Einsichtnahme in Krankenunterlagen

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Das Recht des Patienten, in seine Krankenunterlagen Einsicht nehmen zu können, folgt bereits aus dem mit dem Arzt geschlossenen Behandlungsvertrag bzw. seine Gewährleistung stellt für den Arzt eine vertragliche Nebenpflicht dar. Der Patient hat dabei grundsätzlich das Recht – ohne besondere Angabe von Gründen – vollumfassend in die ihn betreffenden Patientenunterlagen Einsicht zu nehmen (vgl. § 630g Abs. 1 BGB). Zugleich handelt es sich bei der Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen auch um eine berufsrechtliche Pflicht des Arztes, welche in § 10 Abs. 2 BO abgebildet ist.

Einschränkungen bezüglich der Einsichtnahme in die Krankenunterlagen können sich ergeben, wenn „der Einsichtnahme […] erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen“ (vgl. § 630g Abs. 1 BGB bzw. § 10 Abs. 2 BO). Dies ist bei therapeutischen Gründen etwa dann der Fall, wenn die begründete Gefahr besteht, dass durch die Einsichtnahme eine Behandlung in nicht nur geringfügigem Ausmaß nachteilig beeinflusst würde. Rechte Dritter können insbesondere in Eltern-Kind-Situationen eine Rolle spielen bei der Abwägung der Patienteninteressen und den Interessen der Dritten an Geheimhaltung.

Anstelle (oder neben) einer Einsichtnahme kann der Patient auch die Überlassung von elektronischen Abschriften (vgl. § 630g Abs. 2 BGB) bzw. die Überlassung von Kopien in Papierform verlangen.

Bezüglich der in § 630g Abs. 2 BGB ebenfalls getroffenen Bestimmung zur Kostentragung dürfen wir auf die Artikel „Auskunftsrecht und Einsichtnahme in Patientenunterlagen“ bzw. „Betroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung“ sowie den 8. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht verweisen.

Eine andere Person als der Patient hat grundsätzlich nicht die Möglichkeit, in die Patientenunterlagen Einblick zu nehmen bzw. Kopien zu verlangen, es sei denn, der Patient hat dieser dritten Person hierzu ausdrücklich eine Vollmacht erteilt oder es wird bestimmten Personen oder Einrichtungen gesetzlich ein Einsichtsrecht eingeräumt.

So können etwa Erben nach dem Tod des Patienten – sofern sie vermögensrechtliche Interessen geltend machen möchten – das Einsichtnahmerecht geltend machen (§ 630g Abs. 3 Satz 1 BGB). Daneben können die nächsten Angehörigen (wie Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel) zur Verfolgung immaterieller Interessen (z. B. zur Klärung der Todesursache in einem strafrechtlichen Verfahren) Einsicht nehmen, § 630g Abs. 3 Satz 2 BGB.
Voraussetzung für diese vorgenannten Rechte ist es jedoch, dass der Einsichtnahme nicht der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des verstorbenen Patienten entgegensteht, § 630g Abs. 3 BGB.

Auszug Berufsordnung für die Ärzte Bayerns

§ 10
Dokumentationspflicht

(1)
Der Arzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für den Arzt, sie dienen auch dem Interesse des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2)
Der Arzt hat dem Patienten auf sein Verlangen in die ihn betreffende Dokumentation Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen herauszugeben. Für die Herausgabe sind die Kosten zu erstatten, soweit dies rechtlich vorgesehen ist. Ausnahmsweise darf der Arzt einzelne Aufzeichnungen von der Einsichtnahme und Herausgabe ausnehmen, wenn sein Interesse am Schutz seines Persönlichkeitsrechts das Interesse des Patienten an der Einsichtnahme oder Herausgabe überwiegt.
(3)
Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(4)
Nach Aufgabe der ärztlichen Praxis hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patienten in Obhut gegeben werden, muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben.
(5)
Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.

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