Die Nichtbeachtung der oben angegebenen Voraussetzungen kann auch zu kostenintensiven Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) führen.
Erläuterungen zum Vollzug der Bestimmungen der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns zur Darstellung des Arztes in der Öffentlichkeit (wie z.B. Praxisschild, Briefbogen, Stempel, Werbung, Internet, Impressum u.v.m.).
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Ärztlichen Bezirksverband oder in Schriftform an der Bereich Berufsordnung I.
Ärztliche Kreis- und BezirksverbändeHinsichtlich der weiteren Pflichtangaben im Impressum verweisen wir auf unser Merkblatt:
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) regelt Informationspflichten für Praxis-Homepage
Die Webseite einer Arztpraxis ist ein wichtiges Instrument, um Kontakt zu den Patienten herzustellen. Dabei werden leider oft die rechtlichen Pflichtangaben, wie z. B. das Impressum oder die Datenschutzerklärung, vernachlässigt.
Angaben in der Anbieterkennzeichnung
Welche Angaben in der Anbieterkennzeichnung – dem Impressum – auf einer Webseite – enthalten sein müssen, regelt § 5 Abs. 1 DDG:
Markieren Sie Ihren Fortschritt (0/8)
Wenn Sie das nächste Mal diese Seite besuchen, können Sie die Liste weiter vervollständigen.
Wichtig ist, dass die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Es wird empfohlen, das Impressum mit „Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 DDG“ zu überschreiben.
Eine Verletzung dieser gesetzlichen Ankündigungspflicht ist nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG bußgeldbewehrt und kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro (§ 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG) geahndet werden.