Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 nach den Beschlüssen des Vorstandes der Bayerischen Landesärztekammer vom 13. Februar 2021
Inkraftgetreten am 13.02.2021 • Veröffentlicht in
gemäß § 4 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 nach den Beschlüssen des Vorstandes der Bayerischen Landesärztekammer vom 9. Juli 2004, 2. Juli 2005, 30. Juni 2006, 17. November 2007, 12. Februar 2011, 21. April 2012, 19. November 2016, 24. November 2018, 09. Mai 2020 und 13. Februar 2021
Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,
die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 wurde mehrfach geändert.
Die dazugehörigen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung wurden am 09.05.2020 nach Inkrafttreten der vom Bayerischen Ärztetag im Oktober 2019 geänderten Fassung der Weiterbildungsordnung modifiziert und beschlossen. Unsere Richtlinien weichen von den (Muster-)Richtlinien der Bundesärztekammer in einigen inhaltlichen Punkten ab, die insbesondere bei Kolleginnen und Kollegen, die den Kammerbereich wechseln, zu Problemen führen können.
In folgenden Bereichen weicht die Bayerische Landesärztekammer von den (Muster-)Richtlinien ab:
Impfen:
Die Durchführung von Impfungen ist in verschiedenen Gebieten wie bisher sowohl in der Weiterbildungsordnung als auch in den Richtlinien verankert. Dies basiert auf der Auffassung der Bayerischen Landesärztekammer, dass auch Impfungen im Hinblick auf die Gebietsgrenzenzugehörigkeit zu bewerten und folglich in der Weiterbildungsordnung zu regeln sind.
Betriebsmedizin:
Eine ganz wesentliche Abweichung in den Richtlinien betrifft die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Hier hat der 57. Bayerische Ärztetag gegenüber der (Muster-)Weiterbildungsordnung eine erhebliche Änderung im Weiterbildungsgang beschlossen. In der Folge wurden durch die Übernahme des bisherigen bayerischen Weiterbildungsgangs Betriebsmedizin auch die dazugehörigen Richtlinien übernommen. Die dazugehörigen „Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung“ stellen allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 4Absatz 4 der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 dar. Sie sind damit Grundlage für die Entscheidung, ob eine gründliche und eingehende Weiterbildung erfolgt ist. Sie zeigen auf, ob die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben und nachgewiesen sind, die nach den Abschnitten B oder C der Weiterbildungsordnung gefordert werden.
Zu den Weiterbildungsinhalten gehören
· die in § 4 der „Allgemeinen Bestimmungen“ festgelegten Punkte,
· die Weiterbildungsinhalte, die in den jeweiligen Kompetenzen in Abschnitt B und C festgelegt sind und
· die Inhalte der Richtlinien.
Wie in der bisherigen Weiterbildungsordnung wird der Nachweis der absolvierten Weiterbildung (Weiterbildungszeiten, Weiterbildungsinhalte) durch Zeugnisse bestätigt. Darüber hinaus muss nach der jetzt gültigen neuen Weiterbildungsordnung eine Dokumentation der Weiterbildung zwingend erfolgen. Dies wurde festgelegt, um den in Weiterbildung Befindlichen und dem Weiterbilder mindestens einmal jährlich einen kontinuierlichen Überblick über den Stand der Weiterbildung zu geben. Es kann hier frühzeitig auf mögliche Defizite hingewiesen werden und es können Möglichkeiten aufgezeigt werden, diese zu schließen.
Die Darstellung der Richtlinien, die über die Internet-Seite der Bayerischen Landesärztekammer (www.blaek.de) eingesehen und heruntergeladen werden können, ist im Sinne eines einfachen Weiterbildungsbuches gestaltet, sodass hier bereits die Eintragungen, die erforderlich sind, erfolgen können.
In der Weiterbildungsordnung selbst sind bereits detaillierte Angaben über die einzelnen Weiterbildungsinhalte enthalten. Sie sind Satzungsrecht. Es waren deshalb in den Richtlinien nur dort Konkretisierungen mit Zahlen erforderlich, wo zum Erwerb der in der Weiterbildungsordnung geforderten „Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten“ auch die Erbringung einer Mindestzahl bestimmter diagnostischer und/oder therapeutischer Verfahren für erforderlich gehalten wurde.
Die Angabe „BK“ (Basiskenntnisse) in der Spalte „Richtzahl“ bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/ Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
Ärztinnen und Ärzte, die eine Weiterbildung absolvieren, können sich anhand der Richtlinien über die Anforderungen im Detail orientieren. Die Richtlinien sind aber auch ein ganz wesentlicher Anhalt dafür, welche (Mindest-) Weiterbildungsinhalte der Weiterbilder zu vermitteln hat. Die Weiterbilder tragen eine hohe Verantwortung sowohl hinsichtlich der Qualität der Weiterbildung, der Korrektheit der ausgestellten Zeugnisse und Dokumentationen sowie der fairen Förderung der in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte.
Nachfolgend noch einige Hinweise zur praktischen Handhabung der Richtlinien: Wenn in Schwerpunkten diagnostische und/oder therapeutische Weiterbildungsinhalte gefordert werden, müssen diese zusätzlich zu den im Gebiet erbrachten Leistungen und während der Weiterbildungszeit im Schwerpunkt erbracht werden.
Beispiel: In der Facharztkompetenz sind 100 Sonographien vorgeschrieben, im Schwerpunkt ebenfalls 100; dies bedeutet, dass 200 Sonographien nachgewiesen werden müssen. Bei in der Weiterbildung vorgeschriebenen Kursen ist die inhaltliche und zeitliche Gestaltung dieser Kurse in gesonderten Empfehlungen der Bundesärztekammer festgelegt. Diese Kurse müssen diesen Empfehlungen entsprechen und von der Ärztekammer anerkannt sein. Es ist also auf die vorherige Anerkennung der Kurse zu achten, da diese sonst nicht für die Weiterbildung angerechnet werden können.
Bei den sonographischen Untersuchungen muss in den einzelnen Anwendungsbereichen eine ausreichende Zahl pathologischer Befunde nachgewiesen werden. Die Teilnahme an anerkannten Ultraschallkursen wird empfohlen. In diesen werden Indikationsbereiche, Technik, Korrektur und Verbesserung der Untersuchungsergebnisse behandelt sowie praktische Übungen durchgeführt.
Wenn in Facharzt- oder Schwerpunktkompetenzen eine Weiterbildung in der Röntgendiagnostik oder Strahlentherapie vorgeschrieben wird, ist diese Weiterbildung ständig begleitend während der gesamten Weiterbildungszeit abzuleisten, und zwar unter Aufsicht des gemäß der Röntgenverordnung nach der Richtlinie Strahlenschutz verantwortlichen Arztes. Ebenso ist die regelmäßige Teilnahme an Röntgendemonstrationen erforderlich, sofern in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Strahlenschutzkursen ist der Ärztekammer nachzuweisen.
Dies erfolgt beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung.
In einigen Gebieten ist eine Weiterbildung in der Behandlung psychosomatischer Krankheitsbilder vorgeschrieben. Hierzu werden Seminare über die Grundlagen der Erkennung und Behandlung psychosomatischer Krankheitsbilder mit den Inhalten „Theorie, Selbsterfahrung/Balint und verbale Interventionstechnik“ angeboten. Diese Seminare müssen von der Ärztekammer vorab anerkannt sein.
Bei allem Aufwand, den die Weiterbildungsordnung und die Richtlinien den Weiterbildern und den in Weiterbildung befindlichen Ärzten auferlegen: Sehen Sie es bitte als notwendigen Beitrag zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Weiterbildung, die immer noch der wesentliche Baustein der Strukturqualität ärztlicher Tätigkeit ist.
München, 09. Mai 2020
Dr. med. Gerald Quitterer
Präsident der Bayerischen Landesärztekammer
Allgemeine Inhalte der Weiterbildung für die Abschnitte B und C
Die Weiterbildung beinhaltet unter Berücksichtigung gebietsspezifischer Ausprägungen auch den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Abschnitt B Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu Erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
7. Gebiet Chirurgie
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 7.1 bis 7.8
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
7.1 Facharzt/Fachärztin für Allgemeinchirurgie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
7.2 Facharzt/Fachärztin für Gefäßchirurgie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
7.3 Facharzt/Fachärztin für Herzchirurgie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
7.4 Facharzt/Fachärztin für Kinderchirurgie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
7.5 Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
7.6 Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
7.7 Facharzt/Fachärztin für Thoraxchirurgie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
7.8 Facharzt/Fachärztin für Viszeralchirurgie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
8.1 Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
8.2 Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
8.3 Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
9. Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 9.1 und 9.2
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
9.1 Facharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
9.2 Facharzt/Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
13. Gebiet Innere Medizin
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 13.1 und 13.2.1 bis 13.2.8
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
13.1 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
13.2.1 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
13.2.2 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
13.2.3 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
13.2.4 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
13.2.5 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
13.2.6 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
13.2.7 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
13.2.8 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
Facharzt für Kinder-und Jugendmedizin
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
14.1 Schwerpunkt Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
14.2 Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und -Onkologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
14.3 Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
14.4 Schwerpunkt Kinder-Nephrologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
14.5 Schwerpunkt Kinder-Pneumologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
14.6 Schwerpunkt Neonatologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
14.7 Schwerpunkt Neuropädiatrie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Weiterbildung im speziellen Neurologie-Teil
Strukturierte Weiterbildung im allgemeinen Psychiatrie-Teil
Strukturierte Weiterbildung im speziellen Psychotherapie-Teil
Selbsterfahrung
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
23. Gebiet Pathologie
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 23.1 und 23.2
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
23.1 Facharzt/Fachärztin für Neuropathologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
23.2 Facharzt/Fachärztin für Pathologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
24. Gebiet Pharmakologie
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 24.1 und 24.2
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
24.1 Facharzt/Fachärztin für Klinische Pharmakologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
24.2 Facharzt/Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Weiterbildung im speziellen Neurologie-Teil
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildung im allgemeinen Psychiatrie-Teil
Weiterbildung im speziellen Psychotherapie-Teil
Selbsterfahrung
27.1 Schwerpunkt Forensische Psychiatrie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Theorievermittlung
Diagnostik
Behandlung
Selbsterfahrung
Facharzt für Radiologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
29.1 Schwerpunkt Kinderradiologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
29.2 Schwerpunkt Neuroradiologie
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
Weiterbildungsinhalte
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
BK (Basiskenntnisse) bedeutet, dass Grundkenntnisse und Erfahrungen hierzu erforderlich sind. Der Nachweis einer Mindestzahl von entsprechenden Untersuchungen/Behandlungen ist hier nicht erforderlich.
Abschnitt C Zusatz-Weiterbildungen
München, 13. Februar 2021
Dr. med. Gerald Quitterer
Präsident