Anmeldung einer Fortbildungsveranstaltung

  • Veranstalter ärztlicher Fortbildungen können die Zuerkennung von Fortbildungspunkten für Ihre Veranstaltungen webbasiert beantragen.
  • Zur Erfassung und Verteilung von Fortbildungspunkten gibt es ein einheitliches Verfahren, den Elektronischer Informationsverteiler (EIV). Als Veranstalter sollten Sie bei der Durchführung dieses Verfahrens einige Punkte beachten.
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Zuerkennung von Fortbildungspunkten für Fortbildungsveranstaltungen bei der Bayerischen Landesärztekammer

info

Neue Version der Soft­ware Inter­kurs BY ab Okto­ber 2019 verfüg­bar

In den vergan­ge­nen Jahren hatten sich die Anbie­ter von ärzt­li­chen Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen eine Über­a­r­bei­tung des spezi­ell für Ärzte­kam­mern entwi­ckel­ten, webba­sier­ten Erfas­sungs­pro­gramm Inter­kurs zur Bean­tra­gung von Fort­bil­dungs­punk­ten gewünscht. Ab 8. Okto­ber 2019 stellt die BLÄK eine verbes­serte Version der Soft­ware Inter­kurs BY für Veran­stal­ter bereit. Vor allem den Komfort bei der Daten­ein­gabe und Daten­pflege für Veran­stal­ter, sowie die Repro­du­zier­bar­keit bereits einge­ge­be­ner Veran­stal­ter-Stamm­da­ten:

  • Verein­fa­chung der Eingabe von Daten durch Auto­ver­voll­stän­di­gung und Menü­füh­rung
  • Bereits einge­ge­ben Daten sind aufruf­bar (Anmel­der-Histo­rie)
  • Kopie­ren von gespei­cher­ten Veran­stal­tungs­an­trä­gen möglich
  • Zwischen­spei­chern des Antrag­s­ent­wurfs möglich
  • Bear­bei­tungs­sta­tus von Veran­stal­tun­gen ist einseh­bar
  • Storno von Anträ­gen durch Anmel­der selbst möglich
warnung

Wich­tig für Veran­stal­ter von Fort­bil­dun­gen: Neues Anmel­de­ver­fah­ren

Das bishe­rige Antrags­ver­fah­ren zur Zerti­fi­zie­rung ändert sich zum 07.10.2019 aufgrund eines System­wech­sels: Veran­stal­ter von Fort­bil­dun­gen können das neue System künf­tig nur nach einma­li­ger Regis­trie­rung im Portal der BLÄK nutzen. Details im „Meine-BLÄK-Portal“.

Mehr Infor­ma­ti­o­nen zu Aner­ken­nungs­kri­te­rien wie z.B. Anga­ben zur wissen­schaft­li­chen Kurs­lei­tung, Veran­stal­tungs­da­tum und-Ort, -Veran­stal­tungs­pro­gramm mit binden­den Beginn- und Endzei­ten sowie Pausen­zei­ten der Veran­stal­tung und gege­be­nen­falls finan­zi­elle Förde­rung Drit­ter mit Angabe der Förder­summe und Verwen­dungs­zweck sind in der aktu­el­len Fort­bil­dungs­ord­nung nebst Richt­li­nie zur Bewer­tung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men aufge­führt.

hinweis

Bitte beach­ten Sie:
Alle Ihre Anga­ben in den von Ihnen ausge­füll­ten Feldern werden ohne Korrek­tur über­nom­men, d.h. die Einga­ben bei Thema, Fach­ge­biet, wissen­schaft­li­che Kurs­lei­tung etc. müssen korrekt sein, da auch Teil­nah­me­be­schei­ni­gung / Veröf­fent­li­chungs­text im Inter­net aus diesen Anga­ben gene­riert werden.

Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer über­nimmt keine Verant­wor­tung für den Inhalt, für die Anga­ben haftet der Veran­stal­ter.

Einheitliches Verfahren zur Elektronischen Erfassung und Verteilung von Fortbildungspunkten

Scannen und Versand der Kopien von Fortbildungs-Teilnahme-Bescheinigungen (TNB)

Zur Erfassung und Verteilung von Fortbildungspunkten gibt es ein einheitliches Verfahren, den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) – das sollten Sie als Veranstalter beachten

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Hinweis:
Ihre elektronisch erfassten Daten werden nicht an andere Institutionen (z. B. Kassenärztliche Vereinigung, Krankenhäuser o. ä.) übermittelt.
Es erfolgt ausschließlich eine elektronische Übermittlung Ihrer Daten an die Bayerische Landesärztekammer.
Aus technischen Gründen ist nach erstmaliger elektronischer Übermittlung der Veranstaltung an den EIV eine Änderung (z. B. Nachmeldung eines Teilnehmers) nur bis zu sieben Tagen möglich.

Rechtsverbindliche Grundlage

Rechts­ver­bind­li­che Grund­la­gen für die Aner­ken­nung und Bewer­tung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men im Zustän­dig­keits­be­reich der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK) bilden die Fort­bil­dungs­ord­nung des Beschlus­ses des 72. Baye­ri­schen Ärzte­ta­ges am 13. Okto­ber 2013 i.d.F. der Beschlüsse vom 10. Okto­ber 2020, in Kraft ab 1. Januar 2021, und die jeweils aktu­ell gültige Richt­li­nie des Vorstands der BLÄK. Mit Beschluss vom 30. Novem­ber 2019 wurde die Richt­li­nie zur Bewer­tung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men neu erlas­sen. Unter den folgen­den Links finden Sie die Fort­bil­dungs­ord­nung sowie die dazu­ge­hö­ri­gen Richt­li­nien.

Auszug Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer vom 13. Oktober 2013, i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 10. Oktober 2020 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2020, S. 608)

§ 2
Inhalt der Fortbildung

Die Fort­bil­dung vermit­telt unter Berück­sich­ti­gung neuer wissen­schaft­li­cher Erkennt­nisse und medi­zi­ni­scher Verfah­ren das zum Erhalt und zur Weiter­ent­wick­lung der beruf­li­chen Kompe­tenz notwen­dige Wissen in der Medi­zin und der medi­zi­ni­schen Tech­no­lo­gie. Sie soll sowohl fach­s­pe­zi­fi­sche als auch inter­dis­zi­pli­näre und fach­über­grei­fende Kennt­nisse, die Einübung von klinisch-prak­ti­schen Fähig­kei­ten sowie die Verbes­se­rung kommu­ni­ka­ti­ver und sozi­a­ler Kompe­ten­zen umfas­sen.
  • Wo finde ich mein Fortbildungspunktekonto online?

    Sie können Ihr elek­tro­­ni­­sches Fort­­bil­­dungs­­­konto online auf der Home­page der BLAEK im Meine BLÄK-Portal einse­hen. Um online zum Fort­­bil­­dungs­­­punk­te­­konto zu gelan­­gen, müssen Sie sich zunächst regis­trie­ren lassen. Im Anschluss benö­ti­­gen Sie für einen unein­­ge­schränk­ten Zugang ins Meine-BLÄK-Portal noch einen einma­­lig einzu­­ge­­ben­­den Frei­­­schal­t­­code. Diesen erha­l­ten Sie nach erfol­g­rei­chem Regis­trie­ren aus Sicher­heits­­­grün­­den wenige Tage später mit der Post an Ihre bei der BLÄK hinter­leg­ten Priva­t­an­­schrift. Nach­­dem Sie erfol­g­reich den Frei­­­schal­t­­code einge­­ge­­ben haben, besit­­zen Sie nun einen unein­­ge­schränk­ten Zugang für alle Funk­ti­o­­nen im Meine BLÄK-Portal.

    Fortbildungspunktekonto
    Fortbildungspunkte Online-Portal Meine BLÄK
    MFA
  • Wer unterliegt der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht?

    • Sozi­a­l­recht­­li­che Fort­­bil­­dungs­­pflicht nach § 95d des SGB V / Nach­weis­pflicht gegen­­über der Kassen­­ärz­t­­li­chen Verei­­ni­­gung Bayerns (KVB)

      Alle vertrag­s­ärzt­lich zuge­las­se­nen Ärzte, Psycho­lo­gi­sche Psycho­the­ra­peu­ten, Kinder- und Jugend­psy­cho­the­ra­peu­ten, Ärzte mit einer Doppel­zu­las­sung als Arzt und Zahn­a­rzt, Ärzte die ausschließ­lich zur Teil­nahme am Nota­rzt­dienst ermäch­tig sind.

    • Sozi­a­l­recht­­li­che Fort­­bil­­dungs­­pflicht § 136b SGB V / Nach­weis­pflicht gegen­­über der Ärzt­­li­chen Leitung

      Alle Fach­ärzte, Psycho­lo­gi­sche Psycho­the­ra­peu­ten, Kinder- und Jugend­psy­cho­the­ra­peu­ten, die in einem nach § 108 SGB V zuge­las­se­nem Akut-Kran­ken­haus fach­ärzt­lich tätig sind.

    • Fort­­bil­­dungs­­pflicht nach Art. 44 Abs. 2 BayRDG ‒ Ärzte im öffent­­li­chen Rettungs­­­dienst / Nach­weis­pflicht gegen­­über der Kassen­­ärz­t­­li­chen Verei­­ni­­gung Bayerns (KVB)

      Alle Ärzte im öffent­li­chen Rettungs­dienst, die eine persön­li­che Berech­ti­gung, Geneh­mi­gung, Ermäch­ti­gung oder eine Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung zur Teil­nahme am Nota­rzt­dienst in Bayern haben.

    Fortbildungspflicht
    Fortbildungspunkte
  • Was ist ein Fortbildungszertifikat?

    Fort­­bil­­dungs­­­zer­ti­­fi­­kate werden in Bayern unter­glie­­dert in die sozi­a­l­recht­­lich vorge­­ge­­be­­nen Fort­­bil­­dungs­­­zer­ti­­fi­­kate nach § 95d SGB V und § 136b SGB V. Diese Fort­­bil­­dungs­­­zer­ti­­fi­­kate dienen dem Nach­weis, dass der Arzt die sozi­a­l­recht­­li­che Fort­­bil­­dungs­­pflicht erfüllt hat.

    Darüber­­hin­aus gibt es für die in Bayern täti­­gen Ärzte das Frei­­wil­­lige Fort­­bil­­dungs­­­zer­ti­­fi­­kat. Dies wird auf Wunsch bei der zustän­­di­­gen Ärzte­­kam­­mer ausge­­stellt, wenn in maxi­­mal drei Jahren 150 Fort­­bil­­dungs­­­punkte nach­­ge­wie­­sen werden.

    Fortbildungszertifikat
  • Was ist der 5-Jahressammelzeitraum und kann dieser verlängert werden?

    1. Fort­­bil­­dungs­­pflicht nach § 95d Sozi­a­l­­ge­­setz­­buch V (SGB V):
      Ja, Detail­fra­­gen hierzu bitten wir, unmit­tel­­bar an die Kassen­­ärz­t­­li­che Verei­­ni­­gung Bayerns (KVB) zu rich­ten.

    2. Fort­­bil­­dungs­­pflicht nach § 136b SGB V:
      Kann eine fort­­bil­­dungs­­­ver­­pflich­tete Person aufgrund von krank­heits­­­be­­ding­ter Arbeits­­un­­fä­hig­keit von mehr als drei Mona­ten ihrer fach­ärz­t­­li­chen Tätig­keit nicht nach­­ge­hen, verschiebt sich der Zeit­­punkt, zu dem sie den Fort­­bil­­dungs­­nach­weis erbrin­­gen muss, entspre­chend, jedoch maxi­­mal um zwei Jahre. Glei­ches gilt bei Unter­­schutz­­ge­­setz, von Eltern­­zeit nach dem Bundes­­el­tern­­geld- und Eltern­­zeit­­ge­­setz und von Pfle­­ge­­zeit nach dem Pfle­­ge­­zeit­­ge­­setz.

    3. Fort­­bil­­dungs­­pflicht nach Art. 44 Abs. 2 Baye­ri­­sches Rettung­­dienst­­ge­­setz (BayRDG):
      Ja, Detail­fra­­gen hierzu bitten wir, unmit­tel­­bar an die KVB zu rich­ten.

    5 Jahreszeitraum
    Fortbildungspunkte § 136b SGB V § 95d SGB V
    MFA
  • Gibt es für privatärztlich tätige Ärzte eine Verpflichtung zur Fortbildung?

    Ja, die Berufs­­ord­­nung der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer besagt unter § 4, dass baye­ri­­sche Ärztin­­nen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, verpflich­tet sind, sich in dem Umfange beruf­­lich fort­­zu­­bil­­den, wie es zur Erha­l­tung und Entwick­­lung der zu seiner Berufs­­aus­­übung erfor­­der­­li­chen Fach­kennt­­nisse notwen­­dig ist.

    Fortbildungspflicht
    Fortbildungspunkte

    Auszug Berufsordnung für die Ärzte Bayerns - Bekanntmachung vom 09. Januar 2012 i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 17. Oktober 2021 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2021, Seite 608)

    § 4
    Fortbildung

    (1)
    Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflich­tet, sich in dem Umfange beruf­lich fort­zu­bil­den, wie es zur Erhal­tung und Entwick­lung der zu seiner Berufs­aus­übung erfor­der­li­chen Fach­kennt­nisse notwen­dig ist.
    (2)
    Auf Verlan­gen muss der Arzt seine Fort­bil­dung nach Absatz 1 gegen­über der Kammer durch ein Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat einer Ärzte­kam­mer nach­wei­sen.
  • Kann ich meine überzähligen Fortbildungspunkte auf den nächsten Fortbildungssammelzeitraum anrechnen lassen?

    Eine Anrech­­nung von über­­­zäh­­li­­gen Fort­­bil­­dungs­­­punk­ten auf den nach­­fol­­gen­­den 5-Jahres­­­sam­­mel­­zeit­raum ist nicht möglich.
    Fort­­bil­­dung dient dem Erhalt und der konti­­nu­ier­­li­chen Weiter­ent­wick­­lung der beruf­­li­chen Kompe­tenz zur Gewähr­leis­tung einer hoch­­wer­ti­­gen Pati­en­ten­­ver­­­sor­­gung und Siche­rung der Quali­tät ärzt­­li­cher Berufs­­aus­­übung.

    Fortbildungspflicht
    Fortbildungspunkte 5 Jahressammelzeitraum
    MFA
  • Gibt es eine Punktezahlbegrenzung für einzelne Fortbildungskategorien?

    Für das Selbst­­stu­­dium von Fach­li­te­ra­tur (Kate­­go­rie E) und für die Ausübung einer Refe­ren­ten­tä­tig­keit, Veröf­­fent­­li­chung(en) etc. (Kate­­go­rie F) werden inner­halb von fünf Jahren maxi­­mal 50 Fort­­bil­­dungs­­­punkte aner­­kannt.

    Fortbildungskategorien
    Fortbildungspunkte
  • Wann beginnt bzw. endet mein Fortbildungszeitraum?

    1. Nach § 95d SGB V
      Fragen nach den Rege­­lun­­gen zur Fort­­bil­­dungs­­pflicht (Beginn- und Endda­tum des Fort­­bil­­dungs­­­sam­­mel­­zeit­raums) nach § 95 d SGB V fallen primär in die Zustän­­dig­keit der Kassen­­ärz­t­­li­chen Verei­­ni­­gung Bayerns (KVB). Detail­fra­­gen zu dieser Thema­tik, wie z. B. Krank­heit und/oder Eltern­­zeit, bitten wir unmit­tel­­bar an die KVB zu rich­ten.

    Anfra­­gen per E-Mail bitte an: praxis­­fueh­rungs­­­be­ra­tung@kvb.de

    Kassen­­ärz­t­­li­che Verei­­ni­­gung Bayerns
    Elsen­hei­­mer­­straße 39
    80687 München
    Tel. 089 570 93–40010
    Fax 089 570 93–64944

    1. Nach § 136b SGB V
      Für Fach­ärzte, die in einem nach § 108 SGB V zuge­las­­se­­nen Akut-Kran­ken­haus ange­­stellt sind und vor dem 1. Januar 2006 bereits tätig waren, begann der Fünf­jah­res­­zeit­raum zu diesem Zeit­­punkt.
      Bei späte­­rer Aufnahme der Tätig­keit gilt der erste Arbeits­­­tag als Beginn des Fort­­bil­­dungs­­­zeit­rau­­mes.

    2. Nach Art. 44 Abs.2 des BayRDG

    5 Jahreszeitraum
    Fortbildungspunkte Beginn Ende Fortbildungssammelszeitraum
  • Werden die Fortbildungspunkte von Fortbildungsveranstaltungen anderer Ärztekammern / Heilberufekammern anerkannt?

    Fort­­bil­­dungs­­­ver­­an­­sta­l­tun­­gen, die von einer ande­ren Ärzte­­kam­­mer oder einer ande­ren Heil­­be­ru­­fe­­kam­­mer aner­­kannt wurden, sind anrech­­nungs­­­fä­hig.

    wechselseitige Anerkennung
    Fortbildungspunkte anderer Ärztekammern

    Auszug Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer vom 13. Oktober 2013, i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 10. Oktober 2020 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2020, S. 608)

    § 11
    Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen und Fortbildungszertifikaten

    (1)
    Die von ande­ren Ärzte­kam­mern aner­kann­ten Fort­bil­dungs­maß­nah­men werden für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat ange­rech­net.
    (2)
    Die von ande­ren Ärzte­kam­mern ausge­stell­ten Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kate werden aner­kannt.
    (3)
    Fort­bil­dungs­maß­nah­men, die von einer ande­ren Heil­be­rufs­kam­mer aner­kannt wurden, können für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat der Kammer ange­rech­net werden.
  • Bekomme ich für die Teilnahme an Hospitationen Fortbildungspunkte?

    Um Fort­­bil­­dungs­­­punkte für die Teil­­nahme an Hospi­ta­ti­o­­nen zu erha­l­ten ist Voraus­­set­­zung, immer im Vorfeld eine Anmel­­dung und Über­­prü­­fung der Hospi­ta­ti­o­­nen bei der zustän­­di­­gen Ärzte­­kam­­mer des Arztes einzu­rei­chen.
    Die BLÄK stellt als Service für den Hospi­tan­ten/Hospi­ta­ti­­ons­­ge­­ber zu verwen­­dende Muster-Formu­lare zur Verfü­­gung:

    • Anmel­­dung einer Hospi­ta­tion
    • Bestä­ti­­gung einer Hospi­ta­tion
    • Verein­­ba­rung zur Verschwie­­gen­heits­­­ver­­pflich­tung inkl. Merk­­blatt und recht­­li­che Bezüge
    Hospitationen
    Anmeldung Bestätigung Fortbildungspunkte
  • Was mache ich mit meinen noch nicht gemeldeten Fortbildungs-Teilnahmebescheinigungen (TNB)?

    Fort­­bil­­dungs-Teil­­nah­­me­­be­­schei­­ni­­gun­­gen können schnell und unkom­p­li­­ziert im Meine BLÄK-Portal hoch­­­ge­la­­den werden. Der neue digi­­tale Service ergänzt das papier­­ba­­sierte Verfah­ren und trägt zur ökolo­­gi­­schen Nach­ha­l­tig­keit bei. Den neuen Bereich zum Hoch­­la­­den der Teil­­nah­­me­­be­­schei­­ni­­gun­­gen, finden Sie im Meine BLÄK-Portal / Fort­­bil­­dung / Teil­­nah­­me­­be­­schei­­ni­­gung einrei­chen. Dort können Fort­­bil­­dungs-Teil­­nah­­me­­be­­schei­­ni­­gun­­gen selbst­­stän­­dig in verschie­­dens­ten Forma­ten hoch­­­ge­la­­den werden. In Ausnah­­me­­fälle ist es für Ärzte weiter­hin möglich, das papier­­ba­­sierte Verfah­ren zu posta­­li­­schen Einrei­chung über unse­ren Part­­ner die „Deut­­sche Post E-POST Solu­ti­­ons GmbH“ in Mann­heim, zu nutzen.

    Teilnahmebescheinigungen
    Mannheim Scannen Barcode-Etiketten Sammelzeitraum
  • Wo erhalte ich meinen Arztausweis?

    Arztausweis
  • Was ist die FobiApp?

    Mit der FobiApp können baye­ri­­sche Ärzte mit einem Smar­t­­phone oder Tablet den Stand ihres Fort­­bil­­dungs­­­punk­te­­kon­tos einse­hen.

    FobiApp
    Fortbildungspunkte Smartphone
  • Welche Bedeutung hat die Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN)?

    Die Einheit­­li­che Fort­­bil­­dungs­­­num­­mer (EFN) ist eine perso­­nen­­ge­­bun­­dene, lebens­­lang gültige (auch bei Kammer­­wech­­sel) 15-stel­­lige Ziffern­­­folge, die jeder Arzt von seiner Ärzte­­kam­­mer erhält.
    Mit der EFN regis­trie­ren Sie sich bei der Teil­­nahme an Fort­­bil­­dungs­­­ver­­an­­sta­l­tun­­gen. Die EFN steht Ihnen elek­tro­­nisch auf Fort­­bil­­dungs­­aus­weis und Barcode-Etiket­ten zur Verfü­­gung.

    Aufbau der EFN:

    • 80 Codie­rung Berufs­­­gruppe Ärztin / Arzt (Human­­me­­di­­zin)
    • 276 DIN Länder­ken­­nung nach ISO 3166 / Deut­sch­­land
    • 90 z. B. Codie­rung Bayern
    • Darauf folgt eine indi­vi­­du­elle, sechs­s­tel­­lige laufende Nummer, die keine Codie­rung enthält.
    • Die letzte Ziffer ist eine Prüf­­zif­­fer
    • Die EFN bleibt lebens­­lang beste­hen
    Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN)
  • Wo erhalte ich Barcode-Etiketten oder einen Fortbildungsausweis?

    Die Barcode-Etiket­ten erha­l­ten Sie über die:

    Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer
    Mühl­­baur­­straße 16
    81677 München
    Tele­­fon: 089 4147–114
    E-Mail: melde­we­­sen@blaek.de

    oder

    im geschütz­ten Mitglie­­der­­be­reich Meine BLÄK-Portal unter der Rubrik Fort­­bil­­dung – Etiket­ten

    Die bestell­ten Barcode-Etiket­ten werden wöchent­­lich am Donner­s­­tag per Post an Ihre Privat­­adresse, welche in unse­­rer Daten­­bank hinter­legt ist, versandt.

    Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN)
  • Auszug Satzung über den Nachweis zu erfüllender Fortbildungspflicht von Ärzten im öffentlichen Rettungsdienst i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 16. Oktober 2022

    § 1
    Fortbildungspflicht

    Art. 44 Abs. 2 Baye­ri­sches Rettungs­dienst­ge­setz (BayRDG) verpflich­tet Ärzte im öffent­li­chen Rettungs­dienst, regel­mä­ßig an entspre­chen­den Fort­bil­dun­gen teil­zu­neh­men sowie die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK) den Minde­st­um­fang und die notwen­di­gen Inhalte der Fort­bil­dung zu regeln.

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