Anmeldung einer Fortbildungsveranstaltung

  • Veranstalter ärztlicher Fortbildungen können die Zuerkennung von Fortbildungspunkten für Ihre Veranstaltungen webbasiert beantragen.
  • Zur Erfassung und Verteilung von Fortbildungspunkten gibt es ein einheitliches Verfahren, den Elektronischer Informationsverteiler (EIV). Als Veranstalter sollten Sie bei der Durchführung dieses Verfahrens einige Punkte beachten.
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Zuerkennung von Fortbildungspunkten für Fortbildungsveranstaltungen bei der Bayerischen Landesärztekammer

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    Bitte beachten Sie die geänderten Fristen zur Anmeldung

    Seit 1. August 2018 ist die Ände­rung der Richt­­li­­nie zur Bewer­tung von Fort­­bil­­dungs­­­maß­­nah­­men hinsicht­­lich der Anmel­­de­­frist in Kraft getre­ten. Der Antrag ist mindes­tens 10 Arbeits­­­tage (Montag bis Frei­­­tag) vor Beginn der Veran­­sta­l­tung webba­­siert bei der Kammer zu stel­len. Bitte beach­ten Sie, dass der Tag der Anmel­­dung nicht mitzählt.

    Der Antrag auf Aner­ken­­nung von Fort­­bil­­dungs­­­punk­ten für Strah­len­­schutz­­kurse gemäß Aner­ken­­nungs­­­ver­­fah­ren nach RöV/StrlSchV ist webba­­siert mindes­tens 30 Arbeits­­­tage (Montag bis Frei­­­tag) vor Beginn der Veran­­sta­l­tung bei der Kammer zu stel­len.

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    Änderungen zur Zuerkennung von Fortbildungspunkten

    Seit Juni 2018 werden keine Fort­­bil­­dungs­­­punkte mehr zuer­­kannt, wenn eine finan­­zi­elle Förde­rung erfolgt und diese nicht öffent­­lich gemacht wird. Eine finan­­zi­elle Förde­rung Drit­ter muss im Veran­­sta­l­tungs­­pro­­gramm zu erken­­nen sein.

    Die Angabe der Summe finan­­zi­el­­ler Förde­rung gemäß aktu­el­­ler Berufs­­ord­­nung für Ärzte Bayerns § 32, Abs. 3 Satz 2 wird für die ordnungs­­­ge­­mäße Bear­­bei­tung Ihres Antra­­ges benö­tigt. Eine fehlende Angabe bei zutre­f­­fen­­den­falls finan­­zi­el­­ler Förde­rung kann zur Ableh­­nung Ihres Antra­­ges führen.

    Nähe­res regelt die aktu­elle Berufs­­ord­­nung für die Ärzte Bayerns

info

Neue Version der Soft­ware Inter­kurs BY ab Okto­ber 2019 verfüg­bar

In den vergan­ge­nen Jahren hatten sich die Anbie­ter von ärzt­li­chen Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen eine Über­a­r­bei­tung des spezi­ell für Ärzte­kam­mern entwi­ckel­ten, webba­sier­ten Erfas­sungs­pro­gramm Inter­kurs zur Bean­tra­gung von Fort­bil­dungs­punk­ten gewünscht. Ab 8. Okto­ber 2019 stellt die BLÄK eine verbes­serte Version der Soft­ware Inter­kurs BY für Veran­stal­ter bereit. Vor allem den Komfort bei der Daten­ein­gabe und Daten­pflege für Veran­stal­ter, sowie die Repro­du­zier­bar­keit bereits einge­ge­be­ner Veran­stal­ter-Stamm­da­ten:

  • Verein­fa­chung der Eingabe von Daten durch Auto­ver­voll­stän­di­gung und Menü­füh­rung
  • Bereits einge­ge­ben Daten sind aufruf­bar (Anmel­der-Histo­rie)
  • Kopie­ren von gespei­cher­ten Veran­stal­tungs­an­trä­gen möglich
  • Zwischen­spei­chern des Antrag­s­ent­wurfs möglich
  • Bear­bei­tungs­sta­tus von Veran­stal­tun­gen ist einseh­bar
  • Storno von Anträ­gen durch Anmel­der selbst möglich
warnung

Wich­tig für Veran­stal­ter von Fort­bil­dun­gen: Neues Anmel­de­ver­fah­ren

Das bishe­rige Antrags­ver­fah­ren zur Zerti­fi­zie­rung ändert sich zum 07.10.2019 aufgrund eines System­wech­sels: Veran­stal­ter von Fort­bil­dun­gen können das neue System künf­tig nur nach einma­li­ger Regis­trie­rung im Portal der BLÄK nutzen. Details im „Meine-BLÄK-Portal“.

Mehr Infor­ma­ti­o­nen zu Aner­ken­nungs­kri­te­rien wie z.B. Anga­ben zum ärzt­li­chen Kurs­lei­ter, Veran­stal­tungs­da­tum und-Ort, -Veran­stal­tungs­pro­gramm mit binden­den Beginn- und Endzei­ten sowie Pausen­zei­ten der Veran­stal­tung und gege­be­nen­falls finan­zi­elle Förde­rung Drit­ter mit Angabe der Förder­summe und Verwen­dungs­zweck sind in der aktu­el­len Fort­bil­dungs­ord­nung nebst Richt­li­nie zur Bewer­tung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men aufge­führt.

hinweis

Bitte beach­ten Sie:
Alle Ihre Anga­ben in den von Ihnen ausge­füll­ten Feldern werden ohne Korrek­tur über­nom­men, d.h. die Einga­ben bei Thema, Fach­ge­biet, Kurs­lei­ter etc. müssen korrekt sein, da auch Teil­nah­me­be­schei­ni­gung / Veröf­fent­li­chungs­text im Inter­net aus diesen Anga­ben gene­riert werden.

Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer über­nimmt keine Verant­wor­tung für den Inhalt, für die Anga­ben haftet der Veran­stal­ter.

Einheitliches Verfahren zur Elektronischen Erfassung und Verteilung von Fortbildungspunkten

Scannen und Versand der Kopien von Fortbildungs-Teilnahme-Bescheinigungen (TNB)

Zur Erfas­sung und Vertei­lung von Fort­bil­dungs­punk­ten gibt es ein einheit­li­ches Verfah­ren, den Elek­tro­ni­schen Infor­ma­ti­ons­ver­tei­ler (EIV) – das soll­ten Sie als Veran­stal­ter beach­ten

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Hinweis:
Ihre elek­tro­nisch erfass­ten Daten werden nicht an andere Insti­tu­ti­o­nen (z. B. Kassen­ärzt­li­che Verei­ni­gung, Kran­ken­häu­ser o. ä.) über­mit­telt.
Es erfolgt ausschließ­lich eine elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung Ihrer Daten an die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer.
Aus tech­ni­schen Grün­den ist nach erst­ma­li­ger elek­tro­ni­scher Über­mitt­lung der Veran­stal­tung an den EIV eine Ände­rung (z. B. Nach­mel­dung eines Teil­neh­mers) nur bis zu sieben Tagen möglich.

Rechtsverbindliche Grundlage

Rechts­ver­bind­li­che Grund­la­gen für die Aner­ken­nung und Bewer­tung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men im Zustän­dig­keits­be­reich der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK) bilden die Fort­bil­dungs­ord­nung des Beschlus­ses des 72. Baye­ri­schen Ärzte­ta­ges am 13. Okto­ber 2013 i.d.F. der Beschlüsse vom 10. Okto­ber 2020, in Kraft ab 1. Januar 2021, und die jeweils aktu­ell gültige Richt­li­nie des Vorstands der BLÄK. Mit Beschluss vom 30. Novem­ber 2019 wurde die Richt­li­nie zur Bewer­tung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men neu erlas­sen. Unter den folgen­den Links finden Sie die Fort­bil­dungs­ord­nung sowie die dazu­ge­hö­ri­gen Richt­li­nien.

Auszug Fortbildungsordnung

§ 2
Inhalt der Fortbildung

Die Fort­bil­dung vermit­telt unter Berück­sich­ti­gung neuer wissen­schaft­li­cher Erkennt­nisse und medi­zi­ni­scher Verfah­ren das zum Erhalt und zur Weiter­ent­wick­lung der beruf­li­chen Kompe­tenz notwen­dige Wissen in der Medi­zin und der medi­zi­ni­schen Tech­no­lo­gie. Sie soll sowohl fach­s­pe­zi­fi­sche als auch inter­dis­zi­pli­näre und fach­über­grei­fende Kennt­nisse, die Einübung von klinisch-prak­ti­schen Fähig­kei­ten sowie die Verbes­se­rung kommu­ni­ka­ti­ver und sozi­a­ler Kompe­ten­zen umfas­sen.
  • Wo finde ich mein Fortbildungspunktekonto online?

    Sie können Ihr elek­tro­­ni­­sches Fort­­bil­­dungs­­­konto online auf der Home­page der BLAEK im Meine BLÄK-Portal einse­hen. Um online zum Fort­­bil­­dungs­­­punk­te­­konto zu gelan­­gen, müssen Sie sich zunächst regis­trie­ren lassen. Im Anschluss benö­ti­­gen Sie für einen unein­­ge­schränk­ten Zugang ins Meine-BLÄK-Portal noch einen einma­­lig einzu­­ge­­ben­­den Frei­­­schal­t­­code. Diesen erha­l­ten Sie nach erfol­g­rei­chem Regis­trie­ren aus Sicher­heits­­­grün­­den wenige Tage später mit der Post an Ihre bei der BLÄK hinter­leg­ten Priva­t­an­­schrift. Nach­­dem Sie erfol­g­reich den Frei­­­schal­t­­code einge­­ge­­ben haben, besit­­zen Sie nun einen unein­­ge­schränk­ten Zugang für alle Funk­ti­o­­nen im Meine BLÄK-Portal.

    Fortbildungspunktekonto
    Fortbildungspunkte Online-Portal Meine BLÄK
    MFA
  • Wer unterliegt der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht?

    • Sozi­a­l­recht­­li­che Fort­­bil­­dungs­­pflicht nach § 95d des SGB V / Nach­weis­pflicht gegen­­über der Kassen­­ärz­t­­li­chen Verei­­ni­­gung Bayerns (KVB)

      Alle vertrag­s­ärz­t­­lich zuge­las­­se­­nen Ärzte, Psycho­­lo­­gi­­sche Psycho­­the­ra­­peu­ten, Kinder- und Jugend­­­psy­cho­the­ra­­peu­ten, Ärzte mit einer Doppel­­zu­las­­sung als Arzt und Zahn­a­rzt, Ärzte die ausschließ­­lich zur Teil­­nahme am Nota­rz­t­­dienst ermäch­tig sind.

    • Sozi­a­l­recht­­li­che Fort­­bil­­dungs­­pflicht § 136b SGB V / Nach­weis­pflicht gegen­­über der Ärzt­­li­chen Leitung

      Alle Fach­ärzte, Psycho­­lo­­gi­­sche Psycho­­the­ra­­peu­ten, Kinder- und Jugend­­­psy­cho­the­ra­­peu­ten, die in einem nach § 108 SGB V zuge­las­­se­­nem Akut-Kran­ken­haus fach­ärz­t­­lich tätig sind.

    • Fort­­bil­­dungs­­pflicht nach Art. 44 Abs. 2 BayRDG ‒ Ärzte im öffent­­li­chen Rettungs­­­dienst / Nach­weis­pflicht gegen­­über der Kassen­­ärz­t­­li­chen Verei­­ni­­gung Bayerns (KVB)

      Alle Ärzte im öffent­­li­chen Rettungs­­­dienst, die eine persön­­li­che Berech­ti­­gung, Geneh­­mi­­gung, Ermäch­ti­­gung oder eine Koope­ra­ti­­ons­­ver­­ein­­ba­rung zur Teil­­nahme am Nota­rz­t­­dienst in Bayern haben.

    Fortbildungspflicht
    Fortbildungspunkte
  • Was ist ein Fortbildungszertifikat?

    Fort­­bil­­dungs­­­zer­ti­­fi­­kate werden in Bayern unter­glie­­dert in die sozi­a­l­recht­­lich vorge­­ge­­be­­nen Fort­­bil­­dungs­­­zer­ti­­fi­­kate nach § 95d SGB V und § 136b SGB V. Diese Fort­­bil­­dungs­­­zer­ti­­fi­­kate dienen dem Nach­weis, dass der Arzt die sozi­a­l­recht­­li­che Fort­­bil­­dungs­­pflicht erfüllt hat.

    Darüber­­hin­aus gibt es für die in Bayern täti­­gen Ärzte das Frei­­wil­­lige Fort­­bil­­dungs­­­zer­ti­­fi­­kat. Dies wird auf Wunsch bei der zustän­­di­­gen Ärzte­­kam­­mer ausge­­stellt, wenn in maxi­­mal drei Jahren 150 Fort­­bil­­dungs­­­punkte nach­­ge­wie­­sen werden.

    Fortbildungszertifikat
  • Was ist der 5-Jahressammelzeitraum und kann dieser verlängert werden?

    1. Fort­­bil­­dungs­­pflicht nach § 95d Sozi­a­l­­ge­­setz­­buch V (SGB V):
      Ja, Detail­fra­­gen hierzu bitten wir, unmit­tel­­bar an die Kassen­­ärz­t­­li­che Verei­­ni­­gung Bayerns (KVB) zu rich­ten.

    2. Fort­­bil­­dungs­­pflicht nach § 136b SGB V:
      Kann eine fort­­bil­­dungs­­­ver­­pflich­tete Person aufgrund von krank­heits­­­be­­ding­ter Arbeits­­un­­fä­hig­keit von mehr als drei Mona­ten ihrer fach­ärz­t­­li­chen Tätig­keit nicht nach­­ge­hen, verschiebt sich der Zeit­­punkt, zu dem sie den Fort­­bil­­dungs­­nach­weis erbrin­­gen muss, entspre­chend, jedoch maxi­­mal um zwei Jahre. Glei­ches gilt bei Unter­­schutz­­ge­­setz, von Eltern­­zeit nach dem Bundes­­el­tern­­geld- und Eltern­­zeit­­ge­­setz und von Pfle­­ge­­zeit nach dem Pfle­­ge­­zeit­­ge­­setz.

    3. Fort­­bil­­dungs­­pflicht nach Art. 44 Abs. 2 Baye­ri­­sches Rettung­­dienst­­ge­­setz (BayRDG):
      Ja, Detail­fra­­gen hierzu bitten wir, unmit­tel­­bar an die KVB zu rich­ten.

    5 Jahreszeitraum
    Fortbildungspunkte § 136b SGB V § 95d SGB V
    MFA
  • Gibt es für privatärztlich tätige Ärzte eine Verpflichtung zur Fortbildung?

    Ja, die Berufs­­ord­­nung der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer besagt unter § 4, dass baye­ri­­sche Ärztin­­nen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, verpflich­tet sind, sich in dem Umfange beruf­­lich fort­­zu­­bil­­den, wie es zur Erha­l­tung und Entwick­­lung der zu seiner Berufs­­aus­­übung erfor­­der­­li­chen Fach­kennt­­nisse notwen­­dig ist.

    Fortbildungspflicht
    Fortbildungspunkte

    Auszug Berufsordnung für die Ärzte Bayerns

    § 4
    Fortbildung

    (1)
    Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflich­tet, sich in dem Umfange beruf­lich fort­zu­bil­den, wie es zur Erhal­tung und Entwick­lung der zu seiner Berufs­aus­übung erfor­der­li­chen Fach­kennt­nisse notwen­dig ist.
    (2)
    Auf Verlan­gen muss der Arzt seine Fort­bil­dung nach Absatz 1 gegen­über der Kammer durch ein Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat einer Ärzte­kam­mer nach­wei­sen.
  • Kann ich meine überzähligen Fortbildungspunkte auf den nächsten Fortbildungssammelzeitraum anrechnen lassen?

    Eine Anrech­­nung von über­­­zäh­­li­­gen Fort­­bil­­dungs­­­punk­ten auf den nach­­fol­­gen­­den 5-Jahres­­­sam­­mel­­zeit­raum ist nicht möglich.
    Fort­­bil­­dung dient dem Erhalt und der konti­­nu­ier­­li­chen Weiter­ent­wick­­lung der beruf­­li­chen Kompe­tenz zur Gewähr­leis­tung einer hoch­­wer­ti­­gen Pati­en­ten­­ver­­­sor­­gung und Siche­rung der Quali­tät ärzt­­li­cher Berufs­­aus­­übung.

    Fortbildungspflicht
    Fortbildungspunkte 5 Jahressammelzeitraum
    MFA
  • Gibt es eine Punktezahlbegrenzung für einzelne Fortbildungskategorien?

    Für das Selbst­­stu­­dium von Fach­li­te­ra­tur (Kate­­go­rie E) und für die Ausübung einer Refe­ren­ten­tä­tig­keit, Veröf­­fent­­li­chung(en) etc. (Kate­­go­rie F) werden inner­halb von fünf Jahren maxi­­mal 50 Fort­­bil­­dungs­­­punkte aner­­kannt.

    Fortbildungskategorien
    Fortbildungspunkte
  • Wann beginnt bzw. endet mein Fortbildungszeitraum?

    1. Nach § 95d SGB V
      Fragen nach den Rege­­lun­­gen zur Fort­­bil­­dungs­­pflicht (Beginn- und Endda­tum des Fort­­bil­­dungs­­­sam­­mel­­zeit­raums) nach § 95 d SGB V fallen primär in die Zustän­­dig­keit der Kassen­­ärz­t­­li­chen Verei­­ni­­gung Bayerns (KVB). Detail­fra­­gen zu dieser Thema­tik, wie z. B. Krank­heit und/oder Eltern­­zeit, bitten wir unmit­tel­­bar an die KVB zu rich­ten.

    Anfra­­gen per E-Mail bitte an: praxis­­fueh­rungs­­­be­ra­tung@kvb.de

    Kassen­­ärz­t­­li­che Verei­­ni­­gung Bayerns
    Elsen­hei­­mer­­straße 39
    80687 München
    Tel. 089 570 93–40010
    Fax 089 570 93–64944

    1. Nach § 136b SGB V
      Für Fach­ärzte, die in einem nach § 108 SGB V zuge­las­­se­­nen Akut-Kran­ken­haus ange­­stellt sind und vor dem 1. Januar 2006 bereits tätig waren, begann der Fünf­jah­res­­zeit­raum zu diesem Zeit­­punkt.
      Bei späte­­rer Aufnahme der Tätig­keit gilt der erste Arbeits­­­tag als Beginn des Fort­­bil­­dungs­­­zeit­rau­­mes.

    2. Nach Art. 44 Abs.2 des BayRDG

    5 Jahreszeitraum
    Fortbildungspunkte Beginn Ende Fortbildungssammelszeitraum
  • Werden die Fortbildungspunkte von Fortbildungsveranstaltungen anderer Ärztekammern / Heilberufekammern anerkannt?

    Fort­­bil­­dungs­­­ver­­an­­sta­l­tun­­gen, die von einer ande­ren Ärzte­­kam­­mer oder einer ande­ren Heil­­be­ru­­fe­­kam­­mer aner­­kannt wurden, sind anrech­­nungs­­­fä­hig.

    wechselseitige Anerkennung
    Fortbildungspunkte anderer Ärztekammern

    Auszug Fortbildungsordnung

    § 11
    Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen und Fortbildungszertifikaten

    (1)
    Die von ande­ren Ärzte­kam­mern aner­kann­ten Fort­bil­dungs­maß­nah­men werden für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat ange­rech­net.
    (2)
    Die von ande­ren Ärzte­kam­mern ausge­stell­ten Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kate werden aner­kannt.
    (3)
    Fort­bil­dungs­maß­nah­men, die von einer ande­ren Heil­be­rufs­kam­mer aner­kannt wurden, können für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat der Kammer ange­rech­net werden.
  • Bekomme ich für die Teilnahme an Hospitationen Fortbildungspunkte?

    Um Fort­­bil­­dungs­­­punkte für die Teil­­nahme an Hospi­ta­ti­o­­nen zu erha­l­ten ist Voraus­­set­­zung, immer im Vorfeld eine Anmel­­dung und Über­­prü­­fung der Hospi­ta­ti­o­­nen bei der zustän­­di­­gen Ärzte­­kam­­mer des Arztes einzu­rei­chen.
    Die BLÄK stellt als Service für den Hospi­tan­ten/Hospi­ta­ti­­ons­­ge­­ber zu verwen­­dende Muster-Formu­lare zur Verfü­­gung:

    • Anmel­­dung einer Hospi­ta­tion
    • Bestä­ti­­gung einer Hospi­ta­tion
    • Verein­­ba­rung zur Verschwie­­gen­heits­­­ver­­pflich­tung inkl. Merk­­blatt und recht­­li­che Bezüge
    Hospitationen
    Anmeldung Bestätigung Fortbildungspunkte
  • Wohin schicke ich meine Teilnahme-Bescheinigungen (TNB) von Fortbildungen?

    Im Inter­esse einer zügi­­gen und komfor­t­a­blen Bear­­bei­tung haben wir für Sie eine prak­ti­­ka­­ble Lösung gefun­­den, um die große Menge an Papier-"Altlas­ten" von Fort­­bil­­dungs­­­be­­schei­­ni­­gun­­gen auf Ihrem Fort­­bil­­dungs­­­punk­te­­konto zu aktu­a­­li­­sie­ren. Teil­­nahme-Beschei­­ni­­gun­­gen (TNB), die nicht vom Veran­­sta­l­ter über den Elek­tro­­ni­­schen Infor­­ma­ti­­ons­­ver­­tei­­ler (EIV) gemel­­det bzw. vor Einfüh­rung des EIV ausge­­stellt wurden, können durch eine tech­­ni­­sche Opti­­mie­rung auch elek­tro­­nisch und daten­­schutz­recht­­lich einwan­d­­frei erfasst werden. Hierzu senden Sie bitte Ihre Teil­­nahme-Beschei­­ni­­gun­­gen in Kopie (diese werden ansch­lie­­ßend vernich­tet) mit Ihrem Deck­­blatt nach Mann­heim.

    Teilnahmebescheinigungen
    Mannheim Scannen Barcode-Etiketten Sammelzeitraum
  • Wo erhalte ich meinen Arztausweis?

    Arztausweis
  • Was ist die FobiApp?

    Mit der FobiApp können baye­ri­­sche Ärzte mit einem Smar­t­­phone oder Tablet den Stand ihres Fort­­bil­­dungs­­­punk­te­­kon­tos einse­hen.

    FobiApp
    Fortbildungspunkte Smartphone
  • Welche Bedeutung hat die Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN)?

    Die Einheit­­li­che Fort­­bil­­dungs­­­num­­mer (EFN) ist eine perso­­nen­­ge­­bun­­dene, lebens­­lang gültige (auch bei Kammer­­wech­­sel) 15-stel­­lige Ziffern­­­folge, die jeder Arzt von seiner Ärzte­­kam­­mer erhält.
    Mit der EFN regis­trie­ren Sie sich bei der Teil­­nahme an Fort­­bil­­dungs­­­ver­­an­­sta­l­tun­­gen. Die EFN steht Ihnen elek­tro­­nisch auf Fort­­bil­­dungs­­aus­weis und Barcode-Etiket­ten zur Verfü­­gung.

    Aufbau der EFN:

    • 80 Codie­rung Berufs­­­gruppe Ärztin / Arzt (Human­­me­­di­­zin)
    • 276 DIN Länder­ken­­nung nach ISO 3166 / Deut­sch­­land
    • 90 z. B. Codie­rung Bayern
    • Darauf folgt eine indi­vi­­du­elle, sechs­s­tel­­lige laufende Nummer, die keine Codie­rung enthält.
    • Die letzte Ziffer ist eine Prüf­­zif­­fer
    • Die EFN bleibt lebens­­lang beste­hen
    Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN)
  • Wo erhalte ich Barcode-Etiketten oder einen Fortbildungsausweis?

    Die Barcode-Etiket­ten bzw. Ihren Fort­­bil­­dungs­­aus­weis erha­l­ten Sie über die:

    Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer
    Mühl­­baur­­straße 16
    81677 München
    Tele­­fon: 089 4147–114
    Fax: 089 4147–738
    E-Mail: melde­we­­sen@blaek.de

    oder

    im geschütz­ten Mitglie­­der­­be­reich Meine BLÄK-Portal unter der Rubrik Fort­­bil­­dung – Etiket­ten / Ausweis

    Die bestell­ten Barcode-Etiket­ten und der Fort­­bil­­dungs­­aus­weis werden wöchent­­lich am Donner­s­­tag per Post an Ihre Privat­­adresse, welche in unse­­rer Daten­­bank hinter­legt ist, versandt.

    Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN)

      Fortbildungs-Ausweis (Muster)

      Fortbildungs-Ausweis (Muster)
  • Auszug Satzung über den Nachweis zu erfüllender Fortbildungspflicht von Ärzten im öffentlichen Rettungsdienst

    § 1
    Fortbildungspflicht

    Art. 44 Abs. 2 Baye­ri­sches Rettungs­dienst­ge­setz (BayRDG) verpflich­tet Ärzte im öffent­li­chen Rettungs­dienst, regel­mä­ßig an entspre­chen­den Fort­bil­dun­gen teil­zu­neh­men sowie die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK) den Minde­st­um­fang und die notwen­di­gen Inhalte der Fort­bil­dung zu regeln.

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