
Eine Benennung gegenüber Privatpersonen oder anfragenden Rechtsanwälten erfolgt grundsätzlich nicht.
Für gute Medizin in Bayern
Die BLÄK, Referat Berufsordnung I, ist Ansprechpartner für die Benennung von etwaigen Sachverständigen bzw. die Unterbreitung von Sachverständigenvorschlägen gegenüber entsprechend für ihre Verfahren anfragenden Behörden wie insbesondere Staatsanwaltschaften und Gerichte (vgl. Art. 2 Abs. 2 S. 1 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG), wonach die BLÄK verpflichtet ist, „diesen [zuständigen] Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen“).
Eine Benennung gegenüber Privatpersonen oder anfragenden Rechtsanwälten erfolgt grundsätzlich nicht.