Stellung und Aufgaben des / der Menschenrechtsbeauftragten der Bayerischen Landesärztekammer

Inkraftgetreten am 24.07.2015 • Veröffentlicht in

Grundsätze:

Im Grund­ge­setz (Art. 1 Abs. 2) bekennt sich Deut­sch­land zu den „unver­letz­li­chen und unver­äu­ße­r­li­chen Menschen­rech­ten als Grund­lage jeder mensch­li­chen Gemein­schaft“. Das Recht auf Leben und körper­li­che Unver­sehrt­heit (Art. 2 Abs. 2 des Grund­ge­set­zes(GG)) und das Diskri­mi­nie­rungs­ver­bot (Art. 3 Abs. 3 GG) sind unmit­tel­bar gelten­des Recht (Art. 1 Abs. 3 GG).
Im Genfer Gelöb­nis, das im Vorspann zur Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns steht und für jeden Arzt gilt, gelobt der Arzt, „sein Leben in den Dienst der Mensch­lich­keit zu stel­len“. Weiter­hin gelobt der Arzt, bei der Ausübung seiner ärzt­li­chen Pflich­ten keinen Unter­schied zu machen „weder aufgrund einer etwai­gen Behin­de­rung noch nach Reli­gion, Nati­o­na­li­tät, Rasse noch nach Geschlecht, Partei­zu­ge­hö­rig­keit oder sozi­a­ler Stel­lung.“ Und schließ­lich verspricht er, selbst unter Bedro­hung seine „ärzt­li­che Kunst nicht in Wider­spruch zu den Gebo­ten der Mensch­lich­keit anwen­den“.
§ 2 der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns legt fest, dass der Arzt seinen Beruf nach seinem Gewis­sen, den Gebo­ten der ärzt­li­chen Ethik und der Mensch­lich­keit ausübt.
Wirt­schaft­lich und poli­tisch moti­vierte Druck­si­tua­ti­o­nen können die Einhal­tung dieser Verpflich­tun­gen durch Ärzte ebenso gefähr­den wie einge­fah­rene Routi­nen, die nicht hinter­fragt werden. Aufgrund der Einbin­dung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer als Körper­schaft des öffent­li­chen Rechts in das System der Schutz­pflich­ten des Staa­tes einer­seits und ande­rer­seits ihrem gesetz­li­chen Auftrag, über die Erfül­lung ärzt­li­cher Berufs­pflich­ten zu wachen, gehört es zu den Aufga­ben der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer, auf die Erfüll­bar­keit der menschen­rechts­be­zo­ge­nen Pflich­ten von Ärzten zu achten.
Vor diesem Hinter­grund bestellt der Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer einen/eine Menschen­rechts­be­auf­tragte(n), der/die Ärztin­nen und Ärzte und die Organe der Kammer infor­miert und berät über recht­li­che und poli­ti­sche Fragen des Handelns staat­li­cher Organe ebenso wie Drit­ter, bei denen Menschen­rechte im Bereich der Medi­zin betrof­fen sind.

Bestellung:

Der/die Menschen­rechts­be­auf­tragte wird vom Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer für die jewei­lige Amts­zeit bestellt. Er/Sie kann aus wich­ti­gem Grund abbe­ru­fen werden.

Weisungsfreiheit und Grenzen der Tätigkeit:

Der/die Menschen­rechts­be­auf­tragte ist weisungs­u­n­ab­hän­gig und im Hinblick auf seine Tätig­keit nur seinem Gewis­sen und den Geset­zen unter­wor­fen. Er/Sie beach­tet bei seiner/ihrer Tätig­keit die Gren­zen der Zustän­dig­keit der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer. Die gesetz­li­chen Aufga­ben der Ärzt­li­chen Kreis­ver­bände in der Vermitt­lung bei Strei­tig­kei­ten (Art. 37 Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz (HKaG)) und der Ärzt­li­chen Bezirks­ver­bände im Voll­zug der Berufs­auf­sicht (Art. 38 HKaG) werden durch die Benen­nung des Menschen­rechts­be­auf­trag­ten nicht tangiert. Stößt der/die Menschrechts­be­auf­tragte bei seiner/ihrer Tätig­keit auf Anhalts­punkte für Berufs­pflicht­ver­let­zun­gen durch Ärzte, infor­miert er/sie den zustän­di­gen Ärzt­li­chen Bezirks­ver­band.

Bericht:

Zum Zwecke der Darstel­lung im Tätig­keits­be­richt der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer gibt der/die Menschen­rechts­be­auf­tragte gegen­über dem Vorstand bis Ende des 2. Quar­tals eines jeden Kalen­der­jah­res einen schrift­li­chen Bericht ab.

Äußerungen gegenüber Dritten:

Öffent­li­che Verlaut­ba­run­gen des/der Menschen­rechts­be­auf­trag­ten der BLÄK oder Äuße­run­gen gegen­über einzel­nen Perso­nen, von denen zu erwar­ten ist, dass sie vom Empfän­ger in die Öffent­lich­keit getra­gen werden, sind vor ihrer Veröf­fent­li­chung mit dem Präsi­den­ten oder im Verhin­de­rungs­fall mit dessen Vertre­tern abzu­stim­men.
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