Reisekostenordnung der Bayerischen Landesärztekammer i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 17. Oktober 2021 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2021, Seite 608 f.)

Inkraftgetreten am 01.01.2022 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2021, S. 608 f.

1. Für Ärzte und beauftragte Personen

1.1 Reise­spe­sen
1.1.1 Tage­gel­der
Die Höhe des Tage­gel­des bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­set­zes.
1.1.2 Über­nach­tungs­geld
€ 20,00
Anstelle des Über­nach­tungs­gel­des werden die nach­ge­wie­se­nen tatsäch­li­chen Über­nach­tungs­kos­ten eines Einzel­zim­mers inklu­sive Früh­stück bis zur Höhe des 8-fachen Pausch­be­tra­ges bei Vorlage der Rech­nung erstat­tet.
Ein höhe­rer Betrag kann im Einzel­fall mit Geneh­mi­gung des Präsi­den­ten oder Vize­prä­si­den­ten erstat­tet werden, wenn hier­für zwin­gende beson­dere Gründe vorlie­gen.
Für das Früh­stück ist die nach R 9.7 der jeweils gülti­gen Lohn­steu­er­richt­li­nie geltende Pauschale je Über­nach­tung in Abzug zu brin­gen.
Anstelle des Über­nach­tungs­gel­des können die tatsäch­li­chen Schlaf­wa­gen­kos­ten bei Vorlage der Rech­nung gezahlt werden.
1.1.3 Fahrt­kos­ten
Bei allen Reisen sind die Grund­sätze von Spar­sam­keit und ökolo­gi­scher Verträg­lich­keit zu beach­ten. Es sind grund­sätz­lich öffent­li­che Verkehrs­mit­tel vorzu­zie­hen. Da auch bei unzu­rei­chen­der öffent­li­cher Verkehrs­in­fra­s­truk­tur die Funk­ti­ons­fä­hig­keit der ärzt­li­chen
Selbst­ver­wal­tung nicht beein­träch­tigt werden soll, bleibt auch die Fahrt mit dem eige­nen PKW unter Beach­tung des o. g. Grund­satzes erstat­tungs­fä­hig.
Folgende Kosten sind erstat­tungs­fä­hig:
Bahnfahrt 1. Klasse und Flugkosten (Economy Class) in voller Höhe;
bei Benützung eines eigenen Fahrzeuges je km € 0,40;
Daneben sind erforderliche Kosten für ÖPNV, Taxikosten, Parkgebühren u. ä. gegen Vorlage der Quittungen abrechnungsfähig.
1.2 Sitzungs­geld
(Verdienst­aus­fall – Vertre­te­rent­schä­di­gung – Zeit­auf­wand)
1.2.1
Durch das Sitzungs­geld sind Entschä­di­gun­gen für Verdienst­aus­fall und even­tu­elle Vertre­ter­kos­ten abge­gol­ten; es wird auch für den An- und Abrei­se­tag bezahlt, sofern die Reise vor 22.00 Uhr ange­tre­ten bzw. nach 6.00 Uhr been­det wird. Bei Abrech­nung von Über­nach­tungs­geld (ausge­nom­men bei Been­di­gung der Reise nach 2.00 Uhr) ist Berech­nungs­zeit­raum für das Sitzungs­geld die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr. Ehren­amt­lich tätige Ärzte erhal­ten außer den Reise­spe­sen ein Sitzungs­geld:
für Sitzungen, die mit An- und Abreise einen Zeitaufwand bis zu 1,5 Stunden erforderlich machen = € 112,50
für Sitzungen, die mit An- und Abreise einen Zeitaufwand bis zu 3 Stunden erforderlich machen = € 225,00
für Sitzungen, die mit An- und Abreise einen Zeitaufwand bis zu 6 Stunden erforderlich machen = € 360,00
für Sitzungen, die mit An- und Abreise einen Zeitaufwand bis zu 9 Stunden erforderlich machen = € 495,00
für Sitzungen, die mit An- und Abreise einen Zeitaufwand von über 9 Stunden erforderlich machen = € 630,00.
1.2.2
Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer geht davon aus, dass Leis­tun­gen nach dieser Reise­kos­ten­ord­nung nicht der Umsatz­steuer unter­lie­gen. Sollte die Finanz­ver­wal­tung künf­tig eine gegen­tei­lige Auffas­sung vertre­ten, werden die Umsatz­steuer sowie die entspre­chen­den Umsatz­steu­er­nach­zah­lun­gen und steu­er­li­che Neben­leis­tun­gen zusätz­lich vergü­tet. Voraus­set­zung hier­für ist der Nach­weis durch die Vorlage des entspre­chen­den bestands- oder rechts­kräf­ti­gen Steu­er­be­scheids.

2. Für „beauftragte Personen“

2.1
Vorste­hende Reise­kos­ten­re­ge­lung gilt auch für alle von der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer beauf­tragte oder zu bestimm­ten Aufga­ben zuge­zo­gene Perso­nen.
2.2
"Beauf­tragte“ erhal­ten Reise­spe­sen und Sitzungs­gel­der nach Abschnitt 1, alle übri­gen Perso­nen wie die Mita­r­bei­ter der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer.

3. Kostenersatz bei Verkehrsunfall

Es besteht kein Anspruch gegen die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer auf Kosten­er­stat­tung bei einem selbst­ver­schul­de­ten oder unver­schul­de­ten Verkehrs­un­fall anläss­lich einer Dien­st­reise.
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