Auf der Grundlage der nachfolgend wiedergegebenen Entschließung des 70. Bayerischen Ärztetages hat der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer in seiner Sitzung am 15.09.2012 ebenfalls nachfolgend wiedergegebene Verfahrensordnung erlassen:
Verfahrensordnung für die Ombudsstelle für Weiterbildungsfragen

Inkraftgetreten am 01.11.2012 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 10/2012, S. 538
Entschließung des 70. Bayerischen Ärztetages:
Der 70. Bayerische Ärztetag befürwortet die Einrichtung einer Ombudsstelle für Weiterbildungsfragen.
Diese Stelle wird vom Vorstand mit unabhängigen erfahrenen Kolleginnen und Kollegen besetzt, die nicht als Weiterbilder tätig sind.
Sie ist Anlaufstelle für Beschwerden und Probleme in der Weiterbildung.
Die Erkenntnisse der Ombudsstelle werden an den Vorstand weitergegeben.
§ 1
Einrichtung
Bei der Bayerischen Landesärztekammer ist eine Ombudsstelle für Weiterbildungsfragen eingerichtet.
Als Anlaufstelle für Beschwerden und Probleme in der Weiterbildung kann sie jeder in Bayern tätige Weiterzubildende und jeder in Bayern tätige Weiterbildungsbefugte anrufen.
§ 2
Aufgaben
Die Ombudsstelle hat die Aufgabe, in Bayern tätige Weiterzubildende oder in Bayern tätige Weiterbildungsbefugte, die sich von Fehlverhalten oder Unredlichkeit im Zusammenhang mit der Weiterbildung betroffen sehen, zu beraten und gegebenenfalls vermittelnd, in Ausnahmefällen auch eingreifend tätig zu werden, jedoch grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Ratsuchenden.
Die Verhängung von Sanktionen ist nicht Aufgabe der Ombudsstelle.
§ 3
Zusammensetzung und Bestellung
Zur Wahrnehmung der Aufgaben bestellt der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer zwei unabhängige Ärzte, die weder als Weiterbilder tätig sind noch sich in Weiterbildung befinden.
Die Bestellung entspricht der jeweiligen Amtszeit des Vorstandes der Bayerischen Landesärztekammer.
Nimmt die Ombudsperson eine Tätigkeit als Weiterbilder auf oder begibt sie sich in eine Weiterbildung, so scheidet sie während der laufenden Amtsperiode aus.
Die Ombudsperson kann ihre Tätigkeit in der Ombudsstelle durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer beenden.
Scheidet eine Ombudsperson während einer Amtsperiode aus, so wird für die restliche Amtsperiode ein Nachfolger bestellt.
§ 4
Unabhängigkeit und Pflichten
(1)
Die Ombudspersonen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich.
Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
Gegenseitige Beratungen und Erfahrungsaustausch untereinander sind möglich und erwünscht unter der Voraussetzung der Zustimmung des Ratsuchenden.
(2)
Die Befassungen der Ombudspersonen sind nicht Teil von Verwaltungsverfahren der Bayerischen Landesärztekammer.
Kann eine Ombudsperson aus irgendeinem Grund die Unabhängigkeit nicht wahren oder fühlt sie sich befangen, so hat sie den Ratsuchenden darüber zu informieren und ihm gegebenenfalls zur Anrufung der anderen Ombudsperson zu raten.
(3)
In späteren anderen Verfahren der Bayerischen Landesärztekammer oder eines ärztlichen Bezirksverbandes sind die im Zusammenhang mit dem Ombudsverfahren geäußerten Meinungen oder Stellungnahmen aller Beteiligten nicht als Beweismittel einzusetzen.
§ 5
Anrufung
(1)
Der Ratsuchende wendet sich formlos direkt an eine der beiden Ombudspersonen.
(2)
Die Ombudsperson kann den Ratsuchenden um ergänzende Unterlagen, Angaben oder Begründungen bitten, soweit eine solche Ergänzung für die Beurteilung wesentlich erscheint.
(3)
Alle Anrufungen werden vertraulich behandelt. Zum Schutz der Vertraulichkeit wird im Ombudsverfahren keine Akteneinsicht gewährt, außer es liegt die ausdrückliche Zustimmung aller Beteiligter vor.
Es erfolgt keine Weitergabe von Daten, Mitteilungen oder Meinungen von Beteiligten ohne deren Zustimmung.
(4)
Durch die Anrufung der Ombudsstelle dürfen dem Ratsuchenden keine Nachteile entstehen.
§ 6
Weiteres Verfahren
(1)
Nach der Anrufung kann die Ombudsperson entweder beratend oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Ratsuchenden auch vermittelnd oder in Ausnahmefällen auch eingreifend tätig werden, indem sie bei begründetem Anfangsverdacht auf ein Fehlverhalten oder eine Unredlichkeit in Weiterbildungsbelangen die Angelegenheit nach Einwilligung des Ratsuchenden an den Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer weiterleitet.
(2)
Um sich eine Meinung bilden zu können, kann die Ombudsperson mit Einverständnis des Ratsuchenden auch eine Stellungnahme der von den Vorwürfen betroffenen Personen einholen.
Dabei können auch weitere Personen um eine Stellungnahme gebeten werden, wenn dies für die Meinungsbildung der Ombudsperson notwendig erscheint und der Ratsuchende zustimmt.
(3)
Die Ombudsperson kann mit Einverständnis des Ratsuchenden die Beteiligten einzeln zu einer Anhörung oder auch alle Beteiligten zu einem Gespräch einladen, wenn es für die Meinungsbildung in dieser Angelegenheit förderlich ist oder es der Möglichkeit einer gemeinsamen Lösungsfindung dient.
(4)
Ebenso kann mit Zustimmung aller Beteiligten eine Begehung involvierter Weiterbildungsstätten erfolgen, wenn es für die Meinungsbildung der Ombudsperson förderlich ist.
(5)
Nachdem sich die Ombudsperson eine Meinung gebildet hat, legt sie das weitere Vorgehen in Rücksprache mit dem Ratsuchenden fest.
Sollte sich keine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung finden lassen, leitet die Ombudsperson, sofern der Ratsuchende einverstanden ist, ihre Erkenntnisse an den Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer weiter, der dann das weitere Vorgehen festlegt.
§ 7
Vermittlungsverfahren nach Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz
Das Verfahren der Ombudsstelle ersetzt nicht das Vermittlungsverfahren gemäß Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG), wonach der vom Vorstand des zuständigen ärztlichen Kreisverbandes zu bestellende Vermittler ausschließlich nach Zustimmung beider Parteien vermittelnd tätig wird.
Soll ein entsprechendes Vermittlungsverfahren durchgeführt werden, sind die beiden Beteiligten zu fragen, ob eine Beteiligung der Ombudsstelle gewünscht wird, die dann – neben dem vom Vorstand des zuständigen ärztlichen Kreisverbandes zu bestellenden Vermittler – an der Vermittlung mitwirkt.
§ 8
Veröffentlichung
Die Ombudsstelle berichtet dem Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer in anonymisierter Form in einem jährlichen Bericht über ihre bisherige Arbeit und deren Ergebnisse.
§ 9
Kosten
(1)
Die Bayerische Landesärztekammer stellt die für die Ombudsstelle notwendigen personellen und materiellen Mittel zur Verfügung.
Die Kontaktdaten der Ombudsstelle werden von der Bayerischen Landesärztekammer im Bayerischen Ärzteblatt und auf den Internetseiten der Bayerischen Landesärztekammer bekanntgegeben.
(2)
Die Mitarbeit in der Ombudsstelle erfolgt ehrenamtlich.
Die Mitglieder erhalten eine Entschädigung, deren Höhe durch den Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer festgelegt wird.
(3)
Kosten für ein Verfahren bei der Ombudsstelle werden nicht erhoben.
Ausgefertigt, München, den 15.09.2012
Dr. med. Max Kaplan
Präsident