Die kontinuierliche berufsbegleitende Fortbildung gehört zum ärztlichen Selbstverständnis, sichert die Qualität ärztlicher Berufsausübung und ist eine zentrale Berufspflicht einer jeden Ärztin und eines jeden Arztes.
Sie ist auch sozialrechtlich verankert.
Zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung müssen Fortbildungsmaßnahmen absolviert werden, die eine hohe Qualität besitzen und die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen wahren.
Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer vom 12. Oktober 2024 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2024. S. 576 ff.)
Inkraftgetreten am 01.09.2025 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2024, S. 576 ff.
Präambel
Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sollen Fortbildungsmaßnahmen ressourcenschonend und klimafreundlich gestaltet werden.
Nach § 4 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns sind Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist.
Diese Fortbildungsordnung regelt insbesondere den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung, die Anforderungen an Fortbildungsmaßnahmen und deren Anerkennung durch die Ärztekammern sowie die Bewertung mit Fortbildungspunkten anhand der in dieser Ordnung festgelegten Fortbildungskategorien.
Ergänzend zu dieser Fortbildungsordnung gibt die Bundesärztekammer fachliche Empfehlungen für qualitativ hochwertige Fortbildungsmaßnahmen heraus.
Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern, die ärztliche Fortbildung zu fördern, zu betreiben und zu regeln.
Dazu erlasst die Bayerische Landesärztekammer auf Grundlage der Heilberufe- und Kammergesetze sowie unter Berücksichtigung der (Muster-)Fortbildungsordnung der Bundesärztekammer die nachfolgende Fortbildungsordnung.
§ 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Fortbildungsordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
*Anbieterin oder Anbieter: * Wer für die Durchführung einer ärztlichen Fortbildungsmaßnahme Verantwortung trägt.
2.
*Arztöffentlich:* Im Rahmen vorhandener Kapazitäten allen Ärztinnen und Ärzten ohne Beschränkung auf bestimmte Gruppen zugänglich.
3.
*Mitwirkende:* Aktiv am wissenschaftlichen Programm einer Fortbildungsmaßnahme beteiligte natürliche Personen. Dazu gehören insbesondere: Wissenschaftliche Leitung, Referentinnen und Referenten, Moderatorinnen und Moderatoren, Autorinnen und Autoren, Tutorinnen und Tutoren.
4.
*Organisatorin oder Organisator:* Wer in einer vertraglichen Beziehung zur Anbieterin oder zum Anbieter steht und für diese bestimmte organisatorische Leistungen übernimmt.
5.
*Physische Präsenz:* Teilnehmende und Mitwirkende befinden sich gemeinsam zur gleichen Zeit an einem physischen Veranstaltungsort.
6.
*Sponsorin oder Sponsor:* Wer eine Fortbildungsmaßnahme finanziell oder auf sonstige Weise unterstützt.
7.
*Wissenschaftliche Leitung:* Eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der für die inhaltliche und didaktische Programmgestaltung sowie für die Auswahl der weiteren Mitwirkenden im Hinblick auf deren fachliche Eignung verantwortlich ist.
8.
*Wissenschaftliche Veröffentlichung:* Eine Publikation einer Autorin oder eines Autors oder mehrerer Autorinnen oder Autoren, die formalen und inhaltlichen Anforderungen genügt, um in einem Review-Verfahren zur Veröffentlichung akzeptiert werden zu können.
9.
*Wissenschaftliches Programm:* Derjenige Teil der Fortbildungsmaßnahme, welcher der unmittelbaren Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten dient.
10.
*Virtuelle Präsenz:* Teilnehmende und Mitwirkende befinden sich gemeinsam zur gleichen Zeit online im virtuellen Raum eines Videokonferenzsystems und können live, in Echtzeit synchron miteinander kommunizieren.
§ 2
Zweck der Fortbildung
Die Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz und somit einer hochwertigen Patientenversorgung.
Sie sichert die Qualität ärztlicher Berufsausübung.
§ 3
Inhalt der Fortbildung
(1)
Die ärztliche Fortbildung vermittelt unter Berücksichtigung bestehender, neuer und sich entwickelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse und medizinischer Verfahren die zur Erhaltung und Fortentwicklung der auf Grundlage der Approbations- und der Weiterbildungsordnung erworbenen und zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
(2)
Die ärztliche Fortbildung berücksichtigt fachgebietsspezifische, fachübergreifende und interdisziplinäre Inhalte sowie Inhalte für die interprofessionelle Zusammenarbeit.
(3)
Ferner gehören Methoden des Qualitätsmanagements, der evidenzbasierten Medizin sowie gesundheitssystembezogene Themen, soweit sie für die ärztliche Berufsausübung von Bedeutung sind, ebenso zur ärztlichen Fortbildung wie Inhalte, die der Weiterentwicklung der ärztlichen kommunikativen und sozialen Kompetenzen und der Vertiefung der Befähigung zu unabhängigem wissenschaftlichen Denken und Arbeiten dienen.
§ 4
Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung
(1)
Zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung dient das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer.
Das Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn eine Ärztin oder ein Arzt innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Teilnahme an von der Ärztekammer anerkannten Fortbildungsmaßnahmen nachweist, die mit insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden.
Bei jedem nachfolgenden Fortbildungszeitraum werden nur diejenigen Fortbildungspunkte berücksichtigt, die seit der letzten Erteilung eines Fortbildungszertifikats erworben wurden.
(2)
Die erworbenen Fortbildungspunkte werden von der Ärztekammer mittels eines elektronischen Verfahrens dokumentiert.
Ärztinnen und Ärzte müssen der Anbieterin oder dem Anbieter die für die elektronische Meldung an die Ärztekammer erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.
(3)
Sind Ärztinnen und Ärzte aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder wegen einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung nicht berufstätig, verlängert sich der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§ 5
Anerkennungsvoraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen
(1)
Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:
1.
Die Fortbildungsmaßnahme muss die Inhalte der Fortbildung gemäß § 3 unter Einhaltung der Gebote der Neutralität, der Transparenz und der Wahrung der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen vermitteln, sich an der Zielgruppe der Ärztinnen und Ärzte ausrichten und einer Kategorie nach § 10 zuzuordnen sein.
2.
Die Fortbildungsmaßnahme muss didaktisch, zeitlich und organisatorisch so gestaltet sein, dass die Inhalte in geeigneter Weise vermittelt und die Lernziele erreicht werden können.
3.
Bei einer Fortbildungsmaßnahme muss ein ausgewogener Überblick über den jeweiligen Wissensstand entsprechend der diagnostischen und therapeutischen Wahlmöglichkeiten vermittelt werden. Insbesondere müssen einschlägige Ergebnisse randomisierter Studien aus anerkannten Registern und unabhängiger Nutzenbewertungen von Wirkstoffen sowie Diagnostik- und Therapieempfehlungen von Leitlinien berücksichtigt und bei Relevanz dargestellt werden. Dazu müssen die einschlägigen Optionen mit angemessener Informationstiefe und kritischer Bewertung dargelegt werden. Insbesondere darf bei der Wissensvermittlung kein wissenschaftlich unbegründeter Fokus auf nur eine Behandlungsmöglichkeit, einen Wirkstoff oder eine Wirkstoffgruppe, ein Präparat oder eine Präparategruppe oder ein Produkt oder eine Produktgruppe gelegt werden.
4.
Die Fortbildungsmaßnahme muss die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen wahren und diese darf nicht zugunsten wirtschaftlicher Interessen beeinflusst werden. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Fortbildungsmaßnahme weder direkt noch indirekt darauf abzielt oder in Kauf nimmt, medizinische Entscheidungen der Teilnehmenden aufgrund wirtschaftlicher Interessen der Anbietenden, Mitwirkenden oder Dritter zu beeinflussen.
5.
Fortbildungsinhalte und Marketingaktivitäten müssen voneinander getrennt sein und es dürfen keine Vorteile versprochen oder gewährt werden, bei denen nach Art oder Umfang der Anschein erweckt wird, dass sie die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen beeinflussen.
6.
Die Anbieterin oder der Anbieter muss eine Ärztin oder einen Arzt als Wissenschaftliche Leitung einsetzen, die oder der über die für die Fortbildungsmaßnahme notwendige fachliche und didaktische Qualifikation verfügt.
7.
Die Wissenschaftliche Leitung muss das Programm der Fortbildungsmaßnahme inhaltlich und didaktisch gestalten und die weiteren Mitwirkenden so auswählen, dass der Zweck neutraler, interessenunabhängiger ärztlicher Fortbildung erfüllt wird. Die Mitwirkenden dürfen keinen Bindungen unterliegen, welche sie an der objektiven Darstellung der Fortbildungsinhalte hindern können.
8.
Die Anbieterin oder der Anbieter, die Wissenschaftliche Leitung und die weiteren Mitwirkenden müssen ihre Interessenkonflikte gegenüber der Ärztekammer und gegenüber den Teilnehmenden in geeigneter und nachvollziehbarer Weise offenlegen. Den Teilnehmenden müssen die Interessenkonflikte vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme verständlich offengelegt werden.
9.
Die Anbieterin oder der Anbieter muss den Antrag auf Anerkennung mit allen erforderlichen Nachweisen und Unterlagen zur Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen stellen; dazu gehören auf Verlangen der Ärztekammer auch Verträge im Zusammenhang mit der Fortbildungsmaßnahme, insbesondere solche mit den Mitwirkenden, die Interessenkonflikt-Erklärungen, das endgültige Programm der Fortbildungsmaßnahme sowie Unterlagen, welche den Teilnehmenden ausgehändigt oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden.
(2)
Die Fortbildungsmaßnahme soll arztöffentlich sein.
§ 6
Zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen bei Sponsoring
Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme, die gesponsert wird, setzt voraus, dass zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt werden:
1.
Thema, Gestaltung oder Inhalt der Fortbildung sowie die Ankündigung und Durchführung der Fortbildungsmaßnahme insgesamt oder einzelner Teile dürfen durch die Sponsorin oder den Sponsor weder vorgegeben noch beeinflusst werden. Eine Beeinflussung ist insbesondere gegeben, wenn durch die Art der Darstellung der Inhalte, ihrer Gewichtung oder Schwerpunktsetzung, Präparate, Wirkstoffe bzw. Wirkstoffgruppen, Medizinprodukte oder Produktgruppen, die von wirtschaftlichem Interesse für die Sponsorin oder den Sponsor sind, im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme hervorgehoben werden.
2.
Art, Umfang und Verwendungszweck des Sponsorings, die Gesamtkosten der Fortbildungsmaßnahme und die Honorare für die Mitwirkenden müssen unter Angabe der kalkulierten Teilnehmendenzahl gegenüber der Ärztekammer offengelegt und Verträge mit der Sponsorin oder dem Sponsor der Ärztekammer auf Verlangen vorgelegt werden.
3.
Die Höhe des Sponsorings muss gegenüber den Teilnehmenden der Fortbildungsmaßnahme offengelegt werden. Die Offenlegung muss für die Teilnehmenden leicht zugänglich sein und so rechtzeitig erfolgen, dass sie inhaltlich vollständig erfasst werden kann.
4.
Sponsoringleistungen dürfen ausschließlich für die Durchführung des wissenschaftlichen Programms verwendet werden, die dafür notwendigen Kosten nicht überschreiten und ihr Umfang muss angemessen sein.
5.
Die Gegenleistung für das Sponsoring besteht ausschließlich in der Nennung als Sponsorin oder Sponsor, der Möglichkeit zur Einrichtung eines Informationsstandes oder der Verteilung von Informations- und Werbematerial jeweils getrennt von der fachlichen Fortbildung. Dies gilt entsprechend für Fortbildungsmaßnahmen, die ganz oder teilweise online stattfinden.
§ 7
Pflichten der Anbieterinnen und Anbieter
Mit der Anerkennung ist die Anbieterin oder der Anbieter verpflichtet,
1.
bei der Ankündigung und Durchführung der Fortbildungsmaßnahme für alle Beteiligten klar als Verantwortliche oder als Verantwortlicher erkennbar zu sein; dies gilt auch, wenn die Anbieterin oder der Anbieter eine Organisatorin oder einen Organisator mit der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme beauftragt,
2.
auf Verlangen der Ärztekammer einer oder mehreren von ihr benannten Personen die unentgeltliche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu ermöglichen,
3.
die Fortbildungsmaßnahme durch die Teilnehmenden hinsichtlich der in dieser Fortbildungsordnung definierten Anforderungen, insbesondere auch hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen, in geeigneter Weise zu evaluieren, die Mitwirkenden über das Ergebnis der Evaluation zu informieren sowie auf Verlangen das Evaluationsergebnis der Ärztekammer vorzulegen,
4.
den Teilnehmenden nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme eine Teilnahmebescheinigung mit folgenden Angaben zu übermitteln: Anbieterin bzw. Anbieter, Name und Vorname des Teilnehmenden, Geburtsdatum, Thema, Veranstaltungsnummer (VNR) und Datum der Fortbildungsmaßnahme, physischer bzw. virtueller Ort der Fortbildungsmaßnahme, Wissenschaftlicher Leiter, anerkennende Ärztekammer, Anzahl der Fortbildungspunkte und Kategorie sowie 5. innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme die zur Dokumentation der Teilnahme erforderlichen Daten der Ärztinnen und Ärzte mittels des von der Bundesärztekammer bereitgestellten elektronischen Verfahrens an die Ärztekammer zu übermitteln.
§ 8
Antragstellung zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
(1)
Die Anbieterin oder der Anbieter hat den Antrag mindestens 10 Werktage vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme mit den vollständigen, für die Antragsbearbeitung notwendigen Unterlagen (§ 5 Absatz 1 Nummern 8 und 9, § 6 Nummer 2) zu stellen.
Davon ausgenommen sind Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien E und F.
(2)
Die Anbieterin oder der Anbieter ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit eine weitere Sachverhaltsermittlung erforderlich ist oder Nachweise zu erbringen sind.
§ 9
Zuständigkeit
Für die Anerkennung von ganz oder teilweise in physischer Präsenz durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen ist die Ärztekammer zuständig, wenn in ihrem Kammerbezirk der physische Präsenzteil der Fortbildungsmaßnahme durchgeführt wird.
In allen anderen Fällen ist sie zuständig, wenn sich der Sitz der Anbieterin oder des Anbieters in ihrem Kammerbezirk befindet.
§ 10
Fortbildungskategorien und Bepunktung
(1)
Fortbildungsmaßnahmen werden einer Kategorie zugeordnet und mit Punkten bewertet.
Folgende Kategorien für Fortbildungsmaßnahmen sind für den Fortbildungsnachweis geeignet und werden wie folgt bewertet:
•
Kategorie A
Vortragsveranstaltung mit Diskussion:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
1 Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme
•
Kategorie B
Kongresse im In- und Ausland, welche nicht von anderen Kategorien erfasst werden: 3 Punkte pro 1/2 Tag (mindestens 4 Stunden Anwesenheit) bzw. 6 Punkte pro Tag (mindestens 8 Stunden Anwesenheit)
•
Kategorie C
Fortbildung in Kleingruppen (max. 25 Personen) mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung der Teilnehmenden (z. B. praktische Übung, Workshop, Qualitätszirkel, Fallkonferenz, Balintgruppe, Supervision, Literaturkonferenz, Peer Review):
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
1 Zusatzpunkt pro Maßnahme für bis zu 5 Fortbildungseinheiten/höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag
1 weiterer Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme
•
Kategorie D
Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit nachgewiesenem Bestehen einer obligatorischen Lernerfolgskontrolle als Fragentest:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle
•
Kategorie E
Selbststudium durch Fachliteratur sowie Lehrmittel:
Innerhalb dieser Kategorie werden ohne Einzelnachweis 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt.
•
Kategorie F
Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge:
Tätigkeit als Autorin oder Autor: 5 Punkte pro wissenschaftliche Veröffentlichung/Referierendentätigkeit/Qualitätszirkelmoderation/Wissenschaftliche Leitung:
1 Punkt pro Beitrag, unbenommen der Punkte für die persönliche Teilnahme Innerhalb dieser Kategorie werden maximal 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt.
•
Kategorie G
Hospitationen:
1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag
•
Kategorie H
Curricular vermittelte Inhalte, z. B. Curricula der Bundesärztekammer (BÄK-Curricula), Weiterbildungskurse gem. (Muster-)Kursbüchern der Bundesärztekammer:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
•
Kategorie I
Tutoriell unterstütztes eLearning (online basiertes, inhaltlich definiertes, angeleitetes Selbststudium) gemäß den Qualitätskriterien eLearning der Bundesärztekammer mit nachgewiesenem Bestehen einer obligatorischen Lernerfolgskontrolle als Fragentest:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle
Bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer für jeweils bis zu 8 Fortbildungseinheiten eLearning 1 Zusatzpunkt
•
Kategorie K
Blended Learning-Fortbildungsmaßnahme in Form einer inhaltlich und didaktisch miteinander verzahnten Kombination aus tutoriell unterstütztem eLearning gem.
Qualitätskriterien der Bundesärztekammer und Präsenzveranstaltungen: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
Bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer für jeweils bis zu 8 Fortbildungseinheiten eLearning 1 Zusatzpunkt
•
Kategorie L
Zusatzstudiengänge:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
(2)
Nicht geeignet und damit nicht anerkennungsfähig sind insbesondere Aktivitäten, die Teil der regulären beruflichen Tätigkeit oder Praxis der Ärztin oder des Arztes sind.
Hierzu zählen beispielsweise Fallbesprechungen und fachgebietsspezifische Visiten unter Verwendung von patienten-individuellen, unverschlüsselten Behandlungsdaten oder klinische Routinen.
Des Weiteren sind Wohltätigkeitsarbeit, humanitäre Dienste, Mentoring, Begutachtung, Mitarbeit in einem Ausschuss, einem Rat, einem Vorstand, einer Delegiertenversammlung oder in ähnlichen Gremien sowie betriebswirtschaftlich orientierte Inhalte, die keine nachvollziehbare Auswirkung auf die Patientenversorgung haben, sondern der reinen Finanzoptimierung dienen, nicht anerkennungsfähig.
(3)
Soweit eine Fortbildungsmaßnahme die Präsenz der Teilnehmenden erfordert (Kategorien A, B, C, G, H, K und L), kann sie in physischer Präsenz oder in virtueller Präsenz im Rahmen eines Live-Webinars oder in hybrider Form als eine Kombination aus physischer und virtueller Präsenz durchgeführt werden.
Die Durchführung in virtueller Präsenz ist nur zulässig, wenn sich Teilnehmende und Mitwirkende während der gesamten Dauer der Fortbildungsmaßnahme zeitgleich im virtuellen Raum befinden, die direkte synchrone Kommunikationsmöglichkeit in Echtzeit zwischen Teilnehmenden und Mitwirkenden über Audio-, Video- und Chatfunktionen gewährleistet und sichergestellt ist, sodass die Inhalte der Fortbildungsmaßnahme vollumfänglich vermittelt werden können und das Lernziel erreicht werden kann.
Die Anbieterin oder der Anbieter hat, soweit notwendig auch wiederholt, eine geeignete Anwesenheitskontrolle durchzuführen.
(4)
Soweit Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden, müssen diese der Zielgruppe, dem Umfang der Fortbildungsmaßnahme und dem Lernziel angemessen sein sowie den Erfordernissen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.
§ 11
Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
(1)
Die von anderen Ärztekammern anerkannten Fortbildungsmaßnahmen werden für das Fortbildungszertifikat angerechnet.
(2)
Die von anderen Ärztekammern ausgestellten Fortbildungszertifikate werden anerkannt.
(3)
Fortbildungsmaßnahmen, die von einer anderen Heilberufskammer anerkannt wurden, können für das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer angerechnet werden.
§ 12
Ausländische Fortbildung
(1)
Ausländische Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat anrechnungsfähig, soweit sie den Anforderungen dieser Fortbildungsordnung im Grundsatz entsprechen.
(2)
Die Ärztin oder der Arzt muss einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung zu prüfen.
München, den 27. November 2024
Dr. med. Gerald Quitterer, Präsident