Ärztliche Weiterbildung: „Umfänglichere Drittstaatenprüfung“

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Pressemeldung — 09.10.2019

Am 78. Baye­ri­schen Ärzte­tag werden Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung disku­tiert und voraus­sicht­lich beschlos­sen.

Umfäng­li­chere Dritt­staa­ten­prü­fung
„Wir brau­chen eine umfäng­li­chere Fach­a­rzt­prü­fung für Ärztin­nen und Ärzte aus Dritt­staa­ten.“ Diese klare Posi­tio­nie­rung nimmt Dr. Gerald Quit­te­rer, Präsi­dent der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK), vor dem 78. Baye­ri­schen Ärzte­tag ein. Die Dele­gier­ten des dies­jäh­ri­gen 78. Baye­ri­schen Ärzte­ta­ges sollen dafür votie­ren, dass in § 14 der Weiter­bil­dungs­ord­nung (WO) für die Ärzte Bayerns der Absatz 2a einge­fügt wird: „(2a) Über die Mindest­prü­fungs­dauer (…) kann sich (…) die Prüfung auf bis zu 120 Minu­ten und auf die Über­prü­fung prak­ti­scher Fertig­kei­ten erstre­cken. Neben der Über­prü­fung prak­ti­scher Fertig­kei­ten ist darüber hinaus die Auffor­de­rung zur Abgabe einer schrift­li­chen Prüfungs­a­r­beit inner­halb des Prüfungs­zeit­raums zuläs­sig.“ Eine umfäng­li­chere Prüfung habe dabei nichts mit einer fehlen­den Will­kom­mens­kul­tur zu tun, entgeg­net Quit­te­rer mögli­chen Kriti­kern dieser geplan­ten Neure­ge­lung und erklärt: „Ein­heit­li­che Stan­dards für in- und auslän­di­sche Kolle­gin­nen und Kolle­gen sind gerecht­fer­tigt und dienen der Pati­en­ten­si­cher­heit.“ Die umfäng­li­chere Dritt­staa­ten­prü­fung soll künf­tig für alle Ärzte, die nicht aus einem EU-Mitglieds­land, der Schweiz oder dem Euro­pä­i­schen Wirt­schafts­raum (EWR) stam­men, gelten. Quit­te­rer: „Wir freuen uns über alle Ärztin­nen und Ärzte, die uns unter­stüt­zen, die medi­zi­ni­sche Versor­gung hier­zu­lande sicher­zu­stel­len. Aber die Voraus­set­zun­gen müssen passen.“ Die über­wie­gende Anzahl von Fach­a­rzt­di­plo­men aus Dritt­staa­ten zeige bei Über­prü­fung auf Gleich­wer­tig­keit gemäß § 19 der WO auch unter Berück­sich­ti­gung von zusätz­li­cher Berufs­tä­tig­keit „gra­vie­rende zeit­li­che und inhalt­li­che Defi­zite“ im Vergleich zur regu­lä­ren Weiter­bil­dung. Das herkömm­li­che Prüfungs­ge­spräch mit einer Dauer von 30 Minu­ten sei grund­sätz­lich nicht geeig­net, alle notwen­di­gen und bisher nicht nach­ge­wie­se­nen theo­re­ti­schen Kennt­nisse und prak­ti­schen Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten zu bele­gen. „Des­halb schla­gen wir eine Ände­rung der WO in § 19 vor. Das Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz lässt dies zu und auch rechts­auf­sicht­lich beste­hen keine Beden­ken“, so der Kammer­chef. In Bayern wurden im vergan­ge­nen Berichts­jahr die Berufs­qua­li­fi­ka­ti­o­nen nach § 19 für 44 Ärztin­nen und Ärzte aner­kannt.

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