Wahlordnung für die Wahl der Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer vom 25. Oktober 2015, i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 17. Oktober 2021 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2021, Seite 609 f.)

Inkraftgetreten am 01.01.2022 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2021, S. 609 f.

§ 1
Amtsdauer und Wahlverfahren

(1)
Die Dele­gier­ten zur Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Glei­ches gilt für die Entsen­dung der Mitglie­der der Medi­zi­ni­schen Fakul­tä­ten der Landes­uni­ver­si­tä­ten gemäß Art. 11 Abs. 2 Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz (HKaG).
(2)
Die Wahl der Dele­gier­ten zur Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer findet in Form der Brief­wahl statt.

§ 2
Leitung der Wahl und Landeswahlausschuss

(1)
Für die Leitung und Durch­füh­rung der Wahl der Dele­gier­ten zur Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ist ein Wahl­aus­schuss zu bilden, beste­hend aus dem Landes­wahl­lei­ter und je einem wahl­be­rech­tig­ten Mitglied aus den acht Wahl­be­zir­ken.
(2)
Der Landes­wahl­lei­ter wird vom Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer bestellt. Der Landes­wahl­lei­ter bestellt für jeden Wahl­be­zirk (§ 3) auf Vorschlag des Vorstan­des des ärzt­li­chen Bezirks­ver­ban­des ein Mitglied in den Landes­wahl­aus­schuss. Der Landes­wahl­aus­schuss kann zu seiner Unter­stüt­zung Hilfs­per­so­nen hinzu­zie­hen. Diese Perso­nen sind auf eine ordnungs­ge­mäße Wahr­neh­mung ihrer Aufga­ben, insbe­son­dere auf die Wahrung des Wahl­ge­heim­nis­ses, beson­ders zu verpflich­ten.
(3)
Die Entschei­dun­gen des Landes­wahl­aus­schus­ses werden mit Stim­men­mehr­heit getrof­fen. Bei Stim­men­gleich­heit entschei­det die Stimme des Landes­wahl­lei­ters. Der Ausschuss ist bei Anwe­sen­heit von fünf Mitglie­dern beschluss­fä­hig. Aus schwer­wie­gen­den Grün­den kann eine Bera­tung und Entschei­dung der Ausschuss­mit­glie­der auch ohne Einbe­ru­fung einer Ausschuss­sit­zung schrift­lich oder in einem ande­ren geeig­ne­ten Verfah­ren erfol­gen.

§ 3
Wahlbezirke und Feststellung der zu wählenden Delegierten

(1)
Die Berei­che der acht ärzt­li­chen Bezirks­ver­bände: München, Ober­bay­ern, Nieder­bay­ern, Ober­pfalz, Ober­fran­ken, Mittel­fran­ken, Unter­fran­ken und Schwa­ben bilden für die Wahl der Dele­gier­ten zur Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer je einen Wahl­be­zirk.
(2)
Der Landes­wahl­aus­schuss stellt die nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 HKaG zu ermit­telnde Gesamt­zahl der Dele­gier­ten fest. Diese Gesamt­zahl ist auf die ärzt­li­chen Kreis­ver­bände eines jeden Regie­rungs­be­zir­kes nach Maßgabe der Zahl der Mitglie­der der ärzt­li­chen Kreis­ver­bände nach dem d’Hondt­schen Verfah­ren zu vertei­len. Der Ärzt­li­che Kreis- und Bezirks­ver­band München wird dabei als ärzt­li­cher Kreis­ver­band berück­sich­tigt. Auf jeden ärzt­li­chen Kreis­ver­band muss dabei mindes­tens ein zu wählen­der Dele­gier­ter entfal­len.
(3)
Die Mitglie­der­zah­len der ärzt­li­chen Kreis­ver­bände werden an einem vom Landes­wahl­lei­ter zu bestim­men­den wahl­na­hen Stich­tag fest­ge­stellt.

§ 4
Stimmkreise

Jeder ärzt­li­che Kreis­ver­band bildet für die Wahl einen eige­nen Stimm­kreis. Der Landes­wahl­aus­schuss teilt zunächst jedem Stimm­kreis einen zu wählen­den Dele­gier­ten zu; die übri­gen zu wählen­den Dele­gier­ten verteilt er auf die Stimm­kreise entspre­chend ihrer Mitglie­der­zahl nach dem d’Hondt­schen Verfah­ren.

§ 5
Anzahl der Delegierten und Nachrücken der Ersatzdelegierten

(1)
Die Zahl der Dele­gier­ten ist auf die gemäß § 3 Abs. 2 fest­ge­setzte Anzahl begrenzt.
(2)
Kandi­da­ten, die nicht als Dele­gierte gewählt wurden, sind in der nach § 8 Abs. 5 vorge­schrie­be­nen Höchst­zahl Ersatz­de­le­gierte; bei Stim­men­gleich­heit führt der Landes­wahl­lei­ter die Entschei­dung durch Los herbei.
(3)
Nimmt ein als Dele­gier­ter Gewähl­ter die Wahl nicht an oder schei­det er vor Ablauf der Wahl­pe­ri­ode aus, so rückt der nach Absatz 2 bestimmte Ersatz­de­le­gierte aus demsel­ben Wahl­vor­schlag mit der nächst höchs­ten Stim­men­zahl nach. Bei Stim­men­gleich­heit führt der noch amtie­rende Landes­wahl­lei­ter die Entschei­dung durch Los herbei. Nach Beginn der Amts­pe­ri­ode (Konsti­tu­ie­rende Voll­ver­samm­lung) ist für eine Entschei­dung gemäß Satz 2 eine neutrale Person durch den Vorstand zu bestel­len.
(4)
Sind keine Ersatz­de­le­gier­ten vorhan­den, können die Dele­gier­ten der Voll­ver­samm­lung die Ausge­schie­de­nen für den Rest der Wahl­pe­ri­ode durch Zuwahl erset­zen. Die gemäß Satz 1 zu Wählen­den sind von mindes­tens 3 Dele­gier­ten aus dem jewei­li­gen Wahl­be­zirk des ausge­schie­de­nen Dele­gier­ten vorzu­schla­gen.

§ 6
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1)
Wahl­be­rech­tigt sind die Mitglie­der der ärzt­li­chen Kreis­ver­bände Bayerns. Maßge­bend ist dabei die Eintra­gung in die Wähler­liste (§ 10).
(2)
Wähl­bar sind alle wahl­be­rech­tig­ten Mitglie­der der ärzt­li­chen Kreis­ver­bände.

§ 7
Ruhen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit

aufge­ho­ben

§ 8
Wahlvorschläge und Unterstützung der Wahlvorschläge

(1)
Der Landes­wahl­aus­schuss bestimmt den letz­ten Termin für die Einrei­chung der Wahl­vor­schläge beim Landes­wahl­lei­ter. Die Wahl­vor­schläge sind unter Verwen­dung der vom Landes­wahl­lei­ter ausge­ge­be­nen Formu­lare einzu­sen­den.
(2)
Die Wahl­vor­schläge müssen bei Stimm­krei­sen mit mehr als 1.000 Mitglie­dern von mindes­tens 20 Wahl­be­rech­tig­ten des Stimm­krei­ses unter­schrie­ben sein (Unter­stüt­zer­liste). Bei Stimm­krei­sen mit bis zu 1.000 Mitglie­dern genü­gen 10 Unter­schrif­ten aus dem Kreise der Wahl­be­rech­tig­ten.
(3)
Der Wahl­be­rech­tigte darf für jede Wahl nur einen Wahl­vor­schlag unter­zeich­nen. Hat ein Wahl­be­rech­tig­ter mehrere Wahl­vor­schläge unter­zeich­net, so muss er sich binnen einer vom Landes­wahl­aus­schuss bestimm­ten Frist erklä­ren, welchen Wahl­vor­schlag er unter­stützt. Unter­lässt er die Erklä­rung, so wird seine Unter­schrift auf allen Vorschlä­gen gestri­chen.
(4)
Die Vorschläge haben deut­lich lesbar zu enthal­ten:
1.
Vor- und Zuname,
2.
Geburtsjahr,
3.
berufliche Bezeichnung (Angabe maximal einer Facharztbezeichnung und / oder einer beruflichen Funktion),
4.
Anschrift des Kandidaten (Dienst- oder Wohnort),
5.
Mitgliedsnummer (MNR).
(5)
Die Vorschläge dürfen höchs­tens die doppelte Zahl von Namen enthal­ten, als Dele­gierte für den Stimm­kreis zu wählen sind. Bei Stimm­krei­sen mit mehr als 10 Dele­gier­ten darf der Wahl­vor­schlag höchs­tens 20 Namen mehr enthal­ten als Dele­gierte zu wählen sind.
(6)
Mit jedem Wahl­vor­schlag ist von jedem Kandi­da­ten eine Erklä­rung vorzu­le­gen, dass er zur Kandi­da­tur und im Falle seiner Wahl bereit ist zur Annahme dersel­ben und dass ihm Umstände, die seine Wähl­bar­keit ausschlie­ßen, nicht bekannt sind.
(7)
Jeder Wahl­vor­schlag wird durch den erst­ge­nann­ten Kandi­da­ten vertre­ten. Der zweit­ge­nannte Kandi­dat gilt als Stell­ver­tre­ter.
(8)
Werden Wahl­vor­schläge nicht einge­reicht, so kann die Stimm­ab­gabe für jeden Wahl­be­rech­tig­ten (§ 6 Abs. 2) des Stimm­krei­ses erfol­gen.
(9)
Zum Zweck der Versen­dung von Wahl­wer­bung können die ärzt­li­chen Kreis­ver­bände und die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer Mitglie­der­adres­sen an den jewei­li­gen Vertre­ter des Wahl­vor­schla­ges heraus­ge­ben, soweit die Wahl­be­rech­tig­ten nicht wider­spro­chen haben. Auf das Wider­spruchs­recht ist in der Wahl­be­kannt­ma­chung hinzu­wei­sen. Die Empfän­ger der Mitglie­der­adres­sen haben diese spätes­tens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

§ 9
Prüfung der Wahlvorschläge

(1)
Der Landes­wahl­lei­ter hat die Vorschläge nach der Reihen­folge ihres Eingan­ges mit Ordnungs­num­mern zu verse­hen, zu prüfen und etwaige Mängel dem Vertre­ter des Wahl­vor­schla­ges unver­züg­lich mitzu­tei­len. Die Mängel müssen spätes­tens zwei Wochen nach dem letz­ten Termin zur Einrei­chung von Wahl­vor­schlä­gen besei­tigt sein; bis zu diesem Zeit­punkt können Vorschläge abge­än­dert, zusam­men­ge­legt und zurück­ge­nom­men werden.
(2)
Ist der Wahl­vor­schlag nicht deut­lich lesbar oder ist ein Kandi­dat in dem Wahl­vor­schlag nicht in der bestimm­ten Weise bezeich­net, so ist der Vertre­ter des Wahl­vor­schla­ges zur Korrek­tur bzw. zur Ergän­zung aufzu­for­dern; kommt er der Auffor­de­rung inner­halb der bestimm­ten Frist nicht nach, so werden die nicht lesba­ren Namen der betrof­fe­nen Kandi­da­ten bzw. die nicht in der bestimm­ten Weise bezeich­ne­ten Kandi­da­ten im Wahl­vor­schlag gestri­chen.
(3)
Wird eine Erklä­rung nach § 8 Abs. 6 trotz Erin­ne­rung des Landes­wah­lei­ters nicht oder nicht in der bestimm­ten Frist vorge­legt, so wird der Name des betrof­fe­nen Kandi­da­ten gestri­chen.
(4)
Kandi­da­ten, die auf mehre­ren Vorschlags­lis­ten genannt sind, werden durch Vermitt­lung der Vertre­ter der Wahl­vor­schläge zu einer Äuße­rung aufge­for­dert, welchem Wahl­vor­schlag sie zuge­teilt werden wollen; erklä­ren sie sich hier­auf nicht inner­halb der bestimm­ten Frist, so werden sie von allen Wahl­vor­schlä­gen gestri­chen.
(5)
Enthält ein Wahl­vor­schlag mehr Namen von Kandi­da­ten, als zuge­las­sen sind, so werden die Namen der Kandi­da­ten gestri­chen, die den in der zuläs­si­gen Zahl vorge­schla­ge­nen Kandi­da­ten folgen.
(6)
Die Wahl­vor­schläge sind ungül­tig, wenn sie verspä­tet einge­reicht werden; das Glei­che gilt, wenn die Wahl­vor­schläge nicht die erfor­der­li­chen Unter­stüt­zer-Unter­schrif­ten tragen oder wenn die vorge­schla­ge­nen Kandi­da­ten nicht in erkenn­ba­rer Reihen­folge aufge­führt sind, es sei denn, dass die Mängel spätes­tens zwei Wochen nach dem letz­ten Termin zur Einrei­chung von Wahl­vor­schlä­gen besei­tigt werden.

§ 10
Wählerliste

Die ärzt­li­chen Kreis­ver­bände legen für ihre wahl­be­rech­tig­ten Mitglie­der zum Zweck der Auslage eine fort­lau­fend numme­rierte Wähler­liste zum 28. Tag vor der Wahl an. Eine Ausfer­ti­gung der Wähler­liste erhält der jeweils zustän­dige ärzt­li­che Bezirks­ver­band. Jeder Wähler ist durch den Landes­wahl­aus­schuss von der Eintra­gung in die Wähler­liste schrift­lich zu unter­rich­ten. Die Benach­rich­ti­gung muss die Wahl­frist, die Nummer des Wählers in der Wähler­liste und die Anschrift des Landes­wahl­aus­schus­ses ange­ben. Jeder Wahl­be­rech­tigte hat das Recht vom 28. bis zum 21. Tag vor der Wahl, in der Geschäfts­stelle des jewei­li­gen ärzt­li­chen Kreis­ver­ban­des die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der zu seiner Person in der Wähler­liste einge­tra­ge­nen Daten zu über­prü­fen. Zur Über­prü­fung der Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der Daten von ande­ren in der Wähler­liste einge­tra­ge­nen Perso­nen haben Wahl­be­rech­tigte während des genann­ten Zeit­rau­mes nur dann ein Recht, wenn sie Tatsa­chen glaub­haft machen, aus denen sich eine Unrich­tig­keit oder Unvoll­stän­dig­keit der Wähler­liste erge­ben kann. Die Wähler­liste ist vom 28. bis zum 21. Tag einschließ­lich vor der Wahl zur Einsicht in der Geschäfts­stelle des jewei­li­gen ärzt­li­chen Kreis­ver­ban­des bereit­zu­hal­ten. Während dieser Zeit können Einsprü­che gegen die Rich­tig­keit der Wähler­liste schrift­lich beim Landes­wahl­aus­schuss erho­ben werden. Er entschei­det über den Einspruch. Nur der Landes­wahl­aus­schuss kann Ände­run­gen der Wähler­liste vorneh­men.

§ 11
Wahlbekanntmachungen

(1)
Im Einver­neh­men mit dem Präsi­den­ten der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer bestimmt der Landes­wahl­lei­ter Beginn und Ende der Wahl­frist. Sie beträgt zwei Wochen und wird im „Baye­ri­schen Ärzte­blatt“ bekannt gege­ben.
(2)
Spätes­tens acht Wochen vor Beginn der Wahl­frist benach­rich­tigt der Landes­wahl­lei­ter für jeden Wahl­be­zirk die Mitglie­der der ärzt­li­chen Kreis­ver­bände in einer Wahl­be­kannt­ma­chung zusam­men mit der Unter­rich­tung gemäß § 10 Satz 3 über die Eintra­gung in die Wähler­liste. Die Bekannt­ma­chung muss enthal­ten:
1.
Beginn und Ende der Wahlfrist;
2.
die Angabe der für die ärztlichen Kreisverbände gebildeten Stimmkreise;
3.
die Zahl der in den Stimmkreisen zu wählenden Delegierten sowie die Höchstzahl der Kandidaten gemäß § 8 Abs. 5;
4.
die Anschrift des Landeswahlausschusses, an den der Wahlbrief zu entsenden ist (§ 13 Abs. 1);
5.
die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen unter Angabe der Zeit und des Ortes der Einreichung und unter Hinweis auf § 8 dieser Wahlordnung;
6.
die Angabe, wo die Wählerlisten eingesehen werden können und den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten bei Vermeidung des Ausschlusses nur während der Auslegungsfrist beim Landeswahlausschuss einzulegen sind;
7.
den Ort und den Zeitraum der Stimmauszählung;
8.
den Hinweis auf das Widerspruchsrecht (§ 8 Abs. 9).
(3)
Der Landes­wahl­lei­ter kann die Wahl­be­kannt­ma­chun­gen berich­ti­gen oder ergän­zen und die Veröf­fent­li­chung in den Inter­netsei­ten der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer veran­las­sen.

§ 12
Inhalt des Stimmzettels

(1)
Der Stimm­zet­tel trägt die Über­schrift: "Wahl der Dele­gier­ten zur Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer vom … bis …“. Er muss den Stimm­kreis bezeich­nen und die Zahl der insge­samt im Stimm­kreis zu wählen­den Dele­gier­ten sowie die Namen der gemäß § 8 vorge­schla­ge­nen Kandi­da­ten mit den in § 8 Abs. 4 Nr. 1–4 verlang­ten Anga­ben in der Reihen­folge der Ordnungs­num­mern (§ 9 Abs. 1) enthal­ten. Neben jedem Namen und in der Kopf­leiste der Wahl­vor­schläge ist genü­gend Platz für die Stimm­ab­gabe vorzu­se­hen.
(2)
Im Falle des § 8 Abs. 8 gilt Absatz 1 entspre­chend mit der Maßgabe, dass der Stimm­zet­tel genü­gend Raum enthält, der es dem Wähler ermög­licht, die Namen der von ihm gewähl­ten Dele­gier­ten einzu­tra­gen. Der Stimm­zet­tel ist mit dem Aufdruck „Dele­gierte“ zu kenn­zeich­nen.

§ 13
Briefwahl

(1)
Der Landes­wahl­lei­ter hat spätes­tens 1 Woche vor Beginn der Wahl­frist an jeden in eine Wähler­liste des Stimm­krei­ses einge­tra­ge­nen Wahl­be­rech­tig­ten einen Stimm­zet­tel und einen Vordruck zur Abgabe der eidess­tatt­li­chen Versi­che­rung mit zwei Umschlä­gen zu über­sen­den. Der eine Umschlag trägt den Aufdruck „Stimm­zet­tel für die Wahl der Dele­gier­ten zur Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer vom … bis …“, der zweite (frei­ge­machte) Umschlag trägt den Aufdruck „Wahl­brief für die Wahl der Dele­gier­ten zur Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer“, die Nummer der betref­fen­den Wahl­be­rech­tig­ten in der Wähler­liste, den Stimm­kreis sowie die Anschrift des Landes­wahl­aus­schus­ses.
(2)
Hat ein Wahl­be­rech­tig­ter die nach Absatz 1 genann­ten Unter­la­gen nicht erhal­ten, so kann er diese bis zum Ende der Wahl­frist beim Landes­wahl­lei­ter anfor­dern.

§ 14
Ausübung des Wahlrechtes

(1)
Das Wahl­recht ist persön­lich auszu­ü­ben.
(2)
Für die Wahl dürfen nur die vom Landes­wahl­lei­ter ausge­ge­be­nen Stimm­zet­tel verwen­det werden. Der Wähler hat auf einem Vordruck eidess­tatt­lich zu versi­chern, dass er den Stimm­zet­tel persön­lich gekenn­zeich­net hat. Das Wahl­recht darf nur für den Stimm­kreis ausge­übt werden, in dessen Bereich der Wahl­be­rech­tigte Mitglied eines ärzt­li­chen Kreis­ver­ban­des ist.

§ 15
Stimmabgabe

(1)
Der Wähler hat so viele Stim­men, als Dele­gierte in seinem Stimm­kreis zu wählen sind.
(2)
Im Falle des § 8 Abs. 8 kann der Wähler so viele Wahl­be­rech­tigte mit Namen als Dele­gierte auf dem Stimm­zet­tel eintra­gen, als er nach Absatz 1 Stim­men hat. Die mehr­fa­che Eintra­gung eines Wahl­be­rech­tig­ten (Stim­men­häu­fe­lung) ist nicht zuläs­sig.
(3)
Liegen ein oder mehrere gültige Wahl­vor­schläge vor, kann der Wähler die ihm nach Absatz 1 zur Verfü­gung stehende Stim­men­zahl in folgen­der Weise verge­ben:
1.
Die Stimmen können insgesamt durch unveränderte Annahme eines oder mehrerer Wahlvorschläge vergeben werden, indem der Wähler den Wahlvorschlag in der Kopfleiste ankreuzt.
2.
Die Stimmen können einzeln vergeben werden, indem der Wähler die Namen derjenigen Delegierten, die er wählen will, ankreuzt. Dabei kann er bis zu drei Stimmen auf einen Kandidaten häufeln; dies muss er durch die entsprechende Anzahl von Kreuzen bei dem Namen des Kandidaten zum Ausdruck bringen.
3.
Kennzeichnet der Wähler einen oder mehrere Wahlvorschläge in der Kopfleiste, gibt er aber zugleich einzelnen Kandidaten Stimmen, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen, wenn der Wähler durch die Einzelstimmvergabe seine Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. Hat er seine Gesamtstimmenzahl durch Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenutzt und nur eine Kopfleiste gekennzeichnet, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten Reststimmen. Diese kommen den nicht gekennzeichneten Kandidaten des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlages in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler gestrichenen Kandidaten zugute.
4.
Kennzeichnet der Wähler einen oder mehrere Wahlvorschläge in der Kopfleiste und streicht er Kandidaten in den gekennzeichneten Wahlvorschlägen, so gilt dies als Einzelstimmvergabe für die nicht gestrichenen Kandidaten.
5.
Kennzeichnet der Wähler keinen oder mehr als einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und gibt er einzelnen Kandidaten weniger Stimmen, als ihm insgesamt zustehen, verzichtet er damit auf seine weiteren Stimmen.
6.
Kennzeichnet der Wähler mehrere Wahlvorschläge in der Kopfleiste und vergibt in einem Wahlvorschlag auch einzelnen Kandidaten Stimmen und überschreitet dabei die Gesamtstimmenzahl, behalten nur die in dem Wahlvorschlag bei den einzelnen Kandidaten gekennzeichneten Stimmen ihre Gültigkeit.
(4)
Der Wähler legt den Stimm­zet­tel in den Umschlag, der den Aufdruck „Stimm­zet­tel für die Wahl der Dele­gier­ten zur Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer vom … bis …“ trägt und verschließt den Umschlag. Der verschlos­sene Umschlag wird darauf­hin in den zwei­ten Umschlag mit der Aufschrift „Wahl­brief für die Wahl der Dele­gier­ten zur Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer“ gelegt. In diesen zwei­ten Umschlag wird weiter der unter­schrie­bene Vordruck über die eidess­tatt­li­che Versi­che­rung (§ 14 Abs. 2) einge­legt. Der Wahl­brief wird verschlos­sen, vom Wähler mit der Angabe des Absen­ders verse­hen und an den Landes­wahl­aus­schuss gesandt. Der Wahl­brief muss vor Ende der Wahl­frist beim Landes­wahl­aus­schuss einge­hen.

§ 17
Ermittlung des Wahlergebnisses

(1)
Beim Landes­wahl­aus­schuss einge­hende Wahl­briefe (§ 15 Abs. 4) sind sofort mit einem Eingangs­stem­pel zu verse­hen.
(2)
Der Landes­wahl­aus­schuss ermit­telt in der Geschäfts­stelle der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer inner­halb von zwei Wochen nach Ende der Wahl­frist öffent­lich das Wahl­er­geb­nis.
(3)
Der Landes­wahl­aus­schuss stellt aufgrund der auf dem Wahl­brief vermerk­ten Wahl­num­mer die Wahl­be­rech­ti­gung des Absen­ders im Stimm­kreis durch Vergleich mit der zustän­di­gen Wähler­liste fest. Dabei werden die Wahl­briefe nach Stimm­krei­sen geord­net und ihre Zahl für die einzel­nen Stimm­kreise ermit­telt. Danach werden die Wahl­briefe für jeden einzel­nen Stimm­kreis geöff­net, die eidess­tatt­li­chen Erklä­run­gen in den Wahl­brie­fen geprüft und beiseite gelegt; weiter werden den Wahl­brie­fen die darin enthal­te­nen Umschläge (mit der Aufschrift „Stimm­zet­tel für die Wahl der Dele­gier­ten zur Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer vom … bis …“) entnom­men, durch­ein­an­der­ge­mischt, geöff­net und die auf die einzel­nen Kandi­da­ten entfal­le­nen gülti­gen Stim­men fest­ge­stellt.
(4)
Bei dem Verfah­ren nach Absatz 3 prüft der Landes­wahl­aus­schuss laufend die Gültig­keit der abge­ge­be­nen Stim­men nach § 15 sowie § 16 und entschei­det hier­über.
(5)
Rück­sen­deum­schläge, die ledig­lich den Wahlum­schlag, nicht jedoch den Stimm­zet­tel enthal­ten, werden als ungül­tig zurück­ge­wie­sen. Das gilt auch, falls der Stimm­zet­tel im Wahlum­schlag versen­det wurde.
(6)
Für das Öffnen der äuße­ren und inne­ren Brief­um­schläge sowie für das Anfer­ti­gen von Zähl­lis­ten der gülti­gen und ungül­ti­gen Stim­men kann sich der Landes­wahl­aus­schuss tech­ni­scher Hilfs­mit­tel bedie­nen. Für jeden Stimm­kreis ist ein Proto­koll über die Stim­m­aus­zäh­lung zu erstel­len.
(7)
Die auf Kandi­da­ten abge­ge­be­nen Stim­men werden den einzel­nen Wahl­vor­schlä­gen zuge­rech­net. Die danach ermit­tel­ten Gesamt­stim­men­zah­len eines jeden Wahl­vor­schla­ges werden nach­ein­an­der durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis so viele Höchst­zah­len ermit­telt sind, als Dele­gierte zu wählen sind (§ 4 Satz 2). Auf jeden Wahl­vor­schlag entfällt dabei der Reihe nach so oft ein Dele­gier­ter, als der Wahl­vor­schlag jeweils die höchste Teilungs­zahl aufweist (d’Hondt­sches Verfah­ren). Inner­halb des Wahl­vor­schla­ges ist jeweils der Kandi­dat mit den meis­ten Stim­men gewählt. Bei Stim­men­gleich­heit entschei­det das Los.
(8)
Der Landes­wahl­aus­schuss fertigt über den Wahl­a­b­lauf und das Wahl­er­geb­nis eine Nieder­schrift an, welche von den Mitglie­dern des Landes­wahl­aus­schus­ses zu unter­zeich­nen ist; die Proto­kol­lie­rung nach Absatz 6 ist der Nieder­schrift beizu­fü­gen. Sie muss, geord­net nach Stimm­krei­sen, enthal­ten:
  • Die Zahl der Wahl­be­rech­tig­ten;
  • die Zahl der Wähler;
  • die Zahl der abge­ge­be­nen gülti­gen Stim­men;
  • die Zahl der ungül­ti­gen Stim­men;
  • die Namen der gewähl­ten Dele­gier­ten und Ersatz­de­le­gier­ten (§ 5 Abs. 2) mit der auf sie entfal­len­den Stim­men­zahl.

§ 18
Verständigung der Gewählten

Der Landes­wahl­lei­ter verstän­digt die Gewähl­ten gegen Nach­weis von der Wahl.

§ 19
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1)
Nach der Fest­stel­lung des Wahl­er­geb­nis­ses durch den Landes­wahl­aus­schuss zeigt der Landes­wahl­lei­ter das Ergeb­nis dem für die Kammer als Rechts­auf­sichts­be­hörde zustän­di­gen Staats­mi­nis­te­rium an; er über­mit­telt dem Präsi­den­ten der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer die Akten über die Fest­stel­lung des Wahl­er­geb­nis­ses sowie die Stimm­zet­tel.
(2)
Der Landes­wahl­lei­ter veran­lasst die umge­hende Bekannt­gabe des Wahl­er­geb­nis­ses im „Baye­ri­schen Ärzte­blatt“ und stellt dabei den für die Bekannt­gabe gelten­den Stich­tag fest. Das Wahl­er­geb­nis ist gleich­zei­tig in den Inter­netsei­ten der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer einzu­stel­len.
(3)
Die Veröf­fent­li­chung im "Baye­ri­schen Ärzte­blatt“ über die in den Stimm­krei­sen gewähl­ten Dele­gier­ten und Ersatz­de­le­gier­ten hat für die einzel­nen Wahl­be­zirke und für die jewei­li­gen Stimm­kreise zu erfol­gen. Dabei sind die Gesamt­stim­men­zahl der einzel­nen Wahl­vor­schläge und die Namen der gewähl­ten Dele­gier­ten und der Ersatz­de­le­gier­ten gemäß § 5 Abs. 2 Halb­satz 1 zu veröf­fent­li­chen. Ferner ist die Wahl­be­tei­li­gung bekannt zu geben.

§ 20
Wahlanfechtung

(1)
Jeder Wahl­be­rech­tigte kann binnen 14 Tagen nach Bekannt­gabe des Wahl­er­geb­nis­ses (§ 19 Abs. 2 Satz 1) die Wahl wegen Verlet­zung der Wahl­ord­nung beim Landes­wahl­aus­schuss anfech­ten.
(2)
Die Wahl ist ungül­tig, wenn durch den gerüg­ten Verstoß das Wahl­er­geb­nis verdun­kelt worden ist. Die Entschei­dung trifft der Landes­wahl­aus­schuss.
(3)
Wird die Ungül­tig­keit der Wahl im Ganzen ausge­spro­chen, so wird eine Neuwahl ange­ord­net. Sie ist inner­halb einer Frist von vier Wochen bekannt zu machen; im Übri­gen gelten die Bestim­mun­gen dieser Wahl­ord­nung.
(4)
Wird die Ungül­tig­keit der Wahl nur für einen bestimm­ten Stimm­kreis ausge­spro­chen, so bleibt die Neuwahl auf diesen Stimm­kreis beschränkt.

§ 21
Wahlakten

Die Wahl­ak­ten sind bis zum Ablauf der Amts­zeit der Dele­gier­ten von der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer aufzu­be­wah­ren.

§ 22
Kosten

Die gesam­ten Kosten der Wahl gehen zu Lasten der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer.

§ 23
Einberufung der Landesärztekammer

(1)
Der Präsi­dent der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer lädt die Medi­zi­ni­schen Fakul­tä­ten der Landes­uni­ver­si­tä­ten zur Benen­nung je eines Mitglie­des als Dele­gier­ten zur Landes­ärz­te­kam­mer ein (Art. 11 Abs. 2 HKaG).
(2)
In der Regel veran­lasst der Präsi­dent der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer den Zusam­men­tritt der gewähl­ten Dele­gier­ten zur Wahl nach Art. 13 Abs. 2 HKaG spätes­tens zehn Wochen nach Bekannt­gabe des Wahl­er­geb­nis­ses (§ 19 Abs. 2 Satz 1). Machen schwer­wie­gende Gründe den Zusam­men­tritt der Dele­gier­ten länger als 6 Monate nach Bekannt­gabe der Wahl­er­geb­nisse unmög­lich oder unzu­mut­bar, kann die Wahl nach Art. 13 Abs. 2 HKaG nach Beschluss des Vorstan­des als Brief­wahl oder in einem ande­ren geeig­ne­ten Verfah­ren durch­ge­führt werden. Die Bestim­mun­gen über die notwen­di­gen Mehr­hei­ten blei­ben unbe­rührt. In der Einbe­ru­fung ist der Beschluss bekannt zu geben.
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