1.1 Reisespesen
Reisekostenordnung der Bayerischen Landesärztekammer i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 17. Oktober 2021 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2021, Seite 608 f.)
Inkraftgetreten am 01.01.2022 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2021, S. 608 f.
1. Für Ärzte und beauftragte Personen
1.1.1 Tagegelder
Die Höhe des Tagegeldes bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
Die Höhe des Tagegeldes bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
1.1.2 Übernachtungsgeld
€ 20,00
€ 20,00
Anstelle des Übernachtungsgeldes werden die nachgewiesenen tatsächlichen Übernachtungskosten eines Einzelzimmers inklusive Frühstück bis zur Höhe des 8-fachen Pauschbetrages bei Vorlage der Rechnung erstattet.
Ein höherer Betrag kann im Einzelfall mit Genehmigung des Präsidenten oder Vizepräsidenten erstattet werden, wenn hierfür zwingende besondere Gründe vorliegen.
Für das Frühstück ist die nach R 9.7 der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinie geltende Pauschale je Übernachtung in Abzug zu bringen.
Anstelle des Übernachtungsgeldes können die tatsächlichen Schlafwagenkosten bei Vorlage der Rechnung gezahlt werden.
1.1.3 Fahrtkosten
Bei allen Reisen sind die Grundsätze von Sparsamkeit und ökologischer Verträglichkeit zu beachten.
Es sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel vorzuziehen.
Da auch bei unzureichender öffentlicher Verkehrsinfrastruktur die Funktionsfähigkeit der ärztlichen
Selbstverwaltung nicht beeinträchtigt werden soll, bleibt auch die Fahrt mit dem eigenen PKW unter Beachtung des o. g. Grundsatzes erstattungsfähig.
Selbstverwaltung nicht beeinträchtigt werden soll, bleibt auch die Fahrt mit dem eigenen PKW unter Beachtung des o. g. Grundsatzes erstattungsfähig.
1.2 Sitzungsgeld
(Verdienstausfall – Vertreterentschädigung – Zeitaufwand)
(Verdienstausfall – Vertreterentschädigung – Zeitaufwand)
1.2.1
Durch das Sitzungsgeld sind Entschädigungen für Verdienstausfall und eventuelle Vertreterkosten abgegolten; es wird auch für den An- und Abreisetag bezahlt, sofern die Reise vor 22.00 Uhr angetreten bzw. nach 6.00 Uhr beendet wird. Bei Abrechnung von Übernachtungsgeld (ausgenommen bei Beendigung der Reise nach 2.00 Uhr) ist Berechnungszeitraum für das Sitzungsgeld die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr. Ehrenamtlich tätige Ärzte erhalten außer den Reisespesen ein Sitzungsgeld:
Durch das Sitzungsgeld sind Entschädigungen für Verdienstausfall und eventuelle Vertreterkosten abgegolten; es wird auch für den An- und Abreisetag bezahlt, sofern die Reise vor 22.00 Uhr angetreten bzw. nach 6.00 Uhr beendet wird. Bei Abrechnung von Übernachtungsgeld (ausgenommen bei Beendigung der Reise nach 2.00 Uhr) ist Berechnungszeitraum für das Sitzungsgeld die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr. Ehrenamtlich tätige Ärzte erhalten außer den Reisespesen ein Sitzungsgeld:
•
für Sitzungen, die mit An- und Abreise einen Zeitaufwand bis zu 1,5 Stunden erforderlich machen = € 112,50
•
für Sitzungen, die mit An- und Abreise einen Zeitaufwand bis zu 3 Stunden erforderlich machen = € 225,00
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für Sitzungen, die mit An- und Abreise einen Zeitaufwand bis zu 6 Stunden erforderlich machen = € 360,00
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für Sitzungen, die mit An- und Abreise einen Zeitaufwand bis zu 9 Stunden erforderlich machen = € 495,00
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für Sitzungen, die mit An- und Abreise einen Zeitaufwand von über 9 Stunden erforderlich machen = € 630,00.
1.2.2
Die Bayerische Landesärztekammer geht davon aus, dass Leistungen nach dieser Reisekostenordnung nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Sollte die Finanzverwaltung künftig eine gegenteilige Auffassung vertreten, werden die Umsatzsteuer sowie die entsprechenden Umsatzsteuernachzahlungen und steuerliche Nebenleistungen zusätzlich vergütet. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis durch die Vorlage des entsprechenden bestands- oder rechtskräftigen Steuerbescheids.
Die Bayerische Landesärztekammer geht davon aus, dass Leistungen nach dieser Reisekostenordnung nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Sollte die Finanzverwaltung künftig eine gegenteilige Auffassung vertreten, werden die Umsatzsteuer sowie die entsprechenden Umsatzsteuernachzahlungen und steuerliche Nebenleistungen zusätzlich vergütet. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis durch die Vorlage des entsprechenden bestands- oder rechtskräftigen Steuerbescheids.
2. Für „beauftragte Personen“
2.1
Vorstehende Reisekostenregelung gilt auch für alle von der Bayerischen Landesärztekammer beauftragte oder zu bestimmten Aufgaben zugezogene Personen.
Vorstehende Reisekostenregelung gilt auch für alle von der Bayerischen Landesärztekammer beauftragte oder zu bestimmten Aufgaben zugezogene Personen.
2.2
"Beauftragte“ erhalten Reisespesen und Sitzungsgelder nach Abschnitt 1, alle übrigen Personen wie die Mitarbeiter der Bayerischen Landesärztekammer.
"Beauftragte“ erhalten Reisespesen und Sitzungsgelder nach Abschnitt 1, alle übrigen Personen wie die Mitarbeiter der Bayerischen Landesärztekammer.