Prüfungsordnung MFA

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Inkraftgetreten am 01.06.2008 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 5/2008, S. 320 ff.

Auf Grund des Beschlus­ses ihres Berufs­bil­dungs­aus­schus­ses vom 7. März 2008 erlässt die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer als zustän­dige Stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufs­bil­dungs­ge­set­zes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) unter Berück­sich­ti­gung der Verord­nung über die Berufs­aus­bil­dung zum Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten/zur Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten vom 21. April 2006 (BGBl. I S. 1097) die folgende Prüfungs­ord­nung. Die Prüfungs­ord­nung wurde mit Bescheid des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Umwelt, Gesund­heit und Verbrau­cher­schutz vom 9. April 2008, Az. 32g-G8571.44–2007/1–4, geneh­migt.

Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1)
Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer errich­tet für die Abnahme der Abschluss- und Umschu­lungs­prü­fun­gen Prüfungs­aus­schüsse (§ 39 Abs. 1 BBiG/§ 62 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
(2)
Bei Bedarf, insbe­son­dere bei einer großen Anzahl von Prüfungs­be­wer­bern, können mehrere Prüfungs­aus­schüsse errich­tet werden.
(3)
Mehrere zustän­dige Stel­len können bei einer von ihnen gemein­same Prüfungs­aus­schüsse errich­ten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1)
Der Prüfungs­aus­schuss besteht aus mindes­tens drei Mitglie­dern. Die Mitglie­der müssen für die Prüfungs­ge­biete sach­kun­dig und für die Mitwir­kung im Prüfungs­we­sen geeig­net sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).
(2)
Dem Prüfungs­aus­schuss müssen als Mitglie­der Beauf­tragte der Arbeit­ge­ber und der Arbeit­neh­mer in glei­cher Zahl sowie mindes­tens eine Lehr­kraft einer berufs­bil­den­den Schule ange­hö­ren. Mindes­tens zwei Drit­tel der Gesamt­zahl der Mitglie­der müssen Beauf­tragte der Arbeit­ge­ber und der Arbeit­neh­mer sein (§ 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBiG).
(3)
Die Mitglie­der werden von der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer für eine einheit­li­che Peri­ode, längs­tens für fünf Jahre beru­fen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
(4)
Die Beauf­trag­ten der Arbeit­neh­mer werden auf Vorschlag der im Bereich der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer beste­hen­den Gewerk­schaf­ten und selbst­stän­di­gen Verei­ni­gun­gen von Arbeit­neh­mern mit sozial- oder berufs­po­li­ti­scher Zweck­set­zung beru­fen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
(5)
Lehr­kräfte von berufs­bil­den­den Schu­len werden im Einver­neh­men mit der Schul­auf­sichts­be­hörde oder der von ihr bestimm­ten Stelle beru­fen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
(6)
Werden Mitglie­der nicht oder nicht in ausrei­chen­der Zahl inner­halb einer von der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist vorge­schla­gen, so beruft die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer inso­weit nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
(7)
Die Mitglie­der der Prüfungs­aus­schüsse können nach Anhö­rung der an ihrer Beru­fung Betei­lig­ten aus wich­ti­gem Grunde abbe­ru­fen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
(8)
Die Mitglie­der haben Stell­ver­tre­ter oder Stell­ver­tre­te­rin­nen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entspre­chend.
(9)
Die Tätig­keit im Prüfungs­aus­schuss ist ehren­amt­lich. Für bare Ausla­gen und für Zeit­ver­säum­nis ist, soweit eine Entschä­di­gung nicht von ande­rer Seite gewährt wird, eine ange­mes­sene Entschä­di­gung zu zahlen, deren Höhe von der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer mit Geneh­mi­gung der obers­ten Landes­be­hörde fest­ge­setzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).
(10)
Von den Absät­zen 2 und 8 darf nur abge­wi­chen werden, wenn andern­falls die erfor­der­li­che Zahl von Mitglie­dern des Prüfungs­aus­schus­ses nicht beru­fen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).

§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung

(1)
Bei der Zulas­sung und Prüfung dürfen Ange­hö­rige der Prüfungs­be­wer­ber nicht mitwir­ken. Ange­hö­rige im Sinne des Satz 1 sind:
1.
Verlobte,
2.
Ehegatten,
3.
eingetragene Lebenspartner,
4.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5.
Geschwister,
6.
Kinder der Geschwister,
7.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8.
Geschwister der Eltern,
9.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Ange­hö­rige sind die im Satz 2 aufge­führ­ten Perso­nen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2)
Hält sich ein Prüfungs­aus­schuss­mit­glied nach Absatz 1 für ausge­schlos­sen oder beste­hen Zwei­fel, ob die Voraus­set­zun­gen des Absat­zes 1 gege­ben sind, ist dies der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer mitzu­tei­len, während der Prüfung dem Prüfungs­aus­schuss. Die Entschei­dung über den Ausschluss von der Mitwir­kung trifft die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer, während der Prüfung der Prüfungs­aus­schuss. Im letz­te­ren Fall darf das betrof­fene Mitglied nicht mitwir­ken. Ausge­schlos­sene Perso­nen dürfen bei der Bera­tung und Beschluss­fas­sung nicht zuge­gen sein.
(3)
Liegt ein Grund vor, der geeig­net ist, Miss­trauen gegen eine unpar­tei­ische Ausübung des Prüfungs­am­tes zu recht­fer­ti­gen, oder wird von einem Prüf­ling das Vorlie­gen eines solchen Grun­des behaup­tet, so hat die betrof­fene Person dies der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer mitzu­tei­len, während der Prüfung dem Prüfungs­aus­schuss. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entspre­chend.
(4)
Ausbil­der und Ausbil­de­r­in­nen des Prüf­lings sollen, soweit nicht beson­dere Umstände eine Mitwir­kung zulas­sen oder erfor­dern, nicht mitwir­ken.
(5)
Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungs­ge­mäße Beset­zung des Prüfungs­aus­schus­ses nicht möglich ist, kann die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer die Durch­füh­rung der Prüfung einem ande­ren oder gemein­sa­men Prüfungs­aus­schuss über­tra­gen. Erfor­der­li­chen­falls kann eine andere zustän­dige Stelle ersucht werden, die Prüfung durch­zu­füh­ren. Das Glei­che gilt, wenn eine objek­tive Durch­füh­rung der Prüfung aus ande­ren Grün­den nicht gewähr­leis­tet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1)
Der Prüfungs­aus­schuss wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weite­res Mitglied, das den Vorsitz stell­ver­tre­tend über­nimmt. Der Vorsitz und das ihn stell­ver­tre­tende Mitglied sollen nicht dersel­ben Mitglie­der­gruppe ange­hö­ren (§ 41 Abs. 1 BBiG).
(2)
Der Prüfungs­aus­schuss ist beschluss­fä­hig, wenn zwei Drit­tel der Mitglie­der, mindes­tens drei, mitwir­ken. Er beschließt mit der Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stimme des vorsit­zen­den Mitglie­des den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG).

§ 5
Geschäftsführung

(1)
Die Geschäfts­füh­rung des Prüfungs­aus­schus­ses liegt in Abstim­mung mit dem Prüfungs­aus­schuss bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer. Einla­dun­gen, (Vorbe­rei­tung, Durch­füh­rung, Nach­be­rei­tung), Proto­koll­füh­rung und Durch­füh­rung der Beschlüsse werden im Einver­neh­men mit dem Vorsitz des Prüfungs­aus­schus­ses gere­gelt.
(2)
Zu den Sitzun­gen des Prüfungs­aus­schus­ses sind die ordent­li­chen Mitglie­der recht­zei­tig einzu­la­den. Stell­ver­tre­tende Mitglie­der werden in geeig­ne­ter Weise unter­rich­tet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teil­neh­men, so soll es dies unver­züg­lich dem Einla­den­den mittei­len. Für ein verhin­der­tes Mitglied ist ein stell­ver­tre­ten­des Mitglied einzu­la­den, welches dersel­ben Gruppe ange­hö­ren soll.
(3)
Die Sitzungs­pro­to­kolle sind von der proto­koll­füh­ren­den Person und dem Vorsitz zu unter­zeich­nen. § 25 Absatz 1 bleibt unbe­rührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Unbe­scha­det beste­hen­der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten, insbe­son­dere gegen­über dem Berufs­bil­dungs­aus­schuss, haben die Mitglie­der des Prüfungs­aus­schus­ses und sons­tige mit der Prüfung befass­ten Perso­nen über alle Prüfungs­vor­gänge Verschwie­gen­heit gegen­über Drit­ten zu wahren.

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1)
Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer bestimmt in der Regel zwei für die Durch­füh­rung der Prüfung maßge­bende Zeit­räume im Jahr. Diese Zeit­räume sollen auf den Ablauf der Berufs­aus­bil­dung und des Schul­jah­res abge­stimmt sein. Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer setzt die einzel­nen Prüfungs­tage fest.
(2)
Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer gibt die Zeit­räume im Sinne des Absat­zes 1 Satz 1 einschließ­lich der Anmel­de­fris­ten in geeig­ne­ter Weise öffent­lich mindes­tens einen Monat vor Ablauf der Anmel­de­frist bekannt. Wird die Anmel­de­frist über­schrit­ten, kann die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer die Annahme des Antrags verwei­gern.
(3)
Werden für schrift­lich durch­zu­füh­rende Prüfungs­be­rei­che einheit­li­che über­re­gi­o­nale Aufga­ben verwen­det, sind dafür entspre­chende über­re­gi­o­nal abge­stimmte Prüfungs­tage anzu­set­zen.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung

(1)
Zur Abschluss­prü­fung ist zuzu­las­sen (§ 43 Abs. 1 BBiG),
1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie den vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.
(2)
Behin­derte Menschen sind zur Abschluss­prü­fung auch zuzu­las­sen, wenn die Voraus­set­zun­gen des Absat­zes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorlie­gen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

§ 9
Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge

Zur Abschluss­prü­fung ist ferner zuzu­las­sen (§ 43 Abs. 2 BBiG),
1.
wer in einer berufs­bil­den­den Schule oder einer sons­ti­gen Berufs­bil­dungs­ein­rich­tung ausge­bil­det worden ist, wenn dieser Bildungs­gang der Berufs­aus­bil­dung zum Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten/zur Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten entspricht. Ein Bildungs­gang entspricht der Berufs­aus­bil­dung zum Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten/zur Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten, wenn er
a)
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der Ausbildungsordnung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten gleichwertig ist,
b)
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
c)
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
2.
wer einen Bildungs­gang absol­viert hat, welcher nach der Rechts­ver­ord­nung eines Landes die Voraus­set­zun­gen nach Nummer 1 erfüllt.

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1)
Auszu­bil­dende können nach Anhö­ren der Ausbil­den­den und der Berufs­schule vor Ablauf ihrer Ausbil­dungs­zeit zur Abschluss­prü­fung zuge­las­sen werden, wenn ihre Leis­tun­gen dies recht­fer­ti­gen (§ 45 Abs. 1 BBiG).
(2)
Zur Abschluss­prü­fung ist auch zuzu­las­sen, wer nach­weist, dass er mindes­tens das Einein­halb­fa­che der Zeit, die als Ausbil­dungs­zeit vorge­schrie­ben ist, in dem Beruf des Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten/der Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten oder des Arzt­hel­fers/der Arzt­hel­fe­rin tätig gewe­sen ist. Als Zeiten der Berufs­tä­tig­keit gelten auch Ausbil­dungs­zei­ten in einem ande­ren einschlä­gi­gen Ausbil­dungs­be­ruf. Vom Nach­weis der Mindest­zeit nach Satz 1 kann ganz oder teil­weise abge­se­hen werden, wenn durch Vorlage von Zeug­nis­sen oder auf andere Weise glaub­haft gemacht wird, dass der Bewer­ber oder die Bewer­be­rin die beruf­li­che Hand­lungs­fä­hig­keit erwor­ben hat, die die Zulas­sung zur Prüfung recht­fer­tigt. Auslän­di­sche Bildungs­ab­sch­lüsse und Zeiten der Berufs­tä­tig­keit im Ausland sind dabei zu berück­sich­ti­gen (§ 45 Abs. 2 BBiG).
(3)
Solda­ten oder Solda­tin­nen auf Zeit und ehema­lige Solda­ten oder Solda­tin­nen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschluss­prü­fung zuzu­las­sen, wenn das Bundes­mi­nis­te­rium der Vertei­di­gung oder die von ihm bestimmte Stelle beschei­nigt, dass der Bewer­ber oder die Bewer­be­rin beruf­li­che Fertig­kei­ten, Kennt­nisse und Fähig­kei­ten erwor­ben hat, welche die Zulas­sung zur Prüfung recht­fer­ti­gen (§ 45 Abs. 3 BBiG).

§ 11
Zulassung zur Prüfung

(1)
Der Antrag auf Zulas­sung zur Prüfung ist durch die Auszu­bil­den­den schrift­lich nach den von der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer bestimm­ten Fris­ten und Formu­la­ren zu stel­len. Die Auszu­bil­den­den haben die Ausbil­den­den über die Antrag­stel­lung zu unter­rich­ten.
(2)
In den Fällen der §§ 8 Absatz 3, 9 und 10 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulas­sung zur Prüfung von den Prüfungs­be­wer­bern einzu­rei­chen.
(3)
Örtlich zustän­dig für die Zulas­sung ist die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer, wenn
1.
in den Fällen der §§ 8 und 10 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte und
2.
in den Fällen der §§ 9 und 10 Absatz 2 und 3 der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerber in Bayern liegt,
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 3 der gemeinsame Prüfungsausschuss in Bayern errichtet worden ist.
(4)
Dem Antrag auf Zulas­sung sind, soweit sie nicht bereits vorlie­gen, beizu­fü­gen:
a)
in den Fällen des § 8 Absatz 1 und 2
die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
der vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweis,
b)
im Fall des § 10 Absatz 1
zusätzlich zu den Unterlagen nach a) das letzte Zeugnis und ggf. eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
c)
in den Fällen des § 9
eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 9 Absatz 1 zusätzlich
eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges,
d)
in den Fällen des § 10 Absatz 2 Sätze 1 und 2
ein Tätigkeitsnachweis und ggf. ein Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und ggf. eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,
e)
in den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder eine Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(5)
Für Wieder­ho­lungs­prü­fun­gen genügt die form- und frist­ge­rechte Anmel­dung zur Prüfung.

§ 12
Entscheidung über die Zulassung

(1)
Über die Zulas­sung zur Abschluss- und Umschu­lungs­prü­fung entschei­det die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer. Hält sie die Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen nicht für gege­ben, so entschei­det der Prüfungs­aus­schuss (§ 46 Abs. 1 BBiG und § 62 Abs. 3 BBiG).
(2)
Die Entschei­dung über die Zulas­sung ist den Prüfungs­be­wer­bern recht­zei­tig unter Angabe des Prüfungs­ta­ges und -ortes einschließ­lich der erlaub­ten Arbeits- und Hilfs­mit­tel mitzu­tei­len. Die Entschei­dung über die Nicht­zu­las­sung ist dem Prüfungs­be­wer­ber schrift­lich mit Begrün­dung bekannt zu geben.
(3)
Die Zulas­sung kann von der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer im Einver­neh­men mit dem Prüfungs­aus­schuss bis zur Bekannt­gabe des Prüfungs­er­geb­nis­ses wider­ru­fen werden, wenn sie auf Grund von gefälsch­ten Unter­la­gen oder falschen Anga­ben ausge­spro­chen worden ist.

Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung

§ 13
Prüfungsgegenstand

(1)
Durch die Abschluss­prü­fung ist fest­zu­stel­len, ob der Prüf­ling die beruf­li­che Hand­lungs­fä­hig­keit erwor­ben hat. In ihr soll der Prüf­ling nach­wei­sen, dass er die erfor­der­li­chen beruf­li­chen Fertig­kei­ten beherrscht, die notwen­di­gen beruf­li­chen Kennt­nisse und Fähig­kei­ten besitzt und mit dem im Berufs­schul­un­ter­richt zu vermit­teln­den, für die Berufs­aus­bil­dung wesent­li­chen Lehr­stoff vertraut ist. Die Ausbil­dungs­ord­nung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).
(2)
Der Umschu­lungs­prü­fung sind das Ausbil­dungs­be­rufs­bild, der Ausbil­dungs­rah­men­plan und die Prüfungs­an­for­de­run­gen zugrunde zu legen (§ 60 BBiG).
(3)
Die Prüfungs­spra­che ist Deutsch.

§ 14
Inhalt und Gliederung der Prüfung

(1)
Die Abschluss­prü­fung erstreckt sich auf die im Ausbil­dungs­rah­men­plan der Verord­nung über die Berufs­aus­bil­dung zum Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten/zur Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten aufge­führ­ten Fertig­kei­ten, Kennt­nisse und Fähig­kei­ten sowie auf den im Berufs­schul­un­ter­richt zu vermit­teln­den Lehr­stoff, soweit er für die Berufs­aus­bil­dung wesent­lich ist.
(2)
Die Prüfung besteht aus einem schrift­li­chen und einem prak­ti­schen Teil. Der schrift­li­che Teil der Prüfung kann in program­mier­ter Form durch­ge­führt werden.
(3)
Der schrift­li­che Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungs­be­rei­chen Behand­lungs­as­sis­tenz, Betriebs­or­ga­ni­sa­tion und -verwal­tung sowie Wirt­schafts- und Sozi­al­kunde. Die Anfor­de­run­gen in den Prüfungs­be­rei­chen sind:
1.
Prüfungs­be­reich Behand­lungs­as­sis­tenz
Der Prüf­ling soll praxis­be­zo­gene Aufga­ben bear­bei­ten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich der Diagno­s­tik und Thera­pie Arbeits­ab­läufe planen und die Durch­füh­rung der Behand­lungs­as­sis­tenz beschrei­ben kann. Dabei soll er gesetz­li­che und vertrag­li­che Bestim­mun­gen der medi­zi­ni­schen Versor­gung, Sicher­heit und Gesund­heits­schutz bei der Arbeit, Umwelt­schutz sowie Maßnah­men der Arbeits- und Praxis­hy­gi­ene berück­sich­ti­gen. Der Prüf­ling soll nach­wei­sen, dass er fach­li­che Zusam­men­hänge verste­hen, Sach­ver­halte analy­sie­ren sowie Lösungs­mög­lich­kei­ten entwi­ckeln und darstel­len kann. Dem Prüfungs­be­reich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a)
Qualitätssicherung,
b)
Zeitmanagement,
c)
Schutz vor Infektionskrankheiten,
d)
Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,
e)
Patientenbetreuung und -beratung,
f)
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,
g)
Laborarbeiten,
h)
Datenschutz und Datensicherheit,
i)
Dokumentation,
j)
Handeln bei Notfällen,
k)
Abrechnung erbrachter Leistungen.
2.
Prüfungs­be­reich Betriebs­or­ga­ni­sa­tion und -verwal­tung
Der Prüf­ling soll praxis­be­zo­gene Aufga­ben bear­bei­ten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betrieb­s­ab­läufe beschrei­ben, Arbeits­ab­läufe syste­ma­tisch planen sowie interne und externe Koor­di­nie­rungs­auf­ga­ben darstel­len kann. Dabei soll er Sicher­heit und Gesund­heits­schutz bei der Arbeit, Umwelt­schutz, Maßnah­men der Quali­täts­si­che­rung sowie Infor­ma­ti­ons- und Kommu­ni­ka­ti­ons­mög­lich­kei­ten berück­sich­ti­gen. Dem Prüfungs­be­reich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a)
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
b)
Arbeiten im Team,
c)
Verwaltungsarbeiten,
d)
Dokumentation,
e)
Marketing,
f)
Zeitmanagement,
g)
Datenschutz und Datensicherheit,
h)
Organisation der Leistungsabrechnung,
i)
Materialbeschaffung und -verwaltung.
3.
Prüfungs­be­reich Wirt­schafts- und Sozi­al­kunde
Der Prüf­ling soll praxis­be­zo­gene Aufga­ben aus der Berufs- und Arbeits­welt bear­bei­ten und dabei zeigen, dass er allge­meine wirt­schaft­li­che und gesell­schaft­li­che Zusam­men­hänge darstel­len kann.
(4)
Für den schrift­li­chen Teil der Prüfung ist von folgen­den zeit­li­chen Höchst­wer­ten auszu­ge­hen:
1.
im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz – 120 Minuten,
2.
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung – 120 Minuten,
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde – 60 Minuten.
(5)
Die in Absatz 4 genannte Prüfungs­dauer kann insbe­son­dere unter­schrit­ten werden, soweit die schrift­li­che Prüfung in program­mier­ter Form durch­ge­führt wird.
(6)
Im prak­ti­schen Teil der Prüfung soll der Prüf­ling in höchs­tens 75 Minu­ten eine komplexe Prüfungs­auf­gabe bear­bei­ten sowie während dieser Zeit in höchs­tens 15 Minu­ten hier­über ein Fach­ge­spräch führen. Dem Prüf­ling ist eine ange­mes­sene Vorbe­rei­tungs­zeit einzu­räu­men. Bei der Prüfungs­auf­gabe soll er praxis­be­zo­gene Arbeits­ab­läufe entspre­chend der Nummern 1 oder 2 simu­lie­ren, demon­s­trie­ren, doku­men­tie­ren und präsen­tie­ren:
1.
Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention;
2.
Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.
Durch die Durch­füh­rung der Prüfungs­auf­gabe und das Fach­ge­spräch soll der Prüf­ling zeigen, dass er mit den Pati­en­ten situa­ti­ons­ge­recht und perso­ne­n­o­ri­en­tiert kommu­ni­zie­ren, sie sach­ge­recht infor­mie­ren und zur Koope­ra­tion moti­vie­ren kann. Er soll nach­wei­sen, dass er Arbeits­ab­läufe planen, Betrieb­s­ab­läufe orga­ni­sie­ren, Verwal­tungs­a­r­bei­ten durch­füh­ren, Mittel der tech­ni­schen Kommu­ni­ka­tion nutzen, Sicher­heit und Gesund­heits­schutz bei der Arbeit und Belange des Umwelt­schut­zes berück­sich­ti­gen sowie die für die Prüfungs­auf­gabe rele­van­ten fach­li­chen Hinter­gründe aufzei­gen und die Vorge­hens­weise bei Durch­füh­rung der Prüfungs­auf­gabe begrün­den kann. Darüber hinaus soll er nach­wei­sen, dass er Erste-Hilfe-Maßnah­men am Pati­en­ten oder an der Pati­en­tin durch­füh­ren kann.
(7)
Sind im schrift­li­chen Teil der Prüfung die Prüfungs­leis­tun­gen in bis zu zwei Prüfungs­be­rei­chen mit mangel­haft und im weite­ren Prüfungs­be­reich mit mindes­tens ausrei­chend bewer­tet worden, so ist auf Antrag des Prüf­lings oder nach Ermes­sen des Prüfungs­aus­schus­ses in einem der mit mangel­haft bewer­te­ten Prüfungs­be­rei­che die schrift­li­che Prüfung durch eine münd­li­che Prüfung von höchs­tens 15 Minu­ten zu ergän­zen, wenn diese für das Beste­hen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungs­be­reich ist vom Prüf­ling zu bestim­men.

§ 15
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

Bei der Durch­füh­rung der Prüfung sollen die beson­de­ren Verhält­nisse behin­der­ter Menschen berück­sich­tigt werden. Dies gilt insbe­son­dere für die Dauer der Prüfung, die Zulas­sung von Hilfs­mit­teln und die Inan­spruch­nahme von Hilfe­leis­tun­gen Drit­ter wie Gebär­den­sprach­dol­met­scher für hörbe­hin­derte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). Die Art der Behin­de­rung ist mit dem Antrag auf Zulas­sung zur Prüfung (§ 11) nach­zu­wei­sen.

§ 16
Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung

Bei der Umschu­lungs­prü­fung ist der Prüf­ling auf Antrag von der Able­gung einzel­ner Prüfungs­be­stand­teile durch die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer zu befreien, wenn er eine andere vergleich­bare Prüfung vor einer öffent­li­chen oder staat­lich aner­kann­ten Bildungs­ein­rich­tung oder vor einem staat­li­chen Prüfungs­aus­schuss erfolg­reich abge­legt hat und die Anmel­dung zur Umschu­lungs­prü­fung inner­halb von fünf Jahren nach der Bekannt­gabe des Beste­hens der ande­ren Prüfung erfolgt (§ 62 Abs. 4 BBiG).

§ 17
Prüfungsaufgaben

(1)
Der Prüfungs­aus­schuss beschließt auf der Grund­lage der Ausbil­dungs­ord­nung die Prüfungs­auf­ga­ben sowie Muster­lö­sun­gen, Bewer­tungs­hin­weise und die zuläs­si­gen Arbeits- und Hilfs­mit­tel.
(2)
Über­re­gi­o­nal oder von einem Aufga­ben­er­stel­lungs­aus­schuss bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer erstellte oder ausge­wählte Aufga­ben sind vom Prüfungs­aus­schuss zu über­neh­men, sofern diese Aufga­ben von Gremien erstellt oder ausge­wählt und beschlos­sen wurden, die entspre­chend § 2 Absatz 2 zusam­men­ge­setzt sind und die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer über die Über­nahme entschie­den hat.

§ 18
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfun­gen sind nicht öffent­lich. Vertre­ter und Vertre­te­rin­nen des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Umwelt, Gesund­heit und Verbrau­cher­schutz und der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer sowie die Mitglie­der des Berufs­bil­dungs­aus­schus­ses können anwe­send sein. Der Prüfungs­aus­schuss kann im Einver­neh­men mit der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer andere Perso­nen als Gäste zulas­sen. An der Bera­tung über das Prüfungs­er­geb­nis im Sinne des § 23 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur die Mitglie­der des Prüfungs­aus­schus­ses betei­ligt sein.

§ 19
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1)
Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsit­zes vom gesam­ten Prüfungs­aus­schuss unbe­scha­det der Rege­lun­gen in § 24 Absatz 2 und 3 abge­nom­men.
(2)
Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer regelt im Beneh­men mit dem Prüfungs­aus­schuss die Aufsichts­füh­rung, die sicher­stel­len soll, dass die Prüfungs­leis­tun­gen selbst­stän­dig und nur mit den erlaub­ten Arbeits- und Hilfs­mit­teln durch­ge­führt werden.
(3)
Über den Ablauf der Prüfung ist eine Nieder­schrift zu ferti­gen.

§ 20
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüf­linge haben sich auf Verlan­gen des Vorsit­zes oder der Aufsichts­füh­rung über ihre Person auszu­wei­sen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungs­ab­lauf, die zur Verfü­gung stehende Zeit, die erlaub­ten Arbeits- und Hilfs­mit­tel, die Folgen von Täuschungs­hand­lun­gen und Ordnungs­ver­stö­ßen, Rück­tritt und Nicht­teil­nahme zu beleh­ren.

§ 21
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1)
Unter­nimmt es ein Prüf­ling, das Prüfungs­er­geb­nis durch Täuschung oder Benut­zung nicht zuge­las­se­ner Hilfs­mit­tel zu beein­flus­sen oder leis­tet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungs­ver­such, liegt eine Täuschungs­hand­lung vor.
(2)
Wird während der Prüfung fest­ge­stellt, dass ein Prüf­ling eine Täuschungs­hand­lung begeht oder einen entspre­chen­den Verdacht hervor­ruft, ist der Sach­ver­halt von der Aufsichts­füh­rung fest­zu­stel­len und zu proto­kol­lie­ren. Der Prüf­ling setzt die Prüfung vorbe­halt­lich der Entschei­dung des Prüfungs­aus­schus­ses über die Täuschungs­hand­lung fort.
(3)
Liegt eine Täuschungs­hand­lung vor, wird die von der Täuschungs­hand­lung betrof­fene Prüfungs­leis­tung mit „unge­nü­gend“ (= 0 Punkte) bewer­tet. In schwe­ren Fällen, insbe­son­dere bei vorbe­rei­te­ten Täuschungs­hand­lun­gen, kann der Prüfungs­aus­schuss den Prüfungs­teil oder die gesamte Prüfung mit „unge­nü­gend“ (= 0 Punkte) bewer­ten.
(4)
Behin­dert ein Prüf­ling durch sein Verhal­ten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungs­ge­mäß durch­ge­führt werden kann, ist er von der Teil­nahme auszu­schlie­ßen. Die Entschei­dung hier­über kann von der Aufsichts­füh­rung getrof­fen werden. Die endgül­tige Entschei­dung über die Folgen für den Prüf­ling hat der Prüfungs­aus­schuss unver­züg­lich zu tref­fen. Absatz 3 gilt entspre­chend. Glei­ches gilt bei Nicht­be­ach­tung der Sicher­heits­vor­schrif­ten.
(5)
Vor Entschei­dun­gen des Prüfungs­aus­schus­ses nach den Absät­zen 3 und 4 ist der Prüf­ling zu hören.

§ 22
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1)
Der Prüf­ling kann nach erfolg­ter Anmel­dung vor Beginn der Prüfung durch schrift­li­che Erklä­rung zurück­tre­ten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abge­legt.
(2)
Versäumt der Prüf­ling nach Beginn einen Prüfungs­ter­min, so werden bereits erbrachte selbst­stän­dige Prüfungs­leis­tun­gen aner­kannt, wenn ein wich­ti­ger Grund für die Nicht­teil­nahme vorliegt. Selbst­stän­dige Prüfungs­leis­tun­gen sind solche, die thema­tisch klar abgrenz­bar und nicht auf eine andere Prüfungs­leis­tung bezo­gen sind sowie eigen­stän­dig bewer­tet werden.
(3)
Erfolgt der Rück­tritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüf­ling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wich­ti­ger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punk­ten bewer­tet.
(4)
Der wich­tige Grund ist unver­züg­lich mitzu­tei­len und nach­zu­wei­sen. Im Krank­heits­fall ist die Vorlage eines ärzt­li­chen Attes­tes erfor­der­lich.

Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 23
Bewertung

(1)
Die Prüfungs­leis­tun­gen sind wie folgt zu bewer­ten:
eine den Anfor­de­run­gen in beson­de­rem Maße entspre­chende Leis­tung
= 100 bis 92 Punkte = Note 1,0 bis 1,4 = sehr gut
eine den Anfor­de­run­gen voll entspre­chende Leis­tung
= unter 92 bis 81 Punkte = Note 1,5 bis 2,4 = gut
eine den Anfor­de­run­gen im allge­mei­nen entspre­chende Leis­tung
= unter 81 bis 67 Punkte = Note 2,5 bis 3,4 = befrie­di­gend
eine Leis­tung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anfor­de­run­gen noch entspricht
= unter 67 bis 50 Punkte = Note 3,5 bis 4,4 = ausrei­chend
eine Leis­tung, die den Anfor­de­run­gen nicht entspricht, jedoch erken­nen lässt, dass die notwen­di­gen Grund­kennt­nisse noch vorhan­den sind
= unter 50 bis 30 Punkte = Note 4,5 bis 5,4 = mangel­haft
eine Leis­tung, die den Anfor­de­run­gen nicht entspricht und bei der selbst Grund­kennt­nisse fehlen
= unter 30 bis 0 Punkte = Note 5,5 bis 6 = unge­nü­gend
Der 100-Punkte-Schlüs­sel ist der Bewer­tung aller Prüfungs­leis­tun­gen sowie der Ermitt­lung von Zwischen- und Gesam­t­er­geb­nis­sen zugrunde zu legen.
(2)
Jede Prüfungs­leis­tung ist von jedem Mitglied des Prüfungs­aus­schus­ses selbst­stän­dig zu bewer­ten. Beschlüsse über die Bewer­tung einzel­ner Prüfungs­leis­tun­gen, der Prüfung insge­samt sowie über das Beste­hen und Nicht­be­ste­hen der Abschluss­prü­fung werden vom Prüfungs­aus­schuss gefasst. Bei der gemein­sa­men Fest­stel­lung der Ergeb­nisse dienen die Einzel­be­wer­tun­gen der Prüfungs­aus­schuss­mit­glie­der als Grund­lage.
(3)
Zur Vorbe­rei­tung der Beschluss­fas­sung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindes­tens zwei Mitglie­der mit der Bewer­tung einzel­ner, nicht münd­lich zu erbrin­gen­der Prüfungs­leis­tun­gen beauf­tra­gen. Die Beauf­trag­ten sollen nicht dersel­ben Mitglie­der­gruppe ange­hö­ren. Die beauf­trag­ten Mitglie­der doku­men­tie­ren die wesent­li­chen Abläufe und halten die für die Bewer­tung erheb­li­chen Tatsa­chen fest (§ 42 Abs. 2 und 3 BBiG). Die übri­gen Mitglie­der des Prüfungs­aus­schus­ses sind bei der Beschluss­fas­sung nach Absatz 1 nicht an die Einzel­be­wer­tun­gen der beauf­trag­ten Mitglie­der gebun­den.
(4)
Der Prüfungs­aus­schuss kann zur Bewer­tung einzel­ner, nicht münd­lich zu erbrin­gen­der Prüfungs­leis­tun­gen gutach­ter­li­che Stel­lung­nah­men Drit­ter, insbe­son­dere berufs­bil­den­der Schu­len, einho­len. Im Rahmen der Begut­ach­tung sind die wesent­li­chen Abläufe zu doku­men­tie­ren und die für die Bewer­tung erheb­li­chen Tatsa­chen fest­zu­hal­ten (§ 39 Abs. 2 und 3 BBiG). Die Beauf­tra­gung erfolgt nach den Verwal­tungs­grund­sät­zen der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer. Perso­nen, die nach § 3 von der Mitwir­kung im Prüfungs­aus­schuss auszu­schlie­ßen sind, sollen nicht als Gutach­ter tätig werden.

§ 24
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1)
Inner­halb des schrift­li­chen Teils der Prüfung sind die Prüfungs­be­rei­che wie folgt zu gewich­ten:
1.
Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 40 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 40 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(2)
Bei der Ermitt­lung des Ergeb­nis­ses für den Prüfungs­be­reich der Ergän­zungs­prü­fung gemäß § 14 Absatz 7 sind das bishe­rige Ergeb­nis und das Ergeb­nis der münd­li­chen Ergän­zungs­prü­fung im Verhält­nis 2 : 1 zu gewich­ten.
(3)
Die Prüfung ist bestan­den, wenn jeweils im schrift­li­chen und prak­ti­schen Teil der Prüfung sowie inner­halb des schrift­li­chen Teils der Prüfung in mindes­tens zwei Prüfungs­be­rei­chen mindes­tens ausrei­chende Prüfungs­leis­tun­gen erbracht worden sind. Werden die Prüfungs­leis­tun­gen in einem Prüfungs­be­reich mit „unge­nü­gend“ bewer­tet, ist die Prüfung nicht bestan­den.

§ 25
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1)
Über die Fest­stel­lung der einzel­nen Prüfungs­er­geb­nisse ist eine Nieder­schrift auf den von der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer geneh­mig­ten Formu­la­ren zu ferti­gen. Sie ist von den Mitglie­dern des Prüfungs­aus­schus­ses zu unter­zeich­nen und der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer unver­züg­lich vorzu­le­gen.
(2)
Dem Prüf­ling soll unmit­tel­bar nach Fest­stel­lung des Gesam­t­er­geb­nis­ses der Prüfung mitge­teilt werden, ob er die Prüfung „bestan­den“ oder „nicht bestan­den“ hat. Hier­über erhält der Prüf­ling eine vom Vorsitz zu unter­zeich­nende Beschei­ni­gung. Kann die Fest­stel­lung des Prüfungs­er­geb­nis­ses nicht am Tag der letz­ten Prüfungs­leis­tung getrof­fen werden, so hat der Prüfungs­aus­schuss diese unver­züg­lich zu tref­fen und dem Prüf­ling mitzu­tei­len.
(3)
Ausbil­den­den werden auf deren Verlan­gen die Ergeb­nisse der Abschluss­prü­fung ihrer Auszu­bil­den­den über­mit­telt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

§ 26
Prüfungszeugnis

(1)
Über die Prüfung erhält der Prüf­ling von der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ein Zeug­nis (§ 37 Abs. 2 BBiG). Der von der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer vorge­schrie­bene Vordruck ist zu verwen­den.
(2)
Das Prüfungs­zeug­nis enthält
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“,
die Personalien des Prüflings,
die Bezeichnung „Medizinischer Fachangestellter/ Medizinische Fachangestellte“,
die Ergebnisse der Prüfungsbereiche,
das Datum des Bestehens der Prüfung,
die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und die Namenswiedergabe (Faksimile) der beauftragten Person der Bayerischen Landesärztekammer mit Siegel.
(3)
Dem Zeug­nis ist auf Antrag der Auszu­bil­den­den eine englisch­spra­chige und eine fran­zö­sisch­spra­chige Über­set­zung beizu­fü­gen. Auf Antrag der Auszu­bil­den­den kann das Ergeb­nis berufs­schu­li­scher Leis­tungs­fest­stel­lun­gen auf dem Zeug­nis ausge­wie­sen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG).

§ 27
Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1)
Bei nicht bestan­de­ner Prüfung erhal­ten der Prüf­ling und seine gesetz­li­chen Vertre­ter von der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer einen schrift­li­chen Bescheid. Darin ist anzu­ge­ben, welche Prüfungs­leis­tun­gen in einer Wieder­ho­lungs­prü­fung nicht mehr wieder­holt werden müssen (§ 28 Abs. 2 und 3). Die von der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer vorge­schrie­be­nen Formu­lare sind zu verwen­den.
(2)
Auf die beson­de­ren Bedin­gun­gen der Wieder­ho­lungs­prü­fung gemäß § 28 ist hinzu­wei­sen.

Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung

§ 28
Wiederholungsprüfung

(1)
Eine nicht bestan­dene Abschluss­prü­fung kann zwei­mal wieder­holt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wieder­ho­lungs­prü­fung erziel­ten Ergeb­nisse.
(2)
Hat der Prüf­ling bei nicht bestan­de­ner Prüfung in einer selbst­stän­di­gen Prüfungs­leis­tung (§ 22 Abs. 2 Satz 2) mindes­tens ausrei­chende Leis­tun­gen erbracht, so ist dieser Prüfungs­teil auf Antrag des Prüf­lings nicht zu wieder­ho­len, sofern dieser sich inner­halb von zwei Jahren – gerech­net vom Tag der Fest­stel­lung des Ergeb­nis­ses der nicht bestan­de­nen Prüfung an – zur Wieder­ho­lungs­prü­fung anmel­det. Die Bewer­tung in einer selbst­stän­di­gen Prüfungs­leis­tung (§ 22 Abs. 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder­ho­lungs­prü­fung zu über­neh­men.
(3)
Die Prüfung kann frühes­tens zum nächs­ten Prüfungs­ter­min (§ 7) wieder­holt werden.

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 29
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnah­men und Entschei­dun­gen der Prüfungs­aus­schüsse sowie der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer sind bei ihrer schrift­li­chen Bekannt­gabe an den Prüfungs­be­wer­ber bzw. den Prüf­ling mit einer Rechts­be­helfs­be­leh­rung zu verse­hen. Diese rich­tet sich im Einzel­nen nach der Verwal­tungs­ge­richts­ord­nung und den Ausfüh­rungs­be­stim­mun­gen des Frei­staa­tes Bayern.

§ 30
Prüfungsunterlagen

Auf schrift­li­chen Antrag ist dem Prüf­ling binnen der gesetz­lich vorge­ge­be­nen Frist zur Einle­gung eines Rechts­be­helfs Einsicht in seine Prüfungs­un­ter­la­gen zu gewäh­ren. Die schrift­li­chen Prüfungs­a­r­bei­ten sind ein Jahr, die Nieder­schrif­ten gemäß § 25 Absatz 1 sind zehn Jahre aufzu­be­wah­ren. Die Aufbe­wah­rungs­frist beginnt mit dem Zugang des Püfungs­be­schei­des nach § 26 Absatz 1 bzw. § 27 Absatz 1. Der Ablauf der vorge­nann­ten Fris­ten wird durch das Einle­gen eines Rechts­mit­tels gehemmt.

§ 31
Inkrafttreten

Diese Prüfungs­ord­nung tritt am Ersten des Folge­mo­nats nach Veröf­fent­li­chung im Baye­ri­schen Ärzte­blatt in Kraft.

München, den 9. April 2008

Dr. med. H. Hell­mut Koch
Präsi­dent

Ausge­fer­tigt, München den 14. April 2008

Dr. med. H. Hell­mut Koch
Präsi­dent

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