Satzung der Bayerischen Landesärztekammer

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Inkraftgetreten am 01.01.2023 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2022, S. 658

§ 1
Name und Sitz der Landesärztekammer

(1)
Die Landes­ärz­te­kam­mer führt den Namen „Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer“.
(2)
Ihr Sitz ist München.
(3)
Sie ist Körper­schaft des öffent­li­chen Rechts und führt ein Dienst­sie­gel mit dem klei­nen baye­ri­schen Staats­wap­pen.

§ 2
Delegierte zur Bayerischen Landesärztekammer

Die Wahl der Dele­gier­ten bestimmt sich nach Art. 11 des Geset­zes über die Berufs­aus­übung, die Berufs­ver­tre­tun­gen und die Berufs­ge­richts­bar­keit der Ärzte, Zahn­ärzte, Tier­ärzte und Apothe­ker (Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz – HKaG) und der Wahl­ord­nung.

§ 3
Organe der Bayerischen Landesärztekammer

Organe der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer sind die Voll­ver­samm­lung (Baye­ri­scher Ärzte­tag) und der Vorstand.

§ 4
Die Vollversammlung

Die Voll­ver­samm­lung berät und beschließt über alle grund­sätz­li­chen Ange­le­gen­hei­ten aus dem Aufga­ben­be­reich der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer; insbe­son­dere hat sie Vorstand und Ausschüsse (Art. 13 des Heil­be­rufe-Kammer­ge­set­zes) zu wählen, die ärzt­li­chen Berufs­pflich­ten und die Aner­ken­nung zum Führen von Gebiets-, Schwer­punkts- und Zusatz­be­zeich­nun­gen in einer Berufs- bzw. Weiter­bil­dungs­ord­nung zu regeln, die Satzung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer, eine Wahl­ord­nung und eine Beitrags­ord­nung zu erlas­sen, den Prüfer zu bestel­len, den Haus­halts­plan zu beschlie­ßen, die Jahres­rech­nung abzu­neh­men und den Vorstand zu entlas­ten, die ehren­amt­li­chen Rich­ter der Berufs­ge­richte vorzu­schla­gen.

§ 5

(1)
Die Dele­gier­ten der Landes­ärz­te­kam­mer sind vom Präsi­den­ten der Landes­ärz­te­kam­mer jähr­lich mindes­tens einmal zu einer ordent­li­chen Voll­ver­samm­lung (Baye­ri­scher Ärzte­tag), außer­dem auf Anord­nung des als Rechts­auf­sicht für die Kammer zustän­di­gen Minis­te­ri­ums oder auf Antrag von mindes­tens einem Drit­tel der Dele­gier­ten der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer zu außer­or­dent­li­chen Voll­ver­samm­lun­gen einzu­be­ru­fen.
(2)
Die Einbe­ru­fung der Dele­gier­ten erfolgt unter Angabe von Ort, Zeit und Tages­ord­nung. Sie muss im Regel­fall zehn Tage vor der Tagung erfol­gen.
(3)
Der vom Vorstand bestimmte Zeit­punkt der ordent­li­chen Voll­ver­samm­lung wird im „Baye­ri­schen Ärzte­blatt“ oder auf der Home­page der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer so recht­zei­tig bekannt gege­ben, dass die Ärzte­schaft von der Tagung in der Regel acht Wochen vorher Kennt­nis erhält. Der Zeit­punkt einer außer­or­dent­li­chen Voll­ver­samm­lung wird in der jeweils geeig­nets­ten Weise bekannt gege­ben.

§ 6

(1)
Den Vorsitz in der Voll­ver­samm­lung führt der Präsi­dent der Landes­ärz­te­kam­mer.
(2)
Anträge auf Bera­tung von nicht zur Tages­ord­nung gehö­ren­den Gegen­stän­den müssen vor Eintritt in die Tages­ord­nung gestellt und von mindes­tens einem Vier­tel der anwe­sen­den Dele­gier­ten unter­stützt werden. Die Einrei­hung dieser Anträge in die Tages­ord­nung beschließt die Voll­ver­samm­lung.
(3)
Die Voll­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn mindes­tens die Hälfte der Dele­gier­ten anwe­send ist; die Beschluss­fä­hig­keit bleibt beste­hen, solange sie nicht ange­zwei­felt wird.
(4)
Die Beschlüsse der Voll­ver­samm­lung werden in der Regel durch Nutzung eines elek­tro­ni­schen Abstim­mungs­sys­tems, ansons­ten durch Hand­zei­chen mit Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men gefasst, soweit nicht von mindes­tens einem Fünf­tel der Anwe­sen­den schrift­li­che Abstim­mung verlangt wird. Für Beschlüsse über Ände­rung der Satzung ist eine Zwei­drit­tel­mehr­heit der anwe­sen­den Dele­gier­ten erfor­der­lich.
(5)
Über die Verhand­lun­gen der Voll­ver­samm­lung ist eine Nieder­schrift zu ferti­gen, die den Wort­laut der Beschlüsse enthal­ten muss.
(6)
Die Teil­nahme an den Voll­ver­samm­lun­gen ist auch allen sons­ti­gen Mitglie­dern der Ärzt­li­chen Kreis­ver­bände gestat­tet, doch können sie sich an den Bera­tun­gen nur betei­li­gen, wenn die Mehr­heit der Voll­ver­samm­lung damit einver­stan­den ist.
(7)
Aus schwer­wie­gen­den Grün­den, die eine ordnungs­ge­mäße Durch­füh­rung einer Voll­ver­samm­lung unmög­lich oder unzu­mut­bar machen, kann durch Beschluss des Vorstan­des die Bera­tung und Abstim­mung der Voll­ver­samm­lung schrift­lich oder in einem ande­ren geeig­ne­ten Verfah­ren durch­ge­führt werden. Für Wahlen gilt dies nur, wenn die Voll­ver­samm­lung länger als 6 Monate nach Eintritt eines das Wahler­for­der­nis auslö­sen­den Ereig­nis­ses nicht zusam­men­tre­ten kann. Die Bestim­mun­gen über die notwen­di­gen Mehr­hei­ten blei­ben unbe­rührt. In der Einbe­ru­fung ist der Beschluss bekannt zu geben.

§ 7

Anträge der Ärzt­li­chen Kreis­ver­bände zur ordent­li­chen Voll­ver­samm­lung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer (Baye­ri­scher Ärzte­tag) sind spätes­tens acht Wochen vor der Tagung beim Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer schrift­lich und mit kurzer Begrün­dung einzu­rei­chen.

§ 8
Vorstand

(1)
Der Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer besteht aus dem ersten Vorsit­zen­den (Präsi­den­ten), einem ersten und einem zwei­ten stell­ver­tre­ten­den Vorsit­zen­den (Vize­prä­si­den­ten), den ersten Vorsit­zen­den der Ärzt­li­chen Bezirks­ver­bände sowie sechs aus der Mitte der Dele­gier­ten zu wählen­den Mitglie­dern. Der Vorstand kann sich bis zu einem Sieben­tel seiner Zahl durch Zuwahl wähl­ba­rer Mitglie­der der Ärzt­li­chen Kreis­ver­bände ergän­zen.
(2)
Der Präsi­dent wird im Falle seiner Verhin­de­rung durch den ersten Vize­prä­si­den­ten, bei dessen gleich­zei­ti­ger Verhin­de­rung durch den zwei­ten Vize­prä­si­den­ten vertre­ten.
(3)
Dem Vorstand obliegt es:
a)
über Anträge zu beraten und zu beschließen, die aus seiner Mitte bzw. von ärztlichen Kreis- und Bezirksverbänden gestellt werden, weiterhin über alle wesentlichen Angelegenheiten, die ihm vom Präsidenten der Bayerischen Landesärztekammer vorzulegen sind,
b)
Dienstverträge mit Geschäftsführern abzuschließen, Zusagen von Pensionsberechtigungen zu erteilen und die Unabweisbarkeit von Überschreitungen des Haushaltsplanes zu prüfen und festzustellen,
c)
über Beschwerden nach Art. 38 Abs. 4 des Heilberufe-Kammergesetzes zu entscheiden,
d)
über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Bayerischen Landesärztekammer zu entscheiden.
(4)
Der Vorstand kann mit den unter Abs. 3 Buch­stabe d) genann­ten Aufga­ben einen Ausschuss betrauen.

§ 9

(1)
Der 1. Vorsit­zende (Präsi­dent) wird in schrift­li­cher und gehei­mer Abstim­mung mit mehr als der Hälfte der abge­ge­be­nen gülti­gen Stim­men aus der Mitte der Mitglie­der der ärzt­li­chen Kreis­ver­bände gewählt. Wird diese Mehr­heit im ersten Wahl­gang nicht erreicht, so erfolgt im zwei­ten Wahl­gang eine Stich­wahl unter den beiden Bewer­bern mit der höchs­ten Stim­men­zahl; bei Stim­men­gleich­heit wird die Wahl wieder­holt. In glei­cher Weise erfolgt in getrenn­ten Gängen die Wahl der beiden stell­ver­tre­ten­den Vor-sitzen­den (Vize­prä­si­den­ten).
(2)
Die aus der Mitte der Dele­gier­ten zu wählen­den Mitglie­der des Vorstan­des können in getrenn­ten Wahl­gän­gen oder gemein­sam in einem Wahl­gang gewählt werden. Einfa­che Mehr­heit entschei­det; bei Stim­men­gleich­heit das Los.
(3)
Die Amts­dauer des Vorstan­des entspricht der Wahl­pe­ri­ode und beträgt fünf Jahre.
(4)
Der Vorstand führt die Geschäfte auch nach Ablauf der Amts­pe­ri­ode solange weiter, bis der neue Vorstand das Amt über­nimmt.

§ 10

Der Präsi­dent vertritt die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer nach außen und bei den Gerich­ten. Er führt die Geschäfte der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer.

§ 11

(1)
Sitzun­gen des Vorstan­des werden vom Präsi­den­ten nach Bedarf einbe­ru­fen. Der Präsi­dent hat auf Verlan­gen von mindes­tens einem Drit­tel der Mitglie­der des Vorstan­des eine Vorstands­sit­zung sobald als tunlich einzu­be­ru­fen. Den Vorsitz in den Sitzun­gen führt der Präsi­dent.
(2)
Der Vorstand ist beschluss­fä­hig bei Anwe­sen­heit von mindes­tens der Hälfte seiner Mitglie­der; die Beschluss­fä­hig­keit bleibt beste­hen, solange sie nicht ange­zwei­felt wird. Die Beschlüsse werden durch Hand­zei­chen mit einfa­cher Mehr­heit gefasst, soweit nicht von mindes­tens einem Drit­tel der anwe­sen­den Vorstands­mit­glie­der schrift­li­che Abstim­mung verlangt wird. Stim­men­gleich­heit gilt als Ableh­nung. Stimm­ent­hal­tung ist unzu­läs­sig (außer in Ange­le­gen­hei­ten der eige­nen Person).
(3)
Über die Sitzun­gen ist eine Nieder­schrift zu ferti­gen, die den Wort­laut der Beschlüsse enthal­ten muss.
(4)
Eine Bera­tung und Entschei­dung der Vorstands­mit­glie­der kann im Ausnah­me­fall auch ohne Einbe­ru­fung einer Vorstands­sit­zung schrift­lich oder in einem ande­ren geeig­ne­ten Verfah­ren erfol­gen. Für beson­ders dring­li­che Ange­le­gen­hei­ten kann der Vorstand den Präsi­den­ten ermäch­ti­gen, von sich aus die Entschei­dung zu tref­fen. Entschei­dun­gen, die nicht in einer Vorstands­sit­zung getrof­fen wurden, sind den Vorstands­mit­glie­dern umge­hend mitzu­tei­len.

§ 12
Ausschüsse

(1)
Zu Beginn ihrer Wahl­pe­ri­ode wählt die Voll­ver­samm­lung einen Finanz­aus­schuss und einen Hilfs­aus­schuss aus der Mitte der Dele­gier­ten.
(2)
Dane­ben können weitere Ausschüsse von der Voll­ver­samm­lung themen- und anlass bezo­gen bestimmt und mit Aufga­ben betraut werden; sie sind der Voll­ver­samm­lung zur Rechen­schaft verpflich­tet. Für die Wahl der Mitglie­der dieser Ausschüsse gilt Absatz 1 entspre­chend.
(3)
Den Ausschüs­sen steht im Rahmen ihres Auftra­ges das Recht zu, dem Vorstand Vorschläge zu unter­brei­ten.

§ 13

(1)
Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsit­zen­den und seinen Stell­ver­tre­ter.
(2)
Der Vorsit­zende, bei dessen Verhin­de­rung sein Stell­ver­tre­ter, beruft die erfor­der­li­chen Sitzun­gen der Ausschüsse im Beneh­men mit dem Präsi­den­ten der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer über die Geschäfts­stelle der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ein. Das glei­che Recht steht dem Präsi­den­ten der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer im Beneh­men mit dem Ausschuss­vor­sit­zen­den zu. Eine Bera­tung und Entschei­dung der Ausschuss­mit­glie­der kann im Ausnah­me­fall auch ohne Einbe­ru­fung einer Ausschuss­sit­zung schrift­lich oder in einem ande­ren geeig­ne­ten Verfah­ren erfol­gen.
(3)
Der Präsi­dent der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer oder ein von ihm beauf­trag­tes Mitglied des Vorstan­des ist berech­tigt, an den Ausschuss­sit­zun­gen bera­tend teil­zu­neh­men.
(4)
Über die Sitzun­gen der Ausschüsse ist eine Nieder­schrift zu ferti­gen, die den Wort­laut gefass­ter Beschlüsse enthält. Die Nieder­schrift ist dem Präsi­den­ten der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer zu über­mit­teln.
(5)
Jeder Ausschuss ist berech­tigt, im Beda­rfs­falle aus seinen Mitglie­dern einen Unter­aus­schuss zu bilden.

§ 13 a Ethik-Kommission

Bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ist eine Ethik-Kommis­sion für die Bera­tung von Ärzten vor der Durch­füh­rung klini­scher Versu­che am Menschen oder der epide­mi­o­lo­gi­schen Forschung mit perso­nen­be­zo­ge­nen Daten sowie Vorha­ben der Spen­de­rim­mu­ni­sie­rung oder der Blut­stamm­zell­se­pa­ra­tion nach dem Gesetz zur Rege­lung des Trans­fu­si­ons­we­sens einge­rich­tet. Das Verfah­ren rich­tet sich nach der als Anlage A und Bestand­teil dieser Satzung gelten­den Geschäfts- und Verfah­rens­ord­nung.

§ 13 b Bayerische Akademie für ärztliche Fortbildung

Bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ist zur Förde­rung und Durch­füh­rung von medi­zi­ni­scher Fort- und Weiter­bil­dung eine Baye­ri­sche Akade­mie für ärzt­li­che Fort­bil­dung einge­rich­tet. Nähe­res regelt die als Anlage B und Bestand­teil dieser Satzung geltende Geschäfts­ord­nung.

§ 14
Abgeordnete zum Deutschen Ärztetag

Die Abge­ord­ne­ten der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer zum Deut­schen Ärzte­tag und ihre Ersatz­leute werden aus der Mitte der Dele­gier­ten von der Voll­ver­samm­lung nach folgen­dem Verfah­ren beru­fen: Für jeden Ärzt­li­chen Bezirks­ver­band ist die Gesamt­zahl der Mitglie­der der ihm ange­hö­ren­den Ärzt­li­chen Kreis­ver­bände zu ermit­teln (Mitglie­der­ge­samt­zahl). Die Anzahl der auf die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer entfal­len­den Abge­ord­ne­ten zum Deut­schen Ärzte­tag ist auf die Ärzt­li­chen Bezirks­ver­bände entspre­chend dem Verhält­nis der Mitglie­der­ge­samt­zah­len nach dem d’Hondt’­schen Verfah­ren aufzu­tei­len. Die Voll­ver­samm­lung beruft getrennt für jeden Ärzt­li­chen Bezirks­ver­band die auf ihn entfal­lende Zahl von Abge­ord­ne­ten und die glei­che Anzahl von Ersatz­leu­ten. Das Recht, Vorschläge zur Beru­fung einzu­brin­gen, steht nur Dele­gier­ten aus dem Bereich des Ärzt­li­chen Bezirks­ver­ban­des zu, für den die Abge­ord­ne­ten zu beru­fen sind; beru­fen werden können nur Dele­gierte aus den Stimm­krei­sen des jewei­li­gen Bezirks­ver­ban­des. Ein Vorschlag ist gültig, wenn der Vorge­schla­gene anwe­send ist und sein Einver­ständ­nis erklärt oder eine schrift­li­che Einver­ständ­nis­er­klä­rung vorliegt. Wird für einen Ärzt­li­chen Bezirks­ver­band nur die Anzahl von Kandi­da­ten vorge­schla­gen, die der auf ihn entfal­len­den Zahl von Abge­ord­ne­ten bzw. Ersatz­leu­ten entspricht, erfolgt die Beru­fung für diesen Bezirks­ver­band durch Abstim­mung nach § 6 Abs. 4 Satz 1; werden für einen Bezirks­ver­band mehr Kandi­da­ten vorge­schla­gen, erfolgt die Beru­fung durch Wahl. Die Ersatz­leute treten nach der Reihen­folge des Vorschlags bzw. der Reihen­folge der Stim­men­zahl ein. § 6 Abs. 7 Sätze 1, 3 und 4 gelten entspre­chend.

§ 15
Entschädigungen

Die Dele­gier­ten der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer sowie die Mitglie­der des Vorstan­des und des Ausschus­ses werden ehren­amt­lich tätig. Sie haben Anspruch auf Reise­kos­ten­ent­schä­di­gung und Ersatz für Zeit­ver­lust. Die Höhe der Entschä­di­gung wird von der Voll­ver­samm­lung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer fest­ge­setzt. Dem Präsi­den­ten, den Vize­prä­si­den­ten und den stän­di­gen ehren­amt­li­chen Mita­r­bei­tern werden von der Voll­ver­samm­lung zu bestim­mende Aufwands­ent­schä­di­gun­gen gewährt.

§ 16
Geschäftsstelle der Bayerischen Landesärztekammer und deren Prüfung

(1)
Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer unter­hält zur Durch­füh­rung ihrer Aufga­ben eine Geschäfts­stelle. Leiter der Geschäfts­stelle ist der Präsi­dent der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer. Er regelt den Betrieb der Geschäfts­stelle durch eine Dienst­ord­nung für alle bei ihr Beschäf­tig­ten. Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.
(2)
Die Betriebs­füh­rung und Rech­nungs­le­gung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ist laufend durch einen von der Voll­ver­samm­lung zu bestel­len­den unab­hän­gi­gen Prüfer zu über­wa­chen und zu über­prü­fen. Über das Ergeb­nis der Prüfung ist der Voll­ver­samm­lung und dem Vorstand zu berich­ten.

§ 17
Bekanntmachungen

(1)
Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer veröf­fent­licht ihre Beschlüsse und Bekannt­ma­chun­gen in dem von ihr heraus­ge­ge­be­nen „Baye­ri­schen Ärzte­blatt“ oder auf der Home­page der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer.
(2)
Erfolgt eine Veröf­fent­li­chung oder Bekannt­ma­chung auf der Home­page der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer, ist darauf im Baye­ri­schen Ärzte­blatt hinzu­wei­sen.

§ 18

Die Ände­rung tritt am 01. Juli 1989 in Kraft*.
*Die Fassung des § 18 der Satzung bezieht sich auf die vom 41. Baye­ri­schen Ärzte­tag am 08. Okto­ber 1988 beschlos­sene Ände­rung.

Anlagen A und B zur Satzung der Bayerischen Landesärztekammer

Anlage A zur Satzung der Bayerischen Landesärztekammer

Geschäfts- und Verfahrensordnung der Ethik-Kommission der Bayerischen Landesärztekammer

§ 1 Einrichtung, Name und Sitz

(1)
Bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ist eine Ethik-Kommis­sion zur Beur­tei­lung ethi­scher und recht­li­cher Aspekte medi­zi­ni­scher Forschung am Menschen einge­rich­tet.
(2)
Sie führt die Bezeich­nung „Ethik-Kommis­sion der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer“. Sie hat ihren Sitz bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer.
(3)
Die Ethik-Kommis­sion bean­tragt die Regis­trie­rung bei einer Bundes- oder Landes­be­hörde für Verfah­ren, in denen dies gesetz­lich vorge­schrie­ben ist.

§ 2 Aufgaben und Grundlagen der Tätigkeit

(1)
Die Ethik-Kommis­sion hat die Aufgabe, Mitglie­der eines baye­ri­schen ärzt­li­chen Kreis­ver­ban­des vor der Durch­füh­rung klini­scher Versu­che am Menschen oder der epide­mi­o­lo­gi­schen Forschung mit perso­nen­be­zo­ge­nen Daten nach § 15 der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns in der jewei­li­gen Fassung zu bera­ten.
(2)
Sie nimmt ferner die in Geset­zen und Verord­nun­gen der Ethik-Kommis­sion zuge­wie­se­nen Aufga­ben wahr, insbe­son­dere dem Gesund­heits­dienst- und Verbrau­cher­schutz­ge­setz, dem Arznei­mit­tel­ge­setz, dem Medi­zin­pro­duk­te­ge­setz, dem Gesetz zur Rege­lung des Trans­fu­si­ons­we­sens sowie dem Strah­len­schutz­ge­setz und den auf dessen Grund­lage erlas­se­nen Rechts­ver­ord­nun­gen in der jeweils gelten­den Fassung.
(3)
Die Ethik-Kommis­sion arbei­tet auf Grund­lage des gelten­den Rechts und der einschlä­gi­gen Berufs­re­geln einschließ­lich des wissen­schaft­li­chen Stan­dards. Sie berück­sich­tigt einschlä­gige nati­o­nale und inter­na­ti­o­nale Empfeh­lun­gen.
(4)
Die Verant­wor­tung des Leiters des Forschungs­vor­ha­bens und jedes einzel­nen teil­neh­men­den Arztes bleibt unbe­rührt.

§ 3 Zusammensetzung, Bestellung und Vorsitz

(1)
Die Ethik-Kommis­sion ist inter­dis­zi­pli­när zusam­men­ge­setzt und besteht aus je mindes­tens einem Juris­ten, einer Person mit wissen­schaft­li­cher oder beruf­li­cher Erfah­rung auf dem Gebiet der Ethik in der Medi­zin, einer Person mit Erfah­rung auf dem Gebiet der Versuchs­pla­nung und Statis­tik, drei Ärzten, die über Erfah­run­gen in der klini­schen Medi­zin verfü­gen, davon ein Fach­a­rzt für klini­sche Phar­ma­ko­lo­gie oder für Phar­ma­ko­lo­gie und Toxi­ko­lo­gie, sowie einem Laien.
(2)
Ferner gehö­ren der Ethik-Kommis­sion Konsi­lia­rii für Pädia­trie, Strah­len­schutz und Medi­zin­pro­dukte an. Diese und externe Sach­ver­stän­dige werden bei Bedarf zur Bewer­tung einschlä­gi­ger Vorha­ben hinzu­ge­zo­gen.
(3)
Bei der Auswahl der Mitglie­der, Konsi­lia­rii und exter­nen Sach­ver­stän­di­gen werden Frauen und Männer mit dem Ziel der gleich­be­rech­tig­ten Teil­habe glei­cher­ma­ßen berück­sich­tigt.
(4)
Die Mitglie­der und Konsi­lia­rii der Ethik-Kommis­sion werden vom Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer im Einver­neh­men mit dem als Rechts­auf­sicht für die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer zustän­di­gen Staats­mi­nis­te­rium für die Dauer von vier Jahren bestellt. Mehr­ma­lige Bestel­lun­gen sind zuläs­sig. Die Mitglie­der nehmen ihre Aufga­ben auch nach Ablauf der Amts­pe­ri­ode solange wahr, bis die neuen Mitglie­der das Amt über­neh­men.
(5)
Die Mitglie­der und Konsi­lia­rii der Ethik-Kommis­sion wählen mit Mehr­heit ein ärzt­li­ches Mitglied zum Vorsit­zen­den und regeln mit Mehr­heit seine Stell­ver­tre­tung. Bei der Wahl des Vorsit­zes sollen weib­li­che und männ­li­che Mitglie­der zur Wahl stehen.
(6)
Jedes Mitglied und jeder Konsi­lia­rius kann seine Tätig­keit in der Ethik-Kommis­sion durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer been­den. Schei­det ein Mitglied oder Konsi­lia­rius während der Dauer einer Amts­pe­ri­ode aus, so wird für die rest­li­che Amts­pe­ri­ode ein Nach­fol­ger bestellt.

§ 4 Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder, Konsiliarii und externer Sachverständiger, Befangenheit

(1)
Die Mitglie­der, Konsi­lia­rii und exter­nen Sach­ver­stän­di­gen sind bei der Wahr­neh­mung ihrer Aufga­ben unab­hän­gig und an Weisun­gen nicht gebun­den. Sie sind nur ihrem Gewis­sen verant­wort­lich. Sie sind zur Vertrau­lich­keit und Verschwie­gen­heit verpflich­tet. Die Geschäfts­stelle holt zu jedem Antrag Unab­hän­gig­keits­er­klä­run­gen der betei­lig­ten Mitglie­der, Konsi­lia­rii und exter­nen Sach­ver­stän­di­gen ein, die bein­hal­ten, dass diese keine finan­zi­el­len oder persön­li­chen Inter­es­sen, die Auswir­kun­gen auf ihre Unpar­tei­lich­keit haben könn­ten, haben. Mitglie­der und Konsi­lia­rii, die an einem zu beur­tei­len­den Forschungs­vor­ha­ben mitwir­ken oder für die sons­tige Ausschluss­gründe im Sinne des Art. 20 f. des Baye­ri­schen Verwal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes vorlie­gen, sind von der Bera­tung und Abstim­mung über den entspre­chen­den Antrag ausge­schlos­sen; externe Sach­ver­stän­dige werden nicht beauf­tragt, wenn derar­tige Umstände bzw. Ausschluss­gründe vorlie­gen. Ob die Voraus­set­zun­gen nach Satz 5 vorlie­gen, entschei­det durch Beschluss die Ethik-Kommis­sion ohne Mitwir­kung des persön­lich Betei­lig­ten. Die Mitglie­der und Konsi­lia­rii geben vor ihrer Ernen­nung durch den Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer eine Erklä­rung zu ihren finan­zi­el­len Inter­es­sen entspre­chend § 3 Abs. 4 Satz 3 der Klini­sche Prüfung-Bewer­tungs­ver­fah­ren-Verord­nung ab; eine solche Erklä­rung ist weiter­hin zum Ende eines jeden Geschäfts­jah­res der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer gegen­über abzu­ge­ben. Eine solche Erklä­rung geben externe Sach­ver­stän­dige vor ihrer ersten Beauf­tra­gung und im Falle wieder­hol­ter Beauf­tra­gung zum Ende eines jeden Geschäfts­jah­res der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer gegen­über ab.
(2)
Sowohl die Mitglie­der der Ethik-Kommis­sion als auch die hinzu­ge­zo­ge­nen Konsi­lia­rii und Sach­ver­stän­di­gen sollen über ausrei­chende Kennt­nisse der engli­schen Spra­che verfü­gen. Sie sind verpflich­tet sich regel­mä­ßig fort­zu­bil­den.

§ 5 Geschäftsstelle

(1)
Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer stellt die für die Geschäfts­füh­rung der Ethik-Kommis­sion notwen­di­gen perso­nel­len und sach­li­chen Mittel zur Verfü­gung. Die Einzel­hei­ten werden in Hand­lungs­an­wei­sun­gen (SOPs „stan­dard opera­ting proce­du­res“) gere­gelt, die die Ethik-Kommis­sion mit Mehr­heit beschließt.
(2)
Das Perso­nal der Geschäfts­stelle soll über ausrei­chende Kennt­nisse der engli­schen Spra­che verfü­gen.
(3)
Die Geschäfts­stelle prüft einge­hende Anträge auf formale Voll­stän­dig­keit und leitet diese an die Mitglie­der und bei Bedarf an Konsi­lia­rii und externe Sach­ver­stän­dige weiter. Sie sorgt für die Einhal­tung der gesetz­li­chen Fris­ten und für die Aufbe­wah­rung von Antrags­un­ter­la­gen, Sitzungs­pro­to­kol­len und Unab­hän­gig­keits­er­klä­run­gen für die Dauer von 10 Jahren nach Been­di­gung oder Abbruch der Studie, soweit nicht nach ande­ren Vorschrif­ten andere Aufbe­wah­rungs­fris­ten beste­hen.
(4)
Die Kommu­ni­ka­tion mit den Antrag­stel­lern und Behör­den erfolgt grund­sätz­lich über die Geschäfts­stelle.
(5)
Die Geschäfts­stelle legt die Sitzungs­ter­mine im Beneh­men mit dem Vorsit­zen­den fest und berei­tet die Sitzung vor. Sie hält die Ergeb­nisse der Sitzun­gen in einem schrift­li­chen Proto­koll fest.
(6)
Die Geschäfts­stelle erstellt einen jähr­li­chen Tätig­keits­be­richt.
(7)
Die Geschäfts­stelle teilt der regis­trie­ren­den Behörde Ände­run­gen, die die Voraus­set­zun­gen der Regis­trie­rung betref­fen, unver­züg­lich mit.

§ 6 Antragstellung

(1)
Die Ethik-Kommis­sion wird auf schrift­li­chen Antrag tätig. Als Antrag gilt auch eine gesetz­lich gere­gelte elek­tro­ni­sche Einrei­chung über Daten­ban­ken.
(2)
In der Bera­tung nach § 15 der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns kann die Ethik-Kommis­sion den Antrag­stel­ler um eine münd­li­che Erläu­te­rung des Forschungs­vor­ha­bens bitten oder ergän­zende Unter­la­gen, Anga­ben oder Begrün­dun­gen verlan­gen.

§ 7 Sitzungen

(1)
Die Sitzun­gen der Ethik-Kommis­sion sind nicht öffent­lich.
(2)
Die Ethik-Kommis­sion tagt, so oft es die Geschäfts­lage erfor­dert. Die Einla­dung erfolgt durch den Vorsit­zen­den, der die Sitzung leitet.
(3)
Die Ethik-Kommis­sion entschei­det grund­sätz­lich nach münd­li­cher Erör­te­rung. Münd­li­che Erör­te­rung kann auch über Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel erfol­gen, die den unmit­tel­ba­ren Austausch von Rede und Gegen­rede erlau­ben (z.B. Tele­fon­kon­fe­renz, Video­kon­fe­renz). Schrift­li­che Beschluss­fas­sung im Umlauf­ver­fah­ren ist zuläs­sig.

§ 8 Beschlussfassung

(1)
Die Ethik-Kommis­sion fasst ihre Beschlüsse unter Mitwir­kung von mindes­tens sieben Mitglie­dern, wovon ein Mitglied ein Laie ist.
(2)
Die Ethik-Kommis­sion soll über die jeweils zu tref­fen­den Beschlüsse einen Konsens anstre­ben. Wird ein solcher nicht erreicht, beschließt sie mit Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit entschei­det die Stimme des Vorsit­zen­den.
(3)
Jedes Mitglied der Kommis­sion kann seine abwei­chende Meinung zu Proto­koll geben.
(4)
Die Kommis­sion kann den Vorsit­zen­den oder ein ande­res Mitglied, soweit dies gesetz­lich zuläs­sig ist, im Voraus durch Beschluss ermäch­ti­gen, unter Einbe­zie­hung der Geschäfts­stelle und ggf. eines weite­ren Mitglieds, allein zu entschei­den oder die Geschäfts­stelle zu einer Entschei­dung auto­ri­sie­ren. Die Kommis­sion kann diese Ermäch­ti­gung jeder­zeit durch Beschluss wider­ru­fen.
(5)
Die Entschei­dung der Ethik-Kommis­sion ist schrift­lich mitzu­tei­len. Die Ethik-Kommis­sion macht kennt­lich, aufgrund welcher gesetz­li­chen Grund­lage sie tätig wird. Bescheide und Aufla­gen zur Ände­rung des Forschungs­vor­ha­bens sind schrift­lich zu begrün­den.

§ 9 Kosten und Entschädigungen

(1)
Für die Prüfung und Bera­tung von Forschungs­vor­ha­ben werden Gebüh­ren und Ausla­gen nach den einschlä­gi­gen Vorschrif­ten erho­ben.
(2)
Die Mita­r­beit in der Ethik-Kommis­sion erfolgt ehren­amt­lich. Die Mitglie­der erhal­ten eine Entschä­di­gung, deren Höhe durch den Vorstand der Kammer fest­ge­setzt wird.

Neubekanntmachungserlaubnis

Der Präsi­dent der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer wird ermäch­tigt, die Neufas­sung der Geschäfts- und Verfah­rens­ord­nung der Ethik-Kommis­sion der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer (Anlage A zur Satzung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer) amtlich bekannt zu machen.

Anlage B zur Satzung der Bayerischen Landesärztekammer

Geschäftsordnung der Bayerischen Akademie für ärztliche Fortbildung

§ 1 Einrichtung, Zuständigkeit und Aufgaben

(1)
Bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ist eine Baye­ri­sche Akade­mie für ärzt­li­che Fort­bil­dung einge­rich­tet.
(2)
Die Akade­mie hat die Aufgabe, auf der Grund­lage des Heil­be­rufe-Kammer­ge­set­zes
a)
die ärztliche Fortbildung zu fördern und zu koordinieren,
b)
Fortbildungsveranstaltungen zu planen und durchzuführen,
c)
den Nachweis der ärztlichen Fortbildung sicherzustellen.
Zu diesem Zweck wird die Akade­mie in Zusam­me­n­a­r­beit mit den wissen­schaft­lich-medi­zi­ni­schen Fach­ge­sell­schaf­ten, den ärzt­li­chen Berufs­ver­bän­den sowie mit der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung Bayerns Ange­bote erar­bei­ten, die die ärzt­li­chen Kreis- und Bezirks­ver­bände in der Umset­zung der Fort­bil­dung unter­stüt­zen.
(3)
Zu den Aufga­ben der Akade­mie gehört auch,
a)
Veranstaltungen im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung zu planen und durchzuführen,
b)
Fortbildungsveranstaltungen für medizinische Assistenzberufe anzubieten.

§ 2 Zusammensetzung

(1)
Der Akade­mie­bei­rat ist Organ der Baye­ri­schen Akade­mie für ärzt­li­che Fort­bil­dung.
(2)
Der Akade­mie­bei­rat besteht aus höchs­tens zwölf Mitglie­dern. Davon werden acht Mitglie­der vom Baye­ri­schen Ärzte­tag gewählt – aus jedem Bezirks­ver­band soll je ein Mitglied vertre­ten sein – sowie bis zu vier vom Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ernannt. Für ein Mitglied der vom Vorstand zu ernen­nen­den Mitglie­der soll der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung Bayerns wegen des vertrag­s­ärzt­li­chen Versor­gungs­be­reichs ein Vorschlags­recht einge­räumt werden. Bei der Beset­zung des Beira­tes sind ferner auch die weite­ren Versor­gungs­be­rei­che zu berück­sich­ti­gen. Der Akade­mie­bei­rat wählt aus seiner Mitte den Vorsit­zen­den und dessen Stell­ver­tre­ter.
(3)
Die Amts­dauer des Akade­mie­bei­ra­tes entspricht der Wahl­pe­ri­ode; sie dauert nach deren Ablauf solange weiter, bis der Baye­ri­sche Ärzte­tag sowie der Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer die Mitglie­der neu bestimmt haben.

§ 3 Aufgaben der Organe

(1)
Der Akade­mie­bei­rat hat die Aufgabe,
a)
Fortbildungsthemen vorzuschlagen,
b)
Fortbildungsprogramme zu entwickeln,
c)
Fortbildungsveranstaltungen zu strukturieren und vorzubereiten,
d)
bei der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen sowie dem Nachweis, der Evaluation und Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung zu beraten und zu unterstützen.
(2)
Er hat ferner die Aufgabe,
a)
die Fortbildungsprogramme zu koordinieren und umzusetzen,
b)
die Themen und Rahmenbedingungen für die Fortbildungsveranstaltungen festzulegen,
c)
den Rahmen für die Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen, die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern sowie die Erteilung der Fortbildungsnachweise nach den Vorgaben der Vollversammlung und des Vorstandes der Bayerischen Landesärztekammer festzulegen,
d)
die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung weiterzuentwickeln,

§ 4 Geschäftsführung der Akademie

Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer stellt die für die Geschäfts­füh­rung der Baye­ri­schen Akade­mie für ärzt­li­che Fort­bil­dung notwen­di­gen perso­nel­len und sach­li­chen Mittel zur Verfü­gung.
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