1Der besseren Lesbarkeit wegen wird in dieser Verfahrensordnung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
Verfahrensordnung für Sprachtests bei Anträgen auf Erteilung einer ärztlichen Berufszulassung Stand: 01.01.2024
Inkraftgetreten am 01.01.2024 • Veröffentlicht in
Präambel1
Wer eine Berufszulassung als Arzt nach der Bundesärzteordnung beantragt, muss nach den geltenden Bestimmungen unter anderem über die für die Ausübung der ärztlichen Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Berufszulassung als Arzt sind in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken, im Folgenden „Regierung“ genannt. Die Regierung entscheidet im Rahmen des Berufszulassungsverfahrens, wer einen Sprachtest zum Nachweis der für die Berufsausübung als Arzt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache abzulegen hat.
Die 87. Gesundheitsministerkonferenz vom 26./27.06.2014 hat einstimmig Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen beschlossen. Auf der Grundlage jenes Eckpunktepapiers haben das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention und die Bayerische Landesärztekammer diese mit den Regierungen abgestimmte Verfahrensordnung für Sprachtests bei Anträgen auf Erteilung einer ärztlichen Berufszulassung vereinbart.
§ 1
Abnahme des Sprachtests
Im Rahmen eines bei der Regierung anhängigen Verfahrens auf Zulassung zum ärztlichen Beruf nimmt die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) im Auftrag der Regierung den Sprachtest ab, wenn dieser von der Regierung für erforderlich gehalten wird.
§ 2
Bewertungsgremium
(1)
Der Sprachtest wird von einem von der BLÄK zu stellenden Bewertungsgremium abgenommen, das aus mindestens zwei Prüfern besteht, von denen mindestens die Hälfte über eine ärztliche Approbation nach der Bundesärzteordnung verfügt.
(2)
Die Prüfer sollen Deutsch als Muttersprache beherrschen; Prüfer, die dies nicht erfüllen, müssen über eine ärztliche Approbation nach der Bundesärzteordnung und über eine im Rahmen dieser Approbation erlangte mehrjährige Berufserfahrung in Deutschland verfügen.
(3)
Die Prüfer werden von der BLÄK bestellt, sie sind im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bewertungsgremium fachlich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Gegebenenfalls bestehende Ausschlussgründe oder die Besorgnis der Befangenheit begründende Umstände sind von den Prüfern der BLÄK rechtzeitig vor Abnahme des Sprachtests mitzuteilen.
§ 3
Anmeldung und Ladung zum Sprachtest
(1)
Die Regierung meldet der BLÄK per Email, unter Nennung von Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Land des ärztlichen Examens sowie Übersendung eines vorhandenen Nachweises über die Sprachkenntnisse auf Niveau B2, die antragstellende Person, die sich bei der BLÄK dem Sprachtest unterziehen soll.
Soweit für die Ablegung des Sprachtests relevante Behinderungen bestehen, ist dies mit der Meldung durch die Regierung an die BLÄK entsprechend mitzuteilen; ein entsprechender Nachweis in Form fachärztlicher oder amtsärztlicher Bescheinigung ist im Original beizufügen. Die Mitteilung der Regierung an die BLÄK gibt der antragstellenden Person keinen Anspruch auf einen bestimmten Termin zur Ablegung des Sprachtests.
Soweit für die Ablegung des Sprachtests relevante Behinderungen bestehen, ist dies mit der Meldung durch die Regierung an die BLÄK entsprechend mitzuteilen; ein entsprechender Nachweis in Form fachärztlicher oder amtsärztlicher Bescheinigung ist im Original beizufügen. Die Mitteilung der Regierung an die BLÄK gibt der antragstellenden Person keinen Anspruch auf einen bestimmten Termin zur Ablegung des Sprachtests.
(2)
Die antragstellende Person erhält von der BLÄK per Email eine zwischen der BLÄK und der antragstellenden Person zu schließende Prüfungsvereinbarung, verbunden mit einer Zahlungsaufforderung zur Überweisung der Prüfungsgebühr an die BLÄK. Sobald die Prüfungsvereinbarung und die Zahlung bei der BLÄK eingegangen sind, wird die antragstellende Person von der BLÄK unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen per Email zum Sprachtest geladen. In besonderen Fällen kann die Frist wie auch die Ladungsform im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten abgekürzt werden, wenn die antragstellende Person dies wünscht. Diese Verfahrensordnung ist frühestmöglich, spätestens jedoch mit der Ladung, der antragstellenden Person bekannt zu geben.
§ 4
Identitätsnachweis, Hilfsmittel und Arbeitsmaterialien
(1)
Bei Erscheinen zum Sprachtest hat sich die antragstellende Person durch Vorlage eines gültigen Identitätsnachweises auszuweisen. Die BLÄK ist berechtigt, eine Kopie des vorgelegten Identitätsnachweises anzufertigen und in ihren Unterlagen abzulegen.
(2)
Für die Ablegung des Sprachtests sind keinerlei Hilfsmittel der antragstellenden Personen zugelassen. So ist insbesondere die Benutzung von Mobiltelefonen und sonstigen elektronischen Medien nicht gestattet. Notwendige Arbeitsmaterialien, wie z.B. Schreibgerät, werden gestellt; ihre Nutzung ist mit den Verfahrenskosten abgedeckt.
§ 5
Nichterscheinen, verspätetes Erscheinen
Erscheint die antragstellende Person zum Sprachtest nicht, kann sich diese wegen eines Folgetermins bei der BLÄK anmelden. Bei verspätetem Erscheinen zum Sprachtest kann eine Teilnahme am selben Tag regelmäßig nicht mehr durchgeführt werden; die antragstellende Person kann sich jedoch erneut wegen eines Folgetermins anmelden. Kann der Sprachtest in den Fällen nach Satz 1 und 2 nicht durchgeführt werden, ist der Regierung seitens der BLÄK darüber Mitteilung zu machen.
§ 6
Belange von Personen mit Behinderungen
Die besonderen Belange von Personen mit Behinderungen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung des Sprachtests zu berücksichtigen, soweit dies erforderlich ist.
§ 7
Nicht-Öffentlichkeit
Die Abnahme des Sprachtests ist nicht öffentlich. Zuständigen Mitarbeitern des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention, der Regierung und der BLÄK sowie Prüfern der BLÄK steht der Zutritt als Gast zu. Gleiches gilt für Vorstandsmitglieder und Gäste aus anderen Landesärztekammern nach Zustimmung durch den Präsidenten. Auch die antragstellende Person muss mit der Anwesenheit der in Satz 1 genannten Personen einverstanden sein. Mehr als zwei Gäste sollen im Sprachtest nicht anwesend sein; sie haben sich jeder Einwirkung auf die Abnahme und die Bewertung des betreffenden Sprachtests zu enthalten.
§ 8
Nachzuweisende sprachliche Qualifikation
(1)
Grundlage des Sprachtests sind allgemeine Sprachkenntnisse und -fähigkeiten des Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Dieses Sprachniveau ist in der Anlage 1 wiedergegeben. Ein gesonderter Sprachtest hierüber erfolgt nicht.
(2)
Im Sprachtest sind von der antragstellenden Person auf der Grundlage der Sprachkenntnisse nach Absatz 1 Fachsprachenkenntnisse und -fähigkeiten im berufsspezifischen Zusammenhang auf dem Sprachniveau C1 nach GER nachzuweisen. Dieses Sprachniveau ist in der Anlage 2 wiedergegeben.
(3)
Die antragstellende Person muss im Rahmen von Absatz 2 über diejenigen Kenntnisse der deutschen Sprache und entsprechende sprachliche Fähigkeiten verfügen, die für eine umfassende ärztliche Tätigkeit erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere folgende Gesichtspunkte:
a)
Anamneseerhebung,
b)
Befund- und Diagnosemitteilung,
c)
Information über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung,
d)
Information über die geplanten Untersuchungen und Behandlungen, beispielsweise bezüglich Art und Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen, Risiken, Eignung, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Erfolgsaussichten,
e)
Information über alternative Behandlungsmöglichkeiten einschließlich Vor- und Nachteilen, in entsprechender Anwendung von Buchstabe d),
f)
Information über Verhaltensmaßregeln des Patienten,
g)
Durchführung der Behandlungsdokumentation,
h)
sonstige medizinisch-fachliche Kommunikation.
(4)
Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 und 3 ist erforderlich, dass die antragstellende Person mit Patienten und Berufskollegen innerhalb und außerhalb der betreffenden Behandlungseinrichtung im jeweiligen Zusammenhang mündlich und textlich so kommunizieren kann, dass sie diese inhaltlich ohne wesentliche Rückfragen versteht und sich spontan, fließend sowie klar, strukturiert und ausführlich sowie frei von auf sprachlichen Defiziten beruhenden Missverständnissen verständigen kann.
§ 9
Art und Gliederung des Sprachtestes, Umsetzungshilfen
(1)
Der Sprachtest findet in Form einer Einzelprüfung statt.
(2)
Der Sprachtest umfasst folgende Bereiche:
und dient vor allem der Überprüfung des Hörverstehens sowie der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit, aber auch der Überprüfung des Leseverstehens. Das Fachwissen der antragstellenden Person darf im Rahmen des Sprachtests nicht überprüft werden. Die Abnahme des Sprachtests soll in der Regel 60 Minuten umfassen, wobei die Bereiche nach Satz 1 Buchstaben a) bis c) zu gleichen Teilen berücksichtigt werden sollen.
a)
ein simuliertes Arzt-Patienten-Gespräch, in dem die unter § 8 Absatz 2 bis 4 in Bezug auf die Kommunikation zwischen dem Arzt und Patienten beschriebenen Anforderungen unter Beweis gestellt werden,
b)
das Anfertigen eines in der ärztlichen Berufsausübung üblicherweise vorkommenden Schriftstücks (z. B. Kurz-Arztbrief an einen Berufskollegen) zum Nachweis der unter § 8 Absatz 2 bis 4 beschriebenen Sprachanforderungen,
c)
ein Gespräch mit einem anderen Arzt zum Nachweis der unter § 8 Absatz 2 bis 4 beschriebenen Anforderungen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen oder im Team,
(3)
Der Sprachtest ist in jedem Fall als Ganzes [Bereiche nach Absatz 2 Satz 1 Buchstaben a) bis c)] abzulegen. Tritt die antragstellende Person während des Sprachtests von diesem zurück, ist dieser insgesamt nicht bestanden. Eine Anrechnung von Einzelbereichen auf einen später abgelegten Sprachtest findet nicht statt. Die Regierung ist seitens der BLÄK über den Rücktritt zu unterrichten.
(4)
Zur Durchführung des Sprachtests in den Bereichen nach Absatz 2 Satz 1 Buchstaben a) bis c) kann das Bewertungsgremium zweckdienliche und auf den Sprachtest im jeweiligen Bereich bezogene Umsetzungshilfen, wie z. B. Arztbriefe, in den Sprachtest einbeziehen.
(5)
Für die Ablegung des Sprachtests im Bereich nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b) hat die antragstellende Person die Wahl zwischen handschriftlicher Erstellung des Schriftstücks und Erstellung einer Textdatei am Computer mittels einer Tastatur, welche eine in Deutschland übliche Tastaturbelegung aufweist (eine Tastaturbelegung, bei der die ersten sechs Tasten in der oberen Buchstabenreihe von links nach rechts mit den lateinischen Buchstaben Q, W, E, R, T, Z belegt sind).
§ 10
Niederschrift
Über den Sprachtest wird von dem Bewertungsgremium eine Niederschrift angefertigt, die folgende Angaben zu enthalten hat:
a)
Vor- und Nachnamen der Personen des Bewertungsgremiums,
b)
Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der antragstellenden Person,
c)
Datum des Sprachtests,
d)
Uhrzeit des Beginns und des Endes der Abnahme des Sprachtests,
e)
Vermerk über die stattgefundene Belehrung vor Beginn der Abnahme des Sprachtests (über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme), sowie über die Frage, ob die antragstellende Person sich zur Abnahme des Sprachtests, insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht, bereit fühlt.
f)
sonstige wesentliche Aspekte zum äußeren Ablauf des Sprachtests, wie z.B. Rücktritt nach Beginn des Sprachtests, gegebenenfalls zur Chancengleichheit gewährte Nachteilsausgleiche für Personen mit Behinderung, Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel,
g)
Ergebnis des Sprachtests; wurde der Sprachtest nicht erfolgreich abgelegt, sind hierfür die wesentlichen Gesichtspunkte anzugeben,
h)
Unterschrift aller Personen des Bewertungsgremiums.
§ 11
Ergebnis des Sprachtests
(1)
Der Sprachtest wurde erfolgreich abgelegt, wenn das Bewertungsgremium zu der Feststellung gelangt ist, dass die antragstellende Person sämtliche Sprachanforderungen nach § 8 Absatz 2 bis 4 in den drei Bereichen des Sprachtests (§ 9 Absatz 2 Satz 1) erfüllt.
(2)
Werden entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 verbotene Hilfsmittel, insbesondere ein Mobiltelefon oder ein sonstiges elektronisches Medium verwendet, ist der Sprachtest insgesamt nicht bestanden.
(3)
Über das Ergebnis des Sprachtests ist die antragstellende Person mündlich zu unterrichten. Der Regierung werden eine Kopie der Niederschrift nach § 10 sowie das Ergebnis des Sprachtests der antragstellenden Person übermittelt.
§ 12
Wiederholung des Sprachtests
Wurde der Sprachtest nicht bestanden, kann sich die antragstellende Person zu einem neuerlichen Sprachtest anmelden. Dieser kann nur als Ganzes abgelegt werden. Die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten ist nicht begrenzt. Eine neuerliche Anmeldung sollte jedoch frühestens 3 Monate nach Ablegung des letzten Sprachtests erfolgen.
§ 13
Verfahrenskosten für den Sprachtest
(1)
Die Verfahrenskosten für den Sprachtest betragen € 550,00 und sind von der antragstellenden Person an die BLÄK per Vorkasse zu zahlen. Die BLÄK erhebt die Kosten bei der antragstellenden Person nach Maßgabe einer zwischen BLÄK und der antragstellenden Person zu schließenden Prüfungsvereinbarung.
(2)
Für den Fall des Rücktritts der antragstellenden Person vor Beginn des Sprachtests, des Nichterscheinens oder des zu späten Erscheinens, so dass der Sprachtest nicht mehr durchgeführt werden kann, behält sich die BLÄK vor, die bereits gezahlte Verfahrensgebühr in voller Höhe einzubehalten.
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1)
Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)
Level B: Selbständige Sprachverwendung
Level B: Selbständige Sprachverwendung
Niveaustufe B2 – Selbständige Sprachverwendung:
Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen.
Kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist.
Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2)
Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)
Level C: Kompetente Sprachverwendung
Level C: Kompetente Sprachverwendung
Niveaustufe C1 – Fachkundige Sprachkenntnisse:
Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen.
Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen.
Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen.
Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden.