Art. 44 Abs. 2 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) verpflichtet Ärzte im öffentlichen Rettungsdienst, regelmäßig an entsprechenden Fortbildungen teilzunehmen sowie die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) den Mindestumfang und die notwendigen Inhalte der Fortbildung zu regeln.
Satzung über den Nachweis zu erfüllender Fortbildungspflicht von Ärzten im öffentlichen Rettungsdienst

Inkraftgetreten am 01.01.2020 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2019, S. 648
§ 2
Fortbildungsordnung und Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen
Grundlage für den Erwerb und Nachweis durchgeführter Fortbildung ist die Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer und die Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Fortbildungsumfang
Als Mindestumfang werden 50 Fortbildungspunkte im Zeitraum von 5 Jahren im Rahmen des Fortbildungszertifikats der Bayerischen Landesärztekammer festgesetzt.
Zum Nachweis der fachspezifischen Fortbildungspunkte sind Selbststudiumspunkte ausgeschlossen.
§ 4
Fortbildungsinhalte
(1)
Der Fortbildungsumfang gemäß § 3 ist im Bereich der für Ärzte im Rettungsdienst relevanten Themen zu erwerben.
(2)
Anzuerkennen im Sinne der Fortbildungsordnung i.V.m der Richtlinie sind insbesondere theoretische und/oder praktische notärztliche Fortbildungen folgenden Inhalts:
•
rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des Rettungsdienstes
•
Erkennen und Behandeln akuter Störungen der Vitalfunktionen einschl. der dazu erforderlichen instrumentellen und apparativen Techniken
•
Erkennen und Behandeln psychischer und psychiatrischer Notfallsituationen
•
Notfallmedikation
•
Rettung, Versorgung, Transport von Notfallpatienten – insbesondere in kritischen Situationen
•
Notfall-Team-Training
•
notfallmedizinischer Simulationen
•
Massenanfall Verletzter und Erkrankter einschließlich Sichtung
•
Todesfeststellung.
§ 5
Ankündigung von Fortbildungsveranstaltungen im Rettungsdienst
Die entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen werden als „Veranstaltung zum Erwerb des Fortbildungsnachweises für Ärzte im Rettungsdienst“ angekündigt.
§ 6
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft und ist für alle im organisierten Rettungsdienst tätigen Ärzte verbindlich.
München, den 22.10.2019
Dr. med. Gerald Quitterer
Präsident