Das Recht des Patienten, in seine Krankenunterlagen Einsicht zu nehmen, folgt u.a. aus dem mit dem Arzt geschlossenen Behandlungsvertrag, der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (§ 10 Abs. 2 BO) sowie dem Datenschutzrecht.
Durch eine im Februar 2026 in Kraft getretene Änderung des § 630 g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wurde der zivilrechtliche Anspruch auf Einsichtnahme an den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch angepasst. Nunmehr ist klar geregelt, dass Patienten ein Recht auf kostenfreie Einsichtnahme sowohl in ihre Akte in Papierform als auch in die elektronisch geführte Behandlungsakte haben. Die erste „Abschrift“ ist Patienten daher unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Einschränkungen bezüglich der Einsichtnahme in die Krankenunterlagen können sich ergeben, wenn „der Einsichtnahme […] erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen“ (vgl. § 630g Abs. 2 BGB bzw. § 10 Abs. 2 BO). Dies ist bei therapeutischen Gründen etwa dann der Fall, wenn die begründete Gefahr besteht, dass durch die Einsichtnahme eine Behandlung in nicht nur geringfügigem Ausmaß nachteilig beeinflusst wird. Rechte Dritter können insbesondere in Eltern-Kind-Situationen eine Rolle spielen bei der Abwägung der Patienteninteressen und der Interessen der Dritten an Geheimhaltung.
Eine dritte Person hat zunächst keine Möglichkeit, in die Patientenunterlagen eines Patienten Einblick zu nehmen bzw. Kopien zu verlangen, es sei denn, der Patient hat dem Dritten eine Vollmacht erteilt oder es besteht ein gesetzliches Einsichtsrecht.
So können etwa Erben nach dem Tod des Patienten – jedenfalls sofern sie vermögensrechtliche Interessen geltend machen – sich auf ein Einsichtnahmerecht berufen (§ 630g Abs. 3 Satz 1 BGB). In diesem Fall haben aber die Erben die entstehenden Kosten zu tragen. Auch nächste Angehörige (wie z.B. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel) können zur Verfolgung immaterieller Interessen (z. B. zur Klärung der Todesursache in einem strafrechtlichen Verfahren) Einsicht nehmen, § 630g Abs. 3 Satz 2 BGB.
Voraussetzung für diese vorgenannten Rechte ist jedoch, dass der Einsichtnahme nicht der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des verstorbenen Patienten entgegensteht, § 630 g Abs. 3 Satz 3 BGB, an den vor einer Herausgabe immer noch einmal zu denken ist.
Durch § 630g Abs. 4 BGB wird zudem klargestellt, dass datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche, insbesondere aus Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), neben dem zivilrechtlichen Einsichtsrecht bestehen bleiben. Sowohl nach § 630g BGB als auch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist die erste Abschrift bzw. Kopie der entsprechenden Unterlagen grundsätzlich unentgeltlich.
Downloads
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§ 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einsichtnahme
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Recht auf Akteneinsicht – Was Ärzte wissen sollten, Deutsches Ärzteblatt 2017, Heft 4, A 178 – A 179
Quelle: Deutsches Ärzteblatt
AkteneinsichtMFA Patient -
Einsicht in Patientenakten – Vorgehen bei Umzug oder Tod eines Patienten, Deutsches Ärzteblatt 2018, Heft 18, A 890 – 891
Quelle: Deutsches Ärzteblatt
AkteneinsichtMFA Patient -
Ärztekammer Berlin, Auskunftsrecht und Einsichtnahme in Patientenunterlagen (Stand: Oktober 2020)
Quelle: Ärztekammer Berlin
AkteneinsichtMFA Patient -
Rohde, Betroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung, Ärzteblatt Rheinland-Pfalz 2018, Heft 10, S. 15 – S. 16
Quelle: Ärzteblatt Rheinland-Pfalz
AkteneinsichtMFA Patient -
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, 8. Tätigkeitsbericht 2017/2018, Auszug: S. 46 – S. 47
Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
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