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buecher
  • Approbation

    Unter Appro­ba­tion versteht man die vom Staat erteilte Erlaub­nis, einen akade­mi­schen Heil­be­ruf auszu­ü­ben. Nur wer eine Appro­ba­tion besitzt, darf sich Arzt nennen, eigen­ver­ant­wort­lich Pati­en­ten behan­deln und sich in einer eige­nen Praxis nieder­las­sen. Das Erfor­der­nis der Appro­ba­tion wurde in Deut­sch­land erst­mals 1867 einge­führt, es soll der Quali­täts­si­che­rung der Ärzte dienen. Für die Ertei­lung der ärzt­li­chen Appro­pa­tion bzw. einer Erlaub­nis zur vorüber­ge­hen­den Berufs­aus­übung sind in Bayern die (Bezirks-)Regie­run­gen zustän­dig. Ein Verzeich­nis der (Bezirks-)Regie­run­gen finden Sie unter http://www.bayern.de/frei­staat/staat-und-kommu­nen/

    Siehe auch Approbationsordnung.

    Lexikon Von A bis Z Glossar
    Approbation
  • Approbationsordnung

    Appro­ba­ti­ons­ord­nung ist die Rechts­ver­ord­nung, die in Deut­sch­land die Zulas­sung zu den akade­mi­schen Heil­be­ru­fen Arzt, Zahn­a­rzt, Tier­a­rzt, Psycho­lo­gi­scher Psycho­the­ra­peut, Kinder- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peut und Apothe­ker regelt. Sie werden vom Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­rium auf Grund­lage der entspre­chen­den Bundes­ge­setze erlas­sen und legen bundes­ein­heit­lich die Ausbil­dung für den jewei­li­gen Beruf (u. a. Mindest­dauer, Ablauf und Pflichtin­halte des Studi­ums und weite­rer notwen­di­ger Ausbil­dungs­ab­schnitte), Bedin­gun­gen für staat­li­che Prüfun­gen und andere Voraus­set­zun­gen für die Ertei­lung und den Wider­ruf der Appro­ba­tion fest.

    Siehe auch Approbation.

    Lexikon Von A bis Z
  • Arzneimittelgesetz (AMG)

    Das deut­sche Arznei­mit­tel­ge­setz ist ein Gesetz des beson­de­ren Verwal­tungs­rechts und regelt den Verkehr mit Arznei­mit­teln im Inter­esse einer ordnungs­ge­mä­ßen und siche­ren Arznei­mit­tel­ver­sor­gung. Das AMG zielt auf die Sicher­heit im Verkehr mit Arznei­mit­teln, deren Quali­tät, Wirk­sam­keit und Unbe­denk­lich­keit. Es regelt insbe­son­dere deren Herstel­lung, Zulas­sung und Abgabe, die Verschrei­bungs­pflicht, Vertriebs­wege, Arznei­mit­tel­über­wa­chung, die Beob­ach­tung, Samm­lung und Auswer­tung von Arznei­mit­tel­ri­si­ken, die Haftung für Arznei­mit­tel­schä­den sowie die Berufs­aus­übung des Phar­ma­be­ra­ters und die Verant­wort­lich­keit für Arznei­mit­tel­schä­den, die als Gefähr­dungs­haf­tung ausge­stal­tet ist. Verstöße gegen das AMG werden als Ordnungs­wid­rig­kei­ten oder als Straf­ta­ten geahn­det.

    Arzneimittel
  • Arzt

    Eine Ärztin/ein Arzt ist ein medi­zi­nisch ausge­bil­de­ter und zur Ausübung der Heil­kunde zuge­las­se­ner Heil­kun­di­ger. Der Arzt beschäf­tigt sich mit der Vorbeu­gung (Präven­tion), Erken­nung (Diagnose), Behand­lung (Thera­pie) sowie Nach­sorge von Krank­hei­ten, Leiden oder gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen und umfasst auch ausbil­dende Tätig­kei­ten. Der Arzt stellt sich in den Dienst der Gesund­heit und ist bei seinem Handeln mora­li­schen und ethi­schen Grund­sät­zen verpflich­tet. Die Viel­falt an Krank­hei­ten und Behand­lungs­mög­lich­kei­ten hat in der Human­me­di­zin im Lauf der Zeit zu einer großen Anzahl von Fach­ge­bie­ten geführt.
    Die ärzt­li­che Berufs­aus­übung, die Ausübung der Heil­kunde, setzt nach der Bunde­s­ärz­te­ord­nung (BÄO) eine Appro­ba­tion voraus, deren Einzel­hei­ten wie zum Beispiel das Studium in der Appro­ba­ti­ons­ord­nung für Ärzte gere­gelt sind. Ärzte sind als Pflicht­mit­glie­der in Landes-Ärzte­kam­mern zusam­men­ge­schlos­sen.

    Approbation Zulassung
  • Ausschuss für Gesundheit

    Der Ausschuss für Gesund­heits des Deut­schen Bundes­ta­ges hat die Aufgabe, die unter­schied­li­chen Belange der Pati­en­ten (eine gute medi­zi­ni­sche Versor­gung), der Ange­hö­ri­gen in Gesund­heits­be­ru­fen (ein befrie­di­gen­des Einkom­men) und der Versi­cher­ten (eine Begren­zung der Beitrags­last) in Einklang zu brin­gen. Der Ausschuss für Gesund­heit hatte in den vergan­ge­nen zwei Jahr­zehn­ten in nahezu jeder Wahl­pe­ri­ode über mindes­tens eine umfas­sende Gesund­heits­re­form zu bera­ten. Der Ausschuss pflegt auch den inter­na­ti­o­na­len Erfah­rungs­aus­tausch. Gesprä­che mit Gesund­heits­po­li­ti­ke­rin­nen und -poli­ti­ker ande­rer Länder geben oft Anre­gun­gen für Reform­pro­jekte im eige­nen Land.

    Lexikon Von A bis Z
    Patient
  • Bayerischer Ärztetag

    Die ordent­li­che Voll­ver­samm­lung (Dele­gier­ten­ver­samm­lung) der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK) ist der mindes­tens einmal jähr­lich statt­fin­dende „Baye­ri­sche Ärzte­tag“. Ihm gehö­ren 174 Dele­gierte der ärzt­li­chen Kreis­ver­bände sowie je ein Dele­gier­ter der Medi­zi­ni­schen Fakul­tä­ten der sechs baye­ri­schen Landes­uni­ver­si­tä­ten, also insge­samt 180 gewählte Dele­gierte an.

    Aufga­ben diese Ärzte­pa­r­la­ments sind laut Satzung neben der Bera­tung aller gesund­heits­po­li­tisch rele­van­ten Fragen:

    • Wahl des Vorstan­des und der diesen bera­ten­den Ausschüsse
    • Erlass einer Berufs­ord­nung
    • Erlass einer Weiter­bil­dungs­ord­nung
    • Erlass einer Satzung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer, der Wahl- und der Beitrags­ord­nung
    • Entlas­tung des Vorstan­des
    • Vorschlag der ehren­amt­li­chen ärzt­li­chen Beisit­zer der Berufs­ge­richte
      Der Präsi­dent der BLÄK ist auto­ma­tisch auch der Sitzungs­lei­ter des Baye­ri­schen Ärzte­ta­ges.
      Der 1. Baye­ri­sche Ärzte­tag war 1947 in München, 1948, 1952 und 1954 fand kein Baye­ri­scher Ärzte­tag statt. Die Ärzte­tage touren abwech­selnd durch die verschie­de­nen baye­ri­schen Regie­rungs­be­zirke.
    Lexikon Glossar Von A bis Z
  • Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

    Die Bundes­zen­trale für gesund­heit­li­che Aufklä­rung (BZgA) in Köln ist eine Fach­be­hörde im Geschäfts­be­reich des Bundes­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit (BMG). Seit ihrer Grün­dung im Jahr 1967 verfolgt die BZgA das Ziel, Gesund­heits­ri­si­ken vorzu­beu­gen und gesund­heits­för­dernde Lebens­wei­sen zu unter­stüt­zen. Zu ihren Aufga­ben gehö­ren die Erar­bei­tung von Grund­sät­zen und Richt­li­nien für Inhalte und Metho­den der prak­ti­schen Gesund­heits­er­zie­hung, Ausbil­dung und Fort­bil­dung der auf dem Gebiet der Gesund­heits­er­zie­hung und -aufklä­rung täti­gen Perso­nen, Koor­di­nie­rung und Verstär­kung der gesund­heit­li­chen Aufklä­rung und Gesund­heits­er­zie­hung im Bundes­ge­biet und die Zusam­me­n­a­r­beit mit dem Ausland. Beson­dere Schwer­punkte sind die Präven­tion von Infek­ti­ons­krank­hei­ten, insbe­son­dere HIV/Aids und andere sexu­ell über­trag­ba­ren Krank­hei­ten, die Sucht­prä­ven­tion (Schwer­punkte Tabak- und Alko­hol­prä­ven­tion) und die Förde­rung der Kinder- und Jugend­ge­sund­heit (Gesunde Entwick­lung, Ernäh­rung, Bewe­gung, psychi­sche Gesund­heit). Die BZgA erfüllt gesetz­li­che Aufga­ben in den Berei­chen Sexu­a­l­auf­klä­rung und Fami­li­en­pla­nung, Aufklä­rung zum Thema Organ- und Gewe­be­spende und Aufklä­rung über die Blut- und Plas­mas­pende. Bekannt sind vor allem die jähr­li­chen themen­be­zo­ge­nen Gesund­heits­tage, die die BZgA öffent­lich­keits­wirk­sam und mit verschie­de­nen Akti­o­nen bewirbt. Weitere Infor­ma­ti­o­nen gibt es auf der Inter­netseite unter www.bzga.de.

    Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung
    Patient
  • Bundesärztekammer (BÄK)

    Die Bunde­s­ärz­te­kam­mer (BÄK) ist der Zusam­menschluss der 17 Landes­ärz­te­kam­mern als Arbeits­ge­mein­schaft auf Bundes­ebene. Die einzelne Ärztin bzw. der einzelne Arzt gehört der BÄK ledig­lich mittel­bar über die Pflicht­mit­glied­s­chaft in seiner (Landes)Ärzte­kam­mer an. Die BÄK ist als nicht einge­tra­ge­ner Verein mit den Orga­nen Haupt­ver­samm­lung (Deut­scher Ärzte­tag) und Vorstand orga­ni­siert. Aufga­ben der BÄK sind die gesund­heits- und sozi­al­po­li­ti­sche Inter­es­sen­ver­tre­tung gegen­über der Poli­tik sowie möglichst einheit­li­che Rege­lun­gen der ärzt­li­chen Berufs­pflich­ten durch Norm­ge­bung der (Muster-) Berufs­ord­nung und der Fort- und Weiter­bil­dung zu bewir­ken. In den vergan­ge­nen Jahren ist die BÄK vom Gesetz­ge­ber zuneh­mend in Aufga­ben der Quali­täts­si­che­rung einge­bun­den worden.

    Inter­net: www.baek.de

    BÄK
    MFA Patient
  • Cochrane Collaboration (CC)

    Die Cochrane Colla­bo­ra­tion (CC), benannt nach dem engli­schen Epide­mi­o­lo­gen Archi­bald Cochrane (1909–1987), wurde 1993 als inter­na­ti­o­na­les, nicht kommer­zi­el­les Netz­werk von Wissen­schaft­lern, Klini­kern und Pati­en­ten­grup­pen gegrün­det. Sie verfolgt das Ziel, zur Verbrei­tung der evidenz­ba­sier­ten Medi­zin in der medi­zi­ni­schen Praxis beizu­tra­gen und Grund­la­gen für rati­o­nale Entschei­dun­gen zu Fragen der medi­zi­ni­schen Versor­gung des einzel­nen Pati­en­ten, aber auch für gesund­heits­po­li­ti­sche Problem­stel­lun­gen zu schaf­fen. Hierzu leis­tet die CC Unter­stüt­zungs­a­r­beit, indem sie die wissen­schaft­li­che Evidenz der Wirkun­gen von Thera­pien und ande­ren Inter­ven­ti­o­nen in syste­ma­ti­schen Über­sichts­a­r­bei­ten (syste­ma­tic reviews) zusam­men­fasst und regel­mä­ßig aktu­a­li­siert. Die Über­sichts­a­r­bei­ten werden in der „Cochrane Data­base of Syste­ma­tic Reviews“ zusam­men­ge­fasst und in der Cochrane Library zur Verfü­gung gestellt. Das Deut­sche Cochrane-Zentrum ist der offi­zi­elle Vertre­ter des inter­na­ti­o­na­len Netz­werks in Deut­sch­land.

    Inter­net: www.cochrane.de

    Cochrane
    MFA Patient
  • Diagnosis Related Groups (DRGs)

    Der engli­sche Begriff bedeu­tet über­setzt „dia­gno­se­be­zo­gene Fall­grup­pen“ und bildet die Grund­lage für ein leis­tungs­ori­en­tier­tes Vergü­tungs­sys­tem im Kran­ken­haus. Dabei werden Behand­lungs­fälle nach defi­nier­ten Krite­rien (Diagno­sen) zu Fall­grup­pen zusam­men­ge­fasst. Pati­en­ten werden anhand ihrer Diagno­sen und der durch­ge­führ­ten Behand­lun­gen in Fall­grup­pen einge­teilt, die nach dem für die Behand­lung erfor­der­li­chen ökono­mi­schen Aufwand bewer­tet sind. DRG werden in verschie­de­nen Ländern zur Finan­zie­rung von Kran­ken­h­aus­be­hand­lun­gen verwen­det. In Deut­sch­land wurde das DRG-Fall­pau­scha­len­sys­tem 2003 einge­führt und wird seit­her zur Vergü­tung der einzel­nen Kran­ken­h­aus­fälle verwen­det. Gemäß § 17b Kran­ken­h­aus­fi­nan­zie­rungs­ge­setz sind die Deut­sche Kran­ken­h­aus­ge­sell­schaft, die Spit­zen­ver­bände der Kran­ken­kas­sen und der Verband der priva­ten Kran­ken­ver­si­che­rung gemein­sam für die Einfüh­rung eines durch­gän­gi­gen, leis­tungs­ori­en­tier­ten und pauscha­lier­ten Vergü­tungs­sys­tems auf Basis eines DRG-Systems zustän­dig. Voraus­set­zung für die Eingrup­pie­rung eines Pati­en­ten in eine DRG ist die Verschlüs­se­lung einer Haupt­dia­gnose und gege­be­nen­falls von behand­lungs­re­le­van­ten Neben­dia­gno­sen als Inter­na­ti­o­nal Clas­si­fi­ca­tion of Disea­ses-Code (ICD-Code) sowie der wesent­li­chen, am Pati­en­ten durch­ge­führ­ten Leis­tun­gen als OPS-Code. Die erste Stelle des DRG-Codes bezeich­net das Kapi­tel nach Organ­sys­tem bezie­hungs­weise die Ursa­che der Erkran­kung. Die zweite und dritte Stelle bezeich­nen die Art der Behand­lung. Die letzte Stelle bezeich­net den Schwe­re­grad der DRG. DRG wurden in den USA an der Yale-Univer­si­tät 1967 entwi­ckelt und unter ande­rem in Austra­lien ange­wandt. Ursprüng­lich wurden sie nicht als Vergü­tungs­sys­tem, sondern als ein reines Pati­en­ten­klas­si­fi­ka­ti­ons­sys­tem einge­setzt. Erst ab 1983 wurde das System auch für die Vergü­tung verwen­det. Ziel des DRG-Systems ist die Verbes­se­rung von Wirt­schaft­lich­keit und Trans­pa­renz durch Defi­ni­tion von Pati­en­ten­grup­pen, die eine homo­gene Kosten­ent­wick­lung bei ähnli­chen Krank­heits­bil­dern haben.

    Lexikon Glossar Von A bis Z
  • Disease-Management-Programme (DMP)

    Disease-Manage­ment-Programme (DMP) sind struk­tu­rierte Behand­lungs­pro­gramme für chro­nisch kranke Pati­en­ten. DMP sollen durch geziel­tes Versor­gungs­ma­na­ge­ment in Form stan­dar­di­sier­ter Behand­lungs- und Betreu­ungs­pro­zesse dazu beitra­gen, die Behand­lung chro­ni­scher Erkran­kun­gen über deren gesam­ten Verlauf zu verbes­sern.

    Lexikon Glossar Von A bis Z
  • Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft

    Neben der Para­cel­sus-Medaille und der Ernst-von-Berg­mann-Plakette ist das Ehren­zei­chen der deut­schen Ärzte­schaft eine weitere Auszeich­nung, die der Vorstand der Bunde­s­ärz­te­kam­mer für beson­dere Verdienste verleiht. Das Ehren­zei­chen wird verge­ben für Verdienste um die medi­zi­ni­sche Wissen­schaft, die Gesund­heit der Bevöl­ke­rung oder den ärzt­li­chen Berufs­s­tand. Während die Para­cel­sus-Medaille und die Ernst-von-Berg­mann-Plakette ausschließ­lich an Ärztin­nen und Ärzte verlie­hen wird, erhal­ten das Ehren­zei­chen der deut­schen Ärzte­schaft Deut­sche, die nicht als Ärzte appro­biert sind, sowie Staats­bür­ger ande­rer Nati­o­nen. Die Auszeich­nung mit dem Ehren­zei­chen erfolgt in Form einer Ansteck­na­del und einer Urkunde.

    Auszeichnungen Ehrenzeichen
  • Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

    Nach der Gebüh­ren­ord­nung für Ärzte (GOÄ) haben Ärzte gegen­über Pati­en­ten, die bei einer priva­ten Kran­ken­ver­si­che­rung versi­chert sind, abzu­rech­nen. Sie ist ein Bundes­ge­setz, welches durch die Bundes­re­gie­rung mit Zustim­mung des Bundes­ra­tes erlas­sen wird und Mindest- und Höchst­be­träge für die Gebüh­ren ärzt­li­cher Leis­tun­gen bestimmt. Sofern Ärzte für gesetz­lich versi­cherte Pati­en­ten Leis­tun­gen erbrin­gen, die nicht zum Spek­trum der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung gehö­ren, soge­nannte Indi­vi­du­elle Gesund­heits­leis­tun­gen (IGeL), sind diese Leis­tun­gen nach der GOÄ abzu­rech­nen.

    Siehe auch Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL).

    Lexikon Glossar Von A bis Z
    GOÄ
    Patient
  • Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

    Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) regelt seit dem 1. Januar 2004, auf welche Leis­tun­gen die gesetz­lich Versi­cher­ten Anspruch haben. Der G-BA ist eine Einrich­tung von mehre­ren Organsia­tion. Seine Träger sind der Spit­zen­ver­band der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung und auf der Leis­tungs­er­brin­ger­seite die Deut­sche Kran­ken­h­aus­ge­sell­schaft, die Kassen­ärzt­li­che Bundes­ver­ei­ni­gung sowie die Kassen­zahn­ärzt­li­che Bundes­ver­ei­ni­gung. Er steht unter der Rechts­auf­sicht des Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG). Entspre­chend den Vorga­ben des SGB V werden die Beschlüsse und Richt­li­nien des G-BA zunächst vom BMG geprüft und nach einer Nicht­be­an­stan­dung im Bundes­an­zei­ger veröf­fent­licht. Der G-BA hat 13 Mitglie­der. Drei unpar­tei­ische Mitglie­der (davon ein unpar­tei­ischer Vorsit­zen­der – Profes­sor Josef Hecken), fünf Vertre­ter der Kosten­trä­ger (gesetz­li­che Kran­ken­kas­sen) und fünf Vertre­ter der Leis­tungs­er­brin­ger (Ärzte, Zahn­ärzte, Kran­ken­häu­ser). Darüber hinaus nehmen an den Sitzun­gen des G-BA bis zu fünf Pati­en­ten­ver­tre­ter teil, die Antrags- und Mitbe­ra­tungs­recht, jedoch kein Stimm­recht haben. Die jüngste Gesund­heits­re­form hat die Arbeits­grund­la­gen des G-BA durch die Aufhe­bung des Sektor­be­zu­ges teil­weise neu gere­gelt. Der Charak­ter dieses Gremi­ums könnte sich dadurch in Zukunft verän­dern. Weitere Infor­ma­ti­o­nen unter www.g-ba.de.

    Siehe auch Sozialgesetzbuch V (SGB V).

    Lexikon Glossar Von A bis Z
  • GKV-Spitzenverband Bund (GKV-SPIBU)

    Der GKV-Spit­zen­ver­band ist der Spit­zen­ver­band Bund der Kran­ken­kas­sen gemäß § 217 a Sozi­al­ge­setz­buch V. Ihm gehö­ren alle gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen an. Er vertritt die Belange der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) auf Bundes­ebene und soll die Rahmen­be­din­gun­gen für einen inten­si­ven Wett­be­werb um Quali­tät und Wirt­schaft­lich­keit der gesund­heit­li­chen Versor­gung in Deut­sch­land gestal­ten. Die vom GKV-SPIBU abge­schlos­se­nen Verträge und seine sons­ti­gen Entschei­dun­gen gelten für alle Kran­ken­kas­sen, deren Landes­ver­bände und damit prak­tisch für alle zirka 70 Milli­o­nen gesetz­lich Versi­cher­ten. Der GKV-SPIBU soll die Kran­ken­kas­sen und ihre Landes­ver­bände bei der Erfül­lung ihrer Aufga­ben und bei der Wahr­neh­mung ihrer Inter­es­sen unter­stüt­zen. Ab 2011 soll er für eine bundes­ein­heit­li­che Praxis beim Beitrag­s­ein­zug für den Gesund­heits­fonds sorgen. Der GKV-SPIBU ist eine Körper­schaft des öffent­li­chen Rechts. An seiner Spitze steht ein haupt­amt­li­cher Vorstand, dem drei Mitglie­der ange­hö­ren. Der Vorstand wird vom Verwal­tungs­rat gewählt, der aus insge­samt 41 Versi­cher­ten- und Arbeit­ge­ber­ver­tre­tern verschie­de­ner Kran­ken­kas­sen besteht. Der Verwal­tungs­rat entschei­det über Fragen von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung und trifft die stra­te­gi­schen Entschei­dun­gen. Der GKV-SPIBU ist gleich­zei­tig der Spit­zen­ver­band der Pfle­ge­kas­sen. Darüber hinaus ist er Träger des Medi­zi­ni­schen Diens­tes des Spit­zen­ver­ban­des. Der GKV-SPIBU berät den Bundes­tag und die Landes­pa­r­la­mente und stellt fünf von 13 stimm­be­rech­tig­ten Mitglie­dern im Gemein­sa­men Bundes­aus­schuss. Seit 1. Juli 2007 ist Dr. Doris Pfeif­fer Vorsit­zende des GKV-SPIBU (vormals Vorstands­vor­sit­zende des Verban­des der Ange­stell­ten-Kran­ken­kas­sen und des Arbei­ter-Ersatz­kas­sen-Verban­des) stell­ver­tre­ten­der Vorsit­zen­der ist Johann-Magnus Frei­herr von Stackel­berg (früher stell­ver­tre­ten­der Vorstands­vor­sit­zen­der des AOK-Bundes­ver­ban­des).

    Lexikon Von
  • Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

    Bei Indi­vi­du­el­len Gesund­heits­leis­tun­gen (IGeL) handelt es sich um medi­zi­ni­sche Leis­tun­gen, die von den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen nicht erstat­tet werden und deshalb vom Pati­en­ten selbst bezahlt werden müssen. Hier­über muss der Arzt den Pati­en­ten vor Durch­füh­rung der Unter­su­chung aufklä­ren. Zu den Indi­vi­du­elle Gesund­heits­leis­tun­gen zählen zum Beispiel kosme­ti­sche Opera­ti­o­nen, Taug­lich­keits­un­ter­su­chun­gen, reise­me­di­zi­ni­sche Impf­be­ra­tun­gen, bestimmte Vorsor­ge­un­ter­su­chun­gen etc. Der Arzt kann die Kosten für die IGeL nicht will­kür­lich fest­set­zen, sondern muss den Pati­en­ten eine der Gebüh­ren­ord­nung für Ärzte (GOÄ) entspre­chende Rech­nung stel­len. Pauschale Vergü­tun­gen sind unzu­läs­sig. Darüber hinaus ist der Arzt bei gesetz­lich Versi­cher­ten verpflich­tet, mit dem Pati­en­ten einen schrift­li­chen Vertrag über die IGeL abzu­schlie­ßen.

    Siehe auch Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

    Lexikon Glossar Von A bis Z
    Patient
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V)

    Das Sozi­al­ge­setz­buch (SGB) ist die Kodi­fi­ka­tion des deut­schen Sozi­al­rechts. Es ist aus zahl­rei­chen Geset­zen hervor­ge­gan­gen, mit deren Zusam­men­fas­sung der Gesetz­ge­ber 1969 begon­nen hat. Das SGB teilt sich in bisher zwölf Bücher auf, die alle in sich mit fort­lau­fen­den Para­gra­fen numme­riert sind und daher jeweils als eigen­stän­di­ges Gesetz gelten. Das fünfte Buch (SGB V) regelt alle Belange, die die Gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung in Deut­sch­land ange­hen. Es trat am 1. Januar 1989 in Kraft und betrifft spezi­ell Orga­ni­sa­tion, Versi­che­rungs­pflicht und Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen sowie deren Rechts­be­zie­hun­gen zu weite­ren Leis­tungs­er­brin­gern wie Ärzten, Zahn­ärz­ten, Apothe­kern usw. Derzeit umfasst das SGB V über 300 Para­gra­fen in zwölf Kapi­teln. Im Zuge von vielen Gesund­heits­re­for­men, wird das Para­gra­fen­werk stän­dig aktu­a­li­siert. Die Kapi­tel­über­schrif­ten:

    1. Allge­meine Vorschrif­ten
    2. Versi­cher­ter Perso­nen­kreis
    3. Leis­tun­gen der Kran­ken­ver­si­che­rung
    4. Bezie­hun­gen der Kran­ken­kas­sen zu den Leis­tungs­er­brin­gern
    5. Sach­ver­stän­di­gen­rat zur Begut­ach­tungs­ent­wick­lung im Gesund­heits­we­sen
    6. Orga­ni­sa­tion der Kran­ken­kas­sen
    7. Verbände der Kran­ken­kas­sen
    8. Finan­zie­rung
    9. Medi­zi­ni­scher Dienst der Kran­ken­ver­si­che­rung
    10. Versi­che­rungs-und Leis­tungs­da­ten
    11. Straf- und Bußgeld­vor­schrif­ten
    12. Über­g­angs­re­ge­lun­gen aus Anlass der Herstel­lung der Einheit Deut­sch­lands
    13. Weitere Über­g­angs­vor­schrif­ten
    Lexikon Glossar Von A bis Z
  • Weiterbildung

    Ärztin­nen und Ärzte können nach den Bestim­mun­gen des Geset­zes über die Berufs­aus­übung, die Berufs­ver­tre­tun­gen und die Berufs­ge­richts­bar­keit der Ärzte, Zahn­ärzte, Tier­ärzte, Apothe­ker sowie der Psycho­lo­gi­schen Psycho­the­ra­peu­ten und der Kinder- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­ten (Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz – HKaG) weitere Bezeich­nun­gen führen, die auf beson­dere Kennt­nisse und Fähig­kei­ten in einem bestimm­ten medi­zi­ni­schen Gebiet oder Teil­ge­biet oder auf andere zusätz­lich erwor­bene Kennt­nisse und Fähig­kei­ten hinwei­sen. Derar­tige Bezeich­nun­gen dürfen geführt werden, wenn eine vorge­schrie­bene Weiter­bil­dung erfolg­reich abge­schlos­sen und eine Aner­ken­nung durch die Ärzte­kam­mer erfolgt ist. Die Bestim­mun­gen zu dieser Weiter­bil­dung sind in der Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns und den zuge­hö­ri­gen Richt­li­nien über den Inhalt der Weiter­bil­dung fest­ge­legt.

    Glossar Lexikon Von A bis Z
    Patient
  • Ärztekammern

    Sie sind als Körper­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts und für die Wahrung der beruf­li­chen Belange der Ärzte­schaft verant­wort­lich. Die Bunde­s­ärz­te­kam­mer ist eine Arbeits­ge­mein­schaft der deut­schen (Landes-)Ärzte­kam­mern. Jeder Arzt ist Pflicht­mit­glied der Ärzte­kam­mer des Bundes­lan­des, in deren Gebiet er seine ärzt­li­che Tätig­keit ausübt. Die Aufga­ben der Ärzte­kam­mern sind jeweils durch Gesetze der jewei­li­gen Bundes­län­der (Kammer­ge­setze) gere­gelt. Sie umfas­sen im Allge­mei­nen:

    • Entwick­lung von Satzun­gen (Satzung der Ärzte­kam­mer, Berufs­ord­nung, Weiter­bil­dungs­ord­nung)
    • Abnahme von Prüfun­gen (z. B. Fach­a­rzt­prü­fun­gen)
    • Über­wa­chung der Berufs­aus­übung der Ärzte
    • Förde­rung der ärzt­li­chen Fort­bil­dung
    • Förde­rung von Quali­täts­si­che­rungs­maß­nah­men
    • Errich­tung von Ethik­kom­mis­si­o­nen
    • Vertre­tung der Berufs­in­ter­es­sen der Ärztin­nen und Ärzte
    • Unter­stüt­zung des öffent­li­chen Gesund­heits­diens­tes und fach­li­che Mitwir­kung bei der Gesetz­ge­bung
    • Vermitt­lung bei Strei­tig­kei­ten unter Ärzten sowie zwischen Arzt und Pati­ent
    • Einrich­tung von Gutach­ter- und Schlich­tungs­stel­len zur Klärung von Behand­lungs­feh­lern im Bereich der Arzt­haf­tung
    • Orga­ni­sa­tion der Arzt­hel­fe­rin­nen-Ausbil­dung
    • Heraus­gabe eines offi­zi­el­len Mittei­lungs­or­gans (Ärzte­blatt)
    • Orga­ni­sa­tion des Melde- und Beitrags­we­sen für alle Mitglie­der der Ärzte­kam­mer
    • Führen der Ärztes­ta­tis­tik
    • Betrieb von Sozi­al­ein­rich­tun­gen für Ärzte und deren Ange­hö­rige

    Die Finan­zie­rung der Ärzte­kam­mern erfolgt durch Beitrags­zah­lun­gen der Mitglie­der, d. h. der Ärzte des jewei­li­gen Bundes­lan­des. Beiträge zur Landes­ärz­te­kam­mer zahlen sämt­li­che appro­bier­ten Ärzte des Landes.

    Lexikon Glossar Von A bis Z
  • Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ)

    Das Ärzt­li­che Zentrum für Quali­tät in der Medi­zin (ÄZQ) ist das gemein­same Kompe­tenz­zen­trum der Bunde­s­ärz­te­kam­mer (BÄK) und der Kassen­ärzt­li­chen Bundes­ver­ei­ni­gung (KBV) für Quali­tät und Wissen­s­trans­fer im Gesund­heits­we­sen. Das ÄZQ berät und unter­stützt die BÄK und die KBV bei ihren gesetz­li­chen und satzungs­ge­mä­ßen gemein­sa­men Aufga­ben der Quali­täts­si­che­rung in der ärzt­li­chen Berufs­aus­übung. Beson­dere Schwer­punkte der Arbeit sind die Entwick­lung und Imple­men­tie­rung nati­o­na­ler Leit­li­nien und Pati­en­ten­in­for­ma­ti­o­nen für prio­ri­täre Versor­gungs­be­rei­che (Programm für Nati­o­nale Versor­gungs­lei­t­li­nien) sowie die Forschung im Bereich der evidenz­ba­sier­ten Medi­zin.
    Das ÄZQ in der Medi­zin ist ein wissen­schaft­li­ches Insti­tut. Die Grund­sätze seiner Arbeits­weise sind: Evidenz­ba­sierte Medi­zin, Pati­en­ten­si­cher­heit, Pati­en­te­n­o­ri­en­tie­rung, Trans­pa­renz.

    Leitlinien Qualitätsmanagement
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