Einsichtnahme in Krankenunterlagen

loewe-faq

Das Recht des Pati­en­ten, in seine Kran­ken­un­ter­la­gen Einsicht zu nehmen, folgt u.a. aus dem mit dem Arzt geschlos­se­nen Behand­lungs­ver­trag, der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns (§ 10 Abs. 2 BO) sowie dem Daten­schutz­recht.

Durch eine im Februar 2026 in Kraft getre­tene Ände­rung des § 630 g Bürger­li­ches Gesetz­buch (BGB) wurde der zivil­recht­li­che Anspruch auf Einsicht­nahme an den daten­schutz­recht­li­chen Auskunfts­an­spruch ange­passt. Nunmehr ist klar gere­gelt, dass Pati­en­ten ein Recht auf kosten­freie Einsicht­nahme sowohl in ihre Akte in Papier­form als auch in die elek­tro­nisch geführte Behand­lungs­akte haben. Die erste „Abschrift“ ist Pati­en­ten daher unent­gelt­lich zur Verfü­gung zu stel­len.

Einschrän­kun­gen bezüg­lich der Einsicht­nahme in die Kran­ken­un­ter­la­gen können sich erge­ben, wenn „der Einsicht­nahme […] erheb­li­che thera­peu­ti­sche Gründe oder sons­tige erheb­li­che Rechte Drit­ter entge­gen­ste­hen“ (vgl. § 630g Abs. 2 BGB bzw. § 10 Abs. 2 BO). Dies ist bei thera­peu­ti­schen Grün­den etwa dann der Fall, wenn die begrün­dete Gefahr besteht, dass durch die Einsicht­nahme eine Behand­lung in nicht nur gering­fü­gi­gem Ausmaß nach­tei­lig beein­flusst wird. Rechte Drit­ter können insbe­son­dere in Eltern-Kind-Situa­ti­o­nen eine Rolle spie­len bei der Abwä­gung der Pati­en­ten­in­ter­es­sen und der Inter­es­sen der Drit­ten an Geheim­hal­tung.

Eine dritte Person hat zunächst keine Möglich­keit, in die Pati­en­ten­un­ter­la­gen eines Pati­en­ten Einblick zu nehmen bzw. Kopien zu verlan­gen, es sei denn, der Pati­ent hat dem Drit­ten eine Voll­macht erteilt oder es besteht ein gesetz­li­ches Einsichts­recht.

So können etwa Erben nach dem Tod des Pati­en­ten – jeden­falls sofern sie vermö­gens­recht­li­che Inter­es­sen geltend machen – sich auf ein Einsicht­nah­me­recht beru­fen (§ 630g Abs. 3 Satz 1 BGB). In diesem Fall haben aber die Erben die entste­hen­den Kosten zu tragen. Auch nächste Ange­hö­rige (wie z.B. Ehegat­ten, Leben­s­part­ner, Kinder, Eltern, Geschwis­ter, Enkel) können zur Verfol­gung imma­te­ri­el­ler Inter­es­sen (z. B. zur Klärung der Todes­ur­sa­che in einem straf­recht­li­chen Verfah­ren) Einsicht nehmen, § 630g Abs. 3 Satz 2 BGB.
Voraus­set­zung für diese vorge­nann­ten Rechte ist jedoch, dass der Einsicht­nahme nicht der ausdrü­ck­li­che oder mutmaß­li­che Wille des verstor­be­nen Pati­en­ten entge­gen­steht, § 630 g Abs. 3 Satz 3 BGB, an den vor einer Heraus­gabe immer noch einmal zu denken ist.

Durch § 630g Abs. 4 BGB wird zudem klar­ge­stellt, dass daten­schutz­recht­li­che Auskunfts­ansprü­che, insbe­son­dere aus Art. 15 Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO), neben dem zivil­recht­li­chen Einsichts­recht beste­hen blei­ben. Sowohl nach § 630g BGB als auch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist die erste Abschrift bzw. Kopie der entspre­chen­den Unter­la­gen grund­sätz­lich unent­gelt­lich.

Vielleicht ebenfalls interessant:

Wegweiser

loewe-wegweiser

Arzt und Recht

loewe-rechtliche-grundlagen

Über uns

ueber-uns
icon-arrow-download icon-arrow-right-round icon-arrow-right icon-bars icon-checkmark--checked icon-checkmark icon-chevron-left icon-chevron-right icon-contact-external icon-contact icon-down icon-login icon-parapgrah icon-search icon-instagram icon-up