Vor und nach einer prädikativen Untersuchung muss, nach einer diagnostischen genetischen Untersuchung soll, die verantwortliche ärztliche Person der betroffenen Person eine genetische Beratung durch eine ärztliche Person anbieten, die die Qualifikation nach § 7 Abs. 1 und 3 GenDG in Verbindung mit der Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) über die Anforderungen an die Qualifikation zur und Inhalte der genetischen Beratung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2a und § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG (in der Fassung vom 01.07.2011, veröffentlicht und in Kraft getreten am 11.07.2011), erfüllt.

Zielgruppe:
Ärztinnen und Ärzte, die fachgebundene genetische Beratung durchführen.
Themen und Inhalte:
Im Zentrum des Seminars stehen u. a. die Themen:
- Basisteil (genetische Grundlagen, methodische Aspekte, Risikoermittlung)
- Fachspezifischer Teil
Qualifizierung:
Alle Fachärzte, die mindestens fünf Jahre als Facharzt tätig sind und genetisch beraten möchten, können auch nach Ablauf der Frist vom 10. Juli 2016 die Wissenskontrolle zur fachgebundenen genetischen Beratung absolvieren. Zur Vorbereitung dient her die Refresher-Maßnahme (freiwillig). Der praktisch-kommunikative Teil muss laut Schreiben vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, Aktenzeichen 32b-G8090.2–2011/5–94 „Umsetzung von §7 Abs. 3 GenDG – Qualifizierung für genetische Beratungen“ vom 29. März 2012 nicht absolviert werden
Die Wissenskontrolle besteht entsprechend Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur fachgebundenen genetischen Beratung gemäß GenDG aus 20 Fragen, von denen fünf Fragen fachspezifisch sind. Zum Bestehen der Prüfung müssen 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden.
Lediglich Ärztinnen und Ärzte, die aktuell in Weiterbildung zum Facharzt sind bzw. noch keine fünf Jahre als Facharzt/-ärztin tätig sind, müssen nach Ablauf der Frist vom 10. Juli 2016 einen 72-stündigen Kurs zur fachgebundenen genetischen Beratung mit anschließender Wissenskontrolle absolvieren.
Seminarstruktur und Teilnahmegebühr:
Das Seminar wird als online-Seminar angeboten.
Module |
E-Learning in Unterrichtseinheiten (UE) ≙ 45 min |
Präsenz in Unterrichtseinheiten (UE) ≙ 45 min |
Fortbildungspunkte | Teilnahmegebühr |
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Refresher-Maßnahme (fakultativ) Fortbildungspunkte: 8 |
8 UE *) | -- | 8 | € 200,- |
Wissenskontrolle | 60 min / 90 min *) | -- | € 0,- |
*) abhängig vom Fachgebiet
Nächster Termin:
Refresher-Maßnahme: 22. – 24. März 2021
Wissenskontrolle: 25. März 2021
Ergänzender Hinweis:
Qualifikationen entsprechend curricularen sowie weiteren Fortbildungen sind gemäß § 27 Nr. 4 Berufsordnung für die Ärzte Bayerns ankündbar.
Teilnahmevoraussetzungen:
Alle Fachärztinnen und Fachärzte, die länger als fünf Jahre als Facharzt tätig sind und genetisch beraten möchten, können auch nach Ablauf der Frist vom 10. Juli 2016 die Wissenskontrolle zur fachgebundenen genetischen Beratung absolvieren. Hier genügt weiterhin die Refresher-Maßnahme mit Wissenskontrolle.
Fragen und Antworten

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GenDG: Ich besitze die Zusatzbezeichnung „Medizinische Genetik“. Ist für mich eine Wissenskontrolle erforderlich?“
GEN GenDG fachgebundene genetische Beratung Humangenetik Gendiagnostik GendiagnostikgesetzGenetik fachgebundene genetische Beratung Gendiagnostik Gendiagnostikgesetz
In den Richtlinien zum Gendiagnostikgesetz unter Kapitel VII Abs. 2 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung „Medizinische Genetik“ keinen Qualifikationsnachweis erbringen müssen.
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GenDG: Ich mache nur Blutabnahme und Diagnostik und rechne keine Leistung bei der KVB ab. Muss ich dann die Wissenskontrolle absolvieren?
Genetik fachgebundene genetische Beratung GendiagnostikGenetik genetische Beratung fachgebundene genetische Beratung Gendiagnosik
Die Wissenskontrolle ist unabhängig von der Honorierung. Der Qualifizierungsumfang ist allerdings abhängig von Art und Umfang der Diagnostik und/oder Beratung.
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GenDG: Ich bin Facharzt für Transfusionsmedizin mit der Zusatzbezeichnung Hämostaseologie und Ärztliches Qualitätsmanagement. Als Transfusionsmediziner und auch Hämostaseologe untersuche und berate ich Patienten auch hämostaseologisch. Muss ich bezüglich der fachgebundenen genetischen Beratung die Wissenskontrolle mit 20 Fragen absolvieren oder habe ich die Voraussetzung zur fachgebundenen genetischen Beratung durch meine Weiterbildung erfüllt?
Gendiagnostik
Ausschließlich Kollegen mit folgenden Weiterbildungs-Abschlüssen erfüllen bereits die Voraussetzungen nach GenDG i.d.F. v. 31.7.09 und GEKO-RiLi i.d.F. v. 1.7.11:
- FÄ für Humangenetik und FÄ mit der früher erwerbbaren Zusatzbezeichnung „Medizinische Genetik“,
- FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit der erworbenen Schwerpunktbezeichnung „Spezielle Geburtshilfe und Pränatalmedizin“
(es ist kein Nachweis erforderlich für die „fachgebundene genetische Beratung im Kontext zu vorgeburtlichen Risikoabklärung“ entsprechend der Wissenskontrolle mit zehn gynäkologischen Fragen).
Gemäß o. g. Rechtsgrundlagen ist die Wissenskontrolle mit 20 Fragen zu absolvieren.
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GenDG: Als Gynäkologin führe ich das Ersttrimester-Screening in der Praxis durch. Ich kläre die Patientinnen auf, mache den Ultraschall und nehme Blut ab. Die Auswertung erfolgt in einem auswärtigen Labor. Ab und zu nehme ich Patientinnen Blut zur Thrombophilie-Diagnostik bzw. selten für eine molekulargenetische Untersuchung ab. Auch diese Auswertung erfolgt in einem anderen Labor.
Muss ich nun die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung gemäß §7 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 GenDG oder die Qualifikation zur genetischen Beratung im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung (prädiktiv) nachweisen?
Risikoabklärung Gynäkologie vorgeburtliche Risikoabklärungfachgebundene genetische Beratung GenDG genetisch Qualifikation
Die Unterscheidung, ob eine Untersuchung unter die Qualifikation zur genetischen Beratung im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung gefasst werden kann, richtet sich nach dem Kontext, unter dem die Untersuchung veranlasst wird.
Sobald die Untersuchung veranlasst wird, weil ein begründeter Verdacht auf eine genetische Störung besteht, wird die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung (große Wissenskontrolle, 20 Fragen) benötigt.
Werden die gleichen Untersuchungen rein vorsorglich, routinemäßig durchgeführt, ist die kleine Wissenskontrolle (10 Fragen) ausreichend. -
GenDG: Muss ich den Nachweis im Rahmen des Gendiagnostikgesetzes erbringen, wenn ich nur das allgemeine Ultraschallscreening incl. Doppler im Rahmen der MUV mache?
Gendiagnostik fachgebundene genetische Beratung Doppler GynäkologieGen genetisch Gendiagnostik genetische Untersuchung
Sobald die Untersuchung veranlasst wird, weil ein Verdacht auf eine genetische Störung besteht, ist die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung (große Wissenskontrolle, 20 Fragen) gemäß GenDG/GEKO-RL notwendig. Wird die Untersuchung rein vorsorglich, routinemäßig durchgeführt, ist die kleine Wissenskontrolle (10 Fragen) gemäß genannten Rechtsgrundlagen ausreichend.
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GenDG: Ist auch für die Blutabnahme zur Gerinnungsdiagnostik, z. B. bei familiärem Risiko vor der Rezeptur eines oralen Antikonzeptivums, eine solche Fortbildung nötig?
Blutabnahme Gerinnungsdiagnostik familiäres Risiko diagnostische UntersuchungGen Gendiagnostik genetische Untersuchung GenDG
Schwierig wird es, wenn Untersuchungen veranlasst werden, um eine Blutgerinnungsstörung auszuschließen. Bei diesen Untersuchungen kommt es sehr auf den Kontext an:
Wenn der Arzt Untersuchungen (auch z. B. die genetische Analyse auf FV-Leiden) veranlasst, um grundsätzlich eine Blutgerinnungsstörung auszuschließen, so wird laut GenDG von einer diagnostischen Untersuchung ausgegangen. Demzufolge ist eine genetische Beratung vor der Analyse nicht zwingend erforderlich.
Möchte der Arzt aber nach einem positiven Befund die genetische Beratung selber durchführen, benötigt er die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung (20 Fragen).
Wird dieselbe Untersuchung jedoch durchgeführt, weil in der Familie Hinweise auf eine Blutgerinnungsstörung vorliegen, muss gleich das GenDG berücksichtigt werden und die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung (20 Fragen) nachgewiesen werden. -
GenDG: Als Facharzt für Labormedizin mit der Zusatzbezeichnung Hämostaseologie sehe ich Patienten zur hämostaseologischen Anamnese und Diagnostik einschließlich molekulargenetischer Untersuchungen zur Thrombophilie-Abklärung. Selbstverständlich berate ich diese Patienten vor der Diagnostik sowie nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses. Brauche ich als Laborarzt dafür die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung?
Labormedizin Hämostaseologie Thrombophilie-AbklärungGen Gendiagnostik fachgebundene genetische Beratung
Die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung brauchen Sie nur, wenn Sie prädiktive genetische Untersuchungen vornehmen oder wenn Sie nach einem positiven diagnostischen genetischen Befund die Beratung selber durchführen möchten. Ob es sinnvoll ist, an einer Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung teilzunehmen, müssen Sie entscheiden, da die Bescheinigung nicht zum Tätigwerden außerhalb der Fachgebietsgrenzen berechtigt. Diese sind für jedes Gebiet durch die Definition des Gebietes in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns festgelegt. Das Gebiet Laboratoriumsmedizin umfasst nach dieser Definition die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen, nicht jedoch die unmittelbare Patientenberatung.
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GenDG: Wenn ich die Wissenskontrolle absolviert habe, muss ich dann nach den fünf Jahren Übergangsfrist das 72-stündige Seminar absolvieren?
Wissenskontrolle 72Stundenkurs ÜbergangsfristGen Gendiagnostik fachgebundene genetische Beratung
Mit der bestandenen Wissenskontrolle ist Ihre Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nachgewiesen. Eine weitere Qualifikation, wie das 72-stündige Seminar, ist nach derzeitiger Gesetzeslage nicht erforderlich.
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GenDG: Sind für die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung gem. § 7 Abs. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 2, d. h. die prädiktive Untersuchung, eine oder zwei getrennte Prüfungen erforderlich?
prädikative Untersuchung GynäkologieFachgebundene genetische Beratung Gen Gendiagnostik
Der Erwerb der Qualifikation der fachgebundenen genetischen Beratung schließt die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung im Kontext vorgeburtlicher Risikoabklärung mit ein.
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GenDG: Bisher führe ich als Gynäkologin Nackentransparenzmessungen (NT) mit Risikoberechnung für Trisomie 21,13, weiterführende Sonografie (DEGUM II) und Amniozentesen durch. Benötige ich jetzt die "Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung gemäß § 7 Abs. 3 u. § 23 Abs. 2 GenDG (20 Fragen) oder die unter Punkt 2 genannte Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung (prädiktiv) gemäß § 7 Abs. 1 GenDG (10 Fragen)?
Gynäkologie Nackentranzparenzmessung Trisomie Sonografie vorgeburtliche Risikoabklärung begründeter VerdachtGen fachgebundene genetische Beratung GenDG
Die Beantwortung richtet sich in erster Linie nicht nur nach den Untersuchungsmethoden, sondern nach der Anamnese. Sobald die Untersuchung veranlasst wird, weil ein begründeter Verdacht auf eine genetische Störung vorliegt, wird die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung (große Wissenskontrolle, 20 Fragen) benötigt. Werden die gleichen Untersuchungen rein vorsorglich, routinemäßig durchführt, reicht die kleine Wissenskontrolle (10 Fragen) gemäß GenDG-GEKO-RL. Für die genetische Beratung vor und nach Amniozentese, Chorionzottenbiopsie und Nabelschnurpunktion wird immer die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung (20 Fragen) benötigt.
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GenDG: Wie ist die rechtliche Lage, wenn der Gynäkologe lediglich die NT-Messung macht, die Patientin zur Blutabnahme aber ins Labor schickt?
Gynäkologie NT-Messung Blutabnahnme WissenskontrolleGen Gendiagnostik fachgebundene genetische Beratung GenDG
Wird die NT-Messung routinemäßig durchgeführt, reicht gemäß GenDG-RL die kleine Wissenskontrolle (zehn Fragen). Sobald die NT-Messung aber in einem begründeten Verdachtsfall veranlasst wird, wird die große Wissenskontrolle (20 Fragen) benötigt.
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Allgemein: Fallen für die äquivalente Anerkennung von Seminaren Kosten an?
Anerkennung Gebührensatzung
Ja, für die Anerkennung externer Veranstaltungen wird gemäß Gebührensatzung der BLÄK (Nr. 5 Gebührenverzeichnis – Anlage zur Gebührensatzung) eine aufwandsabhängige Bearbeitungsgebühr erhoben.
Anerkennung / Teilanerkennung curricularer ärztlicher Qualifizierungen gemäß den von Bundesärztekammer und / oder der Bayerischen Landesärztekammer erstellten Curricula für Absolventen von Seminaren Dritter mit ggf. Ausfertigung einer Abschlussbescheinigung durch die Bayerische Landesärztekammer: € 50,- bis 250,- je Antrag
Anerkennung / Teilanerkennung curricularer ärztlicher Qualifizierungen gemäß den von Bundesärztekammer und / oder der Bayerischen Landesärztekammer erstellten Curricula für Seminaranbieter: € 100,- bis 500,- je Antrag -
GenDG: Muss ich als Facharzt für Orthopädie, wenn ich zu diagnostischen Zwecken HLA-Bestimmungen bei Rheumapatienten veranlasse, die spezielle Qualifikation (nach dem Gendiagnostik-Gesetz) erwerben oder kann ich das wie bisher veranlassen ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen?
Orthopädie Rheumapatienten HLA-Bestimmungen prädikative Untersuchung diagnostische Untersuchung ErbkrankheitGen GenDG fachgebundene genetische Beratung
Die HLA-Bestimmung kann z.B. aus zwei Gründen erfolgen:
1) HLA-Bestimmung, wegen Gewebe-(Organ-)Transplantation:keine genetische Zielsetzung, daher fällt diese HLA-Bestimmung nicht unter das GenDG.
2) HLA-Bestimmung z.B. bei Verdacht auf M. Bechterew: hier erfolgt die HLA-Bestimmung um eine Erbkrankheit zu diagnostizieren.
HLA-Untersuchungen bei Rheuma sind eher in die zweite Gruppe einzusortieren.Grundsätzlich müssen Sie nach dem GenDG unterscheiden, ob Sie eine diagnostisch (=differentialdiagnostische) genetische Untersuchung oder eine prädiktive genetische Untersuchung veranlassen. Eine diagnostisch genetische Untersuchung liegt dann vor, wenn Sie bei einem Patienten mit klinischen Symptomen eine genetische Erkrankung nachweisen oder ausschließen wollen. Bei einer prädiktiven genetischen Untersuchung haben Sie einen („noch“) gesunden Patienten (Ratsuchenden) vor sich, der z.B. wissen will, ob er später an der zu untersuchenden Erbkrankheit erkranken wird, oder ob er z.B. heterozygoter Mutationsträger ist.
Die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung benötigen Sie insbesondere, wenn Sie eine prädiktive Diagnostik veranlassen, da diese in eine genetische Beratung eingebunden sein muss (Trias: genetische Beratung – Untersuchung – genetische Beratung).
Veranlassen Sie eine diagnotisch genetische Untersuchung, benötigen Sie keine Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung, da Sie nach Abschluss der Untersuchung dem Patienten den Befund mitteilen und ihn dann an einen FA für Humangenetik zur genetischen Beratung überweisen können.
Es gilt jedoch für Sie auch das GenDG bei der der diagnostisch genetischen Untersuchung, insbesondere: Sie müssen den Patienten über die Untersuchung aufklären, die Aufklärung muss in der Patientenakte dokumentiert werden, sinnvoll ist es, den Patienten dies mit Unterschrift bestätigen zu lassen, der Patient muss schriftlich einwilligen, dass er mit der Untersuchung einverstanden ist. -
Allgemein: Bis wann kann ich spätestens kostenfrei stornieren?
Fortbildung Seminare VeranstaltungStorno StornobedingungenMFA Patient
Rücktritte von bereits gebuchten Veranstaltungen sind der Bayerischen Landesärztekammer ausschließlich schriftlich mitzuteilen.
- Bei Zugang des Rücktritts sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 € erhoben.
- Bei Zugang des Rücktritts vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, wird eine Stornogebühr in Höhe der halben Seminargebühr erhoben.
- Bei Zugang des Rücktritts zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bzw. Nicht-Erscheinen zur Veranstaltung wird eine Stornogebühr in Höhe der vollen Seminargebühr erhoben.
- Sofern der Bayerischen Landesärztekammer durch den Seminarrücktritt Stornokosten im Tagungshotel / der Veranstaltungs-Lokalisation entstehen, werden diese in voller Höhe dem Teilnehmer in Rechnung gestellt.
- Bei Abmeldung wird in jedem Fall für die Nutzung der kursspezifischen E-Learning Plattform der Bayerischen Landesärztekammer ein Beitrag in Höhe von 185 € in Rechnung gestellt, sofern Sie sich auf der Plattform schon eingeloggt haben.
- Bei Benennung eines Ersatzteilnehmers – bis maximal 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich, der die Veranstaltung auch tatsächlich besucht, reduzieren sich die Stornogebühren (Punkt 1. – 4.) auf eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 €.
Hinweis: Die Stornobedingungen sehen keine kostenfreien Rücktritt im Krankheitsfall vor. Hier gelten die vorangegangenen Stornostaffelungen.
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Allgemein: Kann ich an dem Seminar teilnehmen, auch wenn der Zahlungseingang noch nicht bei der Bayerischen Landesärztekammer erfolgt ist?
Seminar FortbildungZahlungseingangMFA
Ja, eine Teilnahme ist möglich. Bitte berücksichtigen Sie dennoch die angegebenen Zahlungstermine.
Eine Woche nach Kursende wird, sofern bis dahin noch kein Zahlungseingang erfolgt ist, das Mahnverfahren gestartet.