Inkraftgetreten am 01.06.2008 •
Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 5/2008, S. 320 ff.
Auf Grund des Beschlusses ihres Berufsbildungsausschusses vom 7. März 2008 erlässt die Bayerische Landesärztekammer als zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) unter Berücksichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 21. April 2006 (BGBl. I S. 1097) die folgende Prüfungsordnung.
Die Prüfungsordnung wurde mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 9. April 2008, Az. 32g-G8571.44–2007/1–4, genehmigt.
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse
§ 1
Errichtung
(1)
Die Bayerische Landesärztekammer errichtet für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 BBiG/§ 62 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
(2)
Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(3)
Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1)
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).
(2)
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören.
Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBiG).
(3)
Die Mitglieder werden von der Bayerischen Landesärztekammer für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
(4)
Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bereich der Bayerischen Landesärztekammer bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
(5)
Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
(6)
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Bayerischen Landesärztekammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Bayerische Landesärztekammer insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
(7)
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
(8)
Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG).
Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.
(9)
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.
Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Bayerischen Landesärztekammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).
(10)
Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).
§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung
(1)
Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber nicht mitwirken.
Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
1.
Verlobte,
2.
Ehegatten,
3.
eingetragene Lebenspartner,
4.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5.
Geschwister,
6.
Kinder der Geschwister,
7.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8.
Geschwister der Eltern,
9.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2)
Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der Bayerischen Landesärztekammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Bayerische Landesärztekammer, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken.
Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3)
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Bayerischen Landesärztekammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4)
Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5)
Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Bayerische Landesärztekammer die Durchführung der Prüfung einem anderen oder gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen.
Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen.
Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1)
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt.
Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).
(2)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken.
Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG).
§ 5
Geschäftsführung
(1)
Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der Bayerischen Landesärztekammer.
Einladungen, (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
(2)
Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen.
Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet.
Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich dem Einladenden mitteilen.
Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3)
Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen.
§ 25 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 6
Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Zweiter Abschnitt:
Vorbereitung der Prüfung
§ 7
Prüfungstermine
(1)
Die Bayerische Landesärztekammer bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr.
Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
Die Bayerische Landesärztekammer setzt die einzelnen Prüfungstage fest.
(2)
Die Bayerische Landesärztekammer gibt die Zeiträume im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt.
Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Bayerische Landesärztekammer die Annahme des Antrags verweigern.
(3)
Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung
(1)
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),
1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie den vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.
(2)
Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).
§ 9
Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen (§ 43 Abs. 2 BBiG),
1.
wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten entspricht.
Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten, wenn er
a)
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der Ausbildungsordnung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten gleichwertig ist,
b)
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
c)
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
2.
wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.
§ 10
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1)
Auszubildende können nach Anhören der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).
(2)
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten oder des Arzthelfers/der Arzthelferin tätig gewesen ist.
Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf.
Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).
(3)
Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 3 BBiG).
§ 11
Zulassung zur Prüfung
(1)
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der Bayerischen Landesärztekammer bestimmten Fristen und Formularen zu stellen.
Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.
(2)
In den Fällen der §§ 8 Absatz 3, 9 und 10 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüfungsbewerbern einzureichen.
(3)
Örtlich zuständig für die Zulassung ist die Bayerische Landesärztekammer, wenn
1.
in den Fällen der §§ 8 und 10 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte und
2.
in den Fällen der §§ 9 und 10 Absatz 2 und 3 der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerber in Bayern liegt,
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 3 der gemeinsame Prüfungsausschuss in Bayern errichtet worden ist.
(4)
Dem Antrag auf Zulassung sind, soweit sie nicht bereits vorliegen, beizufügen:
a)
in den Fällen des § 8 Absatz 1 und 2
–
die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
–
der vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweis,
b)
im Fall des § 10 Absatz 1
–
zusätzlich zu den Unterlagen nach a) das letzte Zeugnis und ggf. eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
c)
in den Fällen des § 9
–
eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 9 Absatz 1 zusätzlich
–
eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges,
d)
in den Fällen des § 10 Absatz 2 Sätze 1 und 2
–
ein Tätigkeitsnachweis und ggf. ein Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und ggf. eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,
e)
in den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
–
eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder eine Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(5)
Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.
§ 12
Entscheidung über die Zulassung
(1)
Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die Bayerische Landesärztekammer.
Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG und § 62 Abs. 3 BBiG).
(2)
Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(3)
Die Zulassung kann von der Bayerischen Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist.
Dritter Abschnitt:
Durchführung der Prüfung
§ 13
Prüfungsgegenstand
(1)
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).
(2)
Der Umschulungsprüfung sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen (§ 60 BBiG).
(3)
Die Prüfungssprache ist Deutsch.
§ 14
Inhalt und Gliederung der Prüfung
(1)
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Der schriftliche Teil der Prüfung kann in programmierter Form durchgeführt werden.
(3)
Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1.
Prüfungsbereich Behandlungsassistenz
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann.
Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene berücksichtigen.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a)
Qualitätssicherung,
b)
Zeitmanagement,
c)
Schutz vor Infektionskrankheiten,
d)
Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,
e)
Patientenbetreuung und -beratung,
f)
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,
g)
Laborarbeiten,
h)
Datenschutz und Datensicherheit,
i)
Dokumentation,
j)
Handeln bei Notfällen,
k)
Abrechnung erbrachter Leistungen.
2.
Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen kann.
Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a)
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
b)
Arbeiten im Team,
c)
Verwaltungsarbeiten,
d)
Dokumentation,
e)
Marketing,
f)
Zeitmanagement,
g)
Datenschutz und Datensicherheit,
h)
Organisation der Leistungsabrechnung,
i)
Materialbeschaffung und -verwaltung.
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.
(4)
Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.
im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz – 120 Minuten,
2.
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung – 120 Minuten,
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde – 60 Minuten.
(5)
Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6)
Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.
Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen.
Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend der Nummern 1 oder 2 simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren:
1.
Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention;
2.
Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.
Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den Patienten situationsgerecht und personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und zur Kooperation motivieren kann.
Er soll nachweisen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei Durchführung der Prüfungsaufgabe begründen kann.
Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten oder an der Patientin durchführen kann.
(7)
Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
§ 15
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden.
Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG).
Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 11) nachzuweisen.
§ 16
Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung
Bei der Umschulungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Bayerische Landesärztekammer zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Abs. 4 BBiG).
§ 17
Prüfungsaufgaben
(1)
Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben sowie Musterlösungen, Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel.
(2)
Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Bayerischen Landesärztekammer erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die Bayerische Landesärztekammer über die Übernahme entschieden hat.
§ 18
Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und der Bayerischen Landesärztekammer sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.
Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Bayerischen Landesärztekammer andere Personen als Gäste zulassen.
An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne des § 23 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.
§ 19
Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1)
Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 24 Absatz 2 und 3 abgenommen.
(2)
Die Bayerische Landesärztekammer regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.
(3)
Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 20
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen.
Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 21
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1)
Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2)
Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren.
Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3)
Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.
In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.
(4)
Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen.
Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden.
Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen.
Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(5)
Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.
§ 22
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1)
Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2)
Versäumt der Prüfling nach Beginn einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt.
Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(3)
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.
(4)
Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.
Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Vierter Abschnitt:
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 23
Bewertung
(1)
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 bis 92 Punkte = Note 1,0 bis 1,4 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 bis 81 Punkte = Note 1,5 bis 2,4 = gut
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 bis 67 Punkte = Note 2,5 bis 3,4 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 bis 50 Punkte = Note 3,5 bis 4,4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 bis 30 Punkte = Note 4,5 bis 5,4 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 bis 0 Punkte = Note 5,5 bis 6 = ungenügend
Der 100-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
(2)
Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten.
Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst.
Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.
(3)
Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen.
Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Abs. 2 und 3 BBiG).
Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden.
(4)
Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.
Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Abs. 2 und 3 BBiG).
Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der Bayerischen Landesärztekammer.
Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.
§ 24
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1)
Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 40 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 40 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(2)
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich der Ergänzungsprüfung gemäß § 14 Absatz 7 sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(3)
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 25
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
(1)
Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der Bayerischen Landesärztekammer genehmigten Formularen zu fertigen.
Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der Bayerischen Landesärztekammer unverzüglich vorzulegen.
(2)
Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat.
Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung.
Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.
(3)
Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung ihrer Auszubildenden übermittelt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG).
§ 26
Prüfungszeugnis
(1)
Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Bayerischen Landesärztekammer ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG).
Der von der Bayerischen Landesärztekammer vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.
(2)
Das Prüfungszeugnis enthält
–
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“,
–
die Personalien des Prüflings,
–
die Bezeichnung „Medizinischer Fachangestellter/ Medizinische Fachangestellte“,
–
die Ergebnisse der Prüfungsbereiche,
–
das Datum des Bestehens der Prüfung,
–
die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und die Namenswiedergabe (Faksimile) der beauftragten Person der Bayerischen Landesärztekammer mit Siegel.
(3)
Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.
Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG).
§ 27
Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1)
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der Bayerischen Landesärztekammer einen schriftlichen Bescheid.
Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 28 Abs. 2 und 3).
Die von der Bayerischen Landesärztekammer vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.
(2)
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 28 ist hinzuweisen.
Fünfter Abschnitt:
Wiederholungsprüfung
§ 28
Wiederholungsprüfung
(1)
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2)
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 22 Abs. 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Prüfungsteil auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 22 Abs. 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
(3)
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.
Sechster Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 29
Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Bayerischen Landesärztekammer sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Freistaates Bayern.
§ 30
Prüfungsunterlagen
Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 25 Absatz 1 sind zehn Jahre aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Püfungsbescheides nach § 26 Absatz 1 bzw. § 27 Absatz 1.
Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Ersten des Folgemonats nach Veröffentlichung im Bayerischen Ärzteblatt in Kraft.