Inkraftgetreten am 01.01.2011 •
Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 1-2/2011, S. 32 f.
§ 1
Zuständigkeit, Bestellung und Amtsdauer der Mitglieder
(1)
Für jedes Transplantationszentrum, das Lebendspenden durchführt, ist jeweils eine eigene Kommission zuständig.
Diese tagt am Ort des Transplantationszentrums.
(2)
Die Mitglieder der Kommissionen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AGTPG) und ihre Stellvertreter werden im Benehmen mit den Transplantationszentren sowie den betroffenen Verbänden der Dialyse-Patienten und der Organtransplantierten auf 4 Jahre vom Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer ernannt.
Eine Wiederernennung ist zulässig.
§ 2
Antrag
Die Kommission wird auf schriftlichen Antrag des Transplantationszentrums tätig, bei dem die Lebendspende durchgeführt werden soll.
Die Bayerische Landesärztekammer erhält einen Abdruck des Antrags.
Der Antrag sowie der sonstige Schriftverkehr ist an die zuständige Kommission zu Händen eines von dieser Kommission benannten Kommissionsmitgliedes zu richten.
§ 3
Verhinderung
Ist ein Kommissionsmitglied verhindert, wird dessen Stellvertreter tätig.
Die Stellvertretung endet mit der Hinterlegung der Verfahrensakten zur Aufbewahrung bei der Bayerischen Landesärztekammer.
§ 4
Ersetzung von Kommissionsmitgliedern
(1)
Das Kommissionsmitglied mit der Befähigung zum Richteramt prüft nach Eingang des Antrages, ob ein oder mehrere Kommissionsmitglieder im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz – TPG –) bzw. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AGTPG von der Kommissionsarbeit ausgeschlossen sind.
Es prüft ferner, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Diese ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Kommissionsmitglied im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG mit dem Spender oder Empfänger verwandt ist oder einem von diesen in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe steht.
(2)
Sind ein oder mehrere Kommissionsmitglieder von der Kommissionstätigkeit ausgeschlossen oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, ist dies der Bayerischen Landesärztekammer unverzüglich mitzuteilen.
Die Bayerische Landesärztekammer entscheidet über die Ersetzung des oder der Kommissionsmitglieder.
§ 5
Anhörung
(1)
Spender und Empfänger sind getrennt voneinander von der Kommission persönlich anzuhören.
Ist ein Anzuhörender der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um der Anhörung folgen und sachdienliche Angaben machen zu können, so ist zu der Anhörung ein unabhängiger, öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher hinzuzuziehen.
(2)
Die nach Abs. 1 angehörten Personen sind im Rahmen der Anhörung darauf hinzuweisen, dass sie der Einsichtnahme in die gutachterliche Stellungnahme nach § 9 dieser Geschäftsordnung widersprechen können.
Wird der Einsichtnahme widersprochen, ist ein entsprechender Vermerk anzufertigen.
§ 6
Gutachterliche Stellungnahme
(1)
Die Kommission entscheidet nach Anhörung gemäß § 5 in einer nichtöffentlichen Sitzung durch Beschluss, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist.
Sie prüft darüber hinaus, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Satz 2 TPG nicht erfüllt sind.
(1a)
Liegt bereits in gleicher Sache ein solcher Beschluss vor, hat die Kommission erneut eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, wenn sich Tatsachen geändert haben oder neu hinzugetreten sind, die für die Beurteilung, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist, von Bedeutung sind.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn seit dem Datum des bereits vorliegenden Beschlusses und dem Antrag nach § 2 dieser Geschäftsordnung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren vergangen ist.
(2)
Die Kommission ist nur in der von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AGTPG vorgeschriebenen Zusammensetzung (Anwesenheit aller Mitglieder bzw. der zugeordneten Stellvertreter oder ersetzten Mitglieder) beschlussfähig.
Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst.
Enthaltungen sind unzulässig.
(3)
Das Ergebnis der Sitzung wird von der Kommission unter Angabe der den Beschluss tragenden Gründe in einer gutachterlichen Stellungnahme zusammengefasst und von den Kommissionsmitgliedern unterzeichnet.
Liegen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Satz 2 TPG nicht vor, vermerkt die Kommission dieses auf der gutachterlichen Stellungnahme.
Die gutachterliche Stellungnahme wird dem antragstellenden Transplantationszentrum zugeleitet.
Die Bayerische Landesärztekammer erhält unverzüglich eine schriftliche Nachricht über das Votum der Kommission.
Ist 6 Monate nach Zugang des Antrags im Sinne von § 2 dieser Geschäftsordnung keine gutachterliche Stellungnahme erfolgt, ist die Bayerische Landesärztekammer hierüber unter Angabe der Gründe zu informieren.
(4)
Wird der Beschluss nicht einstimmig gefasst, hat das überstimmte Kommissionsmitglied das Recht, sein abweichendes Votum in einer eigenen Stellungnahme darzulegen.
Diese wird als Anlage der gutachterlichen Stellungnahme beigefügt.
§ 7
Verschwiegenheit
Die Kommissionsmitglieder unterliegen über das, was ihnen im Rahmen ihrer Kommissionstätigkeit anvertraut wird, auch nach Beendigung ihrer Kommissionstätigkeit – unbeschadet der Informationspflicht gegenüber der Bayerischen Landesärztekammer – der Verschwiegenheit.
§ 8
Weisungsfreiheit
Die Kommissionsmitglieder unterliegen bezüglich ihrer gutachterlichen Tätigkeit keinen Weisungen.
§ 9
Einsichtsrechte
Den nach § 5 Abs. 1 angehörten Personen ist auf Verlangen Einsicht in die gutachterliche Stellungnahme zu gewähren, sofern nicht der Einsichtnahme in die protokollierte Anhörung widersprochen wurde.
§ 10
Eingehen von finanziellen Verpflichtungen
Erfordert die Kommissionstätigkeit einen gesonderten finanziellen Mehraufwand, so ist hierzu die vorherige Genehmigung durch die Kommissionsmitglieder bei der Bayerischen Landesärztekammer einzuholen.
§ 11
Aufbewahrung
Die Aufbewahrung der Verfahrensakten erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 15 TPG) bei der Bayerischen Landesärztekammer.