Beitragsordnung

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Inkraftgetreten am 01.01.2015 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2014, S. 698

§ 1
Beitragspflicht

(1)
Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer erhebt zur Erfül­lung ihrer gesetz­li­chen Aufga­ben Beiträge von den Mitglie­dern der ärzt­li­chen Kreis­ver­bände.
(2)
Der Beitrag ist ein Jahres­bei­trag. Beitrags­jahr ist das Kalen­der­jahr.
(3)
Die Beitrags­pflicht besteht, wenn der Arzt am 1. Februar oder im Laufe des Beitrags­jah­res Mitglied eines ärzt­li­chen Kreis­ver­ban­des und ärzt­lich tätig ist. Ist der Arzt für das Beitrags­jahr von der ärzt­li­chen Berufs­ver­tre­tung eines ande­ren Landes der Bundes­re­pu­blik Deut­sch­land nach­weis­lich zum Beitrag veran­lagt worden oder hat er den Beitrag bereits dort entrich­tet, entfällt die Beitrags­pflicht, voraus­ge­setzt, dass in der ärzt­li­chen Berufs­ver­tre­tung eines ande­ren Landes der Bundes­re­pu­blik Deut­sch­land keine Mitglied­s­chaft mehr besteht.

§ 2
Beitragsbemessung

(1)
Grund­lage der Beitrags­be­mes­sung sind aufgrund ärzt­li­cher Arbeit erzielte Einkünfte im Sinne des Einkom­men­steu­er­ge­set­zes und zu versteu­ern­des Einkom­men im Sinne des Körper­schafts­steu­er­ge­set­zes aus dem vorletz­ten Jahr vor dem Beitrags­jahr (Bemes­sungs­jahr).
(2)
Ärzt­li­che Arbeit im Sinne des Absat­zes 1 ist die Behand­lung von Pati­en­ten sowie jede Tätig­keit, bei der ärzt­li­che Kennt­nisse und Erfah­run­gen ange­wen­det oder mitver­wen­det werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Indus­trie, Wirt­schaft, Medien, bei Behör­den, Körper­schaf­ten und Verei­nen), unab­hän­gig davon, ob sie als Haupt- oder Neben­tä­tig­keit ausge­übt wird.
(3)
Die Einkünfte/das zu versteu­ernde Einkom­men sind entspre­chend den Vorschrif­ten des Einkom­men­steu­er­ge­set­zes und/oder Körper­schafts­steu­er­ge­set­zes zu ermit­teln. Praxis­ver­äu­ße­rungs­ge­winne, Ruhe­ge­häl­ter, Renten sowie andere Bezüge und Vorteile, die aufgrund frühe­rer ärzt­li­cher Tätig­keit gewährt werden, gelten nicht als Einkünfte aus ärzt­li­cher Arbeit.
(4)
Der Beitrags­be­rech­nung werden zugrun­de­ge­legt:
1.
Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Arbeit und
2.
Einkünfte aus nichtselbständiger ärztlicher Arbeit und
3.
andere Einkünfte aus ärztlicher Arbeit, soweit diese steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden und
4.
sonstige Einkünfte aus ärztlicher Arbeit (z. B. Ehrenämter auch nach Beendigung der Berufstätigkeit) und
5.
das zu versteuernde Einkommen nach Körperschaftssteuergesetz, soweit es aufgrund ärztlicher Arbeit erzielt wird.

§ 3
Beitragshöhe

(1)
Der Beitrag beträgt 0,38 vom Hundert (v. H.) der Beitrags­be­mes­sungs­grund­lage. Er wird auf einen vollen Euro abge­run­det. Besteht eine weitere Mitglied­s­chaft in der ärzt­li­chen Berufs­ver­tre­tung eines ande­ren Landes der Bundes­re­pu­blik Deut­sch­land fort, sind für die Beitrags­be­mes­sung ausschließ­lich die im Zustän­dig­keits­be­reich im Bemes­sungs­jahr erziel­ten Einkünfte zugrunde zu legen.
(2)
Abwei­chend von Absatz 1 entrich­ten den Mindest­bei­trag von 16,00 € Ärzte, die:
1.
im Bemessungsjahr Einkünfte unter 4.250,00 € erzielt haben,
2.
im Beitragsjahr zur Berufsausübung durch Approbation oder Erlaubnis zugelassen werden,
3.
a) im Beitragsjahr die Mitgliedschaft begründen, wenn eine weitere Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 Satz 3 besteht und b) bei Fortbestehen der Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 Satz 3 im auf das Beitragsjahr folgenden Jahr.
(3)
Der Höchst­bei­trag beträgt 7.500,00 €.
(4)
Der Beitrag verrin­gert sich in folgen­den Fällen:
1.
um 50 v. H. bei einer gesetzlichen Mitgliedschaft in der Berufsvertretung eines anderen Heilberufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung
oder
2.
um 20 v. H. bei ausschließlicher Lehrtätigkeit an wissenschaftlichen Hochschulen in theoretischen Fächern (z. B. Anatomie, Biochemie, Physiologie) und/oder beim Betreiben reiner Grundlagenforschung und/oder bei Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie oder bei Fachmedien,
oder
3.
um 10 v. H. bei überwiegend administrativer ärztlicher Tätigkeit außerhalb der Krankenversorgung.

§ 4
Nachweispflicht

(1)
Alle für die Beitrags­fest­set­zung erfor­der­li­chen Anga­ben sind vom Arzt wahr­heits­ge­mäß zu machen.
(2)
Der Arzt hat seine gesam­ten Einkünfte aus ärzt­li­cher Arbeit auf einem ihm von der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer zuge­hen­den Vordruck (Nach­weis­bo­gen) anzu­ge­ben.
(3)
Dem Vordruck sind die dort gefor­der­ten Nach­weise beizu­fü­gen.
(4)
In den Fällen des § 6 ist der Antrag zusam­men mit den erfor­der­li­chen Nach­wei­sen (z. B. Beschei­ni­gung über Arbeits­lo­sig­keit, Mutter­schutz, Eltern­zeit, ärzt­li­ches Attest) spätes­tens inner­halb eines Monats nach Zugang des Beitrags­be­schei­des einzu­rei­chen.

§ 5
Beitragsfestsetzung und Fälligkeit

(1)
Die Beitrags­fest­set­zung erfolgt durch Beitrags­be­scheid. Der Beitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitrags­be­schei­des zur Zahlung fällig.
(2)
Kommt der Arzt inner­halb von zwei Mona­ten nach Zugang der Auffor­de­rung seiner Nach­weis­pflicht gemäß § 4 Absätze 2 und 3 nicht nach, wird der Beitrag auf den Höchst­bei­trag gemäß § 3 Abs. 3 fest­ge­setzt.

§ 6
Stundung, Ermäßigung und Erlass

(1)
Der fest­ge­setzte Beitrag kann auf schrift­li­chen Antrag zur Vermei­dung unzu­mut­ba­rer Härten gestun­det oder höchs­tens bis zur Höhe des Mindest­bei­trags ermä­ßigt werden bei:
1.
vorübergehender Unterbrechung der Berufstätigkeit von mindestens drei Monaten, z. B. wegen Arbeitslosigkeit, Mutterschutz oder Elternzeit, Teilzeittätigkeit, Altersteilzeit oder Eintritt in den Ruhestand sowie aus gesundheitlichen Gründen.
2.
Vorliegen besonderer wirtschaftlicher Notlage.
(2)
Im Fall beson­ders schwer­wie­gen­der wirt­schaft­lich-sozi­a­ler Notlage kann der Beitrag erlas­sen werden.

§ 7
Rechtsbehelf

(1)
Gegen den Beitrags­be­scheid kann der Arzt inner­halb eines Monats nach Bekannt­gabe schrift­lich oder zur Nieder­schrift beim zustän­di­gen Verwal­tungs­ge­richt Klage erhe­ben.
(2)
Die Anfech­tungs­klage hat keine aufschie­bende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO).

§ 8
Beitreibung

(1)
Rück­stän­dige Beiträge werden zwei­mal mit monat­li­cher Zahlungs­frist ange­mahnt.
(2)
Die zweite Mahnung erfolgt frühes­tens 5 Wochen nach Absen­dung der ersten Mahnung und wird zuge­stellt.
(3)
Kommt der Arzt inner­halb eines Monats (Absatz 1) nach Zugang der zwei­ten Mahnung seiner Zahlungs­pflicht nicht oder nicht voll­stän­dig nach, wird der Beitrag zusam­men mit den hier­durch entste­hen­den Ausla­gen nach Art. 40 des Heil­be­rufe-Kammer­ge­set­zes beige­trie­ben.
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