Verordnung Berufsausbildung MFA

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Inkraftgetreten am 01.08.2006 • Veröffentlicht in

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbin­dung mit § 5 des Berufs­bil­dungs­ge­set­zes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbin­dung mit § 1 des Zustän­dig­keits­an­pas­sungs­ge­set­zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga­ni­sa­ti­ons­er­lass vom 22. Novem­ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verord­net das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit im Einver­neh­men mit dem Bundes­mi­nis­te­rium für Bildung und Forschung:

§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbil­dungs­be­ruf Medi­zi­ni­scher Fach­an­ge­stell­ter/Medi­zi­ni­sche Fach­an­ge­stellte wird staat­lich aner­kannt.

§ 2
Ausbildungsdauer

Die Ausbil­dung dauert drei Jahre.

§ 3
Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verord­nung genann­ten Fertig­kei­ten, Kennt­nisse und Fähig­kei­ten sollen bezo­gen auf Arbeits- und Geschäfts­pro­zesse so vermit­telt werden, dass die Auszu­bil­den­den zur Ausübung einer quali­fi­zier­ten beruf­li­chen Tätig­keit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufs­bil­dungs­ge­set­zes befä­higt werden, die insbe­son­dere selb­stän­di­ges Planen, Durch­füh­ren und Kontrol­lie­ren sowie das Handeln im betrieb­li­chen Gesamt­zu­sam­men­hang einschließt. Diese Befä­hi­gung ist auch in den Prüfun­gen nach den §§ 8 und 9 nach­zu­wei­sen.

§ 4
Ausbildungsberufsbild

Gegen­stand der Berufs­aus­bil­dung sind mindes­tens die folgen­den Fertig­kei­ten, Kennt­nisse und Fähig­kei­ten:
1.
Der Ausbil­dungs­be­trieb:
1.1
Berufs­bil­dung, Arbeits- und Tarif­recht,
1.2
Stel­lung des Ausbil­dungs­be­trie­bes im Gesund­heits­we­sen; Anfor­de­run­gen an den Beruf,
1.3
Orga­ni­sa­tion und Rechts­form des Ausbil­dungs­be­trie­bes,
1.4
Gesetz­li­che und vertrag­li­che Bestim­mun­gen der medi­zi­ni­schen Versor­gung,
1.5
Umwelt­schutz;
2.
Gesund­heits­schutz und Hygi­ene:
2.1
Sicher­heit und Gesund­heits­schutz bei der Arbeit,
2.2
Maßnah­men der Arbeits- und Praxis­hy­gi­ene,
2.3
Schutz vor Infek­ti­ons­krank­hei­ten;
3.
Kommu­ni­ka­tion:
3.1
Kommu­ni­ka­ti­ons­for­men und -metho­den,
3.2
Verhal­ten in Konflikt­si­tua­ti­o­nen;
4.
Pati­en­ten­be­treu­ung und -bera­tung:
4.1
Betreuen von Pati­en­ten und Pati­en­tin­nen,
4.2
Bera­ten von Pati­en­ten und Pati­en­tin­nen;
5.
Betriebs­or­ga­ni­sa­tion und Quali­täts­ma­na­ge­ment:
5.1
Betriebs- und Arbeits­ab­läufe,
5.2
Quali­täts­ma­na­ge­ment,
5.3
Zeit­ma­na­ge­ment,
5.4
Arbei­ten im Team,
5.5
Marke­ting;
6.
Verwal­tung und Abrech­nung:
6.1
Verwal­tungs­a­r­bei­ten,
6.2
Mate­ri­a­l­be­schaf­fung und -verwal­tung,
6.3
Abrech­nungs­we­sen;
7.
Infor­ma­tion und Doku­men­ta­tion:
7.1
Infor­ma­ti­ons- und Kommu­ni­ka­ti­ons­sys­teme,
7.2
Doku­men­ta­tion,
7.3
Daten­schutz und Daten­si­cher­heit;
8.
Durch­füh­ren von Maßnah­men bei Diagno­s­tik und Thera­pie unter Anlei­tung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:
8.1
Assis­tenz bei ärzt­li­cher Diagno­s­tik,
8.2
Assis­tenz bei ärzt­li­cher Thera­pie,
8.3
Umgang mit Arznei­mit­teln, Sera und Impf­stof­fen sowie Heil- und Hilfs­mit­teln;
9.
Grund­la­gen der Präven­tion und Reha­bi­li­ta­tion;
10.
Handeln bei Not- und Zwischen­fäl­len.

§ 5
Ausbildungsrahmenplan

Die in § 4 genann­ten Fertig­kei­ten, Kennt­nisse und Fähig­kei­ten (Ausbil­dungs­be­rufs­bild) sollen nach den in den Anla­gen 1 und 2 enthal­te­nen Anlei­tun­gen zur sach­li­chen und zeit­li­chen Glie­de­rung der Berufs­aus­bil­dung vermit­telt werden. Eine von dem Ausbil­dungs­rah­men­plan abwei­chende sach­li­che und zeit­li­che Glie­de­rung des Ausbil­dungs­in­hal­tes ist insbe­son­dere zuläs­sig, soweit betrieb­sprak­ti­sche Beson­der­hei­ten die Abwei­chung erfor­dern.

§ 6
Ausbildungsplan

Die Ausbil­den­den haben unter Zugrun­de­le­gung des Ausbil­dungs­rah­men­plans für die Auszu­bil­den­den einen Ausbil­dungs­plan zu erstel­len.

§ 7
Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszu­bil­den­den haben einen schrift­li­chen Ausbil­dungs­nach­weis zu führen. Ihnen ist Gele­gen­heit zu geben, den schrift­li­chen Ausbil­dungs­nach­weis während der Ausbil­dungs­zeit zu führen. Die Ausbil­den­den haben den schrift­li­chen Ausbil­dungs­nach­weis regel­mä­ßig durch­zu­se­hen.

§ 8
Zwischenprüfung

(1)
Zur Ermitt­lung des Ausbil­dungs­stan­des ist eine Zwischen­prü­fung durch­zu­füh­ren. Sie soll vor dem Ende des zwei­ten Ausbil­dungs­jah­res statt­fin­den.
(2)
Die Zwischen­prü­fung erstreckt sich auf die in den Anla­gen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufge­führ­ten Fertig­kei­ten, Kennt­nisse und Fähig­kei­ten sowie auf den im Berufs­schul­un­ter­richt zu vermit­teln­den Lehr­stoff, soweit er für die Berufs­aus­bil­dung wesent­lich ist.
(3)
Die Zwischen­prü­fung ist schrift­lich anhand praxis­be­zo­ge­ner Aufga­ben in höchs­tens 120 Minu­ten in folgen­den Prüfungs­be­rei­chen durch­zu­füh­ren:
1.
Arbeits- und Praxishygiene,
2.
Schutz vor Infektionskrankheiten,
3.
Verwaltungsarbeiten,
4.
Datenschutz und Datensicherheit,
5.
Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten.

§ 9
Abschlussprüfung

(1)
Die Abschluss­prü­fung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufge­führ­ten Fertig­kei­ten, Kennt­nisse und Fähig­kei­ten sowie auf den im Berufs­schul­un­ter­richt zu vermit­teln­den Lehr­stoff, soweit er für die Berufs­aus­bil­dung wesent­lich ist.
(2)
Im prak­ti­schen Teil der Prüfung soll der Prüf­ling in höchs­tens 75 Minu­ten eine komplexe Prüfungs­auf­gabe bear­bei­ten sowie während dieser Zeit in höchs­tens 15 Minu­ten hier­über ein Fach­ge­spräch führen. Dem Prüf­ling ist eine ange­mes­sene Vorbe­rei­tungs­zeit einzu­räu­men. Bei der Prüfungs­auf­gabe soll er praxis­be­zo­gene Arbeits­ab­läufe entspre­chend der folgen­den Nummer 1 oder 2 simu­lie­ren, demon­s­trie­ren, doku­men­tie­ren und präsen­tie­ren:
1.
Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention,
2.
Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.
Durch die Durch­füh­rung der Prüfungs­auf­gabe und das Fach­ge­spräch soll der Prüf­ling zeigen, dass er mit den Pati­en­ten situa­ti­ons­ge­recht und perso­ne­n­o­ri­en­tiert kommu­ni­zie­ren, sie sach­ge­recht infor­mie­ren und zur Koope­ra­tion moti­vie­ren kann. Er soll nach­wei­sen, dass er Arbeits­ab­läufe planen, Betrieb­s­ab­läufe orga­ni­sie­ren, Verwal­tungs­a­r­bei­ten durch­füh­ren, Mittel der tech­ni­schen Kommu­ni­ka­tion nutzen, Sicher­heit und Gesund­heits­schutz bei der Arbeit und Belange des Umwelt­schut­zes berück­sich­ti­gen sowie die für die Prüfungs­auf­gabe rele­van­ten fach­li­chen Hinter­gründe aufzei­gen und die Vorge­hens­weise bei Durch­füh­rung der Prüfungs­auf­gabe begrün­den kann. Darüber hinaus soll er nach­wei­sen, dass er Erste-Hilfe Maßnah­men am Pati­en­ten oder an der Pati­en­tin durch­füh­ren kann.
(3)
Der schrift­li­che Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungs­be­rei­chen Behand­lungs­as­sis­tenz, Betriebs­or­ga­ni­sa­tion und -verwal­tung sowie Wirt­schafts- und Sozi­al­kunde. Die Anfor­de­run­gen in den Prüfungs­be­rei­chen sind:
1.
im Prüfungs­be­reich Behand­lungs­as­sis­tenz: Der Prüf­ling soll praxis­be­zo­gene Aufga­ben bear­bei­ten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich der Diagno­s­tik und Thera­pie Arbeits­ab­läufe planen und die Durch­füh­rung der Behand­lungs­as­sis­tenz beschrei­ben kann. Dabei soll er gesetz­li­che und vertrag­li­che Bestim­mun­gen der medi­zi­ni­schen Versor­gung, Sicher­heit und Gesund­heits­schutz bei der Arbeit, Umwelt­schutz sowie Maßnah­men der Arbeits- und Praxis­hy­gi­ene berück­sich­ti­gen. Der Prüf­ling soll nach­wei­sen, dass er fach­li­che Zusam­men­hänge verste­hen, Sach­ver­halte analy­sie­ren sowie Lösungs­mög­lich­kei­ten entwi­ckeln und darstel­len kann. Dem Prüfungs­be­reich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a)
Qualitätssicherung,
b)
Zeitmanagement,
c)
Schutz vor Infektionskrankheiten,
d)
Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,
e)
Patientenbetreuung und -beratung,
f)
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,
g)
Laborarbeiten,
h)
Datenschutz und Datensicherheit,
i)
Dokumentation,
j)
Handeln bei Notfällen,
k)
Abrechnung erbrachter Leistungen;
2.
im Prüfungs­be­reich Betriebs­or­ga­ni­sa­tion und -verwal­tung: Der Prüf­ling soll praxis­be­zo­gene Aufga­ben bear­bei­ten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betrieb­s­ab­läufe beschrei­ben, Arbeits­ab­läufe syste­ma­tisch planen sowie interne und externe Koor­di­nie­rungs­auf­ga­ben darstel­len kann. Dabei soll er Sicher­heit und Gesund­heits­schutz bei der Arbeit, Umwelt­schutz, Maßnah­men der Quali­täts­si­che­rung sowie Infor­ma­ti­ons- und Kommu­ni­ka­ti­ons­mög­lich­kei­ten berück­sich­ti­gen. Dem Prüfungs­be­reich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a)
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
b)
Arbeiten im Team,
c)
Verwaltungsarbeiten,
d)
Dokumentation,
e)
Marketing,
f)
Zeitmanagement,
g)
Datenschutz und Datensicherheit,
h)
Organisation der Leistungsabrechnung,
i)
Materialbeschaffung und -verwaltung;
3.
im Prüfungs­be­reich Wirt­schafts- und Sozi­al­kunde: Der Prüf­ling soll praxis­be­zo­gene Aufga­ben aus der Berufs- und Arbeits­welt bear­bei­ten und dabei zeigen, dass er allge­meine wirt­schaft­li­che und gesell­schaft­li­che Zusam­men­hänge darstel­len kann.
(4)
Für den schrift­li­chen Teil der Prüfung ist von folgen­den zeit­li­chen Höchst­wer­ten auszu­ge­hen:
1.
im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 120 Minuten,
2.
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 120 Minuten,
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5)
Inner­halb des schrift­li­chen Teils der Prüfung sind die Prüfungs­be­rei­che wie folgt zu gewich­ten:
1.
Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 40 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 40 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(6)
Sind im schrift­li­chen Teil der Prüfung die Prüfungs­leis­tun­gen in bis zu zwei Prüfungs­be­rei­chen mit mangel­haft und im weite­ren Prüfungs­be­reich mit mindes­tens ausrei­chend bewer­tet worden, so ist auf Antrag des Prüf­lings oder nach Ermes­sen des Prüfungs­aus­schus­ses in einem der mit mangel­haft bewer­te­ten Prüfungs­be­rei­che die schrift­li­che Prüfung durch eine münd­li­che Prüfung von höchs­tens 15 Minu­ten zu ergän­zen, wenn diese für das Beste­hen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungs­be­reich ist vom Prüf­ling zu bestim­men. Bei der Ermitt­lung des Ergeb­nis­ses für diesen Prüfungs­be­reich sind das bishe­rige Ergeb­nis und das Ergeb­nis der münd­li­chen Ergän­zungs­prü­fung im Verhält­nis 2 : 1 zu gewich­ten.
(7)
Die Prüfung ist bestan­den, wenn jeweils im prak­ti­schen und im schrift­li­chen Teil der Prüfung sowie inner­halb des schrift­li­chen Teils der Prüfung in mindes­tens zwei Prüfungs­be­rei­chen mindes­tens ausrei­chende Prüfungs­leis­tun­gen erbracht sind. Werden die Prüfungs­leis­tun­gen in einem Prüfungs­be­reich mit unge­nü­gend bewer­tet, ist die Prüfung nicht bestan­den.

§ 10
Fortsetzung der Berufsausbildung

Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisse, die bei Inkraft­tre­ten dieser Verord­nung beste­hen, können unter Anrech­nung der bisher zurück­ge­leg­ten Ausbil­dungs­zeit nach den Vorschrif­ten dieser Verord­nung fort­ge­setzt werden, wenn die Vertrags­par­teien dies verein­ba­ren.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verord­nung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten - Sachliche Gliederung - (Fundstelle: BGBl. I 2006, 1100 - 1105)

Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten - Zeitliche Gliederung - (Fundstelle: BGBl. I 2006, 1106 - 1108)

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