Verfahrensordnung für die Ombudsstelle für Weiterbildungsfragen

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Inkraftgetreten am 01.11.2012 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 10/2012, S. 538

Beschluss­fas­sung des Vorstands vom 15.09.2012

Einrichtung einer Ombudsstelle für Weiterbildungsfragen

Auf der Grund­lage der nach­fol­gend wieder­ge­ge­be­nen Entschlie­ßung des 70. Baye­ri­schen Ärzte­ta­ges hat der Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer in seiner Sitzung am 15.09.2012 eben­falls nach­fol­gend wieder­ge­ge­bene Verfah­rens­ord­nung erlas­sen:

Entschließung des 70. Bayerischen Ärztetages:

Der 70. Baye­ri­sche Ärzte­tag befür­wor­tet die Einrich­tung einer Ombuds­stelle für Weiter­bil­dungs­fra­gen. Diese Stelle wird vom Vorstand mit unab­hän­gi­gen erfah­re­nen Kolle­gin­nen und Kolle­gen besetzt, die nicht als Weiter­bil­der tätig sind. Sie ist Anlauf­stelle für Beschwer­den und Probleme in der Weiter­bil­dung. Die Erkennt­nisse der Ombuds­stelle werden an den Vorstand weiter­ge­ge­ben.

§ 1
Einrichtung

Bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ist eine Ombuds­stelle für Weiter­bil­dungs­fra­gen einge­rich­tet. Als Anlauf­stelle für Beschwer­den und Probleme in der Weiter­bil­dung kann sie jeder in Bayern tätige Weiter­zu­bil­dende und jeder in Bayern tätige Weiter­bil­dungs­be­fugte anru­fen.

§ 2
Aufgaben

Die Ombuds­stelle hat die Aufgabe, in Bayern tätige Weiter­zu­bil­dende oder in Bayern tätige Weiter­bil­dungs­be­fugte, die sich von Fehl­ver­hal­ten oder Unred­lich­keit im Zusam­men­hang mit der Weiter­bil­dung betrof­fen sehen, zu bera­ten und gege­be­nen­falls vermit­telnd, in Ausnah­me­fäl­len auch eingrei­fend tätig zu werden, jedoch grund­sätz­lich nur mit dem Einver­ständ­nis des Ratsu­chen­den. Die Verhän­gung von Sank­ti­o­nen ist nicht Aufgabe der Ombuds­stelle.

§ 3
Zusammensetzung und Bestellung

Zur Wahr­neh­mung der Aufga­ben bestellt der Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer zwei unab­hän­gige Ärzte, die weder als Weiter­bil­der tätig sind noch sich in Weiter­bil­dung befin­den. Die Bestel­lung entspricht der jewei­li­gen Amts­zeit des Vorstan­des der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer. Nimmt die Ombuds­per­son eine Tätig­keit als Weiter­bil­der auf oder begibt sie sich in eine Weiter­bil­dung, so schei­det sie während der laufen­den Amts­pe­ri­ode aus. Die Ombuds­per­son kann ihre Tätig­keit in der Ombuds­stelle durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer been­den. Schei­det eine Ombuds­per­son während einer Amts­pe­ri­ode aus, so wird für die rest­li­che Amts­pe­ri­ode ein Nach­fol­ger bestellt.

§ 4
Unabhängigkeit und Pflichten

(1)
Die Ombuds­per­so­nen sind bei der Wahr­neh­mung ihrer Aufga­ben unab­hän­gig und nicht weisungs­ge­bun­den. Sie sind nur ihrem Gewis­sen verant­wort­lich. Sie sind zur Vertrau­lich­keit und Verschwie­gen­heit verpflich­tet. Gegen­sei­tige Bera­tun­gen und Erfah­rungs­aus­tausch unter­ein­an­der sind möglich und erwünscht unter der Voraus­set­zung der Zustim­mung des Ratsu­chen­den.
(2)
Die Befas­sun­gen der Ombuds­per­so­nen sind nicht Teil von Verwal­tungs­ver­fah­ren der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer. Kann eine Ombuds­per­son aus irgend­ei­nem Grund die Unab­hän­gig­keit nicht wahren oder fühlt sie sich befan­gen, so hat sie den Ratsu­chen­den darüber zu infor­mie­ren und ihm gege­be­nen­falls zur Anru­fung der ande­ren Ombuds­per­son zu raten.
(3)
In späte­ren ande­ren Verfah­ren der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer oder eines ärzt­li­chen Bezirks­ver­ban­des sind die im Zusam­men­hang mit dem Ombuds­ver­fah­ren geäu­ßer­ten Meinun­gen oder Stel­lung­nah­men aller Betei­lig­ten nicht als Beweis­mit­tel einzu­set­zen.

§ 5
Anrufung

(1)
Der Ratsu­chende wendet sich form­los direkt an eine der beiden Ombuds­per­so­nen.
(2)
Die Ombuds­per­son kann den Ratsu­chen­den um ergän­zende Unter­la­gen, Anga­ben oder Begrün­dun­gen bitten, soweit eine solche Ergän­zung für die Beur­tei­lung wesent­lich erscheint.
(3)
Alle Anru­fun­gen werden vertrau­lich behan­delt. Zum Schutz der Vertrau­lich­keit wird im Ombuds­ver­fah­ren keine Akten­ein­sicht gewährt, außer es liegt die ausdrü­ck­li­che Zustim­mung aller Betei­lig­ter vor. Es erfolgt keine Weiter­gabe von Daten, Mittei­lun­gen oder Meinun­gen von Betei­lig­ten ohne deren Zustim­mung.
(4)
Durch die Anru­fung der Ombuds­stelle dürfen dem Ratsu­chen­den keine Nach­teile entste­hen.

§ 6
Weiteres Verfahren

(1)
Nach der Anru­fung kann die Ombuds­per­son entwe­der bera­tend oder mit ausdrü­ck­li­cher Zustim­mung des Ratsu­chen­den auch vermit­telnd oder in Ausnah­me­fäl­len auch eingrei­fend tätig werden, indem sie bei begrün­de­tem Anfangs­ver­dacht auf ein Fehl­ver­hal­ten oder eine Unred­lich­keit in Weiter­bil­dungs­be­lan­gen die Ange­le­gen­heit nach Einwil­li­gung des Ratsu­chen­den an den Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer weiter­lei­tet.
(2)
Um sich eine Meinung bilden zu können, kann die Ombuds­per­son mit Einver­ständ­nis des Ratsu­chen­den auch eine Stel­lung­nahme der von den Vorwür­fen betrof­fe­nen Perso­nen einho­len. Dabei können auch weitere Perso­nen um eine Stel­lung­nahme gebe­ten werden, wenn dies für die Meinungs­bil­dung der Ombuds­per­son notwen­dig erscheint und der Ratsu­chende zustimmt.
(3)
Die Ombuds­per­son kann mit Einver­ständ­nis des Ratsu­chen­den die Betei­lig­ten einzeln zu einer Anhö­rung oder auch alle Betei­lig­ten zu einem Gespräch einla­den, wenn es für die Meinungs­bil­dung in dieser Ange­le­gen­heit förder­lich ist oder es der Möglich­keit einer gemein­sa­men Lösungs­fin­dung dient.
(4)
Ebenso kann mit Zustim­mung aller Betei­lig­ten eine Bege­hung invol­vier­ter Weiter­bil­dungs­stät­ten erfol­gen, wenn es für die Meinungs­bil­dung der Ombuds­per­son förder­lich ist.
(5)
Nach­dem sich die Ombuds­per­son eine Meinung gebil­det hat, legt sie das weitere Vorge­hen in Rück­spra­che mit dem Ratsu­chen­den fest. Sollte sich keine für alle Betei­lig­ten zufrie­den­stel­lende Lösung finden lassen, leitet die Ombuds­per­son, sofern der Ratsu­chende einver­stan­den ist, ihre Erkennt­nisse an den Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer weiter, der dann das weitere Vorge­hen fest­legt.

§ 7
Vermittlungsverfahren nach Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz

Das Verfah­ren der Ombuds­stelle ersetzt nicht das Vermitt­lungs­ver­fah­ren gemäß Art. 37 Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz (HKaG), wonach der vom Vorstand des zustän­di­gen ärzt­li­chen Kreis­ver­ban­des zu bestel­lende Vermitt­ler ausschließ­lich nach Zustim­mung beider Parteien vermit­telnd tätig wird.
Soll ein entspre­chen­des Vermitt­lungs­ver­fah­ren durch­ge­führt werden, sind die beiden Betei­lig­ten zu fragen, ob eine Betei­li­gung der Ombuds­stelle gewünscht wird, die dann – neben dem vom Vorstand des zustän­di­gen ärzt­li­chen Kreis­ver­ban­des zu bestel­len­den Vermitt­ler – an der Vermitt­lung mitwirkt.

§ 8
Veröffentlichung

Die Ombuds­stelle berich­tet dem Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer in anony­mi­sier­ter Form in einem jähr­li­chen Bericht über ihre bishe­rige Arbeit und deren Ergeb­nisse.

§ 9
Kosten

(1)
Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer stellt die für die Ombuds­stelle notwen­di­gen perso­nel­len und mate­ri­el­len Mittel zur Verfü­gung. Die Kontakt­da­ten der Ombuds­stelle werden von der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer im Baye­ri­schen Ärzte­blatt und auf den Inter­netsei­ten der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer bekannt­ge­ge­ben.
(2)
Die Mita­r­beit in der Ombuds­stelle erfolgt ehren­amt­lich. Die Mitglie­der erhal­ten eine Entschä­di­gung, deren Höhe durch den Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer fest­ge­legt wird.
(3)
Kosten für ein Verfah­ren bei der Ombuds­stelle werden nicht erho­ben.

Ausge­fer­tigt, München, den 15.09.2012

Dr. med. Max Kaplan
Präsi­dent

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