GO Lebendspende_2011

Inkraftgetreten am 01.01.2011 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 1-2/2011, S. 32 f.

§ 1
Zuständigkeit, Bestellung und Amtsdauer der Mitglieder

(1)
Für jedes Trans­plan­ta­ti­ons­zen­trum, das Lebend­s­pen­den durch­führt, ist jeweils eine eigene Kommis­sion zustän­dig. Diese tagt am Ort des Trans­plan­ta­ti­ons­zen­trums.
(2)
Die Mitglie­der der Kommis­si­o­nen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AGTPG) und ihre Stell­ver­tre­ter werden im Beneh­men mit den Trans­plan­ta­ti­ons­zen­tren sowie den betrof­fe­nen Verbän­den der Dialyse-Pati­en­ten und der Organ­trans­plan­tier­ten auf 4 Jahre vom Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ernannt. Eine Wieder­er­nen­nung ist zuläs­sig.

§ 2
Antrag

Die Kommis­sion wird auf schrift­li­chen Antrag des Trans­plan­ta­ti­ons­zen­trums tätig, bei dem die Lebend­s­pende durch­ge­führt werden soll. Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer erhält einen Abdruck des Antrags. Der Antrag sowie der sons­tige Schrift­ver­kehr ist an die zustän­dige Kommis­sion zu Händen eines von dieser Kommis­sion benann­ten Kommis­si­ons­mit­glie­des zu rich­ten.

§ 3
Verhinderung

Ist ein Kommis­si­ons­mit­glied verhin­dert, wird dessen Stell­ver­tre­ter tätig. Die Stell­ver­tre­tung endet mit der Hinter­le­gung der Verfah­rens­ak­ten zur Aufbe­wah­rung bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer.

§ 4
Ersetzung von Kommissionsmitgliedern

(1)
Das Kommis­si­ons­mit­glied mit der Befä­hi­gung zum Rich­ter­amt prüft nach Eingang des Antra­ges, ob ein oder mehrere Kommis­si­ons­mit­glie­der im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 3 des Geset­zes über die Spende, Entnahme und Über­tra­gung von Orga­nen (Trans­plan­ta­ti­ons­ge­setz – TPG –) bzw. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AGTPG von der Kommis­si­ons­a­r­beit ausge­schlos­sen sind. Es prüft ferner, ob die Besorg­nis der Befan­gen­heit besteht. Diese ist insbe­son­dere dann anzu­neh­men, wenn ein Kommis­si­ons­mit­glied im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG mit dem Spen­der oder Empfän­ger verwandt ist oder einem von diesen in beson­de­rer persön­li­cher Verbun­den­heit offen­kun­dig nahe steht.
(2)
Sind ein oder mehrere Kommis­si­ons­mit­glie­der von der Kommis­si­ons­tä­tig­keit ausge­schlos­sen oder besteht die Besorg­nis der Befan­gen­heit, ist dies der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer unver­züg­lich mitzu­tei­len. Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer entschei­det über die Erset­zung des oder der Kommis­si­ons­mit­glie­der.

§ 5
Anhörung

(1)
Spen­der und Empfän­ger sind getrennt vonein­an­der von der Kommis­sion persön­lich anzu­hö­ren. Ist ein Anzu­hö­ren­der der deut­schen Spra­che nicht ausrei­chend mäch­tig, um der Anhö­rung folgen und sach­dien­li­che Anga­ben machen zu können, so ist zu der Anhö­rung ein unab­hän­gi­ger, öffent­lich bestell­ter und allge­mein beei­dig­ter Dolmet­scher hinzu­zu­zie­hen.
(2)
Die nach Abs. 1 ange­hör­ten Perso­nen sind im Rahmen der Anhö­rung darauf hinzu­wei­sen, dass sie der Einsicht­nahme in die gutach­ter­li­che Stel­lung­nahme nach § 9 dieser Geschäfts­ord­nung wider­spre­chen können. Wird der Einsicht­nahme wider­spro­chen, ist ein entspre­chen­der Vermerk anzu­fer­ti­gen.

§ 6
Gutachterliche Stellungnahme

(1)
Die Kommis­sion entschei­det nach Anhö­rung gemäß § 5 in einer nicht­öf­fent­li­chen Sitzung durch Beschluss, ob begrün­dete tatsäch­li­che Anhalts­punkte vorlie­gen, dass die Einwil­li­gung in die Organ­spende nicht frei­wil­lig erfolgt oder das Organ Gegen­stand verbo­te­nen Handel­trei­bens nach § 17 TPG ist. Sie prüft darüber hinaus, ob die Voraus­set­zun­gen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Satz 2 TPG nicht erfüllt sind.
(1a)
Liegt bereits in glei­cher Sache ein solcher Beschluss vor, hat die Kommis­sion erneut eine gutach­ter­li­che Stel­lung­nahme abzu­ge­ben, wenn sich Tatsa­chen geän­dert haben oder neu hinzu­ge­tre­ten sind, die für die Beur­tei­lung, dass die Einwil­li­gung in die Organ­spende nicht frei­wil­lig erfolgt oder das Organ Gegen­stand verbo­te­nen Handel­trei­bens nach § 17 TPG ist, von Bedeu­tung sind. Dies gilt jeden­falls dann, wenn seit dem Datum des bereits vorlie­gen­den Beschlus­ses und dem Antrag nach § 2 dieser Geschäfts­ord­nung ein Zeit­raum von mehr als zwei Jahren vergan­gen ist.
(2)
Die Kommis­sion ist nur in der von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AGTPG vorge­schrie­be­nen Zusam­men­set­zung (Anwe­sen­heit aller Mitglie­der bzw. der zuge­ord­ne­ten Stell­ver­tre­ter oder ersetz­ten Mitglie­der) beschluss­fä­hig. Der Beschluss wird mit Stim­men­mehr­heit gefasst. Enthal­tun­gen sind unzu­läs­sig.
(3)
Das Ergeb­nis der Sitzung wird von der Kommis­sion unter Angabe der den Beschluss tragen­den Gründe in einer gutach­ter­li­chen Stel­lung­nahme zusam­men­ge­fasst und von den Kommis­si­ons­mit­glie­dern unter­zeich­net. Liegen die Voraus­set­zun­gen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Satz 2 TPG nicht vor, vermerkt die Kommis­sion dieses auf der gutach­ter­li­chen Stel­lung­nahme. Die gutach­ter­li­che Stel­lung­nahme wird dem antrag­stel­len­den Trans­plan­ta­ti­ons­zen­trum zuge­lei­tet. Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer erhält unver­züg­lich eine schrift­li­che Nach­richt über das Votum der Kommis­sion. Ist 6 Monate nach Zugang des Antrags im Sinne von § 2 dieser Geschäfts­ord­nung keine gutach­ter­li­che Stel­lung­nahme erfolgt, ist die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer hier­über unter Angabe der Gründe zu infor­mie­ren.
(4)
Wird der Beschluss nicht einstim­mig gefasst, hat das über­stimmte Kommis­si­ons­mit­glied das Recht, sein abwei­chen­des Votum in einer eige­nen Stel­lung­nahme darzu­le­gen. Diese wird als Anlage der gutach­ter­li­chen Stel­lung­nahme beige­fügt.

§ 7
Verschwiegenheit

Die Kommis­si­ons­mit­glie­der unter­lie­gen über das, was ihnen im Rahmen ihrer Kommis­si­ons­tä­tig­keit anver­traut wird, auch nach Been­di­gung ihrer Kommis­si­ons­tä­tig­keit – unbe­scha­det der Infor­ma­ti­ons­pflicht gegen­über der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer – der Verschwie­gen­heit.

§ 8
Weisungsfreiheit

Die Kommis­si­ons­mit­glie­der unter­lie­gen bezüg­lich ihrer gutach­ter­li­chen Tätig­keit keinen Weisun­gen.

§ 9
Einsichtsrechte

Den nach § 5 Abs. 1 ange­hör­ten Perso­nen ist auf Verlan­gen Einsicht in die gutach­ter­li­che Stel­lung­nahme zu gewäh­ren, sofern nicht der Einsicht­nahme in die proto­kol­lierte Anhö­rung wider­spro­chen wurde.

§ 10
Eingehen von finanziellen Verpflichtungen

Erfor­dert die Kommis­si­ons­tä­tig­keit einen geson­der­ten finan­zi­el­len Mehr­auf­wand, so ist hierzu die vorhe­rige Geneh­mi­gung durch die Kommis­si­ons­mit­glie­der bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer einzu­ho­len.

§ 11
Aufbewahrung

Die Aufbe­wah­rung der Verfah­rens­ak­ten erfolgt gemäß den gesetz­li­chen Vorga­ben (§ 15 TPG) bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer.

Ausgefertigt, München,
den 20. Dezember 2010

Dr. med. Max Kaplan
Präsident

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