Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer vom 12. Oktober 2024 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2024. S. 576 ff.)

Inkraftgetreten am 01.09.2025 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2024, S. 576 ff.

Präambel

Die konti­nu­ier­li­che berufs­be­glei­tende Fort­bil­dung gehört zum ärzt­li­chen Selbst­ver­ständ­nis, sichert die Quali­tät ärzt­li­cher Berufs­aus­übung und ist eine zentrale Berufs­pflicht einer jeden Ärztin und eines jeden Arztes. Sie ist auch sozi­al­recht­lich veran­kert. Zur Erfül­lung der Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung müssen Fort­bil­dungs­maß­nah­men absol­viert werden, die eine hohe Quali­tät besit­zen und die Unab­hän­gig­keit ärzt­li­cher Entschei­dun­gen wahren.
Zum Schutz der natür­li­chen Lebens­grund­la­gen sollen Fort­bil­dungs­maß­nah­men ressour­cen­scho­nend und klimaf­reund­lich gestal­tet werden.
Nach § 4 der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns sind Ärztin­nen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, verpflich­tet, sich in dem Umfang beruf­lich fort­zu­bil­den, wie es zur Erhal­tung und Entwick­lung der zu ihrer Berufs­aus­übung erfor­der­li­chen Kennt­nisse, Fähig­kei­ten und Fertig­kei­ten notwen­dig ist. Diese Fort­bil­dungs­ord­nung regelt insbe­son­dere den Nach­weis der Erfül­lung der Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung, die Anfor­de­run­gen an Fort­bil­dungs­maß­nah­men und deren Aner­ken­nung durch die Ärzte­kam­mern sowie die Bewer­tung mit Fort­bil­dungs­punk­ten anhand der in dieser Ordnung fest­ge­leg­ten Fort­bil­dungs­ka­te­go­rien. Ergän­zend zu dieser Fort­bil­dungs­ord­nung gibt die Bunde­s­ärz­te­kam­mer fach­li­che Empfeh­lun­gen für quali­ta­tiv hoch­wer­tige Fort­bil­dungs­maß­nah­men heraus. Es gehört zu den gesetz­li­chen Aufga­ben der Ärzte­kam­mern, die ärzt­li­che Fort­bil­dung zu fördern, zu betrei­ben und zu regeln. Dazu erlasst die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer auf Grund­lage der Heil­be­rufe- und Kammer­ge­setze sowie unter Berück­sich­ti­gung der (Muster-)Fort­bil­dungs­ord­nung der Bunde­s­ärz­te­kam­mer die nach­fol­gende Fort­bil­dungs­ord­nung.

§ 1
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Fort­bil­dungs­ord­nung gelten folgende Begriffs­be­stim­mun­gen:
1.
*Anbieterin oder Anbieter: * Wer für die Durchführung einer ärztlichen Fortbildungsmaßnahme Verantwortung trägt.
2.
*Arztöffentlich:* Im Rahmen vorhandener Kapazitäten allen Ärztinnen und Ärzten ohne Beschränkung auf bestimmte Gruppen zugänglich.
3.
*Mitwirkende:* Aktiv am wissenschaftlichen Programm einer Fortbildungsmaßnahme beteiligte natürliche Personen. Dazu gehören insbesondere: Wissenschaftliche Leitung, Referentinnen und Referenten, Moderatorinnen und Moderatoren, Autorinnen und Autoren, Tutorinnen und Tutoren.
4.
*Organisatorin oder Organisator:* Wer in einer vertraglichen Beziehung zur Anbieterin oder zum Anbieter steht und für diese bestimmte organisatorische Leistungen übernimmt.
5.
*Physische Präsenz:* Teilnehmende und Mitwirkende befinden sich gemeinsam zur gleichen Zeit an einem physischen Veranstaltungsort.
6.
*Sponsorin oder Sponsor:* Wer eine Fortbildungsmaßnahme finanziell oder auf sonstige Weise unterstützt.
7.
*Wissenschaftliche Leitung:* Eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der für die inhaltliche und didaktische Programmgestaltung sowie für die Auswahl der weiteren Mitwirkenden im Hinblick auf deren fachliche Eignung verantwortlich ist.
8.
*Wissenschaftliche Veröffentlichung:* Eine Publikation einer Autorin oder eines Autors oder mehrerer Autorinnen oder Autoren, die formalen und inhaltlichen Anforderungen genügt, um in einem Review-Verfahren zur Veröffentlichung akzeptiert werden zu können.
9.
*Wissenschaftliches Programm:* Derjenige Teil der Fortbildungsmaßnahme, welcher der unmittelbaren Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten dient.
10.
*Virtuelle Präsenz:* Teilnehmende und Mitwirkende befinden sich gemeinsam zur gleichen Zeit online im virtuellen Raum eines Videokonferenzsystems und können live, in Echtzeit synchron miteinander kommunizieren.

§ 2
Zweck der Fortbildung

Die Fort­bil­dung der Ärztin­nen und Ärzte dient dem Erhalt und der konti­nu­ier­li­chen Weiter­ent­wick­lung der beruf­li­chen Kompe­tenz und somit einer hoch­wer­ti­gen Pati­en­ten­ver­sor­gung. Sie sichert die Quali­tät ärzt­li­cher Berufs­aus­übung.

§ 3
Inhalt der Fortbildung

(1)
Die ärzt­li­che Fort­bil­dung vermit­telt unter Berück­sich­ti­gung beste­hen­der, neuer und sich entwi­ckeln­der wissen­schaft­li­cher Erkennt­nisse und medi­zi­ni­scher Verfah­ren die zur Erhal­tung und Fort­ent­wick­lung der auf Grund­lage der Appro­ba­ti­ons- und der Weiter­bil­dungs­ord­nung erwor­be­nen und zur Berufs­aus­übung erfor­der­li­chen Kennt­nisse, Fähig­kei­ten und Fertig­kei­ten.
(2)
Die ärzt­li­che Fort­bil­dung berück­sich­tigt fach­ge­bietss­pe­zi­fi­sche, fach­über­grei­fende und inter­dis­zi­pli­näre Inhalte sowie Inhalte für die inter­pro­fes­si­o­nelle Zusam­me­n­a­r­beit.
(3)
Ferner gehö­ren Metho­den des Quali­täts­ma­na­ge­ments, der evidenz­ba­sier­ten Medi­zin sowie gesund­heits­sys­tem­be­zo­gene Themen, soweit sie für die ärzt­li­che Berufs­aus­übung von Bedeu­tung sind, ebenso zur ärzt­li­chen Fort­bil­dung wie Inhalte, die der Weiter­ent­wick­lung der ärzt­li­chen kommu­ni­ka­ti­ven und sozi­a­len Kompe­ten­zen und der Vertie­fung der Befä­hi­gung zu unab­hän­gi­gem wissen­schaft­li­chen Denken und Arbei­ten dienen.

§ 4
Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung

(1)
Zum Nach­weis der Erfül­lung der Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung dient das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat der Ärzte­kam­mer. Das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat wird erteilt, wenn eine Ärztin oder ein Arzt inner­halb eines Zeit­rau­mes von fünf Jahren die Teil­nahme an von der Ärzte­kam­mer aner­kann­ten Fort­bil­dungs­maß­nah­men nach­weist, die mit insge­samt mindes­tens 250 Fort­bil­dungs­punk­ten bewer­tet wurden. Bei jedem nach­fol­gen­den Fort­bil­dungs­zeit­raum werden nur dieje­ni­gen Fort­bil­dungs­punkte berück­sich­tigt, die seit der letz­ten Ertei­lung eines Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kats erwor­ben wurden.
(2)
Die erwor­be­nen Fort­bil­dungs­punkte werden von der Ärzte­kam­mer mittels eines elek­tro­ni­schen Verfah­rens doku­men­tiert. Ärztin­nen und Ärzte müssen der Anbie­te­rin oder dem Anbie­ter die für die elek­tro­ni­sche Meldung an die Ärzte­kam­mer erfor­der­li­chen Daten zur Verfü­gung stel­len.
(3)
Sind Ärztin­nen und Ärzte aufgrund von Mutter­schutz, Eltern­zeit, Pfle­ge­zeit oder wegen einer länger als drei Monate andau­ern­den Erkran­kung nicht berufs­tä­tig, verlän­gert sich der Zeit­raum nach Absatz 1 Satz 2 entspre­chend.

§ 5
Anerkennungsvoraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen

(1)
Die Aner­ken­nung einer Fort­bil­dungs­maß­nahme setzt voraus, dass folgende Anfor­de­run­gen erfüllt werden:
1.
Die Fortbildungsmaßnahme muss die Inhalte der Fortbildung gemäß § 3 unter Einhaltung der Gebote der Neutralität, der Transparenz und der Wahrung der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen vermitteln, sich an der Zielgruppe der Ärztinnen und Ärzte ausrichten und einer Kategorie nach § 10 zuzuordnen sein.
2.
Die Fortbildungsmaßnahme muss didaktisch, zeitlich und organisatorisch so gestaltet sein, dass die Inhalte in geeigneter Weise vermittelt und die Lernziele erreicht werden können.
3.
Bei einer Fortbildungsmaßnahme muss ein ausgewogener Überblick über den jeweiligen Wissensstand entsprechend der diagnostischen und therapeutischen Wahlmöglichkeiten vermittelt werden. Insbesondere müssen einschlägige Ergebnisse randomisierter Studien aus anerkannten Registern und unabhängiger Nutzenbewertungen von Wirkstoffen sowie Diagnostik- und Therapieempfehlungen von Leitlinien berücksichtigt und bei Relevanz dargestellt werden. Dazu müssen die einschlägigen Optionen mit angemessener Informationstiefe und kritischer Bewertung dargelegt werden. Insbesondere darf bei der Wissensvermittlung kein wissenschaftlich unbegründeter Fokus auf nur eine Behandlungsmöglichkeit, einen Wirkstoff oder eine Wirkstoffgruppe, ein Präparat oder eine Präparategruppe oder ein Produkt oder eine Produktgruppe gelegt werden.
4.
Die Fortbildungsmaßnahme muss die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen wahren und diese darf nicht zugunsten wirtschaftlicher Interessen beeinflusst werden. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Fortbildungsmaßnahme weder direkt noch indirekt darauf abzielt oder in Kauf nimmt, medizinische Entscheidungen der Teilnehmenden aufgrund wirtschaftlicher Interessen der Anbietenden, Mitwirkenden oder Dritter zu beeinflussen.
5.
Fortbildungsinhalte und Marketingaktivitäten müssen voneinander getrennt sein und es dürfen keine Vorteile versprochen oder gewährt werden, bei denen nach Art oder Umfang der Anschein erweckt wird, dass sie die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen beeinflussen.
6.
Die Anbieterin oder der Anbieter muss eine Ärztin oder einen Arzt als Wissenschaftliche Leitung einsetzen, die oder der über die für die Fortbildungsmaßnahme notwendige fachliche und didaktische Qualifikation verfügt.
7.
Die Wissenschaftliche Leitung muss das Programm der Fortbildungsmaßnahme inhaltlich und didaktisch gestalten und die weiteren Mitwirkenden so auswählen, dass der Zweck neutraler, interessenunabhängiger ärztlicher Fortbildung erfüllt wird. Die Mitwirkenden dürfen keinen Bindungen unterliegen, welche sie an der objektiven Darstellung der Fortbildungsinhalte hindern können.
8.
Die Anbieterin oder der Anbieter, die Wissenschaftliche Leitung und die weiteren Mitwirkenden müssen ihre Interessenkonflikte gegenüber der Ärztekammer und gegenüber den Teilnehmenden in geeigneter und nachvollziehbarer Weise offenlegen. Den Teilnehmenden müssen die Interessenkonflikte vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme verständlich offengelegt werden.
9.
Die Anbieterin oder der Anbieter muss den Antrag auf Anerkennung mit allen erforderlichen Nachweisen und Unterlagen zur Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen stellen; dazu gehören auf Verlangen der Ärztekammer auch Verträge im Zusammenhang mit der Fortbildungsmaßnahme, insbesondere solche mit den Mitwirkenden, die Interessenkonflikt-Erklärungen, das endgültige Programm der Fortbildungsmaßnahme sowie Unterlagen, welche den Teilnehmenden ausgehändigt oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden.
(2)
Die Fort­bil­dungs­maß­nahme soll arzt­öf­fent­lich sein.

§ 6
Zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen bei Sponsoring

Die Aner­ken­nung einer Fort­bil­dungs­maß­nahme, die gespon­sert wird, setzt voraus, dass zusätz­lich folgende Anfor­de­run­gen erfüllt werden:
1.
Thema, Gestaltung oder Inhalt der Fortbildung sowie die Ankündigung und Durchführung der Fortbildungsmaßnahme insgesamt oder einzelner Teile dürfen durch die Sponsorin oder den Sponsor weder vorgegeben noch beeinflusst werden. Eine Beeinflussung ist insbesondere gegeben, wenn durch die Art der Darstellung der Inhalte, ihrer Gewichtung oder Schwerpunktsetzung, Präparate, Wirkstoffe bzw. Wirkstoffgruppen, Medizinprodukte oder Produktgruppen, die von wirtschaftlichem Interesse für die Sponsorin oder den Sponsor sind, im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme hervorgehoben werden.
2.
Art, Umfang und Verwendungszweck des Sponsorings, die Gesamtkosten der Fortbildungsmaßnahme und die Honorare für die Mitwirkenden müssen unter Angabe der kalkulierten Teilnehmendenzahl gegenüber der Ärztekammer offengelegt und Verträge mit der Sponsorin oder dem Sponsor der Ärztekammer auf Verlangen vorgelegt werden.
3.
Die Höhe des Sponsorings muss gegenüber den Teilnehmenden der Fortbildungsmaßnahme offengelegt werden. Die Offenlegung muss für die Teilnehmenden leicht zugänglich sein und so rechtzeitig erfolgen, dass sie inhaltlich vollständig erfasst werden kann.
4.
Sponsoringleistungen dürfen ausschließlich für die Durchführung des wissenschaftlichen Programms verwendet werden, die dafür notwendigen Kosten nicht überschreiten und ihr Umfang muss angemessen sein.
5.
Die Gegenleistung für das Sponsoring besteht ausschließlich in der Nennung als Sponsorin oder Sponsor, der Möglichkeit zur Einrichtung eines Informationsstandes oder der Verteilung von Informations- und Werbematerial jeweils getrennt von der fachlichen Fortbildung. Dies gilt entsprechend für Fortbildungsmaßnahmen, die ganz oder teilweise online stattfinden.

§ 7
Pflichten der Anbieterinnen und Anbieter

Mit der Aner­ken­nung ist die Anbie­te­rin oder der Anbie­ter verpflich­tet,
1.
bei der Ankündigung und Durchführung der Fortbildungsmaßnahme für alle Beteiligten klar als Verantwortliche oder als Verantwortlicher erkennbar zu sein; dies gilt auch, wenn die Anbieterin oder der Anbieter eine Organisatorin oder einen Organisator mit der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme beauftragt,
2.
auf Verlangen der Ärztekammer einer oder mehreren von ihr benannten Personen die unentgeltliche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu ermöglichen,
3.
die Fortbildungsmaßnahme durch die Teilnehmenden hinsichtlich der in dieser Fortbildungsordnung definierten Anforderungen, insbesondere auch hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen, in geeigneter Weise zu evaluieren, die Mitwirkenden über das Ergebnis der Evaluation zu informieren sowie auf Verlangen das Evaluationsergebnis der Ärztekammer vorzulegen,
4.
den Teilnehmenden nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme eine Teilnahmebescheinigung mit folgenden Angaben zu übermitteln: Anbieterin bzw. Anbieter, Name und Vorname des Teilnehmenden, Geburtsdatum, Thema, Veranstaltungsnummer (VNR) und Datum der Fortbildungsmaßnahme, physischer bzw. virtueller Ort der Fortbildungsmaßnahme, Wissenschaftlicher Leiter, anerkennende Ärztekammer, Anzahl der Fortbildungspunkte und Kategorie sowie 5. innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme die zur Dokumentation der Teilnahme erforderlichen Daten der Ärztinnen und Ärzte mittels des von der Bundesärztekammer bereitgestellten elektronischen Verfahrens an die Ärztekammer zu übermitteln.

§ 8
Antragstellung zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1)
Die Anbie­te­rin oder der Anbie­ter hat den Antrag mindes­tens 10 Werk­tage vor Beginn der Fort­bil­dungs­maß­nahme mit den voll­stän­di­gen, für die Antrags­be­a­r­bei­tung notwen­di­gen Unter­la­gen (§ 5 Absatz 1 Nummern 8 und 9, § 6 Nummer 2) zu stel­len. Davon ausge­nom­men sind Fort­bil­dungs­maß­nah­men der Kate­go­rien E und F.
(2)
Die Anbie­te­rin oder der Anbie­ter ist zur Mitwir­kung verpflich­tet, soweit eine weitere Sach­ver­halts­er­mitt­lung erfor­der­lich ist oder Nach­weise zu erbrin­gen sind.

§ 9
Zuständigkeit

Für die Aner­ken­nung von ganz oder teil­weise in physi­scher Präsenz durch­ge­führ­ten Fort­bil­dungs­maß­nah­men ist die Ärzte­kam­mer zustän­dig, wenn in ihrem Kammer­be­zirk der physi­sche Präsenz­teil der Fort­bil­dungs­maß­nahme durch­ge­führt wird. In allen ande­ren Fällen ist sie zustän­dig, wenn sich der Sitz der Anbie­te­rin oder des Anbie­ters in ihrem Kammer­be­zirk befin­det.

§ 10
Fortbildungskategorien und Bepunktung

(1)
Fort­bil­dungs­maß­nah­men werden einer Kate­go­rie zuge­ord­net und mit Punk­ten bewer­tet. Folgende Kate­go­rien für Fort­bil­dungs­maß­nah­men sind für den Fort­bil­dungs­nach­weis geeig­net und werden wie folgt bewer­tet:
Kategorie A Vortragsveranstaltung mit Diskussion: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit 1 Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme
Kategorie B Kongresse im In- und Ausland, welche nicht von anderen Kategorien erfasst werden: 3 Punkte pro 1/2 Tag (mindestens 4 Stunden Anwesenheit) bzw. 6 Punkte pro Tag (mindestens 8 Stunden Anwesenheit)
Kategorie C Fortbildung in Kleingruppen (max. 25 Personen) mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung der Teilnehmenden (z. B. praktische Übung, Workshop, Qualitätszirkel, Fallkonferenz, Balintgruppe, Supervision, Literaturkonferenz, Peer Review): 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit 1 Zusatzpunkt pro Maßnahme für bis zu 5 Fortbildungseinheiten/höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag 1 weiterer Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme
Kategorie D Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit nachgewiesenem Bestehen einer obligatorischen Lernerfolgskontrolle als Fragentest: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle
Kategorie E Selbststudium durch Fachliteratur sowie Lehrmittel: Innerhalb dieser Kategorie werden ohne Einzelnachweis 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt.
Kategorie F Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge: Tätigkeit als Autorin oder Autor: 5 Punkte pro wissenschaftliche Veröffentlichung/Referierendentätigkeit/Qualitätszirkelmoderation/Wissenschaftliche Leitung: 1 Punkt pro Beitrag, unbenommen der Punkte für die persönliche Teilnahme Innerhalb dieser Kategorie werden maximal 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt.
Kategorie G Hospitationen: 1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag
Kategorie H Curricular vermittelte Inhalte, z. B. Curricula der Bundesärztekammer (BÄK-Curricula), Weiterbildungskurse gem. (Muster-)Kursbüchern der Bundesärztekammer: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
Kategorie I Tutoriell unterstütztes eLearning (online basiertes, inhaltlich definiertes, angeleitetes Selbststudium) gemäß den Qualitätskriterien eLearning der Bundesärztekammer mit nachgewiesenem Bestehen einer obligatorischen Lernerfolgskontrolle als Fragentest: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle Bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer für jeweils bis zu 8 Fortbildungseinheiten eLearning 1 Zusatzpunkt
Kategorie K Blended Learning-Fortbildungsmaßnahme in Form einer inhaltlich und didaktisch miteinander verzahnten Kombination aus tutoriell unterstütztem eLearning gem. Qualitätskriterien der Bundesärztekammer und Präsenzveranstaltungen: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit Bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer für jeweils bis zu 8 Fortbildungseinheiten eLearning 1 Zusatzpunkt
Kategorie L Zusatzstudiengänge: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
(2)
Nicht geeig­net und damit nicht aner­ken­nungs­fä­hig sind insbe­son­dere Akti­vi­tä­ten, die Teil der regu­lä­ren beruf­li­chen Tätig­keit oder Praxis der Ärztin oder des Arztes sind. Hierzu zählen beispiels­weise Fall­be­spre­chun­gen und fach­ge­bietss­pe­zi­fi­sche Visi­ten unter Verwen­dung von pati­en­ten-indi­vi­du­el­len, unver­schlüs­sel­ten Behand­lungs­da­ten oder klini­sche Routi­nen. Des Weite­ren sind Wohl­tä­tig­keits­a­r­beit, huma­ni­täre Dienste, Mento­ring, Begut­ach­tung, Mita­r­beit in einem Ausschuss, einem Rat, einem Vorstand, einer Dele­gier­ten­ver­samm­lung oder in ähnli­chen Gremien sowie betriebs­wirt­schaft­lich orien­tierte Inhalte, die keine nach­voll­zieh­bare Auswir­kung auf die Pati­en­ten­ver­sor­gung haben, sondern der reinen Finan­z­op­ti­mie­rung dienen, nicht aner­ken­nungs­fä­hig.
(3)
Soweit eine Fort­bil­dungs­maß­nahme die Präsenz der Teil­neh­men­den erfor­dert (Kate­go­rien A, B, C, G, H, K und L), kann sie in physi­scher Präsenz oder in virtu­el­ler Präsenz im Rahmen eines Live-Webi­nars oder in hybri­der Form als eine Kombi­na­tion aus physi­scher und virtu­el­ler Präsenz durch­ge­führt werden. Die Durch­füh­rung in virtu­el­ler Präsenz ist nur zuläs­sig, wenn sich Teil­neh­mende und Mitwir­kende während der gesam­ten Dauer der Fort­bil­dungs­maß­nahme zeit­gleich im virtu­el­len Raum befin­den, die direkte synchrone Kommu­ni­ka­ti­ons­mög­lich­keit in Echt­zeit zwischen Teil­neh­men­den und Mitwir­ken­den über Audio-, Video- und Chat­funk­ti­o­nen gewähr­leis­tet und sicher­ge­stellt ist, sodass die Inhalte der Fort­bil­dungs­maß­nahme voll­um­fäng­lich vermit­telt werden können und das Lern­ziel erreicht werden kann. Die Anbie­te­rin oder der Anbie­ter hat, soweit notwen­dig auch wieder­holt, eine geeig­nete Anwe­sen­heits­kon­trolle durch­zu­füh­ren.
(4)
Soweit Lern­er­folgs­kon­trol­len durch­ge­führt werden, müssen diese der Ziel­gruppe, dem Umfang der Fort­bil­dungs­maß­nahme und dem Lern­ziel ange­mes­sen sein sowie den Erfor­der­nis­sen nach dem aktu­el­len Stand der Wissen­schaft entspre­chen.

§ 11
Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1)
Die von ande­ren Ärzte­kam­mern aner­kann­ten Fort­bil­dungs­maß­nah­men werden für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat ange­rech­net.
(2)
Die von ande­ren Ärzte­kam­mern ausge­stell­ten Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kate werden aner­kannt.
(3)
Fort­bil­dungs­maß­nah­men, die von einer ande­ren Heil­be­rufs­kam­mer aner­kannt wurden, können für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat der Ärzte­kam­mer ange­rech­net werden.

§ 12
Ausländische Fortbildung

(1)
Auslän­di­sche Fort­bil­dungs­maß­nah­men sind für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat anrech­nungs­fä­hig, soweit sie den Anfor­de­run­gen dieser Fort­bil­dungs­ord­nung im Grund­satz entspre­chen.
(2)
Die Ärztin oder der Arzt muss einen Nach­weis über die Art der Fort­bil­dung führen, der es gestat­tet, die Einhal­tung der Voraus­set­zun­gen dieser Fort­bil­dungs­ord­nung zu prüfen.

München, den 27. November 2024
Dr. med. Gerald Quitterer, Präsident

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