Das Recht des Patienten, in seine Krankenunterlagen Einsicht nehmen zu können, folgt bereits aus dem mit dem Arzt geschlossenen Behandlungsvertrag bzw. seine Gewährleistung stellt für den Arzt eine vertragliche Nebenpflicht dar. Der Patient hat dabei grundsätzlich das Recht – ohne besondere Angabe von Gründen – vollumfassend in die ihn betreffenden Patientenunterlagen Einsicht zu nehmen (vgl. § 630g Abs. 1 BGB). Zugleich handelt es sich bei der Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen auch um eine berufsrechtliche Pflicht des Arztes, welche in § 10 Abs. 2 BO abgebildet ist.
Einschränkungen bezüglich der Einsichtnahme in die Krankenunterlagen können sich ergeben, wenn „der Einsichtnahme […] erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen“ (vgl. § 630g Abs. 1 BGB bzw. § 10 Abs. 2 BO). Dies ist bei therapeutischen Gründen etwa dann der Fall, wenn die begründete Gefahr besteht, dass durch die Einsichtnahme eine Behandlung in nicht nur geringfügigem Ausmaß nachteilig beeinflusst würde. Rechte Dritter können insbesondere in Eltern-Kind-Situationen eine Rolle spielen bei der Abwägung der Patienteninteressen und den Interessen der Dritten an Geheimhaltung.
Anstelle (oder neben) einer Einsichtnahme kann der Patient auch die Überlassung von elektronischen Abschriften (vgl. § 630g Abs. 2 BGB) bzw. die Überlassung von Kopien in Papierform verlangen.
Bezüglich der in § 630g Abs. 2 BGB ebenfalls getroffenen Bestimmung zur Kostentragung dürfen wir auf die Artikel „Auskunftsrecht und Einsichtnahme in Patientenunterlagen“ bzw. „Betroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung“ sowie den 8. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht verweisen.
Eine andere Person als der Patient hat grundsätzlich nicht die Möglichkeit, in die Patientenunterlagen Einblick zu nehmen bzw. Kopien zu verlangen, es sei denn, der Patient hat dieser dritten Person hierzu ausdrücklich eine Vollmacht erteilt oder es wird bestimmten Personen oder Einrichtungen gesetzlich ein Einsichtsrecht eingeräumt.
So können etwa Erben nach dem Tod des Patienten – sofern sie vermögensrechtliche Interessen geltend machen möchten – das Einsichtnahmerecht geltend machen (§ 630g Abs. 3 Satz 1 BGB). Daneben können die nächsten Angehörigen (wie Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel) zur Verfolgung immaterieller Interessen (z. B. zur Klärung der Todesursache in einem strafrechtlichen Verfahren) Einsicht nehmen, § 630g Abs. 3 Satz 2 BGB.
Voraussetzung für diese vorgenannten Rechte ist es jedoch, dass der Einsichtnahme nicht der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des verstorbenen Patienten entgegensteht, § 630g Abs. 3 BGB.
Downloads
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§ 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einsichtnahme
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Recht auf Akteneinsicht – Was Ärzte wissen sollten, Deutsches Ärzteblatt 2017, Heft 4, A 178 – A 179
Quelle: Deutsches Ärzteblatt
AkteneinsichtMFA Patient -
Einsicht in Patientenakten – Vorgehen bei Umzug oder Tod eines Patienten, Deutsches Ärzteblatt 2018, Heft 18, A 890 – 891
Quelle: Deutsches Ärzteblatt
AkteneinsichtMFA Patient -
Ärztekammer Berlin, Auskunftsrecht und Einsichtnahme in Patientenunterlagen (Stand: Oktober 2020)
Quelle: Ärztekammer Berlin
AkteneinsichtMFA Patient -
Rohde, Betroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung, Ärzteblatt Rheinland-Pfalz 2018, Heft 10, S. 15 – S. 16
Quelle: Ärzteblatt Rheinland-Pfalz
AkteneinsichtMFA Patient -
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, 8. Tätigkeitsbericht 2017/2018, Auszug: S. 46 – S. 47
Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
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