Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen
Inkraftgetreten am 01.08.2018 •
Veröffentlicht in Internet, www.blaek.de
Auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 der Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer vom 13. Oktober 2013 hat der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer die Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen erlassen und am 3. März 2018 in 1.4.2 b) geändert sowie beschlossen, die Richtlinie in der geänderten Fassung bekanntzumachen:
I.
1.
Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer
1.1
Voraussetzungen für die Vergabe eines Fortbildungszertifikates
Das Fortbildungszertifikat wird für die bei der Bayerischen Landesärztekammer (im Folgenden Kammer genannt) gemeldeten Ärztinnen und Ärzte auf Antrag ausgestellt, wenn diese in fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert haben gemäß § 95d und § 136b SGB V.
Aus Artikel 44 Abs. 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes i. V. m. der Satzung über den Nachweis zu erfüllender Fortbildungspflicht vom 25. Oktober 2015 (Bayerisches Ärzteblatt 2015, Seite 670) von Ärzten im öffentlichen Rettungsdienst, resultiert die Verpflichtung zur fachspezifischen Fortbildung von Notärztinnen und Notärzten.
Hierzu besteht die Möglichkeit einer Selbsteinstufung absolvierter fachspezifischer notfallmedizinischer Fortbildungen über das individuelle BLÄK-Fortbildungspunktekonto.
Basierend auf die in der Fortbildungsordnung und in der Satzung über den Nachweis zu erfüllender Fortbildungspflicht genannten Rechtsgrundlagen sind 50 Fortbildungspunkte in fünf Jahren im Rahmen von 250 Fortbildungspunkten gemäß § 95d SGB V nachzuweisen.
1.2
Zuerkennung von Fortbildungspunkten
Die Zuerkennung von Fortbildungspunkten für Veranstaltungen erfolgt ausschließlich dann, wenn diese sich entsprechend angekündigt an Ärzte sowie ärztlich geleitete Teams richtet.
Wenn sich das Notfalltraining an das Praxisteam richtet, dürfen Fortbildungspunkte zuerkannt werden.
Assistenzpersonal kann eingebunden werden.
Die Grundeinheit der Fortbildungsaktivitäten ist der „Fortbildungspunkt“.
Dieser entspricht einer Fortbildungseinheit (FBE), einer abgeschlossenen Fortbildungsstunde (45 Minuten).
Für interaktive Fortbildungen sowie bei einer Lernerfolgskontrolle sind die in der Richtlinie festgelegten Zusatzpunkte erwerbbar.
In den einzelnen Kategorien der ärztlichen Fortbildung kann die Höchstmenge der auf das Fortbildungszertifikat anrechenbaren Punkte pro Erfassungszeitraum begrenzt werden.
Der Erwerb von Fortbildungspunkten für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen setzt die vorherige Anerkennung der für den Veranstaltungsort zuständigen Ärztekammer voraus.
Bei einer Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Ausland werden Fortbildungspunkte zuerkannt, wenn sie den Voraussetzungen dieser Richtlinie dem Wesen nach entsprechen.
Im begründeten Einzelfall kann eine vorherige Anerkennung entfallen.
Fortbildungspunkte werden dabei nach den in dieser Richtlinie tabellarisch aufgeführten Kriterien zuerkannt.
Nach einer 45 Minuten dauernden Fortbildung/einer FBE (Vortrag mit Diskussion, Übung, Präsentation, Simulation, E-Learning) soll eine 15-minütige Pause erfolgen; aus didaktischen Gründen kann hiervon abgewichen werden.
Als minimal obligate Pausenzeit wird unabhängig von der Veranstaltungskategorie folgende Regelung zugrunde gelegt:
jeweils nach vollendeten drei Zeitstunden (h) / vier FBE: mindestens 15 Minuten Pause.
Der Veranstalter übermittelt der Kammer vorab im Rahmen der Online-Anmeldung zur Prüfung ein aktuelles, detailliertes, zutreffendenfalls der ärztlichen Öffentlichkeit zur Verfügung gestelltes Veranstaltungsprogramm, aus dem die einzelnen Fortbildungsinhalte, Veranstaltungsdatum, bindende Beginn- und Endzeiten sowie Pausenzeiten, Veranstaltungsort, ärztlicher Leiter, der Veranstalter sowie gegebenenfalls finanzielle Förderung Dritter (Sponsoren) zu erkennen sind.
Auf Nachfrage sind der Kammer weitere Informationen zur Verfügung zu stellen.
Zudem können Vorträge/Präsentationsunterlagen im Original angefordert werden.
Diese Unterlagen werden vertraulich behandelt.
Zur Entscheidungsfindung/Bewertung eines Sponsors ist der § 32 Abs. 2 und 3 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns zu beachten, des Weiteren können die Richtlinien „Zum Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen in der staatlichen Verwaltung“ sowie „Zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung“ (Link: https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl/jahrgang:2010/heftnummer:10) herangezogen werden.
Die Kammer kann vom ärztlichen Kursleiter/Veranstalter eine Konformitätserklärung hinsichtlich Fortbildungsinhalte verlangen, mit der dieser bestätigt, dass die Inhalte der von ihm geleiteten bzw. durchgeführten Fortbildungsveranstaltung frei von wirtschaftlichen Interessen sind und auch im Übrigen den mit dem Veranstalter vereinbarten inhaltlichen Anforderungen genügen.
Fortbildungen im Sinne dieser Richtlinie sind Veranstaltungen ausschließlich mit fachlich-medizinischen Themen, einschließlich ärztlicher Qualitätssicherung sowie Themen, welche die Grundvoraussetzungen für die ärztliche Berufsausübung betreffen.
Diese können auch den therapeutischen Nutzen (unter anderem Kosten-/Nutzenrelation) beinhalten.
Medizin-ökonomische Fortbildungsveranstaltungen zum Thema DRG (Diagnosis Related Groups) – mit Aktualisierung der ICD- und OPS-Kataloge wie EBM und GOÄ – können ebenfalls eine Zuerkennung von Fortbildungspunkten erhalten, solange die Dokumentation von Diagnosen und Leistungen für Abrechnungsbelange als ärztliche Aufgabe anzusehen ist.
Fortbildungen, deren Verfahren im Rahmen der Weiterbildungsordnung als anerkannt gelten, sind Fortbildungspunkte zuzuerkennen.
Unter den Begriff der Fortbildung fallen im Folgenden alle in der Tabelle genannten Veranstaltungen (Kategorie A bis D, G, H, I und K – Anhang):
1.3.1
Fortbildungen von ärztlichen Kreis- und Bezirksverbänden, Ärztekammern, anderen Heilberufekammern sowie deren Akademien.
1.3.2
Fortbildungen wissenschaftlich-medizinischer Fachgesellschaften, ärztlicher Berufsverbände sowie Kassenärztlicher Vereinigungen, Fortbildungen privater Veranstalter in Bayern sind auf Antrag von der Kammer anzuerkennen, wenn sie die von der Kammer festgelegten Kriterien erfüllen.
Gleiches gilt für die Fortbildungsveranstaltungen von Kliniken, Arztpraxen, Medizinischen Versorgungszentren, pharmazeutischen Unternehmen und Ähnlichen unter ärztlicher Leitung.
1.3.3
Strukturierte Formen ärztlicher Fortbildung, wie zum Beispiel klinische Kolloquien, Morbiditäts- und Mortalitätskonferenzen, Peer-Reviews, Qualitätszirkel, Balint-Gruppenarbeit, Supervisionen, Intervisionen.
1.3.4
Für Videokonferenzen sollen in Zukunft Fortbildungspunkte zuerkannt werden, wenn entsprechende Voraussetzungen gegeben sind:
•
Verantwortlicher ärztlicher Leiter muss benannt werden
•
Anzahl der Teilnehmer mindestens 5 (fünf)
•
Darf nicht den Charakter einer Visite / eines Konsils unter zwei oder mehr Ärzten haben, sondern den einer Fortbildung
•
Datenschutz und Datensicherheit von zum Beispiel Patientendaten muss gewahrt werden
•
Gesicherte Leitung VPN (Virtual Private Network)
•
Einordnung erfolgt in die Kategorie C
1.4
Voraussetzungen und Verfahren zur Anerkennung
1.4.1
a)
Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass die zu vermittelnden Fortbildungsinhalte
1.
den Zielen der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns und dieser Richtlinie entsprechen,
2.
a)
die bundeseinheitlichen „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer in der jeweils aktuellen Fassung sowie
b)
Methoden der Lernerfolgskontrolle des Beirats der Akademie für ärztliche Fortbildung und der Ständigen Konferenz „Ärztliche Fortbildung“, soweit diese in einem geeigneten Verfahren definiert sind, berücksichtigen, bei Verwendung von Multiple-Choice-Tests in Form von zehn Fragen pro Fortbildungseinheit, mit mindestens drei (Standard fünf) Antwortmöglichkeiten, wovon nur eine richtig sein sollte.
Die Bestehensgrenze liegt bei mindestens 70 Prozent richtiger Antworten.
Kommen andere Lernerfolgskontrollen zur Anwendung, liegt die Bestehensgrenze mindestens ebenfalls bei 70 Prozent richtiger Antworten.
Reanimationsübungen am Phantom, Beurteilung histopathologischer Präparate am Mikroskop und Training mit computergesteuerten Patienten-Simulatoren können als Sonderfälle gelten.
3.
frei von wirtschaftlichen und ideologischen Interessen sind, wobei die Veranstalter und Referenten der Kammer ökonomische Verbindungen zur Industrie offen legen müssen und die Kammer berechtigt ist, vom Veranstalter und ärztlichen Kursleiter eine Konformitätserklärung gemäß § 32 Abs. 3 der BO einzufordern.
4.
grundsätzlich arztöffentlich sind; ausgenommen hiervon sind beispielsweise Supervision, Intervision etc.
5.
sich an der wissenschaftlichen Evidenz orientieren.
b)
Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G bis I und K der Tabelle muss ein ärztlicher Leiter als wissenschaftlich Verantwortlicher bestellt und bei der Veranstaltung anwesend sein.
Bei Strahlenschutz-Kursen (StrlSch) nach Röntgenverordnung (RöV) ist auch ein Physiker, Medizin-Physiker als alleiniger Kursleiter zulässig.
1.4.2
a)
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters.
Im Antrag ist der Verantwortliche nach 1.4.1 b) zu benennen.
b)
Bei der Beantragung sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
1.
Der Antrag muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Veranstaltung webbasiert bei der Kammer vorliegen.
2.
Der Inhalt des Antrages ist von der Kammer webbasiert unter www.blaek.de definiert und entsprechend zu beachten.
3.
Bei Hospitationen sind die besonderen Voraussetzungen (vgl. Kategorie G der Tabelle) zu beachten.
c)
Mit Einwilligung der teilnehmenden Ärzte kann die Kammer den Veranstalter beauftragen, ihr den Nachweis über die Teilnahme an der anerkannten Fortbildungsveranstaltung unmittelbar zuzuleiten.
1.4.3
Seminare, die im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung besucht werden oder Zusatzstudiengänge mit ärztlichem Bezug, sofern für diese von einer Ärztekammer Fortbildungspunkte vergeben werden, sind auf das Fortbildungszertifikat anrechenbar.
1.4.4
Qualifikation von Kursleitern/Referenten/Tutoren
Diese verfügen über eine mehrjährige ärztliche Berufserfahrung und sind möglichst aktuell in dem entsprechenden Gebiet/Versorgungsbereich tätig.
Sie haben Lehrerfahrung und medizindidaktische Kompetenz und können Methoden zur Lernmotivation sowie Förderung der aktiven Beschäftigung mit dem Lernstoff anwenden.
Bei Kursen, die auch der Weiterbildung dienen, ist möglichst eine Weiterbildungsbefugnis im entsprechenden Tätigkeitsbereich nachweisbar.
1.4.5
Über die gemäß Kategorie E anerkennungsfähigen Fortbildungspunkte hinaus werden für das Studium ärztlicher Fachzeitschriften – in Abhängigkeit von Inhalt und Umfang des Artikels – Fortbildungspunkte gemäß Kategorie D und I vergeben.
Die Punkteerteilung gemäß Kategorie D und I setzt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung des Verlages mit einer Ärztekammer voraus.
Die Zuständigkeit einer Ärztekammer richtet sich nach dem Sitz des Anbieters.
Die Kammer kann gemäß § 10 Abs. 3 der Fortbildungsordnung vom 13. Oktober 2013 mit Anbietern ärztlicher Fortbildung Kooperationsverträge abschließen.
Grundlage für die Festlegung dieser Voraussetzungen sind die „Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung“ sowie die Empfehlung der Ständigen Konferenz „Ärztliche Fortbildung“.
2.
In der Regel muss eine Bearbeitungsdauer von Text und Fragen zur Wissenskontrolle von 45 Minuten (mindestens fünf bis neun Druckseiten einschließlich Abbildungen, Literaturverzeichnis, Lernerfolgskontrolle) gegeben sein.
3.
Die Empfehlungen des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen, Mainz (IMPP) sind für die Abfassung der Fragen zu berücksichtigen.
4.
Die Wissenskontrolle ist in Form von Multiple-Choice-Fragen oder im Rahmen tutorieller Betreuung durchzuführen.
5.
Der Nachweis über die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens der Qualität der Multiple-Choice-Fragen zur Wissenskontrolle ist vom Antragsteller zu erbringen.
6.
Jeder Autor hat eine Unabhängigkeitserklärung für einzelne Artikel/Kapitel der Kammer vorzulegen.
7.
Der Antragsteller hat gutachterliche Äußerungen zweier unabhängiger Gutachter (Peer-Review) über den Fachartikel der Kammer vorzulegen.
b)
Die Punktevergabe ist wie folgt geregelt:
Bei Kategorie D erhält der Teilnehmer einen Fortbildungspunkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle.
Bei der Kategorie I erhält der Teilnehmer einen Fortbildungspunkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit sowie einen Zusatzpunkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien E-Learning der Bundesärztekammer.
Bei der Kategorie I erhält der Tutor pro 45-minütiger tutorieller Begleitung einen Fortbildungspunkt; der ärztliche Leiter der Fortbildungsmaßnahme hat eine Garantenstellung hinsichtlich der einzelnen Tutoren zuzuerkennenden Fortbildungspunkte.
Hinweis: Technisch realisierbar über beispielsweise Referenten-Voucher, die mit der Fortbildungspunktebescheinigung seitens der Kammer übersandt werden.
1.4.6
Blended-Learning-Fortbildungsmaßnahme in Form einer inhaltlichen und didaktisch miteinander verzahnten Kombination aus tutoriell unterstützten Online-Lernmodulen und Präsenzveranstaltung
Die Punktevergabe erfolgt gemäß § 6 der Fortbildungsordnung vom 13. Oktober 2013 (Anhang).
Bei der Kategorie K erhält der Tutor pro 45-minütiger tutorieller Begleitung einen Fortbildungspunkt; der ärztliche Leiter der Fortbildungsmaßnahme hat eine Garantenstellung hinsichtlich der einzelnen Tutoren zuzuerkennenden Fortbildungspunkte.
Hinweis: Technisch realisierbar über beispielsweise Referenten-Voucher, die mit der Fortbildungspunktebescheinigung seitens der Kammer übersandt werden.
1.4.7
Sofern ärztliche Institutionen und Online-Dienste den aktuell gültigen Kooperationsvertrag der Kammer abgeschlossen haben, sind für webbasierte Fortbildungen, Internet-Datenbank-Recherchen zur Problemlösung bei der Patientenversorgung sowie bei Einholung von Expertenrat mittels Internet/elektronischen Medien Fortbildungspunkte gemäß 1.4.5 b) zu vergeben.
1.4.8
Die Kammer kann vom Kooperationsvertragspartner nach Veröffentlichung der Online-Maßnahme der unter die Kategorie D, I, K fallenden Fortbildungsvarianten/-möglichkeiten im Rahmen eines Stichprobenverfahrens die Medien zur Sichtung anfordern.
1.5
Fortbildungsveranstaltungen, für die keine Fortbildungspunkte zuerkannt werden
1.5.1
Fortbildungen, bei denen Studienergebnisse vorgestellt werden, die erkennbar nicht die Kriterien der Deklaration von Helsinki von Juni 1964, in der zuletzt geänderten Fassung im Jahr 2013 in Fortaleza, erfüllen oder deren medizinisch-ethische Grundlage fragwürdig erscheint.
1.5.2
Fortbildungen, bei denen tote Tiere oder Teile von Tieren benutzt werden, wenn hierfür Tiere ausschließlich zum Zweck der Fortbildung getötet wurden oder narkotisierte Tiere (auch bei Gegenwart eines zum Beispiel Veterinärmediziners mit der Erlaubnis zur Durchführung von Tierversuchen) zu so genannten Trainingsversuchen verwendet werden.
Exkurs:
Werden Schlachtabfälle für Fortbildungen genutzt, ist eine Zuerkennung von Fortbildungspunkten zulässig.
1.5.3
Fortbildungen von Veranstaltern, die von einer Ärztekammer oder einer anderen Heilberufekammer bezüglich einer Veranstaltung oder eines Veranstaltungstyps nicht anerkannt worden sind.
1.5.4
Fortbildungen mit Themen nicht fachlich-medizinischen Inhalts wie unter anderem Vermarkten von IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen), Praxis-EDV, klinik-spezifische EDV, Suche in medizinischen Datenbanken, Internetrecherche außerhalb E-Learning-Fortbildung, Arztbriefschreibung, Praxismarketing, ausschließlich betriebswirtschaftliche Themen sowie PKMS (Pflegekomplexmaßnahmenscore).
1.5.5
bei Einflussnahme von finanziellen Förderern / Sponsoren auf fachliche Inhalte und/oder Gestaltung der Präsentationen.
1.5.6
Fortbildungsveranstaltungen, die ausschließlich auf einem Telefon-Forum oder telefonischer Supervision aufbauen.
1.5.7
Fortbildungen, die zu medizinisch nicht indiziertem Handeln (wie zum Beispiel Aufforderungen des Unterlassens indizierter Impfungen) aufrufen.
1.5.8
Nicht anerkennungsfähig sind abteilungsinterne Besprechungen von Patientenkasuistiken und/oder Entscheidungsfindungsprozesse im klinischen Alltag; des Weiteren Veranstaltungen, zum Beispiel Mitgliederversammlungen, die überwiegend der politischen Meinungsbildung oder standespolitischen Interessensvertretung dienen.
1.6
Fortbildungsinhalte müssen unabhängig von wirtschaftlichen Interessen Dritter und frei von kommerziellen Einflüssen auf Diagnostik und Therapie in Klinik und Praxis sein
1.6.1
1.
Sponsoring ist transparent zu machen.
2.
Der Sponsor darf Form und Inhalt der Fortbildungsmaßnahme nicht beeinflussen.
3.
Veranstalter, Referenten und wissenschaftliche Leiter müssen in einer Konformitätserklärung ihre Interessenkonflikte gegenüber der Kammer sowie den Teilnehmern der Fortbildung offen legen.
4.
Produktwerbung auf Einladungen, Programmen sowie Flyern zu monothematischen Fortbildungsveranstaltungen ist nicht zulässig; gegen die Bewerbung mehrerer Produkte und/oder Verfahren durch mehrere Hersteller in Programmen von multithematischen Veranstaltungen (Kongresse) ist nichts einzuwenden.
Die namentliche Nennung der finanziellen Förderer/Sponsoren und die Mitteilung der Höhe des Förderbetrags ist erforderlich.
5.
Objektive Produktinformation aufgrund wissenschaftlicher Kriterien ist bei Nennung des Wirkstoffes zulässig.
6.
Kommerzielle Ausstellungen im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen dürfen weder Konzeption noch Durchführung der eigentlichen Fortbildungsmaßnahme beeinflussen.
7.
Ein kommerziell unterstütztes Rahmenprogramm darf weder zeitlich noch parallel zum inhaltlichen Programm stattfinden sowie einen größeren zeitlichen Umfang haben, als die Fortbildung selbst.
8.
Die Zulässigkeit der Annahme von geldwerten Vorteilen für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen regelt das ärztliche Berufsrecht.
1.7
Sondersituationen
1.7.1
Sofern die Kriterien einer ärztlichen Fortbildung erfüllt sind, erhalten Teilnehmer an einer zu wiederholenden Einweisung in die Bedienung eines einzelnen Gerätetyps gemäß der Medizinproduktebetreiberverordnung Fortbildungspunkte, wenn der Veranstalter gegenüber der Kammer schriftlich nachgewiesen hat, dass neben der eigentlichen Geräteeinweisung auch eine geräteunabhängige Fortbildung erfolgt ist.
Der Anteil der Fortbildung darf dabei 30 Minuten pro Fortbildungseinheit (vgl. 1.2) nicht unterschreiten.
1.7.2
Schließt die Kammer mit einem geeigneten Veranstalter gemäß § 10 Abs. 2 der Fortbildungsordnung einen Akkreditierungsvertrag, so entfällt für die von ihm durchgeführten Veranstaltungen die Einzelprüfung.
Die einzelnen Kriterien regelt dieser Vertrag.
1.7.3
Veranstaltungen im europäischen oder außereuropäischen Ausland können gemäß § 12 Fortbildungsordnung im Fortbildungspunkte-Zuerkennungsverfahren berücksichtigt werden, wenn der ärztliche Kursleiter bei der Kammer gemeldet ist – sofern für die Fortbildungsveranstaltung nicht ausdrücklich/ausschließlich eine Zuständigkeit einer anderen autorisierten staatlichen/öffentlich-rechtlichen Institution im Ausland gegeben ist.
1.8
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen anderer Heilberufskammern
Fortbildungsmaßnahmen, die von einer anderen Heilberufekammer anerkannt wurden, können nach § 11 Abs. 3 Fortbildungsordnung für das Fortbildungszertifikat der Kammer angerechnet werden.
2.
Hinweise zu Anmeldung/Registrierung von Fortbildungsveranstaltungen,
Auskunftspflicht des ärztlichen Leiters
2.1
Die Anmeldung/Registrierung von Fortbildungsveranstaltungen zur Vergabe von Fortbildungspunkten der Kammer erfolgt ausschließlich online unter www.blaek.de -> Fortbildung -> Anmelden von Fortbildungsveranstaltungen.
2.2
Der ärztliche, wissenschaftlich verantwortliche Leiter einer Fortbildungsveranstaltung sowie der Veranstalter haben der Kammer auf Verlangen die Einhaltung dieser Richtlinien bei der Konzeption, Ankündigung und Durchführung ihrer Fortbildungsveranstaltung schriftlich nachzuweisen und der Kammer Auskunft über die hierzu von ihnen getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
Die Kammer kann eine Lernerfolgskontrolle und/oder Teilnehmerliste sowie das zuletzt gültige Veranstaltungsprogramm innerhalb von zurzeit sechs Monaten nach Durchführung der Fortbildungsveranstaltung anfordern.
Es gibt ein Stichprobenverfahren zur Überprüfung der Umsetzung dieser Richtlinie.
Von der Kammer erbetene Detail-Informationen über den Ablauf einer Fortbildungsveranstaltung hat der ärztliche Leiter der Veranstaltung der Kammer unverzüglich in geeigneter Form zu übermitteln.
Anhang zur Richtlinie gemäß § 6 der Fortbildungsordnung vom 13. Oktober 2013
Die Richtlinie tritt am Ersten des Folgemonats nach Veröffentlichung im Internet-Auftritt der BLÄK in Kraft.*
Gleichzeitig tritt die Neufassung der Richtlinie vom 10. September 2016 außer Kraft.
Ausgefertigt, München, den 6. März 2018
Dr. med. Gerald Quitterer
Präsident
*Die Richtlinie tritt damit am 1. August 2018 in Kraft