Beitragsordnung

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Inkraftgetreten am 01.01.2015 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2014, S. 698

§ 1
Beitragspflicht

(1)
Die Bayerische Landesärztekammer erhebt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Beiträge von den Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände.
(2)
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)
Die Beitragspflicht besteht, wenn der Arzt am 1. Februar oder im Laufe des Beitragsjahres Mitglied eines ärztlichen Kreisverbandes und ärztlich tätig ist. Ist der Arzt für das Beitragsjahr von der ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweislich zum Beitrag veranlagt worden oder hat er den Beitrag bereits dort entrichtet, entfällt die Beitragspflicht, vorausgesetzt, dass in der ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland keine Mitgliedschaft mehr besteht.

§ 2
Beitragsbemessung

(1)
Grundlage der Beitragsbemessung sind aufgrund ärztlicher Arbeit erzielte Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und zu versteuerndes Einkommen im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr (Bemessungsjahr).
(2)
Ärztliche Arbeit im Sinne des Absatzes 1 ist die Behandlung von Patienten sowie jede Tätigkeit, bei der ärztliche Kenntnisse und Erfahrungen angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft, Medien, bei Behörden, Körperschaften und Vereinen), unabhängig davon, ob sie als Haupt- oder Nebentätigkeit ausgeübt wird.
(3)
Die Einkünfte/das zu versteuernde Einkommen sind entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und/oder Körperschaftssteuergesetzes zu ermitteln. Praxisveräußerungsgewinne, Ruhegehälter, Renten sowie andere Bezüge und Vorteile, die aufgrund früherer ärztlicher Tätigkeit gewährt werden, gelten nicht als Einkünfte aus ärztlicher Arbeit.
(4)
Der Beitragsberechnung werden zugrundegelegt:
1.
Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Arbeit und
2.
Einkünfte aus nichtselbständiger ärztlicher Arbeit und
3.
andere Einkünfte aus ärztlicher Arbeit, soweit diese steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden und
4.
sonstige Einkünfte aus ärztlicher Arbeit (z. B. Ehrenämter auch nach Beendigung der Berufstätigkeit) und
5.
das zu versteuernde Einkommen nach Körperschaftssteuergesetz, soweit es aufgrund ärztlicher Arbeit erzielt wird.

§ 3
Beitragshöhe

(1)
Der Beitrag beträgt 0,38 vom Hundert (v. H.) der Beitragsbemessungsgrundlage. Er wird auf einen vollen Euro abgerundet. Besteht eine weitere Mitgliedschaft in der ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland fort, sind für die Beitragsbemessung ausschließlich die im Zuständigkeitsbereich im Bemessungsjahr erzielten Einkünfte zugrunde zu legen.
(2)
Abweichend von Absatz 1 entrichten den Mindestbeitrag von 16,00 € Ärzte, die:
1.
im Bemessungsjahr Einkünfte unter 4.250,00 € erzielt haben,
2.
im Beitragsjahr zur Berufsausübung durch Approbation oder Erlaubnis zugelassen werden,
3.
a) im Beitragsjahr die Mitgliedschaft begründen, wenn eine weitere Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 Satz 3 besteht und b) bei Fortbestehen der Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 Satz 3 im auf das Beitragsjahr folgenden Jahr.
(3)
Der Höchstbeitrag beträgt 7.500,00 €.
(4)
Der Beitrag verringert sich in folgenden Fällen:
1.
um 50 v. H. bei einer gesetzlichen Mitgliedschaft in der Berufsvertretung eines anderen Heilberufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung
oder
2.
um 20 v. H. bei ausschließlicher Lehrtätigkeit an wissenschaftlichen Hochschulen in theoretischen Fächern (z. B. Anatomie, Biochemie, Physiologie) und/oder beim Betreiben reiner Grundlagenforschung und/oder bei Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie oder bei Fachmedien,
oder
3.
um 10 v. H. bei überwiegend administrativer ärztlicher Tätigkeit außerhalb der Krankenversorgung.

§ 4
Nachweispflicht

(1)
Alle für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben sind vom Arzt wahrheitsgemäß zu machen.
(2)
Der Arzt hat seine gesamten Einkünfte aus ärztlicher Arbeit auf einem ihm von der Bayerischen Landesärztekammer zugehenden Vordruck (Nachweisbogen) anzugeben.
(3)
Dem Vordruck sind die dort geforderten Nachweise beizufügen.
(4)
In den Fällen des § 6 ist der Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen (z. B. Bescheinigung über Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, ärztliches Attest) spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides einzureichen.

§ 5
Beitragsfestsetzung und Fälligkeit

(1)
Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Beitragsbescheid. Der Beitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2)
Kommt der Arzt innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung seiner Nachweispflicht gemäß § 4 Absätze 2 und 3 nicht nach, wird der Beitrag auf den Höchstbeitrag gemäß § 3 Abs. 3 festgesetzt.

§ 6
Stundung, Ermäßigung und Erlass

(1)
Der festgesetzte Beitrag kann auf schriftlichen Antrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten gestundet oder höchstens bis zur Höhe des Mindestbeitrags ermäßigt werden bei:
1.
vorübergehender Unterbrechung der Berufstätigkeit von mindestens drei Monaten, z. B. wegen Arbeitslosigkeit, Mutterschutz oder Elternzeit, Teilzeittätigkeit, Altersteilzeit oder Eintritt in den Ruhestand sowie aus gesundheitlichen Gründen.
2.
Vorliegen besonderer wirtschaftlicher Notlage.
(2)
Im Fall besonders schwerwiegender wirtschaftlich-sozialer Notlage kann der Beitrag erlassen werden.

§ 7
Rechtsbehelf

(1)
Gegen den Beitragsbescheid kann der Arzt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben.
(2)
Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO).

§ 8
Beitreibung

(1)
Rückständige Beiträge werden zweimal mit monatlicher Zahlungsfrist angemahnt.
(2)
Die zweite Mahnung erfolgt frühestens 5 Wochen nach Absendung der ersten Mahnung und wird zugestellt.
(3)
Kommt der Arzt innerhalb eines Monats (Absatz 1) nach Zugang der zweiten Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, wird der Beitrag zusammen mit den hierdurch entstehenden Auslagen nach Art. 40 des Heilberufe-Kammergesetzes beigetrieben.
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