Rechtsverbindliche Grundlagen für die Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) bilden die Fortbildungsordnung des Beschlusses des 72. Bayerischen Ärztetages am 13. Oktober 2013 i.d.F. der Beschlüsse vom 10. Oktober 2020, in Kraft ab 1. Januar 2021, und die jeweils aktuell gültige Richtlinie des Vorstands der BLÄK. Mit Beschluss vom 30. November 2019 wurde die Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen neu erlassen. Unter den folgenden Links finden Sie die Fortbildungsordnung sowie die dazugehörigen Richtlinien.
Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen Inkraftgetreten am 12.02.2022
Fragen und Antworten

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Wo finde ich mein Fortbildungspunktekonto online?
Sie können Ihr elektronisches Fortbildungskonto online auf der Homepage der BLAEK im Meine BLÄK-Portal einsehen. Um online zum Fortbildungspunktekonto zu gelangen , müssen Sie sich zunächst registrieren lassen. Im Anschluss benötigen Sie für einen uneingeschränkten Zugang ins Meine-BLÄK-Portal noch einen einmalig einzugebenden Freischaltcode. Diesen erhalten Sie nach erfolgreichem Registrieren aus Sicherheitsgründen wenige Tage später mit der Post an Ihre bei der BLÄK hinterlegten Privatanschrift. Nachdem Sie erfolgreich den Freischaltcode eingegeben haben, besitzen Sie nun einen uneingeschränkten Zugang für alle Funktionen im Meine BLÄK-Portal.
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Wer unterliegt der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht?
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Sozialrechtliche Fortbildungspflicht nach § 95d des SGB V / Nachweispflicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB)
Alle vertragsärztlich zugelassenen Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Ärzte mit einer Doppelzulassung als Arzt und Zahnarzt, Ärzte die ausschließlich zur Teilnahme am Notarztdienst ermächtig sind.
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Sozialrechtliche Fortbildungspflicht § 136b SGB V / Nachweispflicht gegenüber der Ärztlichen Leitung
Alle Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenem Akut-Krankenhaus fachärztlich tätig sind.
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Fortbildungspflicht nach Art. 44 Abs. 2 BayRDG ‒ Ärzte im öffentlichen Rettungsdienst / Nachweispflicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB)
Alle Ärzte im öffentlichen Rettungsdienst, die eine persönliche Berechtigung, Genehmigung, Ermächtigung oder eine Kooperationsvereinbarung zur Teilnahme am Notarztdienst in Bayern haben.
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Was ist ein Fortbildungszertifikat?
Fortbildungszertifikate werden in Bayern untergliedert in die sozialrechtlich vorgegebenen Fortbildungszertifikate nach § 95d SGB V und § 136b SGB V. Diese Fortbildungszertifikate dienen dem Nachweis, dass der Arzt die sozialrechtliche Fortbildungspflicht erfüllt hat.
Darüberhinaus gibt es für die in Bayern tätigen Ärzte das Freiwillige Fortbildungszertifikat. Dies wird auf Wunsch bei der zuständigen Ärztekammer ausgestellt, wenn in maximal drei Jahren 150 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden.
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Was ist der 5-Jahressammelzeitraum und kann dieser verlängert werden?
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Fortbildungspflicht nach § 95d Sozialgesetzbuch V (SGB V):
Ja, Detailfragen hierzu bitten wir, unmittelbar an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) zu richten. -
Fortbildungspflicht nach § 136b SGB V:
Kann eine fortbildungsverpflichtete Person aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten ihrer fachärztlichen Tätigkeit nicht nachgehen, verschiebt sich der Zeitpunkt, zu dem sie den Fortbildungsnachweis erbringen muss, entsprechend, jedoch maximal um zwei Jahre. Gleiches gilt bei Unterschutzgesetz, von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz. -
Fortbildungspflicht nach Art. 44 Abs. 2 Bayerisches Rettungdienstgesetz (BayRDG):
Ja, Detailfragen hierzu bitten wir, unmittelbar an die KVB zu richten.
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Gibt es für privatärztlich tätige Ärzte eine Verpflichtung zur Fortbildung?
Ja, die Berufsordnung der Bayerischen Landesärztekammer besagt unter § 4, dass bayerische Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet sind, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
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Kann ich meine überzähligen Fortbildungspunkte auf den nächsten Fortbildungssammelzeitraum anrechnen lassen?
Eine Anrechnung von überzähligen Fortbildungspunkten auf den nachfolgenden 5-Jahressammelzeitraum ist nicht möglich.
Fortbildung dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung und Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung. -
Gibt es eine Punktezahlbegrenzung für einzelne Fortbildungskategorien?
Für das Selbststudium von Fachliteratur (Kategorie E) und für die Ausübung einer Referententätigkeit, Veröffentlichung(en) etc. (Kategorie F) werden innerhalb von fünf Jahren maximal 50 Fortbildungspunkte anerkannt.
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Wann beginnt bzw. endet mein Fortbildungszeitraum?
- Nach § 95d SGB V
Fragen nach den Regelungen zur Fortbildungspflicht (Beginn- und Enddatum des Fortbildungssammelzeitraums) nach § 95 d SGB V fallen primär in die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB). Detailfragen zu dieser Thematik, wie z. B. Krankheit und/oder Elternzeit, bitten wir unmittelbar an die KVB zu richten.
Anfragen per E-Mail bitte an: praxisfuehrungsberatung@kvb.de
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
Elsenheimerstraße 39
80687 München
Tel. 089 570 93-40010
Fax 089 570 93-64944-
Nach § 136b SGB V
Für Fachärzte, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Akut-Krankenhaus angestellt sind und vor dem 1. Januar 2006 bereits tätig waren, begann der Fünfjahreszeitraum zu diesem Zeitpunkt.
Bei späterer Aufnahme der Tätigkeit gilt der erste Arbeitstag als Beginn des Fortbildungszeitraumes. -
Nach Art. 44 Abs.2 des BayRDG
- Nach § 95d SGB V
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Werden die Fortbildungspunkte von Fortbildungsveranstaltungen anderer Ärztekammern / Heilberufekammern anerkannt?
Fortbildungsveranstaltungen, die von einer anderen Ärztekammer oder einer anderen Heilberufekammer anerkannt wurden, sind anrechnungsfähig.
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Bekomme ich für die Teilnahme an Hospitationen Fortbildungspunkte?
Um Fortbildungspunkte für die Teilnahme an Hospitationen zu erhalten ist Voraussetzung, immer im Vorfeld eine Anmeldung und Überprüfung der Hospitationen bei der zuständigen Ärztekammer des Arztes einzureichen.
Die BLÄK stellt als Service für den Hospitanten/Hospitationsgeber zu verwendende Muster-Formulare zur Verfügung:- Anmeldung einer Hospitation
- Bestätigung einer Hospitation
- Vereinbarung zur Verschwiegenheitsverpflichtung inkl. Merkblatt und rechtliche Bezüge
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Wohin schicke ich meine Teilnahme-Bescheinigungen (TNB) von Fortbildungen?
Im Interesse einer zügigen und komfortablen Bearbeitung haben wir für Sie eine praktikable Lösung gefunden, um die große Menge an Papier-"Altlasten" von Fortbildungsbescheinigungen auf Ihrem Fortbildungspunktekonto zu aktualisieren. Teilnahme-Bescheinigungen (TNB), die nicht vom Veranstalter über den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) gemeldet bzw. vor Einführung des EIV ausgestellt wurden, können durch eine technische Optimierung auch elektronisch und datenschutzrechtlich einwandfrei erfasst werden. Hierzu senden Sie bitte Ihre Teilnahme-Bescheinigungen in Kopie (diese werden anschließend vernichtet) mit Ihrem Deckblatt nach Mannheim.
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Wo erhalte ich meinen Arztausweis?
Den Arztausweis erhalten Sie über Ihren zuständigen Ärztlichen Kreis- und Bezirksverband.
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Was ist die FobiApp?
Mit der FobiApp können bayerische Ärzte mit einem Smartphone oder Tablet den Stand ihres Fortbildungspunktekontos einsehen.
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Welche Bedeutung hat die Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN)?
Die Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) ist eine personengebundene, lebenslang gültige (auch bei Kammerwechsel) 15-stellige Ziffernfolge, die jeder Arzt von seiner Ärztekammer erhält.
Mit der EFN registrieren Sie sich bei der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Die EFN steht Ihnen elektronisch auf Fortbildungsausweis und Barcode-Etiketten zur Verfügung.Aufbau der EFN:
- 80 Codierung Berufsgruppe Ärztin / Arzt (Humanmedizin)
- 276 DIN Länderkennung nach ISO 3166 / Deutschland
- 90 z. B. Codierung Bayern
- Darauf folgt eine individuelle, sechsstellige laufende Nummer, die keine Codierung enthält.
- Die letzte Ziffer ist eine Prüfziffer
- Die EFN bleibt lebenslang bestehen
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Wo erhalte ich Barcode-Etiketten oder einen Fortbildungsausweis?
Die Barcode-Etiketten bzw. Ihren Fortbildungsausweis erhalten Sie über die:
Bayerische Landesärztekammer
Mühlbaurstraße 16
81677 München
Telefon: 089 4147-114
Fax: 089 4147-738
E-Mail: meldewesen@blaek.deoder
im geschützten Mitgliederbereich Meine BLÄK-Portal unter der Rubrik Fortbildung - Etiketten / Ausweis
Die bestellten Barcode-Etiketten und der Fortbildungsausweis werden wöchentlich am Donnerstag per Post an Ihre Privatadresse, welche in unserer Datenbank hinterlegt ist, versandt.
Fortbildungs-Ausweis (Muster)