Geschäftsordnung für die Vollversammlung der Bayerischen Landesärztekammer vom 13. November 1971, zuletzt geändert durch Beschluss des 82. Bayerischen Ärztinnen- und Ärztetages vom 15. Oktober 2023 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2023, S. 594)
Inkraftgetreten am 01.01.2024 •
Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2023, S. 594
§ 1
Mitglieder der Vollversammlung und Teilnahmerecht
(1)
Die Vollversammlung der Bayerischen Landesärztekammer besteht aus den Delegierten der ärztlichen Kreisverbände und der Medizinischen Fakultäten.
Ihr gehören weiter an der 1. Vorsitzende (Präsident) und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten) der Landesärztekammer, soweit sie nicht aus der Zahl der Delegierten gewählt worden sind, sowie die 1. Vorsitzenden der ärztlichen Bezirksverbände.
(2)
Zutritt zur Vollversammlung haben alle bayerischen Ärzte und Personen, die vom Vorstand der Landesärztekammer oder aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung eingeladen werden.
§ 2
Einberufung der Vollversammlung
(1)
Mindestens einmal jährlich ist vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, der Landesärztekammer eine Ordentliche Vollversammlung einzuberufen.
Außerdem ist auf Anordnung des als Rechtsaufsicht für die Kammer zuständigen Staatsministeriums oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Bayerischen Landesärztekammer eine Außerordentliche Vollversammlung einzuberufen; die Einberufung muss binnen 3 Monaten nach Antragstellung erfolgen.
(2)
Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
Sie muss im Regelfall zehn Tage vor der Tagung erfolgen.
Die Unterlagen (insbesondere Geschäfts- und Finanzbericht, Anträge) werden der Einladung beigefügt oder zum elektronischen Abruf bereitgehalten.
(3)
Der vom Vorstand bestimmte Zeitpunkt der Ordentlichen Vollversammlung wird im Bayerischen Ärzteblatt oder auf der Homepage der Bayerischen Landesärztekammer so rechtzeitig bekannt gegeben, dass die Ärzteschaft von der Tagung in der Regel acht Wochen vorher Kenntnis erhält.
Der Zeitpunkt einer Außerordentlichen Vollversammlung wird in der jeweils geeignetsten Weise bekannt gegeben.
§ 3
Ort und Tagesordnung der Vollversammlung
(1)
Der Ort der Vollversammlung wird jeweils von einer vorhergehenden Vollversammlung bestimmt, sofern sie nicht den Vorstand damit beauftragt.
Die Aufstellung der Tagesordnung obliegt dem Vorstand.
(2)
Anträge der ärztlichen Kreisverbände zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens acht Wochen vor der Tagung beim Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer schriftlich und mit kurzer Begründung einzureichen.
Über Aufnahme und Einreihung entscheidet die Vollversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
(3)
Anträge auf Beratung von nicht zur Tagesordnung gehörenden Gegenständen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung schriftlich mit den Unterschriften von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder gestellt werden.
Über Aufnahme und Einreihung dieser Anträge in die Tagesordnung beschließt die Vollversammlung.
§ 4
Sitzungsleitung und Beschlussfähigkeit
(1)
Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten.
Ist auch dieser verhindert, so übernimmt den Vorsitz dasjenige Vorstandsmitglied der Kammer, das dem Vorstand am längsten angehört.
Bei der Wahl des Präsidenten nach § 9 der Satzung führt das älteste Mitglied der Versammlung den Vorsitz.
(2)
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; die Beschlussfähigkeit bleibt bestehen, solange sie nicht angezweifelt wird.
§ 5
Rederecht und Wortmeldungen
(1)
Zum Wort berechtigt sind die Mitglieder der Vollversammlung (§ 1 Abs. 1), der Geschäftsführung sowie der Vertreter der Rechtsaufsichtsbehörde.
Geladene Personen können das Wort mit Zustimmung des Vorsitzenden erhalten.
Andere Teilnehmer sollen das Wort nur mit Zustimmung der Vollversammlung erhalten.
(2)
Wortmeldungen sowie die Ankündigung der Nutzung visueller Hilfsmittel müssen schriftlich erfolgen.
Die Ausfühungen erfolgen grundsätzlich in freier Rede, nur die Berichterstatter dürfen ihren Bericht verlesen.
Die Nutzung visueller Hilfsmittel ist mit Zustimmung des Versammlungsleiters zulässig.
(3)
Außer der Reihe erhält das Wort:
a)
der Berichterstatter,
b)
der Präsident der Bayerischen Landesärztekammer,
c)
wer zur Geschäftsordnung sprechen will.
(4)
Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort auch nach beendeter Aussprache erteilt.
(5)
Der Berichterstatter soll Sachargumente in die laufende Diskussion des Tagesordnungspunktes einbringen.
Nach Abschluss der Aussprache erhält er das Schlusswort.
Wenn dabei neue Sachargumente eingebracht werden, kann erneut die Fortsetzung der Aussprache beantragt werden.
Sie erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschließen.
(6)
Ist der Präsident der Bayerischen Landesärztekammer Berichterstatter oder will er sich fortlaufend an der Aussprache beteiligen, so gibt er die Leitung der Verhandlungen ab.
§ 6
Anträge zu Tagesordnungspunkten und zur Geschäftsordnung
(1)
Anträge, die die Satzung der Bayerischen Landesärztekammer betreffen, müssen schriftlich abgefasst und spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung beim Präsidenten eingegangen sein.
Im Übrigen müssen Anträge zu einem Tagesordnungspunkt dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch über das Delegiertenportal übermittelt und der Vollversammlung alsbald bekannt gegeben werden.
(2)
Wird ein Antrag zurückgenommen, so ist dies der Vollversammlung alsbald mitzuteilen.
Nach Schluss der Aussprache werden Anträge nicht entgegengenommen.
(3)
Anträge sind so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden können.
Der Vorsitzende wirkt (ggf. unter Hinzuziehung des Justiziars und der Geschäftsführung) darauf hin, dass ein Antrag, dessen Inhalt sachliche Fehler aufweist oder auf rechtliche Bedenken stößt, zurückgenommen oder entsprechend berichtigt wird.
Der Vorsitzende soll auch darauf hinwirken, dass Antragsteller mit übereinstimmenden Begehren sich auf einen gemeinsamen Antrag verständigen.
(4)
Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
a)
Hinweise auf Bestimmungen der Geschäftsordnung
b)
Antrag auf Beschränkung der Redezeit oder auf Schluss der Rednerliste
c)
Antrag auf Schluss der Aussprache
d)
Wortmeldung zur sofortigen sachlichen Richtigstellung
e)
Antrag auf abstimmungsgerechte Formulierung eines Antrags (§ 9 Abs. 1 Satz 2)
f)
Antrag auf schriftliche Abstimmung
g)
Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
h)
Antrag auf Einladung oder Anhörrang nicht teilnahmeberechtigter Personen (§ 1)
i)
Antrag auf zweite Lesung
(5)
Antrag auf Schluss der Aussprache kann nur von einem Mitglied gestellt werden, das sich an der Aussprache des behandelten Tagesordnungspunktes nicht beteiligt hat.
Vor der Abstimmung kann ein Redner für, einer gegen den Antrag sprechen.
§ 7
Redezeit
Die Redezeit beträgt für alle Redner, mit Ausnahme der Berichterstatter, grundsätzlich 10 Minuten.
Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Redezeit verlängert oder verkürzt werden.
§ 8
Ordnungsgewalt
Der Vorsitzende hat die Redner, die nicht zur Sache sprechen, hierauf aufmerksam zu machen und ihnen im Wiederholungsfalle das Wort zu entziehen, ferner diejengen, die den Ablauf der Versammlung stören, zur Ordnung zu rufen.
Der Betroffene kann gegen diese Maßregeln des Vorsitzenden Einspruch erheben, über den die Vollversammlung ohne Aussprache sofort und endgültig entscheidet.
§ 9
Abstimmung
(1)
Der Antragsteller muss seinen Antrag so formuliert haben, dass eine Abstimmung mit ja oder nein möglich ist.
Für die Abstimmung ist der Grundsatz maßgebend, dass der weitergehende Antrag vor dem minder weitgehenden und der sachliche Abänderungsantrag vor dem Hauptantrag den Vorzug hat.
(2)
Bei der Abstimmung gehen allen übrigen Anträgen vor:
a)
der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,
b)
der Antrag auf Vertagung,
c)
der Antrag auf Vorstands- oder Ausschussberatung,
und zwar in vorstehender Reihenfolge.
(3)
Die Abstimmung ist im Gange, sobald der Vorsitzende zur Abgabe der Stimme auffordert.
Während der Abstimmung sind Wortmeldungen und Bildaufnahmen unzulässig.
§ 10
Abstimmungsergebnis
Die Beschlüsse der Vollversammlung werden in der Regel durch Nutzung eines elektronischen Abstimmungssystems, ansonsten durch Handzeichen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht von mindestens einem Fünftel der Anwesenden schriftliche Abstimmung verlangt wird.
Für Beschlüsse über Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 11
Zweite Lesung
Die Vollversammlung kann beschließen, dass eine zweite Beratung und Beschlussfassung (2. Lesung) stattfindet.
§ 12
Schluss der Vollversammlung
Die Vollversammlung wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die Vollversammlung dies beschließt.
§ 13
Niederschrift
(1)
Über die Verhandlungen der Vollversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse enthalten muss.
Tonbandaufzeichnungen sind nur mit Zustimmung der Vollversammlung zulässig.
(2)
Jedes Mitglied der Vollversammlung kann in das Wortprotokoll der Vollversammlung Einsicht nehmen.
(3)
Die Bayerische Landesärztekammer berichtet im Bayerischen Ärzteblatt oder auf der Homepage der Bayerischen Landesärztekammer über die Vollversammlung; in diesem Bericht werden die von der Vollversammlung angenommenen Anträge bekannt gegeben.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Vollversammlung in Kraft.*
*Der 24. Bayerische Ärztetag hat am 13.11.1971 die vorstehende Geschäftsordnung beschlossen.