Sachliche Informationen nicht unter Strafe stellen – § 219a StGB modifizieren

Pressemeldung — 16.04.2018

Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) spricht sich für eine Änderung des § 219a Strafgesetzbuch (StGB) aus. Beim Tatbestand dürfte der „Vermögensvorteil“ nicht auf Informationen über ärztliche Tätigkeiten bezogen sein, habe doch jeder Arzt einen Anspruch auf Honorierung seiner Leistungen. „Patientinnen und Patienten müssen freien Zugang zu allen für sie relevanten Informationen haben“, so BLÄK-Präsident Dr. Gerald Quitterer. Dazu gehörten ärztliche Informationen über medizinische Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, wie beispielsweise die Ankündigung von ärztlichen Leistungen auf der Homepage. Für Patientinnen schließe dieses Recht ein, sachliche Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die medizinischen Belange eines Schwangerschaftsabbruchs ohne Einschränkungen zu erlangen. Sachliche Informationen dürften nicht unter Strafe stehen und Ärztinnen und Ärzte, die diesen Eingriff vornehmen, nicht weiter kriminalisiert werden.

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