BLÄK: Kammer-Pflichtmitgliedschaft verfassungsgemäß

Pressemeldung — 16.08.2017

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit der Frage, ob die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer verfassungsgemäß ist, befasst und die Frage bejaht (Beschluss vom 12.07.2017). Es hat dabei auch die Frage beantwortet, ob nicht ein weniger einschneidendes Modell, wie z. B. eine freiwillige Mitgliedschaft, ausreichen würde, was ganz klar verneint wurde. „Damit hat das BVerfG auch das Kammersystem gestärkt, da die gleichen rechtlichen Erwägungen auch bei den berufsständischen Körperschaften, wie der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) gelten“, so BLÄK-Präsident Dr. Max Kaplan.
Das BVerfG sagte in seinem Urteil ausdrücklich, dass die Heranziehung zu Beiträgen an die Industrie- und Handelskammern als Pflichtmitglied verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. „Zu den legitimen öffentlichen Aufgaben gehören Aufgaben, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu; er verfügt bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum.“
Übertragen auf die BLÄK findet sich dies im Heilberufe-Kammergesetz (HKaG): „Die Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.“ Die BLÄK hat darüber hinaus die Aufgabe, die Weiterbildungsordnung zu erlassen – wie im Artikel 35 HKaG festgehalten. „Diese Aufgaben weist der bayerische Gesetzgeber im HKaG ausdrücklich der BLÄK zu, da weder private noch staatliche Institutionen diese Aufgaben im Patienteninteresse erfüllen können“, legt Präsident Kaplan den Focus auf die Patientenversorgung. Die medizinisch-fachliche Weisungsungebundenheit des Arztes und die Verpflichtung zur Übernahme von Verantwortung für das Wohl seines Patienten einerseits und gegenüber der Gesellschaft andererseits, stellten den wirksamsten Patientenschutz dar.
Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) ist – zusammen mit den 63 ärztlichen Kreisverbänden (ÄKV) und den acht ärztlichen Bezirksverbänden (ÄBV) – die gesetzliche Berufsvertretung aller bayerischen Ärztinnen und Ärzte in Bayern– derzeit über 82.000.

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