Inkraftgetreten am 01.01.2023 •
Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2022, S. 658
§ 1
Name und Sitz der Landesärztekammer
(1)
Die Landesärztekammer führt den Namen „Bayerische Landesärztekammer“.
(2)
Ihr Sitz ist München.
(3)
Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen bayerischen Staatswappen.
§ 2
Delegierte zur Bayerischen Landesärztekammer
Die Wahl der Delegierten bestimmt sich nach Art. 11 des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG) und der Wahlordnung.
§ 3
Organe der Bayerischen Landesärztekammer
Organe der Bayerischen Landesärztekammer sind die Vollversammlung (Bayerischer Ärztetag) und der Vorstand.
§ 4
Die Vollversammlung
Die Vollversammlung berät und beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich der Bayerischen Landesärztekammer; insbesondere hat sie Vorstand und Ausschüsse (Art. 13 des Heilberufe-Kammergesetzes) zu wählen, die ärztlichen Berufspflichten und die Anerkennung zum Führen von Gebiets-, Schwerpunkts- und Zusatzbezeichnungen in einer Berufs- bzw. Weiterbildungsordnung zu regeln, die Satzung der Bayerischen Landesärztekammer, eine Wahlordnung und eine Beitragsordnung zu erlassen, den Prüfer zu bestellen, den Haushaltsplan zu beschließen, die Jahresrechnung abzunehmen und den Vorstand zu entlasten, die ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichte vorzuschlagen.
§ 5
(1)
Die Delegierten der Landesärztekammer sind vom Präsidenten der Landesärztekammer jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Vollversammlung (Bayerischer Ärztetag), außerdem auf Anordnung des als Rechtsaufsicht für die Kammer zuständigen Ministeriums oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Delegierten der Bayerischen Landesärztekammer zu außerordentlichen Vollversammlungen einzuberufen.
(2)
Die Einberufung der Delegierten erfolgt unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
Sie muss im Regelfall zehn Tage vor der Tagung erfolgen.
(3)
Der vom Vorstand bestimmte Zeitpunkt der ordentlichen Vollversammlung wird im „Bayerischen Ärzteblatt“ oder auf der Homepage der Bayerischen Landesärztekammer so rechtzeitig bekannt gegeben, dass die Ärzteschaft von der Tagung in der Regel acht Wochen vorher Kenntnis erhält.
Der Zeitpunkt einer außerordentlichen Vollversammlung wird in der jeweils geeignetsten Weise bekannt gegeben.
§ 6
(1)
Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident der Landesärztekammer.
(2)
Anträge auf Beratung von nicht zur Tagesordnung gehörenden Gegenständen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt und von mindestens einem Viertel der anwesenden Delegierten unterstützt werden.
Die Einreihung dieser Anträge in die Tagesordnung beschließt die Vollversammlung.
(3)
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist; die Beschlussfähigkeit bleibt bestehen, solange sie nicht angezweifelt wird.
(4)
Die Beschlüsse der Vollversammlung werden in der Regel durch Nutzung eines elektronischen Abstimmungssystems, ansonsten durch Handzeichen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht von mindestens einem Fünftel der Anwesenden schriftliche Abstimmung verlangt wird.
Für Beschlüsse über Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.
(5)
Über die Verhandlungen der Vollversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse enthalten muss.
(6)
Die Teilnahme an den Vollversammlungen ist auch allen sonstigen Mitgliedern der Ärztlichen Kreisverbände gestattet, doch können sie sich an den Beratungen nur beteiligen, wenn die Mehrheit der Vollversammlung damit einverstanden ist.
(7)
Aus schwerwiegenden Gründen, die eine ordnungsgemäße Durchführung einer Vollversammlung unmöglich oder unzumutbar machen, kann durch Beschluss des Vorstandes die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung schriftlich oder in einem anderen geeigneten Verfahren durchgeführt werden.
Für Wahlen gilt dies nur, wenn die Vollversammlung länger als 6 Monate nach Eintritt eines das Wahlerfordernis auslösenden Ereignisses nicht zusammentreten kann.
Die Bestimmungen über die notwendigen Mehrheiten bleiben unberührt.
In der Einberufung ist der Beschluss bekannt zu geben.
§ 7
Anträge der Ärztlichen Kreisverbände zur ordentlichen Vollversammlung der Bayerischen Landesärztekammer (Bayerischer Ärztetag) sind spätestens acht Wochen vor der Tagung beim Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer schriftlich und mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 8
Vorstand
(1)
Der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer besteht aus dem ersten Vorsitzenden (Präsidenten), einem ersten und einem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten), den ersten Vorsitzenden der Ärztlichen Bezirksverbände sowie sechs aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern.
Der Vorstand kann sich bis zu einem Siebentel seiner Zahl durch Zuwahl wählbarer Mitglieder der Ärztlichen Kreisverbände ergänzen.
(2)
Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den ersten Vizepräsidenten, bei dessen gleichzeitiger Verhinderung durch den zweiten Vizepräsidenten vertreten.
(3)
Dem Vorstand obliegt es:
a)
über Anträge zu beraten und zu beschließen, die aus seiner Mitte bzw. von ärztlichen Kreis- und Bezirksverbänden gestellt werden, weiterhin über alle wesentlichen Angelegenheiten, die ihm vom Präsidenten der Bayerischen Landesärztekammer vorzulegen sind,
b)
Dienstverträge mit Geschäftsführern abzuschließen, Zusagen von Pensionsberechtigungen zu erteilen und die Unabweisbarkeit von Überschreitungen des Haushaltsplanes zu prüfen und festzustellen,
c)
über Beschwerden nach Art. 38 Abs. 4 des Heilberufe-Kammergesetzes zu entscheiden,
d)
über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Bayerischen Landesärztekammer zu entscheiden.
(4)
Der Vorstand kann mit den unter Abs. 3 Buchstabe d) genannten Aufgaben einen Ausschuss betrauen.
§ 9
(1)
Der 1. Vorsitzende (Präsident) wird in schriftlicher und geheimer Abstimmung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen aus der Mitte der Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände gewählt.
Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
In gleicher Weise erfolgt in getrennten Gängen die Wahl der beiden stellvertretenden Vor-sitzenden (Vizepräsidenten).
(2)
Die aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitglieder des Vorstandes können in getrennten Wahlgängen oder gemeinsam in einem Wahlgang gewählt werden.
Einfache Mehrheit entscheidet; bei Stimmengleichheit das Los.
(3)
Die Amtsdauer des Vorstandes entspricht der Wahlperiode und beträgt fünf Jahre.
(4)
Der Vorstand führt die Geschäfte auch nach Ablauf der Amtsperiode solange weiter, bis der neue Vorstand das Amt übernimmt.
§ 10
Der Präsident vertritt die Bayerische Landesärztekammer nach außen und bei den Gerichten.
Er führt die Geschäfte der Bayerischen Landesärztekammer.
§ 11
(1)
Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten nach Bedarf einberufen.
Der Präsident hat auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes eine Vorstandssitzung sobald als tunlich einzuberufen.
Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Präsident.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder; die Beschlussfähigkeit bleibt bestehen, solange sie nicht angezweifelt wird.
Die Beschlüsse werden durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht von mindestens einem Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder schriftliche Abstimmung verlangt wird.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung ist unzulässig (außer in Angelegenheiten der eigenen Person).
(3)
Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse enthalten muss.
(4)
Eine Beratung und Entscheidung der Vorstandsmitglieder kann im Ausnahmefall auch ohne Einberufung einer Vorstandssitzung schriftlich oder in einem anderen geeigneten Verfahren erfolgen.
Für besonders dringliche Angelegenheiten kann der Vorstand den Präsidenten ermächtigen, von sich aus die Entscheidung zu treffen.
Entscheidungen, die nicht in einer Vorstandssitzung getroffen wurden, sind den Vorstandsmitgliedern umgehend mitzuteilen.
§ 12
Ausschüsse
(1)
Zu Beginn ihrer Wahlperiode wählt die Vollversammlung einen Finanzausschuss und einen Hilfsausschuss aus der Mitte der Delegierten.
(2)
Daneben können weitere Ausschüsse von der Vollversammlung themen- und anlass bezogen bestimmt und mit Aufgaben betraut werden; sie sind der Vollversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
Für die Wahl der Mitglieder dieser Ausschüsse gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)
Den Ausschüssen steht im Rahmen ihres Auftrages das Recht zu, dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten.
§ 13
(1)
Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(2)
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die erforderlichen Sitzungen der Ausschüsse im Benehmen mit dem Präsidenten der Bayerischen Landesärztekammer über die Geschäftsstelle der Bayerischen Landesärztekammer ein.
Das gleiche Recht steht dem Präsidenten der Bayerischen Landesärztekammer im Benehmen mit dem Ausschussvorsitzenden zu.
Eine Beratung und Entscheidung der Ausschussmitglieder kann im Ausnahmefall auch ohne Einberufung einer Ausschusssitzung schriftlich oder in einem anderen geeigneten Verfahren erfolgen.
(3)
Der Präsident der Bayerischen Landesärztekammer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen.
(4)
Über die Sitzungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut gefasster Beschlüsse enthält.
Die Niederschrift ist dem Präsidenten der Bayerischen Landesärztekammer zu übermitteln.
(5)
Jeder Ausschuss ist berechtigt, im Bedarfsfalle aus seinen Mitgliedern einen Unterausschuss zu bilden.
§ 13 a
Ethik-Kommission
Bei der Bayerischen Landesärztekammer ist eine Ethik-Kommission für die Beratung von Ärzten vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder der epidemiologischen Forschung mit personenbezogenen Daten sowie Vorhaben der Spenderimmunisierung oder der Blutstammzellseparation nach dem Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens eingerichtet.
Das Verfahren richtet sich nach der als Anlage A und Bestandteil dieser Satzung geltenden Geschäfts- und Verfahrensordnung.
§ 13 b
Bayerische Akademie für ärztliche Fortbildung
Bei der Bayerischen Landesärztekammer ist zur Förderung und Durchführung von medizinischer Fort- und Weiterbildung eine Bayerische Akademie für ärztliche Fortbildung eingerichtet.
Näheres regelt die als Anlage B und Bestandteil dieser Satzung geltende Geschäftsordnung.
§ 14
Abgeordnete zum Deutschen Ärztetag
Die Abgeordneten der Bayerischen Landesärztekammer zum Deutschen Ärztetag und ihre Ersatzleute werden aus der Mitte der Delegierten von der Vollversammlung nach folgendem Verfahren berufen:
Für jeden Ärztlichen Bezirksverband ist die Gesamtzahl der Mitglieder der ihm angehörenden Ärztlichen Kreisverbände zu ermitteln (Mitgliedergesamtzahl).
Die Anzahl der auf die Bayerische Landesärztekammer entfallenden Abgeordneten zum Deutschen Ärztetag ist auf die Ärztlichen Bezirksverbände entsprechend dem Verhältnis der Mitgliedergesamtzahlen nach dem d’Hondt’schen Verfahren aufzuteilen.
Die Vollversammlung beruft getrennt für jeden Ärztlichen Bezirksverband die auf ihn entfallende Zahl von Abgeordneten und die gleiche Anzahl von Ersatzleuten.
Das Recht, Vorschläge zur Berufung einzubringen, steht nur Delegierten aus dem Bereich des Ärztlichen Bezirksverbandes zu, für den die Abgeordneten zu berufen sind; berufen werden können nur Delegierte aus den Stimmkreisen des jeweiligen Bezirksverbandes.
Ein Vorschlag ist gültig, wenn der Vorgeschlagene anwesend ist und sein Einverständnis erklärt oder eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
Wird für einen Ärztlichen Bezirksverband nur die Anzahl von Kandidaten vorgeschlagen, die der auf ihn entfallenden Zahl von Abgeordneten bzw. Ersatzleuten entspricht, erfolgt die Berufung für diesen Bezirksverband durch Abstimmung nach § 6 Abs. 4 Satz 1; werden für einen Bezirksverband mehr Kandidaten vorgeschlagen, erfolgt die Berufung durch Wahl.
Die Ersatzleute treten nach der Reihenfolge des Vorschlags bzw. der Reihenfolge der Stimmenzahl ein.
§ 6 Abs. 7 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 15
Entschädigungen
Die Delegierten der Bayerischen Landesärztekammer sowie die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses werden ehrenamtlich tätig.
Sie haben Anspruch auf Reisekostenentschädigung und Ersatz für Zeitverlust.
Die Höhe der Entschädigung wird von der Vollversammlung der Bayerischen Landesärztekammer festgesetzt.
Dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den ständigen ehrenamtlichen Mitarbeitern werden von der Vollversammlung zu bestimmende Aufwandsentschädigungen gewährt.
§ 16
Geschäftsstelle der Bayerischen Landesärztekammer und deren Prüfung
(1)
Die Bayerische Landesärztekammer unterhält zur Durchführung ihrer Aufgaben eine Geschäftsstelle.
Leiter der Geschäftsstelle ist der Präsident der Bayerischen Landesärztekammer.
Er regelt den Betrieb der Geschäftsstelle durch eine Dienstordnung für alle bei ihr Beschäftigten.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Betriebsführung und Rechnungslegung der Bayerischen Landesärztekammer ist laufend durch einen von der Vollversammlung zu bestellenden unabhängigen Prüfer zu überwachen und zu überprüfen.
Über das Ergebnis der Prüfung ist der Vollversammlung und dem Vorstand zu berichten.
§ 17
Bekanntmachungen
(1)
Die Bayerische Landesärztekammer veröffentlicht ihre Beschlüsse und Bekanntmachungen in dem von ihr herausgegebenen „Bayerischen Ärzteblatt“ oder auf der Homepage der Bayerischen Landesärztekammer.
(2)
Erfolgt eine Veröffentlichung oder Bekanntmachung auf der Homepage der Bayerischen Landesärztekammer, ist darauf im Bayerischen Ärzteblatt hinzuweisen.
§ 18
Die Änderung tritt am 01. Juli 1989 in Kraft*.
*Die Fassung des § 18 der Satzung bezieht sich auf die vom 41. Bayerischen Ärztetag am 08. Oktober 1988 beschlossene Änderung.
Anlagen A und B zur Satzung der
Bayerischen Landesärztekammer
Anlage A zur Satzung der Bayerischen Landesärztekammer
Geschäfts- und Verfahrensordnung der Ethik-Kommission der Bayerischen Landesärztekammer
§ 1
Einrichtung, Name und Sitz
(1)
Bei der Bayerischen Landesärztekammer ist eine Ethik-Kommission zur Beurteilung ethischer und rechtlicher Aspekte medizinischer Forschung am Menschen eingerichtet.
(2)
Sie führt die Bezeichnung „Ethik-Kommission der Bayerischen Landesärztekammer“. Sie hat ihren Sitz bei der Bayerischen Landesärztekammer.
(3)
Die Ethik-Kommission beantragt die Registrierung bei einer Bundes- oder Landesbehörde für Verfahren, in denen dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
§ 2
Aufgaben und Grundlagen der Tätigkeit
(1)
Die Ethik-Kommission hat die Aufgabe, Mitglieder eines bayerischen ärztlichen Kreisverbandes vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder der epidemiologischen Forschung mit personenbezogenen Daten nach § 15 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns in der jeweiligen Fassung zu beraten.
(2)
Sie nimmt ferner die in Gesetzen und Verordnungen der Ethik-Kommission zugewiesenen Aufgaben wahr, insbesondere dem Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz, dem Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens sowie dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Die Ethik-Kommission arbeitet auf Grundlage des geltenden Rechts und der einschlägigen Berufsregeln einschließlich des wissenschaftlichen Standards.
Sie berücksichtigt einschlägige nationale und internationale Empfehlungen.
(4)
Die Verantwortung des Leiters des Forschungsvorhabens und jedes einzelnen teilnehmenden Arztes bleibt unberührt.
§ 3
Zusammensetzung, Bestellung und Vorsitz
(1)
Die Ethik-Kommission ist interdisziplinär zusammengesetzt und besteht aus je mindestens einem Juristen, einer Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik in der Medizin, einer Person mit Erfahrung auf dem Gebiet der Versuchsplanung und Statistik, drei Ärzten, die über Erfahrungen in der klinischen Medizin verfügen, davon ein Facharzt für klinische Pharmakologie oder für Pharmakologie und Toxikologie, sowie einem Laien.
(2)
Ferner gehören der Ethik-Kommission Konsiliarii für Pädiatrie, Strahlenschutz und Medizinprodukte an.
Diese und externe Sachverständige werden bei Bedarf zur Bewertung einschlägiger Vorhaben hinzugezogen.
(3)
Bei der Auswahl der Mitglieder, Konsiliarii und externen Sachverständigen werden Frauen und Männer mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe gleichermaßen berücksichtigt.
(4)
Die Mitglieder und Konsiliarii der Ethik-Kommission werden vom Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem als Rechtsaufsicht für die Bayerische Landesärztekammer zuständigen Staatsministerium für die Dauer von vier Jahren bestellt.
Mehrmalige Bestellungen sind zulässig.
Die Mitglieder nehmen ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Amtsperiode solange wahr, bis die neuen Mitglieder das Amt übernehmen.
(5)
Die Mitglieder und Konsiliarii der Ethik-Kommission wählen mit Mehrheit ein ärztliches Mitglied zum Vorsitzenden und regeln mit Mehrheit seine Stellvertretung.
Bei der Wahl des Vorsitzes sollen weibliche und männliche Mitglieder zur Wahl stehen.
(6)
Jedes Mitglied und jeder Konsiliarius kann seine Tätigkeit in der Ethik-Kommission durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer beenden.
Scheidet ein Mitglied oder Konsiliarius während der Dauer einer Amtsperiode aus, so wird für die restliche Amtsperiode ein Nachfolger bestellt.
§ 4
Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder, Konsiliarii und externer Sachverständiger, Befangenheit
(1)
Die Mitglieder, Konsiliarii und externen Sachverständigen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich.
Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Geschäftsstelle holt zu jedem Antrag Unabhängigkeitserklärungen der beteiligten Mitglieder, Konsiliarii und externen Sachverständigen ein, die beinhalten, dass diese keine finanziellen oder persönlichen Interessen, die Auswirkungen auf ihre Unparteilichkeit haben könnten, haben.
Mitglieder und Konsiliarii, die an einem zu beurteilenden Forschungsvorhaben mitwirken oder für die sonstige Ausschlussgründe im Sinne des Art. 20 f. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen, sind von der Beratung und Abstimmung über den entsprechenden Antrag ausgeschlossen; externe Sachverständige werden nicht beauftragt, wenn derartige Umstände bzw. Ausschlussgründe vorliegen.
Ob die Voraussetzungen nach Satz 5 vorliegen, entscheidet durch Beschluss die Ethik-Kommission ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.
Die Mitglieder und Konsiliarii geben vor ihrer Ernennung durch den Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer eine Erklärung zu ihren finanziellen Interessen entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 3 der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung ab; eine solche Erklärung ist weiterhin zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Bayerischen Landesärztekammer gegenüber abzugeben.
Eine solche Erklärung geben externe Sachverständige vor ihrer ersten Beauftragung und im Falle wiederholter Beauftragung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Bayerischen Landesärztekammer gegenüber ab.
(2)
Sowohl die Mitglieder der Ethik-Kommission als auch die hinzugezogenen Konsiliarii und Sachverständigen sollen über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügen.
Sie sind verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden.
§ 5
Geschäftsstelle
(1)
Die Bayerische Landesärztekammer stellt die für die Geschäftsführung der Ethik-Kommission notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung.
Die Einzelheiten werden in Handlungsanweisungen (SOPs „standard operating procedures“) geregelt, die die Ethik-Kommission mit Mehrheit beschließt.
(2)
Das Personal der Geschäftsstelle soll über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügen.
(3)
Die Geschäftsstelle prüft eingehende Anträge auf formale Vollständigkeit und leitet diese an die Mitglieder und bei Bedarf an Konsiliarii und externe Sachverständige weiter.
Sie sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Fristen und für die Aufbewahrung von Antragsunterlagen, Sitzungsprotokollen und Unabhängigkeitserklärungen für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung oder Abbruch der Studie, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
(4)
Die Kommunikation mit den Antragstellern und Behörden erfolgt grundsätzlich über die Geschäftsstelle.
(5)
Die Geschäftsstelle legt die Sitzungstermine im Benehmen mit dem Vorsitzenden fest und bereitet die Sitzung vor.
Sie hält die Ergebnisse der Sitzungen in einem schriftlichen Protokoll fest.
(6)
Die Geschäftsstelle erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht.
(7)
Die Geschäftsstelle teilt der registrierenden Behörde Änderungen, die die Voraussetzungen der Registrierung betreffen, unverzüglich mit.
§ 6
Antragstellung
(1)
Die Ethik-Kommission wird auf schriftlichen Antrag tätig.
Als Antrag gilt auch eine gesetzlich geregelte elektronische Einreichung über Datenbanken.
(2)
In der Beratung nach § 15 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns kann die Ethik-Kommission den Antragsteller um eine mündliche Erläuterung des Forschungsvorhabens bitten oder ergänzende Unterlagen, Angaben oder Begründungen verlangen.
§ 7
Sitzungen
(1)
Die Sitzungen der Ethik-Kommission sind nicht öffentlich.
(2)
Die Ethik-Kommission tagt, so oft es die Geschäftslage erfordert.
Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden, der die Sitzung leitet.
(3)
Die Ethik-Kommission entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Erörterung. Mündliche Erörterung kann auch über Telekommunikationsmittel erfolgen, die den unmittelbaren Austausch von Rede und Gegenrede erlauben (z.B. Telefonkonferenz, Videokonferenz).
Schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig.
§ 8
Beschlussfassung
(1)
Die Ethik-Kommission fasst ihre Beschlüsse unter Mitwirkung von mindestens sieben Mitgliedern, wovon ein Mitglied ein Laie ist.
(2)
Die Ethik-Kommission soll über die jeweils zu treffenden Beschlüsse einen Konsens anstreben.
Wird ein solcher nicht erreicht, beschließt sie mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)
Jedes Mitglied der Kommission kann seine abweichende Meinung zu Protokoll geben.
(4)
Die Kommission kann den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied, soweit dies gesetzlich zulässig ist, im Voraus durch Beschluss ermächtigen, unter Einbeziehung der Geschäftsstelle und ggf. eines weiteren Mitglieds, allein zu entscheiden oder die Geschäftsstelle zu einer Entscheidung autorisieren.
Die Kommission kann diese Ermächtigung jederzeit durch Beschluss widerrufen.
(5)
Die Entscheidung der Ethik-Kommission ist schriftlich mitzuteilen.
Die Ethik-Kommission macht kenntlich, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage sie tätig wird.
Bescheide und Auflagen zur Änderung des Forschungsvorhabens sind schriftlich zu begründen.
§ 9
Kosten und Entschädigungen
(1)
Für die Prüfung und Beratung von Forschungsvorhaben werden Gebühren und Auslagen nach den einschlägigen Vorschriften erhoben.
(2)
Die Mitarbeit in der Ethik-Kommission erfolgt ehrenamtlich.
Die Mitglieder erhalten eine Entschädigung, deren Höhe durch den Vorstand der Kammer festgesetzt wird.
Neubekanntmachungserlaubnis
Der Präsident der Bayerischen Landesärztekammer wird ermächtigt, die Neufassung der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Ethik-Kommission der Bayerischen Landesärztekammer (Anlage A zur Satzung der Bayerischen Landesärztekammer) amtlich bekannt zu machen.
Anlage B zur Satzung der Bayerischen Landesärztekammer
Geschäftsordnung der Bayerischen Akademie für ärztliche Fortbildung
§ 1
Einrichtung, Zuständigkeit und Aufgaben
(1)
Bei der Bayerischen Landesärztekammer ist eine Bayerische Akademie für ärztliche Fortbildung eingerichtet.
(2)
Die Akademie hat die Aufgabe, auf der Grundlage des Heilberufe-Kammergesetzes
a)
die ärztliche Fortbildung zu fördern und zu koordinieren,
b)
Fortbildungsveranstaltungen zu planen und durchzuführen,
c)
den Nachweis der ärztlichen Fortbildung sicherzustellen.
Zu diesem Zweck wird die Akademie in Zusammenarbeit mit den wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, den ärztlichen Berufsverbänden sowie mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Angebote erarbeiten, die die ärztlichen Kreis- und Bezirksverbände in der Umsetzung der Fortbildung unterstützen.
(3)
Zu den Aufgaben der Akademie gehört auch,
a)
Veranstaltungen im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung zu planen und durchzuführen,
b)
Fortbildungsveranstaltungen für medizinische Assistenzberufe anzubieten.
§ 2
Zusammensetzung
(1)
Der Akademiebeirat ist Organ der Bayerischen Akademie für ärztliche Fortbildung.
(2)
Der Akademiebeirat besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.
Davon werden acht Mitglieder vom Bayerischen Ärztetag gewählt – aus jedem Bezirksverband soll je ein Mitglied vertreten sein – sowie bis zu vier vom Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer ernannt.
Für ein Mitglied der vom Vorstand zu ernennenden Mitglieder soll der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns wegen des vertragsärztlichen Versorgungsbereichs ein Vorschlagsrecht eingeräumt werden.
Bei der Besetzung des Beirates sind ferner auch die weiteren Versorgungsbereiche zu berücksichtigen.
Der Akademiebeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3)
Die Amtsdauer des Akademiebeirates entspricht der Wahlperiode; sie dauert nach deren Ablauf solange weiter, bis der Bayerische Ärztetag sowie der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer die Mitglieder neu bestimmt haben.
§ 3
Aufgaben der Organe
(1)
Der Akademiebeirat hat die Aufgabe,
a)
Fortbildungsthemen vorzuschlagen,
b)
Fortbildungsprogramme zu entwickeln,
c)
Fortbildungsveranstaltungen zu strukturieren und vorzubereiten,
d)
bei der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen sowie dem Nachweis, der Evaluation und Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung zu beraten und zu unterstützen.
(2)
Er hat ferner die Aufgabe,
a)
die Fortbildungsprogramme zu koordinieren und umzusetzen,
b)
die Themen und Rahmenbedingungen für die Fortbildungsveranstaltungen festzulegen,
c)
den Rahmen für die Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen, die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern sowie die Erteilung der Fortbildungsnachweise nach den Vorgaben der Vollversammlung und des Vorstandes der Bayerischen Landesärztekammer festzulegen,
d)
die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung weiterzuentwickeln,
§ 4
Geschäftsführung der Akademie
Die Bayerische Landesärztekammer stellt die für die Geschäftsführung der Bayerischen Akademie für ärztliche Fortbildung notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung.