Wahlordnung für die Wahl der Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer vom 25. Oktober 2015, i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 17. Oktober 2021 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2021, Seite 609 f.)
Inkraftgetreten am 01.01.2022 •
Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2021, S. 609 f.
§ 1
Amtsdauer und Wahlverfahren
(1)
Die Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Gleiches gilt für die Entsendung der Mitglieder der Medizinischen Fakultäten der Landesuniversitäten gemäß Art. 11 Abs. 2 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG).
(2)
Die Wahl der Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer findet in Form der Briefwahl statt.
§ 2
Leitung der Wahl und Landeswahlausschuss
(1)
Für die Leitung und Durchführung der Wahl der Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer ist ein Wahlausschuss zu bilden, bestehend aus dem Landeswahlleiter und je einem wahlberechtigten Mitglied aus den acht Wahlbezirken.
(2)
Der Landeswahlleiter wird vom Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer bestellt.
Der Landeswahlleiter bestellt für jeden Wahlbezirk (§ 3) auf Vorschlag des Vorstandes des ärztlichen Bezirksverbandes ein Mitglied in den Landeswahlausschuss.
Der Landeswahlausschuss kann zu seiner Unterstützung Hilfspersonen hinzuziehen.
Diese Personen sind auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses, besonders zu verpflichten.
(3)
Die Entscheidungen des Landeswahlausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landeswahlleiters.
Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig.
Aus schwerwiegenden Gründen kann eine Beratung und Entscheidung der Ausschussmitglieder auch ohne Einberufung einer Ausschusssitzung schriftlich oder in einem anderen geeigneten Verfahren erfolgen.
§ 3
Wahlbezirke und Feststellung der zu wählenden Delegierten
(1)
Die Bereiche der acht ärztlichen Bezirksverbände: München, Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben bilden für die Wahl der Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer je einen Wahlbezirk.
(2)
Der Landeswahlausschuss stellt die nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 HKaG zu ermittelnde Gesamtzahl der Delegierten fest.
Diese Gesamtzahl ist auf die ärztlichen Kreisverbände eines jeden Regierungsbezirkes nach Maßgabe der Zahl der Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände nach dem d’Hondtschen Verfahren zu verteilen.
Der Ärztliche Kreis- und Bezirksverband München wird dabei als ärztlicher Kreisverband berücksichtigt.
Auf jeden ärztlichen Kreisverband muss dabei mindestens ein zu wählender Delegierter entfallen.
(3)
Die Mitgliederzahlen der ärztlichen Kreisverbände werden an einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden wahlnahen Stichtag festgestellt.
§ 4
Stimmkreise
Jeder ärztliche Kreisverband bildet für die Wahl einen eigenen Stimmkreis.
Der Landeswahlausschuss teilt zunächst jedem Stimmkreis einen zu wählenden Delegierten zu; die übrigen zu wählenden Delegierten verteilt er auf die Stimmkreise entsprechend ihrer Mitgliederzahl nach dem d’Hondtschen Verfahren.
§ 5
Anzahl der Delegierten und Nachrücken der Ersatzdelegierten
(1)
Die Zahl der Delegierten ist auf die gemäß § 3 Abs. 2 festgesetzte Anzahl begrenzt.
(2)
Kandidaten, die nicht als Delegierte gewählt wurden, sind in der nach § 8 Abs. 5 vorgeschriebenen Höchstzahl Ersatzdelegierte; bei Stimmengleichheit führt der Landeswahlleiter die Entscheidung durch Los herbei.
(3)
Nimmt ein als Delegierter Gewählter die Wahl nicht an oder scheidet er vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt der nach Absatz 2 bestimmte Ersatzdelegierte aus demselben Wahlvorschlag mit der nächst höchsten Stimmenzahl nach.
Bei Stimmengleichheit führt der noch amtierende Landeswahlleiter die Entscheidung durch Los herbei.
Nach Beginn der Amtsperiode (Konstituierende Vollversammlung) ist für eine Entscheidung gemäß Satz 2 eine neutrale Person durch den Vorstand zu bestellen.
(4)
Sind keine Ersatzdelegierten vorhanden, können die Delegierten der Vollversammlung die Ausgeschiedenen für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl ersetzen.
Die gemäß Satz 1 zu Wählenden sind von mindestens 3 Delegierten aus dem jeweiligen Wahlbezirk des ausgeschiedenen Delegierten vorzuschlagen.
§ 6
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1)
Wahlberechtigt sind die Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände Bayerns.
Maßgebend ist dabei die Eintragung in die Wählerliste (§ 10).
(2)
Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände.
§ 7
Ruhen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit
aufgehoben
§ 8
Wahlvorschläge und Unterstützung der Wahlvorschläge
(1)
Der Landeswahlausschuss bestimmt den letzten Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge beim Landeswahlleiter.
Die Wahlvorschläge sind unter Verwendung der vom Landeswahlleiter ausgegebenen Formulare einzusenden.
(2)
Die Wahlvorschläge müssen bei Stimmkreisen mit mehr als 1.000 Mitgliedern von mindestens 20 Wahlberechtigten des Stimmkreises unterschrieben sein (Unterstützerliste).
Bei Stimmkreisen mit bis zu 1.000 Mitgliedern genügen 10 Unterschriften aus dem Kreise der Wahlberechtigten.
(3)
Der Wahlberechtigte darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so muss er sich binnen einer vom Landeswahlausschuss bestimmten Frist erklären, welchen Wahlvorschlag er unterstützt.
Unterlässt er die Erklärung, so wird seine Unterschrift auf allen Vorschlägen gestrichen.
(4)
Die Vorschläge haben deutlich lesbar zu enthalten:
1.
Vor- und Zuname,
2.
Geburtsjahr,
3.
berufliche Bezeichnung
(Angabe maximal einer Facharztbezeichnung und / oder einer beruflichen Funktion),
4.
Anschrift des Kandidaten (Dienst- oder Wohnort),
5.
Mitgliedsnummer (MNR).
(5)
Die Vorschläge dürfen höchstens die doppelte Zahl von Namen enthalten, als Delegierte für den Stimmkreis zu wählen sind.
Bei Stimmkreisen mit mehr als 10 Delegierten darf der Wahlvorschlag höchstens 20 Namen mehr enthalten als Delegierte zu wählen sind.
(6)
Mit jedem Wahlvorschlag ist von jedem Kandidaten eine Erklärung vorzulegen, dass er zur Kandidatur und im Falle seiner Wahl bereit ist zur Annahme derselben und dass ihm Umstände, die seine Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind.
(7)
Jeder Wahlvorschlag wird durch den erstgenannten Kandidaten vertreten. Der zweitgenannte Kandidat gilt als Stellvertreter.
(8)
Werden Wahlvorschläge nicht eingereicht, so kann die Stimmabgabe für jeden Wahlberechtigten (§ 6 Abs. 2) des Stimmkreises erfolgen.
(9)
Zum Zweck der Versendung von Wahlwerbung können die ärztlichen Kreisverbände und die Bayerische Landesärztekammer Mitgliederadressen an den jeweiligen Vertreter des Wahlvorschlages herausgeben, soweit die Wahlberechtigten nicht widersprochen haben.
Auf das Widerspruchsrecht ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen.
Die Empfänger der Mitgliederadressen haben diese spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
§ 9
Prüfung der Wahlvorschläge
(1)
Der Landeswahlleiter hat die Vorschläge nach der Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungsnummern zu versehen, zu prüfen und etwaige Mängel dem Vertreter des Wahlvorschlages unverzüglich mitzuteilen.
Die Mängel müssen spätestens zwei Wochen nach dem letzten Termin zur Einreichung von Wahlvorschlägen beseitigt sein; bis zu diesem Zeitpunkt können Vorschläge abgeändert, zusammengelegt und zurückgenommen werden.
(2)
Ist der Wahlvorschlag nicht deutlich lesbar oder ist ein Kandidat in dem Wahlvorschlag nicht in der bestimmten Weise bezeichnet, so ist der Vertreter des Wahlvorschlages zur Korrektur bzw. zur Ergänzung aufzufordern; kommt er der Aufforderung innerhalb der bestimmten Frist nicht nach, so werden die nicht lesbaren Namen der betroffenen Kandidaten bzw. die nicht in der bestimmten Weise bezeichneten Kandidaten im Wahlvorschlag gestrichen.
(3)
Wird eine Erklärung nach § 8 Abs. 6 trotz Erinnerung des Landeswahleiters nicht oder nicht in der bestimmten Frist vorgelegt, so wird der Name des betroffenen Kandidaten gestrichen.
(4)
Kandidaten, die auf mehreren Vorschlagslisten genannt sind, werden durch Vermittlung der Vertreter der Wahlvorschläge zu einer Äußerung aufgefordert, welchem Wahlvorschlag sie zugeteilt werden wollen; erklären sie sich hierauf nicht innerhalb der bestimmten Frist, so werden sie von allen Wahlvorschlägen gestrichen.
(5)
Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen von Kandidaten, als zugelassen sind, so werden die Namen der Kandidaten gestrichen, die den in der zulässigen Zahl vorgeschlagenen Kandidaten folgen.
(6)
Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden; das Gleiche gilt, wenn die Wahlvorschläge nicht die erforderlichen Unterstützer-Unterschriften tragen oder wenn die vorgeschlagenen Kandidaten nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, es sei denn, dass die Mängel spätestens zwei Wochen nach dem letzten Termin zur Einreichung von Wahlvorschlägen beseitigt werden.
§ 10
Wählerliste
Die ärztlichen Kreisverbände legen für ihre wahlberechtigten Mitglieder zum Zweck der Auslage eine fortlaufend nummerierte Wählerliste zum 28. Tag vor der Wahl an.
Eine Ausfertigung der Wählerliste erhält der jeweils zuständige ärztliche Bezirksverband.
Jeder Wähler ist durch den Landeswahlausschuss von der Eintragung in die Wählerliste schriftlich zu unterrichten.
Die Benachrichtigung muss die Wahlfrist, die Nummer des Wählers in der Wählerliste und die Anschrift des Landeswahlausschusses angeben.
Jeder Wahlberechtigte hat das Recht vom 28. bis zum 21. Tag vor der Wahl, in der Geschäftsstelle des jeweiligen ärztlichen Kreisverbandes die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person in der Wählerliste eingetragenen Daten zu überprüfen.
Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen in der Wählerliste eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des genannten Zeitraumes nur dann ein Recht, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Wählerliste ergeben kann.
Die Wählerliste ist vom 28. bis zum 21. Tag einschließlich vor der Wahl zur Einsicht in der Geschäftsstelle des jeweiligen ärztlichen Kreisverbandes bereitzuhalten.
Während dieser Zeit können Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste schriftlich beim Landeswahlausschuss erhoben werden.
Er entscheidet über den Einspruch.
Nur der Landeswahlausschuss kann Änderungen der Wählerliste vornehmen.
§ 11
Wahlbekanntmachungen
(1)
Im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bayerischen Landesärztekammer bestimmt der Landeswahlleiter Beginn und Ende der Wahlfrist.
Sie beträgt zwei Wochen und wird im „Bayerischen Ärzteblatt“ bekannt gegeben.
(2)
Spätestens acht Wochen vor Beginn der Wahlfrist benachrichtigt der Landeswahlleiter für jeden Wahlbezirk die Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände in einer Wahlbekanntmachung zusammen mit der Unterrichtung gemäß § 10 Satz 3 über die Eintragung in die Wählerliste.
Die Bekanntmachung muss enthalten:
1.
Beginn und Ende der Wahlfrist;
2.
die Angabe der für die ärztlichen Kreisverbände gebildeten Stimmkreise;
3.
die Zahl der in den Stimmkreisen zu wählenden Delegierten sowie die Höchstzahl der Kandidaten gemäß § 8 Abs. 5;
4.
die Anschrift des Landeswahlausschusses, an den der Wahlbrief zu entsenden ist (§ 13 Abs. 1);
5.
die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen unter Angabe der Zeit und des Ortes der Einreichung und unter Hinweis auf § 8 dieser Wahlordnung;
6.
die Angabe, wo die Wählerlisten eingesehen werden können und den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten bei Vermeidung des Ausschlusses nur während der Auslegungsfrist beim Landeswahlausschuss einzulegen sind;
7.
den Ort und den Zeitraum der Stimmauszählung;
8.
den Hinweis auf das Widerspruchsrecht (§ 8 Abs. 9).
(3)
Der Landeswahlleiter kann die Wahlbekanntmachungen berichtigen oder ergänzen und die Veröffentlichung in den Internetseiten der Bayerischen Landesärztekammer veranlassen.
§ 12
Inhalt des Stimmzettels
(1)
Der Stimmzettel trägt die Überschrift: "Wahl der Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer vom … bis …“.
Er muss den Stimmkreis bezeichnen und die Zahl der insgesamt im Stimmkreis zu wählenden Delegierten sowie die Namen der gemäß § 8 vorgeschlagenen Kandidaten mit den in § 8 Abs. 4 Nr. 1–4 verlangten Angaben in der Reihenfolge der Ordnungsnummern (§ 9 Abs. 1) enthalten.
Neben jedem Namen und in der Kopfleiste der Wahlvorschläge ist genügend Platz für die Stimmabgabe vorzusehen.
(2)
Im Falle des § 8 Abs. 8 gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Stimmzettel genügend Raum enthält, der es dem Wähler ermöglicht, die Namen der von ihm gewählten Delegierten einzutragen.
Der Stimmzettel ist mit dem Aufdruck „Delegierte“ zu kennzeichnen.
§ 13
Briefwahl
(1)
Der Landeswahlleiter hat spätestens 1 Woche vor Beginn der Wahlfrist an jeden in eine Wählerliste des Stimmkreises eingetragenen Wahlberechtigten einen Stimmzettel und einen Vordruck zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit zwei Umschlägen zu übersenden.
Der eine Umschlag trägt den Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl der Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer vom … bis …“, der zweite (freigemachte) Umschlag trägt den Aufdruck „Wahlbrief für die Wahl der Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer“, die Nummer der betreffenden Wahlberechtigten in der Wählerliste, den Stimmkreis sowie die Anschrift des Landeswahlausschusses.
(2)
Hat ein Wahlberechtigter die nach Absatz 1 genannten Unterlagen nicht erhalten, so kann er diese bis zum Ende der Wahlfrist beim Landeswahlleiter anfordern.
§ 14
Ausübung des Wahlrechtes
(1)
Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(2)
Für die Wahl dürfen nur die vom Landeswahlleiter ausgegebenen Stimmzettel verwendet werden.
Der Wähler hat auf einem Vordruck eidesstattlich zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.
Das Wahlrecht darf nur für den Stimmkreis ausgeübt werden, in dessen Bereich der Wahlberechtigte Mitglied eines ärztlichen Kreisverbandes ist.
§ 15
Stimmabgabe
(1)
Der Wähler hat so viele Stimmen, als Delegierte in seinem Stimmkreis zu wählen sind.
(2)
Im Falle des § 8 Abs. 8 kann der Wähler so viele Wahlberechtigte mit Namen als Delegierte auf dem Stimmzettel eintragen, als er nach Absatz 1 Stimmen hat.
Die mehrfache Eintragung eines Wahlberechtigten (Stimmenhäufelung) ist nicht zulässig.
(3)
Liegen ein oder mehrere gültige Wahlvorschläge vor, kann der Wähler die ihm nach Absatz 1 zur Verfügung stehende Stimmenzahl in folgender Weise vergeben:
1.
Die Stimmen können insgesamt durch unveränderte Annahme eines oder mehrerer Wahlvorschläge vergeben werden, indem der Wähler den Wahlvorschlag in der Kopfleiste ankreuzt.
2.
Die Stimmen können einzeln vergeben werden, indem der Wähler die Namen derjenigen Delegierten, die er wählen will, ankreuzt. Dabei kann er bis zu drei Stimmen auf einen Kandidaten häufeln; dies muss er durch die entsprechende Anzahl von Kreuzen bei dem Namen des Kandidaten zum Ausdruck bringen.
3.
Kennzeichnet der Wähler einen oder mehrere Wahlvorschläge in der Kopfleiste, gibt er aber zugleich einzelnen Kandidaten Stimmen, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen, wenn der Wähler durch die Einzelstimmvergabe seine Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. Hat er seine Gesamtstimmenzahl durch Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenutzt und nur eine Kopfleiste gekennzeichnet, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten Reststimmen. Diese kommen den nicht gekennzeichneten Kandidaten des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlages in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler gestrichenen Kandidaten zugute.
4.
Kennzeichnet der Wähler einen oder mehrere Wahlvorschläge in der Kopfleiste und streicht er Kandidaten in den gekennzeichneten Wahlvorschlägen, so gilt dies als Einzelstimmvergabe für die nicht gestrichenen Kandidaten.
5.
Kennzeichnet der Wähler keinen oder mehr als einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und gibt er einzelnen Kandidaten weniger Stimmen, als ihm insgesamt zustehen, verzichtet er damit auf seine weiteren Stimmen.
6.
Kennzeichnet der Wähler mehrere Wahlvorschläge in der Kopfleiste und vergibt in einem Wahlvorschlag auch einzelnen Kandidaten Stimmen und überschreitet dabei die Gesamtstimmenzahl, behalten nur die in dem Wahlvorschlag bei den einzelnen Kandidaten gekennzeichneten Stimmen ihre Gültigkeit.
(4)
Der Wähler legt den Stimmzettel in den Umschlag, der den Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl der Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer vom … bis …“ trägt und verschließt den Umschlag.
Der verschlossene Umschlag wird daraufhin in den zweiten Umschlag mit der Aufschrift „Wahlbrief für die Wahl der Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer“ gelegt.
In diesen zweiten Umschlag wird weiter der unterschriebene Vordruck über die eidesstattliche Versicherung (§ 14 Abs. 2) eingelegt.
Der Wahlbrief wird verschlossen, vom Wähler mit der Angabe des Absenders versehen und an den Landeswahlausschuss gesandt.
Der Wahlbrief muss vor Ende der Wahlfrist beim Landeswahlausschuss eingehen.
§ 16
Ungültige Stimmzettel
(1)
Ungültig sind Stimmzettel, die
1.
nach Ende der Wahlfrist beim Landeswahlausschuss (gemäß § 15 Abs. 4 Satz 5) eingegangen sind;
2.
sich in einem Umschlag mit der Angabe eines Namens befunden haben;
3.
sich nicht in einem geschlossenen Umschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettel für die Wahl der Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer vom ... bis ..." befunden haben;
4.
in einem Wahlbrief ohne eidesstattliche Versicherung über die persönliche Ausübung des Stimmrechts enthalten waren;
5.
eine Unterschrift tragen oder nicht der Feststellung des Wählerwillens dienende Vermerke enthalten;
6.
andere als die vorgedruckten Namen enthalten, soweit nicht ein Fall des § 8 Abs. 8 vorliegt.
(2)
Der Stimmzettel ist auch ungültig,
1.
wenn mehr als ein unverändert angenommener Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet und dadurch die Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,
2.
wenn bei Einzelstimmvergabe die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,
3.
soweit ein Kandidat mehr als drei Stimmen erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diesen Kandidaten; die Nummern 1 und 2 bleiben unberührt.
(3)
Der Stimmzettel ist ferner ungültig, wenn der Wähler andere als die in § 15 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Kennzeichnungen vornimmt.
(4)
Ungültig sind weiter Stimmzettel,
1.
die Zusätze, Streichungen - außer in Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 3. und 4. - oder Vorbehalte aufweisen;
2.
die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen;
3.
auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als im Stimmkreis zu wählen sind.
§ 17
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1)
Beim Landeswahlausschuss eingehende Wahlbriefe (§ 15 Abs. 4) sind sofort mit einem Eingangsstempel zu versehen.
(2)
Der Landeswahlausschuss ermittelt in der Geschäftsstelle der Bayerischen Landesärztekammer innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Wahlfrist öffentlich das Wahlergebnis.
(3)
Der Landeswahlausschuss stellt aufgrund der auf dem Wahlbrief vermerkten Wahlnummer die Wahlberechtigung des Absenders im Stimmkreis durch Vergleich mit der zuständigen Wählerliste fest.
Dabei werden die Wahlbriefe nach Stimmkreisen geordnet und ihre Zahl für die einzelnen Stimmkreise ermittelt.
Danach werden die Wahlbriefe für jeden einzelnen Stimmkreis geöffnet, die eidesstattlichen Erklärungen in den Wahlbriefen geprüft und beiseite gelegt; weiter werden den Wahlbriefen die darin enthaltenen Umschläge (mit der Aufschrift „Stimmzettel für die Wahl der Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer vom … bis …“) entnommen, durcheinandergemischt, geöffnet und die auf die einzelnen Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen festgestellt.
(4)
Bei dem Verfahren nach Absatz 3 prüft der Landeswahlausschuss laufend die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen nach § 15 sowie § 16 und entscheidet hierüber.
(5)
Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Stimmzettel enthalten, werden als ungültig zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Stimmzettel im Wahlumschlag versendet wurde.
(6)
Für das Öffnen der äußeren und inneren Briefumschläge sowie für das Anfertigen von Zähllisten der gültigen und ungültigen Stimmen kann sich der Landeswahlausschuss technischer Hilfsmittel bedienen.
Für jeden Stimmkreis ist ein Protokoll über die Stimmauszählung zu erstellen.
(7)
Die auf Kandidaten abgegebenen Stimmen werden den einzelnen Wahlvorschlägen zugerechnet.
Die danach ermittelten Gesamtstimmenzahlen eines jeden Wahlvorschlages werden nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Delegierte zu wählen sind (§ 4 Satz 2).
Auf jeden Wahlvorschlag entfällt dabei der Reihe nach so oft ein Delegierter, als der Wahlvorschlag jeweils die höchste Teilungszahl aufweist (d’Hondtsches Verfahren).
Innerhalb des Wahlvorschlages ist jeweils der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8)
Der Landeswahlausschuss fertigt über den Wahlablauf und das Wahlergebnis eine Niederschrift an, welche von den Mitgliedern des Landeswahlausschusses zu unterzeichnen ist; die Protokollierung nach Absatz 6 ist der Niederschrift beizufügen.
Sie muss, geordnet nach Stimmkreisen, enthalten:
Die Zahl der Wahlberechtigten;
die Zahl der Wähler;
die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
die Zahl der ungültigen Stimmen;
die Namen der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 5 Abs. 2) mit der auf sie entfallenden Stimmenzahl.
§ 18
Verständigung der Gewählten
Der Landeswahlleiter verständigt die Gewählten gegen Nachweis von der Wahl.
§ 19
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1)
Nach der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Landeswahlausschuss zeigt der Landeswahlleiter das Ergebnis dem für die Kammer als Rechtsaufsichtsbehörde zuständigen Staatsministerium an; er übermittelt dem Präsidenten der Bayerischen Landesärztekammer die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses sowie die Stimmzettel.
(2)
Der Landeswahlleiter veranlasst die umgehende Bekanntgabe des Wahlergebnisses im „Bayerischen Ärzteblatt“ und stellt dabei den für die Bekanntgabe geltenden Stichtag fest.
Das Wahlergebnis ist gleichzeitig in den Internetseiten der Bayerischen Landesärztekammer einzustellen.
(3)
Die Veröffentlichung im "Bayerischen Ärzteblatt“ über die in den Stimmkreisen gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten hat für die einzelnen Wahlbezirke und für die jeweiligen Stimmkreise zu erfolgen.
Dabei sind die Gesamtstimmenzahl der einzelnen Wahlvorschläge und die Namen der gewählten Delegierten und der Ersatzdelegierten gemäß § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 zu veröffentlichen. Ferner ist die Wahlbeteiligung bekannt zu geben.
§ 20
Wahlanfechtung
(1)
Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 2 Satz 1) die Wahl wegen Verletzung der Wahlordnung beim Landeswahlausschuss anfechten.
(2)
Die Wahl ist ungültig, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis verdunkelt worden ist.
Die Entscheidung trifft der Landeswahlausschuss.
(3)
Wird die Ungültigkeit der Wahl im Ganzen ausgesprochen, so wird eine Neuwahl angeordnet.
Sie ist innerhalb einer Frist von vier Wochen bekannt zu machen; im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Wahlordnung.
(4)
Wird die Ungültigkeit der Wahl nur für einen bestimmten Stimmkreis ausgesprochen, so bleibt die Neuwahl auf diesen Stimmkreis beschränkt.
§ 21
Wahlakten
Die Wahlakten sind bis zum Ablauf der Amtszeit der Delegierten von der Bayerischen Landesärztekammer aufzubewahren.
§ 22
Kosten
Die gesamten Kosten der Wahl gehen zu Lasten der Bayerischen Landesärztekammer.
§ 23
Einberufung der Landesärztekammer
(1)
Der Präsident der Bayerischen Landesärztekammer lädt die Medizinischen Fakultäten der Landesuniversitäten zur Benennung je eines Mitgliedes als Delegierten zur Landesärztekammer ein (Art. 11 Abs. 2 HKaG).
(2)
In der Regel veranlasst der Präsident der Bayerischen Landesärztekammer den Zusammentritt der gewählten Delegierten zur Wahl nach Art. 13 Abs. 2 HKaG spätestens zehn Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 2 Satz 1).
Machen schwerwiegende Gründe den Zusammentritt der Delegierten länger als 6 Monate nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse unmöglich oder unzumutbar, kann die Wahl nach Art. 13 Abs. 2 HKaG nach Beschluss des Vorstandes als Briefwahl oder in einem anderen geeigneten Verfahren durchgeführt werden.
Die Bestimmungen über die notwendigen Mehrheiten bleiben unberührt.
In der Einberufung ist der Beschluss bekannt zu geben.