Verfahrensordnung für Sprachtests bei Anträgen auf Erteilung einer ärztlichen Berufszulassung Stand: 01.01.2024

Inkraftgetreten am 01.01.2024 • Veröffentlicht in

Präambel1

1Der besse­ren Lesbar­keit wegen wird in dieser Verfah­rens­ord­nung auf die gleich­zei­tige Verwen­dung männ­li­cher und weib­li­cher Sprach­for­men verzich­tet. Sämt­li­che Perso­nen­be­zeich­nun­gen gelten gleich­wohl für beider­lei Geschlecht.
Wer eine Berufs­zu­las­sung als Arzt nach der Bunde­s­ärz­te­ord­nung bean­tragt, muss nach den gelten­den Bestim­mun­gen unter ande­rem über die für die Ausübung der ärzt­li­chen Berufs­tä­tig­keit erfor­der­li­chen Kennt­nisse der deut­schen Spra­che verfü­gen. Zustän­dige Behör­den für die Entschei­dung über die Berufs­zu­las­sung als Arzt sind in Bayern die Regie­rung von Ober­bay­ern und die Regie­rung von Unter­fran­ken, im Folgen­den „Regie­rung“ genannt. Die Regie­rung entschei­det im Rahmen des Berufs­zu­las­sungs­ver­fah­rens, wer einen Sprach­test zum Nach­weis der für die Berufs­aus­übung als Arzt erfor­der­li­chen Kennt­nisse der deut­schen Spra­che abzu­le­gen hat. Die 87. Gesund­heits­mi­nis­ter­kon­fe­renz vom 26./27.06.2014 hat einstim­mig Eckpunkte zur Über­prü­fung der für die Berufs­aus­übung erfor­der­li­chen Deutsch­kennt­nisse in den akade­mi­schen Heil­be­ru­fen beschlos­sen. Auf der Grund­lage jenes Eckpunk­te­pa­piers haben das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Gesund­heit, Pflege und Präven­tion und die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer diese mit den Regie­run­gen abge­stimmte Verfah­rens­ord­nung für Sprach­tests bei Anträ­gen auf Ertei­lung einer ärzt­li­chen Berufs­zu­las­sung verein­bart.

§ 1
Abnahme des Sprachtests

Im Rahmen eines bei der Regie­rung anhän­gi­gen Verfah­rens auf Zulas­sung zum ärzt­li­chen Beruf nimmt die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK) im Auftrag der Regie­rung den Sprach­test ab, wenn dieser von der Regie­rung für erfor­der­lich gehal­ten wird.

§ 2
Bewertungsgremium

(1)
Der Sprach­test wird von einem von der BLÄK zu stel­len­den Bewer­tungs­gre­mium abge­nom­men, das aus mindes­tens zwei Prüfern besteht, von denen mindes­tens die Hälfte über eine ärzt­li­che Appro­ba­tion nach der Bunde­s­ärz­te­ord­nung verfügt.
(2)
Die Prüfer sollen Deutsch als Mutter­spra­che beherr­schen; Prüfer, die dies nicht erfül­len, müssen über eine ärzt­li­che Appro­ba­tion nach der Bunde­s­ärz­te­ord­nung und über eine im Rahmen dieser Appro­ba­tion erlangte mehr­jäh­rige Berufs­er­fah­rung in Deut­sch­land verfü­gen.
(3)
Die Prüfer werden von der BLÄK bestellt, sie sind im Rahmen ihrer Tätig­keit im Bewer­tungs­gre­mium fach­lich unab­hän­gig und an Weisun­gen nicht gebun­den. Gege­be­nen­falls beste­hende Ausschluss­gründe oder die Besorg­nis der Befan­gen­heit begrün­dende Umstände sind von den Prüfern der BLÄK recht­zei­tig vor Abnahme des Sprach­tests mitzu­tei­len.

§ 3
Anmeldung und Ladung zum Sprachtest

(1)
Die Regie­rung meldet der BLÄK per Email, unter Nennung von Vor- und Nach­name, Geburts­da­tum, Staats­an­ge­hö­rig­keit und Land des ärzt­li­chen Examens sowie Über­sen­dung eines vorhan­de­nen Nach­wei­ses über die Sprach­kennt­nisse auf Niveau B2, die antrag­stel­lende Person, die sich bei der BLÄK dem Sprach­test unter­zie­hen soll.
Soweit für die Able­gung des Sprach­tests rele­vante Behin­de­run­gen beste­hen, ist dies mit der Meldung durch die Regie­rung an die BLÄK entspre­chend mitzu­tei­len; ein entspre­chen­der Nach­weis in Form fach­ärzt­li­cher oder amts­ärzt­li­cher Beschei­ni­gung ist im Origi­nal beizu­fü­gen. Die Mittei­lung der Regie­rung an die BLÄK gibt der antrag­stel­len­den Person keinen Anspruch auf einen bestimm­ten Termin zur Able­gung des Sprach­tests.
(2)
Die antrag­stel­lende Person erhält von der BLÄK per Email eine zwischen der BLÄK und der antrag­stel­len­den Person zu schlie­ßende Prüfungs­ver­ein­ba­rung, verbun­den mit einer Zahlungs­auf­for­de­rung zur Über­wei­sung der Prüfungs­ge­bühr an die BLÄK. Sobald die Prüfungs­ver­ein­ba­rung und die Zahlung bei der BLÄK einge­gan­gen sind, wird die antrag­stel­lende Person von der BLÄK unter Wahrung einer Ladungs­frist von mindes­tens zwei Wochen per Email zum Sprach­test gela­den. In beson­de­ren Fällen kann die Frist wie auch die Ladungs­form im Rahmen der orga­ni­sa­to­ri­schen Möglich­kei­ten abge­kürzt werden, wenn die antrag­stel­lende Person dies wünscht. Diese Verfah­rens­ord­nung ist frühest­mög­lich, spätes­tens jedoch mit der Ladung, der antrag­stel­len­den Person bekannt zu geben.

§ 4
Identitätsnachweis, Hilfsmittel und Arbeitsmaterialien

(1)
Bei Erschei­nen zum Sprach­test hat sich die antrag­stel­lende Person durch Vorlage eines gülti­gen Iden­ti­täts­nach­wei­ses auszu­wei­sen. Die BLÄK ist berech­tigt, eine Kopie des vorge­leg­ten Iden­ti­täts­nach­wei­ses anzu­fer­ti­gen und in ihren Unter­la­gen abzu­le­gen.
(2)
Für die Able­gung des Sprach­tests sind keiner­lei Hilfs­mit­tel der antrag­stel­len­den Perso­nen zuge­las­sen. So ist insbe­son­dere die Benut­zung von Mobil­te­le­fo­nen und sons­ti­gen elek­tro­ni­schen Medien nicht gestat­tet. Notwen­dige Arbeits­ma­te­ri­a­lien, wie z.B. Schreib­ge­rät, werden gestellt; ihre Nutzung ist mit den Verfah­rens­kos­ten abge­deckt.

§ 5
Nichterscheinen, verspätetes Erscheinen

Erscheint die antrag­stel­lende Person zum Sprach­test nicht, kann sich diese wegen eines Folge­ter­mins bei der BLÄK anmel­den. Bei verspä­te­tem Erschei­nen zum Sprach­test kann eine Teil­nahme am selben Tag regel­mä­ßig nicht mehr durch­ge­führt werden; die antrag­stel­lende Person kann sich jedoch erneut wegen eines Folge­ter­mins anmel­den. Kann der Sprach­test in den Fällen nach Satz 1 und 2 nicht durch­ge­führt werden, ist der Regie­rung seitens der BLÄK darüber Mittei­lung zu machen.

§ 6
Belange von Personen mit Behinderungen

Die beson­de­ren Belange von Perso­nen mit Behin­de­run­gen sind zur Wahrung ihrer Chan­cen­gleich­heit bei Durch­füh­rung des Sprach­tests zu berück­sich­ti­gen, soweit dies erfor­der­lich ist.

§ 7
Nicht-Öffentlichkeit

Die Abnahme des Sprach­tests ist nicht öffent­lich. Zustän­di­gen Mita­r­bei­tern des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit, Pflege und Präven­tion, der Regie­rung und der BLÄK sowie Prüfern der BLÄK steht der Zutritt als Gast zu. Glei­ches gilt für Vorstands­mit­glie­der und Gäste aus ande­ren Landes­ärz­te­kam­mern nach Zustim­mung durch den Präsi­den­ten. Auch die antrag­stel­lende Person muss mit der Anwe­sen­heit der in Satz 1 genann­ten Perso­nen einver­stan­den sein. Mehr als zwei Gäste sollen im Sprach­test nicht anwe­send sein; sie haben sich jeder Einwir­kung auf die Abnahme und die Bewer­tung des betref­fen­den Sprach­tests zu enthal­ten.

§ 8
Nachzuweisende sprachliche Qualifikation

(1)
Grund­lage des Sprach­tests sind allge­meine Sprach­kennt­nisse und -fähig­kei­ten des Sprach­ni­veaus B2 nach dem Gemein­sa­men Euro­pä­i­schen Refe­renz­rah­men für Spra­chen (GER). Dieses Sprach­ni­veau ist in der Anlage 1 wieder­ge­ge­ben. Ein geson­der­ter Sprach­test hier­über erfolgt nicht.
(2)
Im Sprach­test sind von der antrag­stel­len­den Person auf der Grund­lage der Sprach­kennt­nisse nach Absatz 1 Fach­spra­chen­kennt­nisse und -fähig­kei­ten im berufs­s­pe­zi­fi­schen Zusam­men­hang auf dem Sprach­ni­veau C1 nach GER nach­zu­wei­sen. Dieses Sprach­ni­veau ist in der Anlage 2 wieder­ge­ge­ben.
(3)
Die antrag­stel­lende Person muss im Rahmen von Absatz 2 über dieje­ni­gen Kennt­nisse der deut­schen Spra­che und entspre­chende sprach­li­che Fähig­kei­ten verfü­gen, die für eine umfas­sende ärzt­li­che Tätig­keit erfor­der­lich sind. Hierzu zählen insbe­son­dere folgende Gesichts­punkte:
a)
Anamneseerhebung,
b)
Befund- und Diagnosemitteilung,
c)
Information über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung,
d)
Information über die geplanten Untersuchungen und Behandlungen, beispielsweise bezüglich Art und Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen, Risiken, Eignung, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Erfolgsaussichten,
e)
Information über alternative Behandlungsmöglichkeiten einschließlich Vor- und Nachteilen, in entsprechender Anwendung von Buchstabe d),
f)
Information über Verhaltensmaßregeln des Patienten,
g)
Durchführung der Behandlungsdokumentation,
h)
sonstige medizinisch-fachliche Kommunikation.
(4)
Zur Erfül­lung der Anfor­de­run­gen nach Absatz 2 und 3 ist erfor­der­lich, dass die antrag­stel­lende Person mit Pati­en­ten und Berufs­kol­le­gen inner­halb und außer­halb der betref­fen­den Behand­lungs­ein­rich­tung im jewei­li­gen Zusam­men­hang münd­lich und text­lich so kommu­ni­zie­ren kann, dass sie diese inhalt­lich ohne wesent­li­che Rück­fra­gen versteht und sich spon­tan, flie­ßend sowie klar, struk­tu­riert und ausführ­lich sowie frei von auf sprach­li­chen Defi­zi­ten beru­hen­den Miss­ver­ständ­nis­sen verstän­di­gen kann.

§ 9
Art und Gliederung des Sprachtestes, Umsetzungshilfen

(1)
Der Sprach­test findet in Form einer Einzel­prü­fung statt.
(2)
Der Sprach­test umfasst folgende Berei­che:
a)
ein simuliertes Arzt-Patienten-Gespräch, in dem die unter § 8 Absatz 2 bis 4 in Bezug auf die Kommunikation zwischen dem Arzt und Patienten beschriebenen Anforderungen unter Beweis gestellt werden,
b)
das Anfertigen eines in der ärztlichen Berufsausübung üblicherweise vorkommenden Schriftstücks (z. B. Kurz-Arztbrief an einen Berufskollegen) zum Nachweis der unter § 8 Absatz 2 bis 4 beschriebenen Sprachanforderungen,
c)
ein Gespräch mit einem anderen Arzt zum Nachweis der unter § 8 Absatz 2 bis 4 beschriebenen Anforderungen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen oder im Team,
und dient vor allem der Über­prü­fung des Hörver­ste­hens sowie der münd­li­chen und schrift­li­chen Ausdrucks­fä­hig­keit, aber auch der Über­prü­fung des Lese­ver­ste­hens. Das Fach­wis­sen der antrag­stel­len­den Person darf im Rahmen des Sprach­tests nicht über­prüft werden. Die Abnahme des Sprach­tests soll in der Regel 60 Minu­ten umfas­sen, wobei die Berei­che nach Satz 1 Buch­sta­ben a) bis c) zu glei­chen Teilen berück­sich­tigt werden sollen.
(3)
Der Sprach­test ist in jedem Fall als Ganzes [Berei­che nach Absatz 2 Satz 1 Buch­sta­ben a) bis c)] abzu­le­gen. Tritt die antrag­stel­lende Person während des Sprach­tests von diesem zurück, ist dieser insge­samt nicht bestan­den. Eine Anrech­nung von Einzel­be­rei­chen auf einen später abge­leg­ten Sprach­test findet nicht statt. Die Regie­rung ist seitens der BLÄK über den Rück­tritt zu unter­rich­ten.
(4)
Zur Durch­füh­rung des Sprach­tests in den Berei­chen nach Absatz 2 Satz 1 Buch­sta­ben a) bis c) kann das Bewer­tungs­gre­mium zweck­dien­li­che und auf den Sprach­test im jewei­li­gen Bereich bezo­gene Umset­zungs­hil­fen, wie z. B. Arzt­briefe, in den Sprach­test einbe­zie­hen.
(5)
Für die Able­gung des Sprach­tests im Bereich nach Absatz 2 Satz 1 Buch­stabe b) hat die antrag­stel­lende Person die Wahl zwischen hand­schrift­li­cher Erstel­lung des Schrift­stücks und Erstel­lung einer Text­da­tei am Compu­ter mittels einer Tasta­tur, welche eine in Deut­sch­land übli­che Tasta­tur­be­le­gung aufweist (eine Tasta­tur­be­le­gung, bei der die ersten sechs Tasten in der oberen Buch­sta­ben­reihe von links nach rechts mit den latei­ni­schen Buch­sta­ben Q, W, E, R, T, Z belegt sind).

§ 10
Niederschrift

Über den Sprach­test wird von dem Bewer­tungs­gre­mium eine Nieder­schrift ange­fer­tigt, die folgende Anga­ben zu enthal­ten hat:
a)
Vor- und Nachnamen der Personen des Bewertungsgremiums,
b)
Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der antragstellenden Person,
c)
Datum des Sprachtests,
d)
Uhrzeit des Beginns und des Endes der Abnahme des Sprachtests,
e)
Vermerk über die stattgefundene Belehrung vor Beginn der Abnahme des Sprachtests (über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme), sowie über die Frage, ob die antragstellende Person sich zur Abnahme des Sprachtests, insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht, bereit fühlt.
f)
sonstige wesentliche Aspekte zum äußeren Ablauf des Sprachtests, wie z.B. Rücktritt nach Beginn des Sprachtests, gegebenenfalls zur Chancengleichheit gewährte Nachteilsausgleiche für Personen mit Behinderung, Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel,
g)
Ergebnis des Sprachtests; wurde der Sprachtest nicht erfolgreich abgelegt, sind hierfür die wesentlichen Gesichtspunkte anzugeben,
h)
Unterschrift aller Personen des Bewertungsgremiums.

§ 11
Ergebnis des Sprachtests

(1)
Der Sprach­test wurde erfolg­reich abge­legt, wenn das Bewer­tungs­gre­mium zu der Fest­stel­lung gelangt ist, dass die antrag­stel­lende Person sämt­li­che Sprachan­for­de­run­gen nach § 8 Absatz 2 bis 4 in den drei Berei­chen des Sprach­tests (§ 9 Absatz 2 Satz 1) erfüllt.
(2)
Werden entge­gen § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 verbo­tene Hilfs­mit­tel, insbe­son­dere ein Mobil­te­le­fon oder ein sons­ti­ges elek­tro­ni­sches Medium verwen­det, ist der Sprach­test insge­samt nicht bestan­den.
(3)
Über das Ergeb­nis des Sprach­tests ist die antrag­stel­lende Person münd­lich zu unter­rich­ten. Der Regie­rung werden eine Kopie der Nieder­schrift nach § 10 sowie das Ergeb­nis des Sprach­tests der antrag­stel­len­den Person über­mit­telt.

§ 12
Wiederholung des Sprachtests

Wurde der Sprach­test nicht bestan­den, kann sich die antrag­stel­lende Person zu einem neuer­li­chen Sprach­test anmel­den. Dieser kann nur als Ganzes abge­legt werden. Die Anzahl der Wieder­ho­lungs­mög­lich­kei­ten ist nicht begrenzt. Eine neuer­li­che Anmel­dung sollte jedoch frühes­tens 3 Monate nach Able­gung des letz­ten Sprach­tests erfol­gen.

§ 13
Verfahrenskosten für den Sprachtest

(1)
Die Verfah­rens­kos­ten für den Sprach­test betra­gen € 550,00 und sind von der antrag­stel­len­den Person an die BLÄK per Vorkasse zu zahlen. Die BLÄK erhebt die Kosten bei der antrag­stel­len­den Person nach Maßgabe einer zwischen BLÄK und der antrag­stel­len­den Person zu schlie­ßen­den Prüfungs­ver­ein­ba­rung.
(2)
Für den Fall des Rück­tritts der antrag­stel­len­den Person vor Beginn des Sprach­tests, des Nicht­er­schei­nens oder des zu späten Erschei­nens, so dass der Sprach­test nicht mehr durch­ge­führt werden kann, behält sich die BLÄK vor, die bereits gezahlte Verfah­rens­ge­bühr in voller Höhe einzu­be­hal­ten.

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1)

Gemein­sa­mer Euro­pä­i­scher Refe­renz­rah­men für Spra­chen (GER)
Level B: Selb­stän­dige Sprach­ver­wen­dung
Nive­au­stufe B2 – Selb­stän­dige Sprach­ver­wen­dung:
Kann die Haup­t­in­halte komple­xer Texte zu konkre­ten und abstrak­ten Themen verste­hen; versteht im eige­nen Spezi­al­ge­biet auch Fach­dis­kus­si­o­nen.
Kann sich so spon­tan und flie­ßend verstän­di­gen, dass ein norma­les Gespräch mit Mutter­sprach­lern ohne größere Anstren­gung auf beiden Seiten gut möglich ist.
Kann sich zu einem brei­ten Themen­spek­trum klar und detail­liert ausdrü­cken, einen Stand­punkt zu einer aktu­el­len Frage erläu­tern und die Vor- und Nach­teile verschie­de­ner Möglich­kei­ten ange­ben.

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2)

Gemein­sa­mer Euro­pä­i­scher Refe­renz­rah­men für Spra­chen (GER)
Level C: Kompe­tente Sprach­ver­wen­dung
Nive­au­stufe C1 – Fach­kun­dige Sprach­kennt­nisse:
Kann ein brei­tes Spek­trum anspruchs­vol­ler, länge­rer Texte verste­hen und auch impli­zite Bedeu­tun­gen erfas­sen.
Kann sich spon­tan und flie­ßend ausdrü­cken, ohne öfter deut­lich erkenn­bar nach Worten suchen zu müssen.
Kann die Spra­che im gesell­schaft­li­chen und beruf­li­chen Leben oder in Ausbil­dung und Studium wirk­sam und flexi­bel gebrau­chen.
Kann sich klar, struk­tu­riert und ausführ­lich zu komple­xen Sach­ver­hal­ten äußern und dabei verschie­dene Mittel zur Text­ver­knüp­fung ange­mes­sen verwen­den.
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