Betreuungsrecht / Patientenverfügung

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Einige Bürge­rin­nen und Bürger möch­ten bei schwer­wie­gen­den Erkran­kun­gen auf lebens­ver­län­gernde medi­zi­ni­sche Maßnah­men verzich­ten und ihren Pati­en­ten­wil­len schrift­lich darle­gen. Dies vor allem für den Fall, wenn sie nicht mehr in der Lage sein soll­ten, selbst für sich entschei­den zu können. Falls der Pati­ent nicht mehr in Lage sein sollte, für sich selbst zu entschei­den, etwa weil er im Koma liegt, gilt Folgen­des: Liegt eine Pati­en­ten­ver­fü­gung vor und tref­fen die dort getrof­fe­nen Fest­le­gun­gen auf die tatsäch­lich einge­tre­tene Situa­tion zu, muss der in der Pati­en­ten­ver­fü­gung fest­ge­legte Wille des Pati­en­ten zwin­gend beach­tet werden. Liegt dage­gen keine Pati­en­ten­ver­fü­gung vor oder lassen sich aus dieser keine ausrei­chend konkre­ten Behand­lungs­wün­sche entneh­men, kommt es auf den mutmaß­li­chen Willen des Pati­en­ten an, welcher anhand konkre­ter Anhalts­punkte zu ermit­teln ist, insbe­son­dere anhand frühe­rer münd­li­cher oder schrift­li­cher Äuße­run­gen.

Auch schon vor Inkraft­tre­ten des soge­nann­ten Pati­en­ten­ver­fü­gungs­ge­set­zes (§ 1901a BGB; seit dem 01.01.2023 § 1827 BGB) am 1. Septem­ber 2009 haben viele Insti­tu­ti­o­nen und Orga­ni­sa­ti­o­nen, wie Minis­te­rien, Kirchen, Pati­en­ten­be­ra­tungs­stel­len und verschie­dene Landes­ärz­te­kam­mern Vorla­gen für Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen, auch Pati­en­ten­tes­ta­ment genannt, entwi­ckelt und diese jetzt an die neue Rechts­lage ange­passt, in der auch in Form einer Press­e­in­for­ma­tion auf die Beschlüsse des Bundes­ge­richts­hofs (BGH) vom 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16, vom 08.02.2017, Az. XII ZB 604/15, bzw. vom 14.11.2018, Az. XII ZB 107/18, die sich mit den Anfor­de­run­gen an die Vorsor­ge­voll­macht und die Pati­en­ten­ver­fü­gung befasst haben, verwie­sen wird.

Reform des Vormund­schafts- und Betreu­ungs­rechts:

Einsichts­recht für Ärztin­nen und Ärzte in das Zentrale Vorsor­ge­re­gis­ter der Bundes­notar­kam­mer (ZVR) und Ehegat­ten-Notver­tre­tungs­recht.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das neue Betreu­ungs­recht. Alle Infor­ma­ti­o­nen dazu finden Sie auf der Webseite des Bundes­mi­nis­te­ri­ums der Justiz (BMJ). Mehr erfah­ren. Das BMJ hat zum geän­der­ten Betreu­ungs­recht auch ein Merk­blatt für Ärztin­nen und Ärzte erstellt.

Ehegat­ten besit­zen seit Anfang des Jahres ein soge­nann­tes Notver­tre­tungs­recht. Dieses ermög­licht es, für einen Zeit­raum von höchs­tens sechs Mona­ten für den eige­nen Part­ner/die eigene Part­ne­rin Entschei­dun­gen in Gesund­heits­an­ge­le­gen­hei­ten zu tref­fen, wenn jene aufgrund einer akuten Krank­heits­i­tua­tion selbst nicht mehr dazu in der Lage sind.

Unsere Rechts­ab­tei­lung hat ein Doku­ment erstellt, dass die häufigs­ten Fragen zusam­men­fasst.

Die nach­fol­gende Link­aus­wahl soll eine erste Orien­tie­rungs­hilfe leis­ten und erhebt selbst­ver­ständ­lich keinen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit.

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