Im Grundgesetz (Art. 1 Abs. 2) bekennt sich Deutschland zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft“.
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes(GG)) und das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) sind unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG).
Stellung und Aufgaben des / der Menschenrechtsbeauftragten der Bayerischen Landesärztekammer
Inkraftgetreten am 24.07.2015 • Veröffentlicht in
Grundsätze:
Im Genfer Gelöbnis, das im Vorspann zur Berufsordnung für die Ärzte Bayerns steht und für jeden Arzt gilt, gelobt der Arzt, „sein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen“.
Weiterhin gelobt der Arzt, bei der Ausübung seiner ärztlichen Pflichten keinen Unterschied zu machen „weder aufgrund einer etwaigen Behinderung noch nach Religion, Nationalität, Rasse noch nach Geschlecht, Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung.“
Und schließlich verspricht er, selbst unter Bedrohung seine „ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden“.
§ 2 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns legt fest, dass der Arzt seinen Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt.
Wirtschaftlich und politisch motivierte Drucksituationen können die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Ärzte ebenso gefährden wie eingefahrene Routinen, die nicht hinterfragt werden.
Aufgrund der Einbindung der Bayerischen Landesärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts in das System der Schutzpflichten des Staates einerseits und andererseits ihrem gesetzlichen Auftrag, über die Erfüllung ärztlicher Berufspflichten zu wachen, gehört es zu den Aufgaben der Bayerischen Landesärztekammer, auf die Erfüllbarkeit der menschenrechtsbezogenen Pflichten von Ärzten zu achten.
Vor diesem Hintergrund bestellt der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer einen/eine Menschenrechtsbeauftragte(n), der/die Ärztinnen und Ärzte und die Organe der Kammer informiert und berät über rechtliche und politische Fragen des Handelns staatlicher Organe ebenso wie Dritter, bei denen Menschenrechte im Bereich der Medizin betroffen sind.
Bestellung:
Der/die Menschenrechtsbeauftragte wird vom Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer für die jeweilige Amtszeit bestellt.
Er/Sie kann aus wichtigem Grund abberufen werden.
Weisungsfreiheit und Grenzen der Tätigkeit:
Der/die Menschenrechtsbeauftragte ist weisungsunabhängig und im Hinblick auf seine Tätigkeit nur seinem Gewissen und den Gesetzen unterworfen.
Er/Sie beachtet bei seiner/ihrer Tätigkeit die Grenzen der Zuständigkeit der Bayerischen Landesärztekammer.
Die gesetzlichen Aufgaben der Ärztlichen Kreisverbände in der Vermittlung bei Streitigkeiten (Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)) und der Ärztlichen Bezirksverbände im Vollzug der Berufsaufsicht (Art. 38 HKaG) werden durch die Benennung des Menschenrechtsbeauftragten nicht tangiert.
Stößt der/die Menschrechtsbeauftragte bei seiner/ihrer Tätigkeit auf Anhaltspunkte für Berufspflichtverletzungen durch Ärzte, informiert er/sie den zuständigen Ärztlichen Bezirksverband.
Bericht:
Zum Zwecke der Darstellung im Tätigkeitsbericht der Bayerischen Landesärztekammer gibt der/die Menschenrechtsbeauftragte gegenüber dem Vorstand bis Ende des 2. Quartals eines jeden Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht ab.
Äußerungen gegenüber Dritten:
Öffentliche Verlautbarungen des/der Menschenrechtsbeauftragten der BLÄK oder Äußerungen gegenüber einzelnen Personen, von denen zu erwarten ist, dass sie vom Empfänger in die Öffentlichkeit getragen werden, sind vor ihrer Veröffentlichung mit dem Präsidenten oder im Verhinderungsfall mit dessen Vertretern abzustimmen.