Werberecht

  • Darstellung des Arztes in der Öffentlichkeit
  • Pflichtangaben und Ankündigungsmöglichkeiten des Praxisschildes
  • Information versus berufswidrige Werbung, Duldungsverbot, Werbeverbote
  • Internet, Internetsuchmaschinen, Internetverzeichnisse und Linkleisten
  • Zuständigkeit für die Berufsaufsicht
  • Impressum
loewe-rechtliche-grundlagen

Erläu­te­run­gen zum Voll­zug der Bestim­mun­gen der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns zur Darstel­lung des Arztes in der Öffent­lich­keit (wie z.B. Praxis­schild, Brief­bo­gen, Stem­pel, Werbung, Inter­net, Impres­sum u.v.m.).

Bei weite­ren Fragen wenden Sie sich bitte an den für Sie zustän­di­gen Ärzt­li­chen Bezirks­ver­band oder in Schrift­form an der Bereich Berufs­ord­nung I.

Ärztliche Kreis- und Bezirksverbände

Hinsicht­lich der weite­ren Pflicht­an­ga­ben im Impres­sum verwei­sen wir auf unser Merk­blatt:

Digi­tale-Dienste-Gesetz (DDG) regelt Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Praxis-Home­page

Die Webseite einer Arzt­pra­xis ist ein wich­ti­ges Instru­ment, um Kontakt zu den Pati­en­ten herzu­stel­len. Dabei werden leider oft die recht­li­chen Pflicht­an­ga­ben, wie z. B. das Impres­sum oder die Daten­schut­z­er­klä­rung, vernach­läs­sigt.

Angaben in der Anbieterkennzeichnung

Welche Angaben in der Anbieterkennzeichnung – dem Impressum – auf einer Webseite – enthalten sein müssen, regelt § 5 Abs. 1 DDG:

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Wich­tig ist, dass die Infor­ma­ti­o­nen leicht erkenn­bar, unmit­tel­bar erreich­bar und stän­dig verfüg­bar sind. Es wird empfoh­len, das Impres­sum mit „Pflicht­an­ga­ben nach § 5 Abs. 1 DDG“ zu über­schrei­ben.

Eine Verlet­zung dieser gesetz­li­chen Ankün­di­gungs­pflicht ist nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG bußgeld­be­wehrt und kann als Ordnungs­wid­rig­keit mit einer Geld­buße von bis zu 50.000 Euro (§ 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG) geahn­det werden.

warnung

Die Nicht­be­ach­tung der oben ange­ge­be­nen Voraus­set­zun­gen kann auch zu kosten­in­ten­si­ven Abmah­nun­gen nach dem Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG) führen.

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