Sachliche Informationen nicht unter Strafe stellen – § 219a StGB modifizieren

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Pressemeldung — 16.04.2018

Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK) spricht sich für eine Ände­rung des § 219a Straf­ge­setz­buch (StGB) aus. Beim Tatbe­stand dürfte der „Ver­mö­gens­vor­teil“ nicht auf Infor­ma­ti­o­nen über ärzt­li­che Tätig­kei­ten bezo­gen sein, habe doch jeder Arzt einen Anspruch auf Hono­rie­rung seiner Leis­tun­gen. „Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten müssen freien Zugang zu allen für sie rele­van­ten Infor­ma­ti­o­nen haben“, so BLÄK-Präsi­dent Dr. Gerald Quit­te­rer. Dazu gehör­ten ärzt­li­che Infor­ma­ti­o­nen über medi­zi­ni­sche Unter­su­chungs- und Behand­lungs­ver­fah­ren, wie beispiels­weise die Ankün­di­gung von ärzt­li­chen Leis­tun­gen auf der Home­page. Für Pati­en­tin­nen schließe dieses Recht ein, sach­li­che Infor­ma­ti­o­nen über die recht­li­chen Rahmen­be­din­gun­gen und die medi­zi­ni­schen Belange eines Schwan­ger­schafts­ab­bruchs ohne Einschrän­kun­gen zu erlan­gen. Sach­li­che Infor­ma­ti­o­nen dürf­ten nicht unter Strafe stehen und Ärztin­nen und Ärzte, die diesen Eingriff vorneh­men, nicht weiter krimi­na­li­siert werden.

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