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  • Approbation

    Unter Approbation versteht man die vom Staat erteilte Erlaubnis, einen akademischen Heilberuf auszuüben. Nur wer eine Approbation besitzt, darf sich Arzt nennen, eigenverantwortlich Patienten behandeln und sich in einer eigenen Praxis niederlassen. Das Erfordernis der Approbation wurde in Deutschland erstmals 1867 eingeführt, es soll der Qualitätssicherung der Ärzte dienen. Für die Erteilung der ärztlichen Appropation bzw. einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung sind in Bayern die (Bezirks-)Regierungen zuständig. Ein Verzeichnis der (Bezirks-)Regierungen finden Sie unter http://www.bayern.de/freistaat/staat-und-kommunen/

    Siehe auch Approbationsordnung.

    Lexikon Von A bis Z Glossar
    Approbation
  • Approbationsordnung

    Approbationsordnung ist die Rechtsverordnung, die in Deutschland die Zulassung zu den akademischen Heilberufen Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und Apotheker regelt. Sie werden vom Bundesgesundheitsministerium auf Grundlage der entsprechenden Bundesgesetze erlassen und legen bundeseinheitlich die Ausbildung für den jeweiligen Beruf (u. a. Mindestdauer, Ablauf und Pflichtinhalte des Studiums und weiterer notwendiger Ausbildungsabschnitte), Bedingungen für staatliche Prüfungen und andere Voraussetzungen für die Erteilung und den Widerruf der Approbation fest.

    Siehe auch Approbation.

    Lexikon Von A bis Z
  • Arzneimittelgesetz (AMG)

    Das deutsche Arzneimittelgesetz ist ein Gesetz des besonderen Verwaltungsrechts und regelt den Verkehr mit Arzneimitteln im Interesse einer ordnungsgemäßen und sicheren Arzneimittelversorgung. Das AMG zielt auf die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, deren Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit. Es regelt insbesondere deren Herstellung, Zulassung und Abgabe, die Verschreibungspflicht, Vertriebswege, Arzneimittelüberwachung, die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken, die Haftung für Arzneimittelschäden sowie die Berufsausübung des Pharmaberaters und die Verantwortlichkeit für Arzneimittelschäden, die als Gefährdungshaftung ausgestaltet ist. Verstöße gegen das AMG werden als Ordnungswidrigkeiten oder als Straftaten geahndet.

    Arzneimittel
  • Arzt

    Eine Ärztin/ein Arzt ist ein medizinisch ausgebildeter und zur Ausübung der Heilkunde zugelassener Heilkundiger. Der Arzt beschäftigt sich mit der Vorbeugung (Prävention), Erkennung (Diagnose), Behandlung (Therapie) sowie Nachsorge von Krankheiten, Leiden oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen und umfasst auch ausbildende Tätigkeiten. Der Arzt stellt sich in den Dienst der Gesundheit und ist bei seinem Handeln moralischen und ethischen Grundsätzen verpflichtet. Die Vielfalt an Krankheiten und Behandlungsmöglichkeiten hat in der Humanmedizin im Lauf der Zeit zu einer großen Anzahl von Fachgebieten geführt.
    Die ärztliche Berufsausübung, die Ausübung der Heilkunde, setzt nach der Bundesärzteordnung (BÄO) eine Approbation voraus, deren Einzelheiten wie zum Beispiel das Studium in der Approbationsordnung für Ärzte geregelt sind. Ärzte sind als Pflichtmitglieder in Landes-Ärztekammern zusammengeschlossen.

    Approbation Zulassung
  • Ausschuss für Gesundheit

    Der Ausschuss für Gesundheits des Deutschen Bundestages hat die Aufgabe, die unterschiedlichen Belange der Patienten (eine gute medizinische Versorgung) , der Angehörigen in Gesundheitsberufen (ein befriedigendes Einkommen) und der Versicherten (eine Begrenzung der Beitragslast) in Einklang zu bringen. Der Ausschuss für Gesundheit hatte in den vergangenen zwei Jahrzehnten in nahezu jeder Wahlperiode über mindestens eine umfassende Gesundheitsreform zu beraten. Der Ausschuss pflegt auch den internationalen Erfahrungsaustausch. Gespräche mit Gesundheitspolitikerinnen und -politiker anderer Länder geben oft Anregungen für Reformprojekte im eigenen Land.

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    Patient
  • Bayerischer Ärztetag

    Die ordentliche Vollversammlung (Delegiertenversammlung) der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) ist der mindestens einmal jährlich stattfindende „Bayerische Ärztetag“. Ihm gehören 174 Delegierte der ärztlichen Kreisverbände sowie je ein Delegierter der Medizinischen Fakultäten der sechs bayerischen Landesuniversitäten, also insgesamt 180 gewählte Delegierte an.

    Aufgaben diese Ärzteparlaments sind laut Satzung neben der Beratung aller gesundheitspolitisch relevanten Fragen:

    • Wahl des Vorstandes und der diesen beratenden Ausschüsse
    • Erlass einer Berufsordnung
    • Erlass einer Weiterbildungsordnung
    • Erlass einer Satzung der Bayerischen Landesärztekammer, der Wahl- und der Beitragsordnung
    • Entlastung des Vorstandes
    • Vorschlag der ehrenamtlichen ärztlichen Beisitzer der Berufsgerichte
      Der Präsident der BLÄK ist automatisch auch der Sitzungsleiter des Bayerischen Ärztetages.
      Der 1. Bayerische Ärztetag war 1947 in München, 1948, 1952 und 1954 fand kein Bayerischer Ärztetag statt. Die Ärztetage touren abwechselnd durch die verschiedenen bayerischen Regierungsbezirke.
    Lexikon Glossar Von A bis Z
  • Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

    Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Köln ist eine Fachbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Seit ihrer Gründung im Jahr 1967 verfolgt die BZgA das Ziel, Gesundheitsrisiken vorzubeugen und gesundheitsfördernde Lebensweisen zu unterstützen. Zu ihren Aufgaben gehören die Erarbeitung von Grundsätzen und Richtlinien für Inhalte und Methoden der praktischen Gesundheitserziehung, Ausbildung und Fortbildung der auf dem Gebiet der Gesundheitserziehung und -aufklärung tätigen Personen, Koordinierung und Verstärkung der gesundheitlichen Aufklärung und Gesundheitserziehung im Bundesgebiet und die Zusammenarbeit mit dem Ausland. Besondere Schwerpunkte sind die Prävention von Infektionskrankheiten, insbesondere HIV/Aids und andere sexuell übertragbaren Krankheiten, die Suchtprävention (Schwerpunkte Tabak- und Alkoholprävention) und die Förderung der Kinder- und Jugendgesundheit (Gesunde Entwicklung, Ernährung, Bewegung, psychische Gesundheit). Die BZgA erfüllt gesetzliche Aufgaben in den Bereichen Sexualaufklärung und Familienplanung, Aufklärung zum Thema Organ- und Gewebespende und Aufklärung über die Blut- und Plasmaspende. Bekannt sind vor allem die jährlichen themenbezogenen Gesundheitstage, die die BZgA öffentlichkeitswirksam und mit verschiedenen Aktionen bewirbt. Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite unter www.bzga.de.

    Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung
    Patient
  • Bundesärztekammer (BÄK)

    Die Bundesärztekammer (BÄK) ist der Zusammenschluss der 17 Landesärztekammern als Arbeitsgemeinschaft auf Bundesebene. Die einzelne Ärztin bzw. der einzelne Arzt gehört der BÄK lediglich mittelbar über die Pflichtmitgliedschaft in seiner (Landes)Ärztekammer an. Die BÄK ist als nicht eingetragener Verein mit den Organen Hauptversammlung (Deutscher Ärztetag) und Vorstand organisiert. Aufgaben der BÄK sind die gesundheits- und sozialpolitische Interessenvertretung gegenüber der Politik sowie möglichst einheitliche Regelungen der ärztlichen Berufspflichten durch Normgebung der (Muster-) Berufsordnung und der Fort- und Weiterbildung zu bewirken. In den vergangenen Jahren ist die BÄK vom Gesetzgeber zunehmend in Aufgaben der Qualitätssicherung eingebunden worden.

    Internet: www.baek.de

    BÄK
    MFA Patient
  • Cochrane Collaboration (CC)

    Die Cochrane Collaboration (CC), benannt nach dem englischen Epidemiologen Archibald Cochrane (1909–1987), wurde 1993 als internationales, nicht kommerzielles Netzwerk von Wissenschaftlern, Klinikern und Patientengruppen gegründet. Sie verfolgt das Ziel, zur Verbreitung der evidenzbasierten Medizin in der medizinischen Praxis beizutragen und Grundlagen für rationale Entscheidungen zu Fragen der medizinischen Versorgung des einzelnen Patienten, aber auch für gesundheitspolitische Problemstellungen zu schaffen. Hierzu leistet die CC Unterstützungsarbeit, indem sie die wissenschaftliche Evidenz der Wirkungen von Therapien und anderen Interventionen in systematischen Übersichtsarbeiten (systematic reviews) zusammenfasst und regelmäßig aktualisiert. Die Übersichtsarbeiten werden in der "Cochrane Database of Systematic Reviews" zusammengefasst und in der Cochrane Library zur Verfügung gestellt. Das Deutsche Cochrane-Zentrum ist der offizielle Vertreter des internationalen Netzwerks in Deutschland.

    Internet: www.cochrane.de

    Cochrane
    MFA Patient
  • Diagnosis Related Groups (DRGs)

    Der englische Begriff bedeutet übersetzt „diagnosebezogene Fallgruppen“ und bildet die Grundlage für ein leistungsorientiertes Vergütungssystem im Krankenhaus. Dabei werden Behandlungsfälle nach definierten Kriterien (Diagnosen) zu Fallgruppen zusammengefasst. Patienten werden anhand ihrer Diagnosen und der durchgeführten Behandlungen in Fallgruppen eingeteilt, die nach dem für die Behandlung erforderlichen ökonomischen Aufwand bewertet sind. DRG werden in verschiedenen Ländern zur Finanzierung von Krankenhausbehandlungen verwendet. In Deutschland wurde das DRG-Fallpauschalensystem 2003 eingeführt und wird seither zur Vergütung der einzelnen Krankenhausfälle verwendet. Gemäß § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam für die Einführung eines durchgängigen, leistungsorientierten und pauschalierten Vergütungssystems auf Basis eines DRG-Systems zuständig. Voraussetzung für die Eingruppierung eines Patienten in eine DRG ist die Verschlüsselung einer Hauptdiagnose und gegebenenfalls von behandlungsrelevanten Nebendiagnosen als International Classification of Diseases-Code (ICD-Code) sowie der wesentlichen, am Patienten durchgeführten Leistungen als OPS-Code. Die erste Stelle des DRG-Codes bezeichnet das Kapitel nach Organsystem beziehungsweise die Ursache der Erkrankung. Die zweite und dritte Stelle bezeichnen die Art der Behandlung. Die letzte Stelle bezeichnet den Schweregrad der DRG. DRG wurden in den USA an der Yale-Universität 1967 entwickelt und unter anderem in Australien angewandt. Ursprünglich wurden sie nicht als Vergütungssystem, sondern als ein reines Patientenklassifikationssystem eingesetzt. Erst ab 1983 wurde das System auch für die Vergütung verwendet. Ziel des DRG-Systems ist die Verbesserung von Wirtschaftlichkeit und Transparenz durch Definition von Patientengruppen, die eine homogene Kostenentwicklung bei ähnlichen Krankheitsbildern haben.

    Lexikon Glossar Von A bis Z
  • Disease-Management-Programme (DMP)

    Disease-Management-Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch kranke Patienten. DMP sollen durch gezieltes Versorgungsmanagement in Form standardisierter Behandlungs- und Betreuungsprozesse dazu beitragen, die Behandlung chronischer Erkrankungen über deren gesamten Verlauf zu verbessern.

    Lexikon Glossar Von A bis Z
  • Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft

    Neben der Paracelsus-Medaille und der Ernst-von-Bergmann-Plakette ist das Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft eine weitere Auszeichnung, die der Vorstand der Bundesärztekammer für besondere Verdienste verleiht. Das Ehrenzeichen wird vergeben für Verdienste um die medizinische Wissenschaft, die Gesundheit der Bevölkerung oder den ärztlichen Berufsstand. Während die Paracelsus-Medaille und die Ernst-von-Bergmann-Plakette ausschließlich an Ärztinnen und Ärzte verliehen wird, erhalten das Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft Deutsche, die nicht als Ärzte approbiert sind, sowie Staatsbürger anderer Nationen. Die Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen erfolgt in Form einer Anstecknadel und einer Urkunde.

    Auszeichnungen Ehrenzeichen
  • Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

    Nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) haben Ärzte gegenüber Patienten, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, abzurechnen. Sie ist ein Bundesgesetz, welches durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird und Mindest- und Höchstbeträge für die Gebühren ärztlicher Leistungen bestimmt. Sofern Ärzte für gesetzlich versicherte Patienten Leistungen erbringen, die nicht zum Spektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), sind diese Leistungen nach der GOÄ abzurechnen.

    Siehe auch Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL).

    Lexikon Glossar Von A bis Z
    GOÄ
    Patient
  • Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) regelt seit dem 1. Januar 2004, auf welche Leistungen die gesetzlich Versicherten Anspruch haben. Der G-BA ist eine Einrichtung von mehreren Organsiation. Seine Träger sind der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung und auf der Leistungserbringerseite die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung. Er steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Entsprechend den Vorgaben des SGB V werden die Beschlüsse und Richtlinien des G-BA zunächst vom BMG geprüft und nach einer Nichtbeanstandung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der G-BA hat 13 Mitglieder. Drei unparteiische Mitglieder (davon ein unparteiischer Vorsitzender – Professor Josef Hecken), fünf Vertreter der Kostenträger (gesetzliche Krankenkassen) und fünf Vertreter der Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser). Darüber hinaus nehmen an den Sitzungen des G-BA bis zu fünf Patientenvertreter teil, die Antrags- und Mitberatungsrecht, jedoch kein Stimmrecht haben. Die jüngste Gesundheitsreform hat die Arbeitsgrundlagen des G-BA durch die Aufhebung des Sektorbezuges teilweise neu geregelt. Der Charakter dieses Gremiums könnte sich dadurch in Zukunft verändern. Weitere Informationen unter www.g-ba.de.

    Siehe auch Sozialgesetzbuch V (SGB V).

    Lexikon Glossar Von A bis Z
  • GKV-Spitzenverband Bund (GKV-SPIBU)

    Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217 a Sozialgesetzbuch V. Ihm gehören alle gesetzlichen Krankenkassen an. Er vertritt die Belange der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf Bundesebene und soll die Rahmenbedingungen für einen intensiven Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit der gesundheitlichen Versorgung in Deutschland gestalten. Die vom GKV-SPIBU abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für alle Krankenkassen, deren Landesverbände und damit praktisch für alle zirka 70 Millionen gesetzlich Versicherten. Der GKV-SPIBU soll die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen unterstützen. Ab 2011 soll er für eine bundeseinheitliche Praxis beim Beitragseinzug für den Gesundheitsfonds sorgen. Der GKV-SPIBU ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. An seiner Spitze steht ein hauptamtlicher Vorstand, dem drei Mitglieder angehören. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt, der aus insgesamt 41 Versicherten- und Arbeitgebervertretern verschiedener Krankenkassen besteht. Der Verwaltungsrat entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und trifft die strategischen Entscheidungen. Der GKV-SPIBU ist gleichzeitig der Spitzenverband der Pflegekassen. Darüber hinaus ist er Träger des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes. Der GKV-SPIBU berät den Bundestag und die Landesparlamente und stellt fünf von 13 stimmberechtigten Mitgliedern im Gemeinsamen Bundesausschuss. Seit 1. Juli 2007 ist Dr. Doris Pfeiffer Vorsitzende des GKV-SPIBU (vormals Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes) stellvertretender Vorsitzender ist Johann-Magnus Freiherr von Stackelberg (früher stellvertretender Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbandes).

    Lexikon Von
  • Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

    Bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) handelt es sich um medizinische Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden und deshalb vom Patienten selbst bezahlt werden müssen. Hierüber muss der Arzt den Patienten vor Durchführung der Untersuchung aufklären. Zu den Individuelle Gesundheitsleistungen zählen zum Beispiel kosmetische Operationen, Tauglichkeitsuntersuchungen, reisemedizinische Impfberatungen, bestimmte Vorsorgeuntersuchungen etc. Der Arzt kann die Kosten für die IGeL nicht willkürlich festsetzen, sondern muss den Patienten eine der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechende Rechnung stellen. Pauschale Vergütungen sind unzulässig. Darüber hinaus ist der Arzt bei gesetzlich Versicherten verpflichtet, mit dem Patienten einen schriftlichen Vertrag über die IGeL abzuschließen.

    Siehe auch Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

    Lexikon Glossar Von A bis Z
    Patient
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V)

    Das Sozialgesetzbuch (SGB) ist die Kodifikation des deutschen Sozialrechts. Es ist aus zahlreichen Gesetzen hervorgegangen, mit deren Zusammenfassung der Gesetzgeber 1969 begonnen hat. Das SGB teilt sich in bisher zwölf Bücher auf, die alle in sich mit fortlaufenden Paragrafen nummeriert sind und daher jeweils als eigenständiges Gesetz gelten. Das fünfte Buch (SGB V) regelt alle Belange, die die Gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland angehen. Es trat am 1. Januar 1989 in Kraft und betrifft speziell Organisation, Versicherungspflicht und Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sowie deren Rechtsbeziehungen zu weiteren Leistungserbringern wie Ärzten, Zahnärzten, Apothekern usw. Derzeit umfasst das SGB V über 300 Paragrafen in zwölf Kapiteln. Im Zuge von vielen Gesundheitsreformen, wird das Paragrafenwerk ständig aktualisiert. Die Kapitelüberschriften:

    1. Allgemeine Vorschriften
    2. Versicherter Personenkreis
    3. Leistungen der Krankenversicherung
    4. Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
    5. Sachverständigenrat zur Begutachtungsentwicklung im Gesundheitswesen
    6. Organisation der Krankenkassen
    7. Verbände der Krankenkassen
    8. Finanzierung
    9. Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
    10. Versicherungs-und Leistungsdaten
    11. Straf- und Bußgeldvorschriften
    12. Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
    13. Weitere Übergangsvorschriften
    Lexikon Glossar Von A bis Z
  • Weiterbildung

    Ärztinnen und Ärzte können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet oder Teilgebiet oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten hinweisen. Derartige Bezeichnungen dürfen geführt werden, wenn eine vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und eine Anerkennung durch die Ärztekammer erfolgt ist. Die Bestimmungen zu dieser Weiterbildung sind in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns und den zugehörigen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung festgelegt.

    Glossar Lexikon Von A bis Z
    Patient
  • Ärztekammern

    Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts und für die Wahrung der beruflichen Belange der Ärzteschaft verantwortlich. Die Bundesärztekammer ist eine Arbeitsgemeinschaft der deutschen (Landes-)Ärztekammern. Jeder Arzt ist Pflichtmitglied der Ärztekammer des Bundeslandes, in deren Gebiet er seine ärztliche Tätigkeit ausübt. Die Aufgaben der Ärztekammern sind jeweils durch Gesetze der jeweiligen Bundesländer (Kammergesetze) geregelt. Sie umfassen im Allgemeinen:

    • Entwicklung von Satzungen (Satzung der Ärztekammer, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung)
    • Abnahme von Prüfungen (z. B. Facharztprüfungen)
    • Überwachung der Berufsausübung der Ärzte
    • Förderung der ärztlichen Fortbildung
    • Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Errichtung von Ethikkommissionen
    • Vertretung der Berufsinteressen der Ärztinnen und Ärzte
    • Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und fachliche Mitwirkung bei der Gesetzgebung
    • Vermittlung bei Streitigkeiten unter Ärzten sowie zwischen Arzt und Patient
    • Einrichtung von Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Klärung von Behandlungsfehlern im Bereich der Arzthaftung
    • Organisation der Arzthelferinnen-Ausbildung
    • Herausgabe eines offiziellen Mitteilungsorgans (Ärzteblatt)
    • Organisation des Melde- und Beitragswesen für alle Mitglieder der Ärztekammer
    • Führen der Ärztestatistik
    • Betrieb von Sozialeinrichtungen für Ärzte und deren Angehörige

    Die Finanzierung der Ärztekammern erfolgt durch Beitragszahlungen der Mitglieder, d. h. der Ärzte des jeweiligen Bundeslandes. Beiträge zur Landesärztekammer zahlen sämtliche approbierten Ärzte des Landes.

    Lexikon Glossar Von A bis Z
  • Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ)

    Das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) ist das gemeinsame Kompetenzzentrum der Bundesärztekammer (BÄK) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für Qualität und Wissenstransfer im Gesundheitswesen. Das ÄZQ berät und unterstützt die BÄK und die KBV bei ihren gesetzlichen und satzungsgemäßen gemeinsamen Aufgaben der Qualitätssicherung in der ärztlichen Berufsausübung. Besondere Schwerpunkte der Arbeit sind die Entwicklung und Implementierung nationaler Leitlinien und Patienteninformationen für prioritäre Versorgungsbereiche (Programm für Nationale Versorgungsleitlinien) sowie die Forschung im Bereich der evidenzbasierten Medizin.
    Das ÄZQ in der Medizin ist ein wissenschaftliches Institut. Die Grundsätze seiner Arbeitsweise sind: Evidenzbasierte Medizin, Patientensicherheit, Patientenorientierung, Transparenz.

    Leitlinien Qualitätsmanagement
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