Leitender Notarzt

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Das Semi­nar basiert auf den Empfeh­lun­gen der Bunde­s­ärz­te­kam­mer zur „Fort­bil­dung zum Leiten­den Nota­rzt“ (40 Zeit­stun­den/53 Fort­bil­dungs­stun­den) (1988), aktu­a­li­siert in 1998/1999, 2007 sowie 2011.
Der „Lei­tende Nota­rzt“ (LNA) wird im Einsatz im Rahmen des Rettungs­diens­tes tätig. Sein Einsatz erfolgt bereits unter­halb der Schwelle zur Auslö­sung des Kata­s­tro­phe­n­a­larms und somit primär beim Masse­n­an­fall Verletz­ter, auch Erkrank­ter (MANV) bzw. Infi­zier­ter (MANI) sowie über­re­gi­o­na­lem Masse­n­an­fall Verletz­ter oder Erkrank­ter (Ü-MANV) oder bei außer­ge­wöhn­li­chen Notfäl­len und (beson­de­ren) Gefah­ren­la­gen.
Die Bezeich­nung „Lei­ten­der Nota­rzt“ darf nur ankün­di­gen, wer die entspre­chende Quali­fi­ka­tion hier­für erwor­ben hat.

    notarzt

Zielgruppe:

An notfallmedizinisch aufbauender Qualifizierung interessierte Ärztinnen und Ärzte.

Themen und Inhalte:

Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß dem oben genannten Curriculum.

Fortbildungsstruktur und Teilnahmegebühr:

Das Semi­nar wird als kombi­nier­tes E-Lear­ning- und Präsenz-Semi­nar ange­bo­ten.

Module

E-Lear­ning in Unter­richts­ein­hei­ten (UE) ≙ 45 min

Präsenz in Unter­richts­ein­hei­ten (UE) ≙ 45 min

Fort­bil­dungs­punkte

Teil­nah­me­ge­bühr

Leiten­der Nota­rzt
Fortbildungspunkte: 58
8 42 (4 Tage) 58 € 1.149,-

Teil­nah­me­ge­bühr inkl. Zugang zu der mode­rier­ten Lern­platt­form, Semi­nar­un­ter­la­gen, Imbiss und Pausen­ge­tränke.

*) Die Bear­bei­tungs­zeit kann dabei je nach persön­li­chem Kennt­niss­tand vari­ie­ren.

Hinweise:

Schutzkleidung ist am vorletzten Kurstag erforderlich (praktische Sichtungsübung).
Der „Leitende Notarzt“ ist keine Zusatzweiterbildung im Sinne der Weiterbildungsordnung, sondern eine curriculare Fortbildung.

Ergänzender Hinweis:

Qualifikationen entsprechend curricularen sowie weiteren Fortbildungen sind gemäß §27 Nr. 4 Berufsordnung für die Ärzte Bayerns ankündbar.

Teilnahmevoraussetzungen:

  1. Approbation als Ärztin oder Arzt bzw. die Vorlage der inhaltlich uneingeschränkten Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung (beinhaltend eigenverantwortliche selbstständige ärztliche Tätigkeit)
  2. Fachkundenachweis Rettungsdienst bzw. Zusatzbezeichnung Notfallmedizin
  3. Facharztstatus in einem akut-medizinischen Gebiet mit Bezug zur Intensivmedizin
  4. Eine mindestens dreijährige kontinuierliche aktive Teilnahme am Notarztdienst

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