche GrundlagenAppropation ArztberufMFA -
§ 3 Bundesärzteordnung (BÄO)
Approbation
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§ 10 Bundesärzteordnung (BÄO)
Approbation
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Medizinstudium und ärztliche Tätigkeit in Deutschland
Quelle: Bundesärztekammer
Wechsel aus dem Ausland -
Gesetze-Bayern.de
In der Datenbank Bayern.Recht können Sie alle bayerischen Gesetze und Verordnungen sowie die Verwaltungsvorschriften aus den Amtsblättern in der aktuellen Fassung schnell und komfortabel recherchieren.
Quelle: Bayerische Staatskanzlei
Gesetze BayernMFA Patient -
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)
Quelle: Gesetze Bayern
Gesetz Rechtliche GrundlagenMFA Patient -
Staatsverwaltung & Regierungsbezirke Bayern
Quelle: Bayerisches Landesportal
Regierung -
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