Verfahrensordnung der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2000, zuletzt geändert durch Beschluss des 82. Bayerischen Ärztinnen- und Ärztetages vom 15. Oktober 2023 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2023, S. 594)

Inkraftgetreten am 01.06.2024 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2023, S. 594

Auf Grund Nr. 12 des Beschlus­ses des 53. Baye­ri­schen Ärzte­ta­ges vom 8. Okto­ber 2000 zur Ände­rung der Geschäfts- und Verfah­rens­ord­nung der Gutach­ter- und Schlich­tungs­stelle der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer in der Fassung des Beschlus­ses des 50. Baye­ri­schen Ärzte­ta­ges 1997 (Baye­ri­sches Ärzte­blatt 12/2000, S. 569) wird nach­ste­hend der Wort­laut der Verfah­rens­ord­nung der Gutachter­stelle für Arzt­haf­tungs­fra­gen bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer unter ihrer neuen Über­schrift in der ab 1. Januar 2001 gelten­den Fassung bekannt gemacht.

§ 1
Einrichtung und Aufgaben

(1)
Bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer besteht eine unab­hän­gige Gutachter­stelle für ärzt­li­che Behand­lungs­feh­ler. Sie kann bei Strei­tig­kei­ten wegen der Vermu­tung oder des Vorwurfs fehler­haf­ter ärzt­li­cher Behand­lung ange­ru­fen werden.
(2)
Aufgabe dieser Gutachter­stelle ist es, durch objek­tive Prüfung oder Begut­ach­tung ärzt­li­chen Handelns Pati­en­ten die Durch­set­zung begrün­de­ter Ansprü­che und Ärzten die Zurück­wei­sung unbe­grün­de­ter Vorwürfe zu erleich­tern. Bei Strei­tig­kei­ten zwischen Pati­ent und Arzt ist durch fach­li­che Begut­ach­tung fest­zuslel­len, ob eine fehler­hafte ärzt­li­che Behand­lung vorliegt, die einen gesund­heit­li­chen Scha­den des Pati­en­ten verur­sacht hat. Dazu gibt die Gutachter­stelle auf schrift­li­chen Antrag eine Stel­lung­nahme ab; sie trifft keine die gericht­li­che Nach­prü­fung ausschlie­ßende Entschei­dung. Das Verfah­ren ist kein Schieds­ver­fah­ren im Sinne der Zivil­pro­zess­ord­nung. Die Aufga­ben des Vermitt­lers auf der Ebene eines ärzt­li­chen Kreis­ver­ban­des (Arti­kel 37 Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz – HKaG) bei Strei­tig­kei­ten zwischen Arzt und Nicht­a­rzt blei­ben unbe­rührt.

§ 2
Zusammensetzung

(1)
Die Gutachter­stelle ist besetzt mit Ärzten und Juris­ten mit der Befä­hi­gung zum Rich­ter­amt (entschei­dungs­be­fugte Mitglie­der). Die Gutachter­stelle wird von einem Arzt als Vorsit­zen­den und einem Juris­ten gelei­tet; für beide sind Stell­ver­tre­ter zu benen­nen. Weiter­hin besteht ein Beirat, dem Ärzte der einschlä­gi­gen Fach­rich­tun­gen ange­hö­ren.
(2)
Die Gutachter­stelle entschei­det in der Beset­zung mit einem Arzt und einem Juris­ten mit der Befä­hi­gung zum Rich­ter­amt.
(3)
Der Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer bestellt für die Dauer seiner Wahl­pe­ri­ode die Leitung und die entschei­dungs­be­fug­ten Mitglie­der der Gutachter­stelle und ihre Stell­ver­tre­ter. Mitglie­der des Beirats werden vom Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer auf unbe­stimmte Zeit beru­fen.
(4)
Vorstands­mit­glie­der der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer können nicht Mitglie­der der Gutachter­stelle sein.
(5)
Ein Mitglied kann seine Tätig­keit in der Gutachter­stelle jeder­zeit durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer been­den.

§ 3
Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder

(1)
Die Mitglie­der der Gutachter­stelle sind bei der Wahr­neh­mung ihrer Aufga­ben unab­hän­gig und an Weisun­gen nicht gebun­den. Sie sind nur ihrem Gewis­sen und ihrer ärzt­li­chen oder recht­li­chen Über­zeu­gung verant­wort­lich. Sie sind zur Vertrau­lich­keit und Verschwie­gen­heit verpflich­tet.
(2)
Ein Mitglied der Gutachter­stelle oder ein Mitglied des Beira­tes, das bereits vor Einlei­tung des Verfah­rens mit dem Fall befasst war, ist von der Mitwir­kung ausge­schlos­sen.

§ 4
Anträge, Verfahren und Beschlussfassung

(1)
Anträge, die auf Unter­su­chun­gen oder Behand­lun­gen beru­hen, die länger als 5 Jahre zurück­lie­gen, kann die Gutachter­stelle ohne sach­li­che Prüfung abwei­sen. Ist oder war der verfah­rens­ge­gen­ständ­li­che Sach­ver­halt in irgend­ei­ner Weise (z. B. Straf­an­zeige, Prozess­kos­ten­hil­fe­er­su­chen, Klage usw.) Gegen­stand eines zivil- oder straf­ge­richt­li­chen oder eines staats­an­walt­schaft­li­chen Verfah­rens, wird die Gutachter­stelle nicht mehr tätig. Sind nach Art, Dauer und Auswir­kung nur gering­fü­gige Beein­träch­ti­gun­gen vorhan­den oder zu erwar­ten, kann die Leitung den Antrag ohne weitere Begrün­dung zurück­wei­sen, wenn die Durch­füh­rung eines Verfah­rens wegen des damit verbun­de­nen Aufwan­des zur Sach­auf­klä­rung nicht vertret­bar ist. Nicht tätig wird die Gutachter­stelle eben­falls im Zusam­men­hang mit der Erstat­tung von ärzt­li­chen Gutach­ten (z. B. Medi­zi­ni­scher Dienst der Kran­ken­kas­sen, Versor­gungs­amt).
(2)
Das Verfah­ren wird mit einem form­lo­sen elek­tro­ni­schen Antrag einge­lei­tet, der eine Darstel­lung des Sach­ver­hal­tes aus der Sicht des Antrag­stel­lers enthal­ten muss. Die Antrag­stel­lung hat über die hier­für vorge­se­hene Platt­form zu erfol­gen. In Ausnah­me­fäl­len kann die Antrag­stel­lung auch auf andere Weise erfol­gen. Die behaup­te­ten haftungs­be­grün­den­den Tatsa­chen für eine Verlet­zung der Regeln ärzt­li­cher Kunst sind möglichst schlüs­sig darzu­le­gen; dabei sollen antrag­stel­lende Pati­en­ten das Form­blatt der Gutachter­stelle verwen­den.
(3)
Antrags­be­rech­tigt und damit Betei­ligte sind der Pati­ent, der behan­delnde Arzt und/oder das Kran­ken­haus oder die ärzt­lich gelei­tete Einrich­tung sowie deren jewei­lige Haft­pflicht­ver­si­che­rung.
(4)
Ein Gutach­ter­ver­fah­ren setzt das Einver­ständ­nis aller Betei­lig­ten voraus.
(5)
Die Gutachter­stelle hat, soweit möglich, den medi­zi­ni­schen Sach­ver­halt aufzu­klä­ren.
(6)
Zur Fest­stel­lung, ob eine schuld­hafte fehler­hafte ärzt­li­che Behand­lung bei dem Pati­en­ten einen Gesund­heits­scha­den verur­sacht hat, ist in der Regel ein Gutach­ten von einem Sach­ver­stän­di­gen des betrof­fe­nen Fach­ge­bie­tes einzu­ho­len, der auch Mitglied des Beirats sein kann.
(7)
Über wesent­li­che Verfah­rens­schritte, insbe­son­dere den Gutach­tens­auf­trag und das Ergeb­nis des einge­hol­ten Gutach­tens, sind die Verfah­rens­be­tei­lig­ten mit der Möglich­keit zur Stel­lung­nahme zu infor­mie­ren.
(8)
Aufgrund der Ermitt­lungs­er­geb­nisse gibt die Gutachter­stelle abschlie­ßend eine mit Grün­den verse­hene Stel­lung­nahme darüber ab, ob eine fehler­hafte ärzt­li­che Behand­lung fest­ge­stellt wird oder nicht.
(9)
Das Verfah­ren vor der Gutachter­stelle wird grund­sätz­lich in Form einer elek­tro­ni­schen Akte geführt.

§ 5
Kosten

(1)
Für die Betei­lig­ten ist das Verfah­ren bei der Gutachter­stelle kosten­los; sie tragen jedoch ihre eige­nen Kosten einschließ­lich der Kosten ihrer Rechts­ver­tre­tung selbst.
(2)
Von den Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen der Ärzte und Kran­ken­häu­ser werden Pauschal­ge­büh­ren nach nähe­rer Verein­ba­rung erho­ben. Mit Zustim­mung zum Verfah­ren erklärt die Haft­pflicht­ver­si­che­rung ihre Bereit­schaft, die exter­nen Kosten der Gutachter­stelle zu tragen. Sind mehrere Ärzte bzw. Kran­ken­häu­ser am Verfah­ren betei­ligt, werden die Kosten antei­lig auf ihre Haft­pflicht­ver­si­che­rer umge­legt. Die Entschä­di­gung von Sach­ver­stän­di­gen rich­tet sich nach dem Gesetz über die Entschä­di­gung von Zeugen und Sach­ver­stän­di­gen in der jeweils gelten­den Fassung.
(3)
Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer stellt für die Tätig­keit der Gutachter­stelle die notwen­di­gen perso­nel­len und säch­li­chen Mittel zur Verfü­gung.

§ 6
Inkrafttreten

München, den 23. Okto­ber 2000
Dr. med. H. Hell­mut Koch, Präsi­dent
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