Geschäftsordnung für die Vollversammlung der Bayerischen Landesärztekammer vom 13. November 1971, zuletzt geändert durch Beschluss des 82. Bayerischen Ärztinnen- und Ärztetages vom 15. Oktober 2023 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2023, S. 594)

Inkraftgetreten am 01.01.2024 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2023, S. 594

§ 1
Mitglieder der Vollversammlung und Teilnahmerecht

(1)
Die Voll­ver­samm­lung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer besteht aus den Dele­gier­ten der ärzt­li­chen Kreis­ver­bände und der Medi­zi­ni­schen Fakul­tä­ten. Ihr gehö­ren weiter an der 1. Vorsit­zende (Präsi­dent) und die zwei stell­ver­tre­ten­den Vorsit­zen­den (Vize­prä­si­den­ten) der Landes­ärz­te­kam­mer, soweit sie nicht aus der Zahl der Dele­gier­ten gewählt worden sind, sowie die 1. Vorsit­zen­den der ärzt­li­chen Bezirks­ver­bände.
(2)
Zutritt zur Voll­ver­samm­lung haben alle baye­ri­schen Ärzte und Perso­nen, die vom Vorstand der Landes­ärz­te­kam­mer oder aufgrund eines Beschlus­ses der Voll­ver­samm­lung einge­la­den werden.

§ 2
Einberufung der Vollversammlung

(1)
Mindes­tens einmal jähr­lich ist vom Präsi­den­ten, bei dessen Verhin­de­rung vom Vize­prä­si­den­ten, der Landes­ärz­te­kam­mer eine Ordent­li­che Voll­ver­samm­lung einzu­be­ru­fen. Außer­dem ist auf Anord­nung des als Rechts­auf­sicht für die Kammer zustän­di­gen Staats­mi­nis­te­ri­ums oder auf Antrag von mindes­tens einem Drit­tel der Mitglie­der der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer eine Außer­or­dent­li­che Voll­ver­samm­lung einzu­be­ru­fen; die Einbe­ru­fung muss binnen 3 Mona­ten nach Antrag­stel­lung erfol­gen.
(2)
Die Einbe­ru­fung der Voll­ver­samm­lung erfolgt unter Angabe von Ort, Zeit und Tages­ord­nung. Sie muss im Regel­fall zehn Tage vor der Tagung erfol­gen. Die Unter­la­gen (insbe­son­dere Geschäfts- und Finanz­be­richt, Anträge) werden der Einla­dung beige­fügt oder zum elek­tro­ni­schen Abruf bereit­ge­hal­ten.
(3)
Der vom Vorstand bestimmte Zeit­punkt der Ordent­li­chen Voll­ver­samm­lung wird im Baye­ri­schen Ärzte­blatt oder auf der Home­page der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer so recht­zei­tig bekannt gege­ben, dass die Ärzte­schaft von der Tagung in der Regel acht Wochen vorher Kennt­nis erhält. Der Zeit­punkt einer Außer­or­dent­li­chen Voll­ver­samm­lung wird in der jeweils geeig­nets­ten Weise bekannt gege­ben.

§ 3
Ort und Tagesordnung der Vollversammlung

(1)
Der Ort der Voll­ver­samm­lung wird jeweils von einer vorher­ge­hen­den Voll­ver­samm­lung bestimmt, sofern sie nicht den Vorstand damit beauf­tragt. Die Aufstel­lung der Tages­ord­nung obliegt dem Vorstand.
(2)
Anträge der ärzt­li­chen Kreis­ver­bände zur Ergän­zung der Tages­ord­nung sind spätes­tens acht Wochen vor der Tagung beim Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer schrift­lich und mit kurzer Begrün­dung einzu­rei­chen. Über Aufnahme und Einrei­hung entschei­det die Voll­ver­samm­lung vor Eintritt in die Tages­ord­nung.
(3)
Anträge auf Bera­tung von nicht zur Tages­ord­nung gehö­ren­den Gegen­stän­den müssen vor Eintritt in die Tages­ord­nung schrift­lich mit den Unter­schrif­ten von mindes­tens einem Vier­tel der anwe­sen­den Mitglie­der gestellt werden. Über Aufnahme und Einrei­hung dieser Anträge in die Tages­ord­nung beschließt die Voll­ver­samm­lung.

§ 4
Sitzungsleitung und Beschlussfähigkeit

(1)
Den Vorsitz in der Voll­ver­samm­lung führt der Präsi­dent oder einer der beiden Vize­prä­si­den­ten. Ist auch dieser verhin­dert, so über­nimmt den Vorsitz dasje­nige Vorstands­mit­glied der Kammer, das dem Vorstand am längs­ten ange­hört. Bei der Wahl des Präsi­den­ten nach § 9 der Satzung führt das älteste Mitglied der Versamm­lung den Vorsitz.
(2)
Die Voll­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn mindes­tens die Hälfte der Mitglie­der anwe­send ist; die Beschluss­fä­hig­keit bleibt beste­hen, solange sie nicht ange­zwei­felt wird.

§ 5
Rederecht und Wortmeldungen

(1)
Zum Wort berech­tigt sind die Mitglie­der der Voll­ver­samm­lung (§ 1 Abs. 1), der Geschäfts­füh­rung sowie der Vertre­ter der Rechts­auf­sichts­be­hörde. Gela­dene Perso­nen können das Wort mit Zustim­mung des Vorsit­zen­den erhal­ten. Andere Teil­neh­mer sollen das Wort nur mit Zustim­mung der Voll­ver­samm­lung erhal­ten.
(2)
Wort­mel­dun­gen sowie die Ankün­di­gung der Nutzung visu­el­ler Hilfs­mit­tel müssen schrift­lich erfol­gen. Die Ausfü­hun­gen erfol­gen grund­sätz­lich in freier Rede, nur die Bericht­er­stat­ter dürfen ihren Bericht verle­sen. Die Nutzung visu­el­ler Hilfs­mit­tel ist mit Zustim­mung des Versamm­lungs­lei­ters zuläs­sig.
(3)
Außer der Reihe erhält das Wort:
a)
der Berichterstatter,
b)
der Präsident der Bayerischen Landesärztekammer,
c)
wer zur Geschäftsordnung sprechen will.
(4)
Zu persön­li­chen Bemer­kun­gen wird das Wort auch nach been­de­ter Ausspra­che erteilt.
(5)
Der Bericht­er­stat­ter soll Sach­ar­gu­mente in die laufende Diskus­sion des Tages­ord­nungs­punk­tes einbrin­gen. Nach Abschluss der Ausspra­che erhält er das Schluss­wort. Wenn dabei neue Sach­ar­gu­mente einge­bracht werden, kann erneut die Fort­s­et­zung der Ausspra­che bean­tragt werden. Sie erfolgt, wenn zwei Drit­tel der anwe­sen­den Mitglie­der dies beschlie­ßen.
(6)
Ist der Präsi­dent der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer Bericht­er­stat­ter oder will er sich fort­lau­fend an der Ausspra­che betei­li­gen, so gibt er die Leitung der Verhand­lun­gen ab.

§ 6
Anträge zu Tagesordnungspunkten und zur Geschäftsordnung

(1)
Anträge, die die Satzung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer betref­fen, müssen schrift­lich abge­fasst und spätes­tens zwei Wochen vor Beginn der Versamm­lung beim Präsi­den­ten einge­gan­gen sein. Im Übri­gen müssen Anträge zu einem Tages­ord­nungs­punkt dem Vorsit­zen­den schrift­lich oder elek­tro­nisch über das Dele­gier­ten­por­tal über­mit­telt und der Voll­ver­samm­lung alsbald bekannt gege­ben werden.
(2)
Wird ein Antrag zurück­ge­nom­men, so ist dies der Voll­ver­samm­lung alsbald mitzu­tei­len. Nach Schluss der Ausspra­che werden Anträge nicht entge­gen­ge­nom­men.
(3)
Anträge sind so zu stel­len, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ abge­stimmt werden können. Der Vorsit­zende wirkt (ggf. unter Hinzu­zie­hung des Justi­zi­ars und der Geschäfts­füh­rung) darauf hin, dass ein Antrag, dessen Inhalt sach­li­che Fehler aufweist oder auf recht­li­che Beden­ken stößt, zurück­ge­nom­men oder entspre­chend berich­tigt wird. Der Vorsit­zende soll auch darauf hinwir­ken, dass Antrag­stel­ler mit über­ein­stim­men­den Begeh­ren sich auf einen gemein­sa­men Antrag verstän­di­gen.
(4)
Anträge zur Geschäfts­ord­nung sind insbe­son­dere:
a)
Hinweise auf Bestimmungen der Geschäftsordnung
b)
Antrag auf Beschränkung der Redezeit oder auf Schluss der Rednerliste
c)
Antrag auf Schluss der Aussprache
d)
Wortmeldung zur sofortigen sachlichen Richtigstellung
e)
Antrag auf abstimmungsgerechte Formulierung eines Antrags (§ 9 Abs. 1 Satz 2)
f)
Antrag auf schriftliche Abstimmung
g)
Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
h)
Antrag auf Einladung oder Anhörrang nicht teilnahmeberechtigter Personen (§ 1)
i)
Antrag auf zweite Lesung
(5)
Antrag auf Schluss der Ausspra­che kann nur von einem Mitglied gestellt werden, das sich an der Ausspra­che des behan­del­ten Tages­ord­nungs­punk­tes nicht betei­ligt hat. Vor der Abstim­mung kann ein Redner für, einer gegen den Antrag spre­chen.

§ 7
Redezeit

Die Rede­zeit beträgt für alle Redner, mit Ausnahme der Bericht­er­stat­ter, grund­sätz­lich 10 Minu­ten. Durch Beschluss der Voll­ver­samm­lung kann die Rede­zeit verlän­gert oder verkürzt werden.

§ 8
Ordnungsgewalt

Der Vorsit­zende hat die Redner, die nicht zur Sache spre­chen, hier­auf aufmerk­sam zu machen und ihnen im Wieder­ho­lungs­falle das Wort zu entzie­hen, ferner diejen­gen, die den Ablauf der Versamm­lung stören, zur Ordnung zu rufen. Der Betrof­fene kann gegen diese Maßre­geln des Vorsit­zen­den Einspruch erhe­ben, über den die Voll­ver­samm­lung ohne Ausspra­che sofort und endgül­tig entschei­det.

§ 9
Abstimmung

(1)
Der Antrag­stel­ler muss seinen Antrag so formu­liert haben, dass eine Abstim­mung mit ja oder nein möglich ist. Für die Abstim­mung ist der Grund­satz maßge­bend, dass der weiter­ge­hende Antrag vor dem minder weit­ge­hen­den und der sach­li­che Abän­de­rungs­an­trag vor dem Haupt­an­trag den Vorzug hat.
(2)
Bei der Abstim­mung gehen allen übri­gen Anträ­gen vor:
a)
der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,
b)
der Antrag auf Vertagung,
c)
der Antrag auf Vorstands- oder Ausschussberatung,
und zwar in vorste­hen­der Reihen­folge.
(3)
Die Abstim­mung ist im Gange, sobald der Vorsit­zende zur Abgabe der Stimme auffor­dert. Während der Abstim­mung sind Wort­mel­dun­gen und Bild­auf­nah­men unzu­läs­sig.

§ 10
Abstimmungsergebnis

Die Beschlüsse der Voll­ver­samm­lung werden in der Regel durch Nutzung eines elek­tro­ni­schen Abstim­mungs­sys­tems, ansons­ten durch Hand­zei­chen mit Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men gefasst, soweit nicht von mindes­tens einem Fünf­tel der Anwe­sen­den schrift­li­che Abstim­mung verlangt wird. Für Beschlüsse über Ände­rung der Satzung ist eine Zwei­drit­tel­mehr­heit der anwe­sen­den Mitglie­der erfor­der­lich.

§ 11
Zweite Lesung

Die Voll­ver­samm­lung kann beschlie­ßen, dass eine zweite Bera­tung und Beschluss­fas­sung (2. Lesung) statt­fin­det.

§ 12
Schluss der Vollversammlung

Die Voll­ver­samm­lung wird geschlos­sen, wenn die Tages­ord­nung erle­digt ist oder die Voll­ver­samm­lung dies beschließt.

§ 13
Niederschrift

(1)
Über die Verhand­lun­gen der Voll­ver­samm­lung ist eine Nieder­schrift zu ferti­gen, die den Wort­laut der Beschlüsse enthal­ten muss. Tonband­auf­zeich­nun­gen sind nur mit Zustim­mung der Voll­ver­samm­lung zuläs­sig.
(2)
Jedes Mitglied der Voll­ver­samm­lung kann in das Wort­pro­to­koll der Voll­ver­samm­lung Einsicht nehmen.
(3)
Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer berich­tet im Baye­ri­schen Ärzte­blatt oder auf der Home­page der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer über die Voll­ver­samm­lung; in diesem Bericht werden die von der Voll­ver­samm­lung ange­nom­me­nen Anträge bekannt gege­ben.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Geschäfts­ord­nung tritt mit ihrer Beschluss­fas­sung durch die Voll­ver­samm­lung in Kraft.*
*Der 24. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 13.11.1971 die vorste­hende Geschäfts­ord­nung beschlos­sen.
icon-arrow-download icon-arrow-right-round icon-arrow-right icon-bars icon-checkmark--checked icon-checkmark icon-chevron-left icon-chevron-right icon-contact-external icon-contact icon-down icon-login icon-parapgrah icon-search icon-instagram icon-up