Die Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe in der Medizin bedarf der Qualitätssicherung. Sie ist von wesentlicher Bedeutung für die diagnostische Aussagekraft von Untersuchungen und für die Durchführung und die Ergebnisse einer Behandlung. Die Strahlenschutzverordnung nach § 128 sieht die Tätigkeit von ärztlichen Stellen vor, die alle Anwender radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Medizin prüfen. Zu Ihrer Unterstützung als Anwender bei der Umsetzung dieser Vorgaben stellt die Bayerische Landesärztekammer für die ärztlichen Stelle eine gemeinsame Infrastruktur zur Verfügung.
Aufgaben und Tätigkeitsschwerpunkte
Die Aufgaben der ärztlichen Stelle umfassen u. a.:
- die Überprüfung, ob die diagnostischen und therapeutischen Strahlenanwendungen unter Berücksichtigung der rechtfertigenden Indikation dem Stand der Heilkunde und den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft entsprechen,
- die Überprüfung, ob die Qualitätsstandards bei der medizinischen Strahlenanwendung bei Untersuchungen und Behandlungen und der Aufzeichnungen der Parameter der Strahlenanwendung am Menschen eingehalten werden,
- die Überprüfung der Maßnahmen zur Optimierung der diagnostischen Strahlenanwendung mit möglichst geringer Strahlendosis für den Patienten bei diagnostisch aussagefähiger Bildqualität,
- die Überprüfung der Beachtung der vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin,
- die Überprüfung der Unterlagen der strahlentherapeutischen Vorrichtungen mit Planungs- und Lokalisationssystemen und Dosierungsverfahren sowie der nuklearmedizinischen Vorrichtungen und Verfahren, ob sie unter Berücksichtigung des Standes der Technik dem erforderlichen Qualitätsstandard entsprechen,
- die Unterbreitung von Verbesserungsvorschlägen an den Strahlenschutzverantwortlichen bzw. -beauftragten zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung und die Überprüfung der Umsetzung dieser Vorschläge.
Rechtsgrundlagen
Das Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) hat auf der Basis von § 128 der StrlSchV mit der „Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf Grund des Projekts 'Verwaltung 21' im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ vom 2. August 2005 die Trägerschaft der Ärztlichen Stellen in Bayern geregelt. Demnach ist die Bayerische Landesärztekammer Träger einer „Ärztlichen Stelle gemäß § 128 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)“. Aufsichtsbehörde ist das StMUV.
Diese Ärztlichen Stellen gliedern sich entsprechend ihrer Zuständigkeit wie folgt auf:
- Ärztliche Stelle nach § 128 StrlSchV Röntgendiagnostik zuständig für alle Betreiber einer Röntgendiagnostik-Einrichtung in Bayern mit Ausnahme der niedergelassenen Vertragsärzte (Zuständigkeit der Ärztlichen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung) und der Zahnärzte (Zuständigkeit der Zahnärztlichen Stelle bei der Zahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung)
- Ärztliche Stelle nach § 128 StrlSchV Röntgentherapie zuständig für alle Betreiber einer Röntgentherapie-Einrichtung in Bayern
- Ärztliche Stelle nach § 128 StrlSchV Osteodensitometrie zuständig für alle Betreiber einer Osteodensitometrie Einrichtung in Bayern mit Ausnahme der niedergelassenen Vertragsärzte (Zuständigkeit der Ärztlichen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung)
- Ärztliche Stelle nach § 128 StrlSchV Teleradiologie zuständig für alle Betreiber einer teleradiologisch betreuten Einrichtung
- Ärztliche Stelle nach § 128 StrlSchV Nuklearmedizin zuständig für alle Betreiber einer nuklearmedizinischen Einrichtung in Bayern
- Ärztliche Stelle nach § 128 StrlSchV Strahlentherapie zuständig für alle Betreiber einer Strahlentherapie-Einrichtung in Bayern
Diesen unterschiedlichen Zuständigkeiten entsprechend, wurden personell wie sachlich getrennte fachliche Leitungen berufen, die von ca. 150 weiteren Fachärzten und Medizinphysik-Experten bei der Überprüfung der eingereichten Unterlagen und bei der Durchführung der Audits unterstützt werden.
Die ärztliche Stelle hat hierbei die Aufgabe, die Qualität bei der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe am Menschen im Hinblick auf die Optimierung der Strahlenanwendung zu prüfen und Vorschläge zu unterbreiten, wie dieses Ziele erreicht werden kann.
Die ärztliche Stelle bewertet die eingereichten Unterlagen nach einer Vier-Stufen-Skala, die auf Beschluss des „Zentralen Erfahrungsaustausches Ärztlicher Stellen“ bundesweit festgelegt wurden:
Stufe 1: keine Beanstandung
Stufe 2: geringe Beanstandungen
Stufe 3: erhebliche Beanstandungen
Stufe 4: schwerwiegende Beanstandungen
Die ärztliche Stelle bewertet für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden radiologisch, osteodensitometrisch, teleradiologisch, röntgentherapeutisch, nuklearmedizinisch bzw. strahlentherapeutisch tätigen Institute sowohl die Aufzeichnungen zur physikalisch-technischen Qualitätssicherung der eingesetzten Geräte als auch patientenbezogene Aufzeichnungen, wozu insbesondere die rechtfertigende Indikation, die Aufnahmen, die diagnostischen Referenzwerte und der Befundbericht ausgewählter Patienten gehören. Dazu werden alle ein bis drei Jahre im Rahmen einer Regelanforderung von jedem in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen ärztlichen Stelle fallenden Strahlenschutzverantwortlichen/Strahlenschutzbeauftragten entsprechende Unterlagen angefordert und beurteilt; das Ergebnis wird dem jeweiligen Betreiber in einem schriftlichen Prüfbericht mitgeteilt. Falls während einer vorangegangenen Überprüfung Mängel bei den Aufzeichnungen zur physikalisch-technischen Qualitätssicherung und/oder bei den patientenbezogenen Aufzeichnungen/Aufnahmen zu einer oder zu mehreren Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethoden festgestellt wurden, so erfolgt in Abhängigkeit von Anzahl und Schwere der bei der vorangegangenen Regel- oder Zusatzanforderung festgestellten Mängel innerhalb von drei bzw. sechs Monaten eine Zusatzanforderung/Zwischenprüfung der entsprechenden Aufzeichnungen.
EURATOM-Richtlinien
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96/29/Euratom (Grundnorm)
Richtlinie 96/29/Euratom des Rates zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen
PDF, 89.07 KB
EURATOM-Richtlinien § 128 d. StrlSchVEuratom GrundnormMFA -
97/43/Euratom (Patientenrichtlinie)
Richtlinie 97/43/Euratom des Rates über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom
vom 30. Juni 1997 (ABl. EU Nr. C 167)PDF, 845.02 KB
StrlSchV EURATOM-RichtlinienEuratom PatientenrichtlinieMFA
Verordnungen
Das neue Strahlenschutzgesetz ist zeitgleich mit konkretisierenden Regelungen der neuen Strahlenschutzverordnung am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten. Seit 31. Dezember 2018 gilt die neue Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzes vom 29. November 2018, die am 5. Dezember 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Richtlinien
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Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen
Diese Richtlinie regelt die Überprüfung der Dichtheit von radioaktiven Quellen z. B. Prüfstrahlern, Quellen zur Qualitätskontrolle etc.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Ärztliche Stellen § 128 StrlSchV Allgemeine Informationen RichtlinienStrlSchV §83 Ärztliche Stellen Informationen Ärztliche Stelle Nuklearmedizin Informationen Ärztliche Stellen Richtlinien Strahlenschutz BMU NuklearmedizinMFA Patient -
Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin
Diese Richtlinie befasst sich mit der Fachkunde und Kenntnissen im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin
Quelle: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Ärztliche Stellen § 128 StrlSchV Allgemeine Informationen RichtlinienStrlSchV §83 Ärztliche Stellen Informationen Ärztliche Stellen Richtlinien Strahlenschutz Strahlenschutz BMU Röntgenverordnung Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und ReaktorsicherheitMFA Patient -
Richtlinie Aufzeichnungspflicht
Richtlinie zu Aufzeichnungspflichten nach den §§ 18, 27 und 36 der Röntgenverordnung und Bekanntmachung zum Röntgenpass (31.07.2006)
PDF, 166.41 KB
Ärztliche Stellen § 128 StrlSchV Allgemeine Informationen RichtlinienRichtlinie Aufzeichnungen RöntgenpassMFA -
Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung (07.06.2021)
Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach der Röntgenverordnung (SV-RL)
PDF, 1.76 MB
Ärztliche Stellen § 128 StrlSchV Allgemeine Informationen RichtlinienSachverständigenprüfungMFA -
Richtlinie ärztliche und zahnärztliche Stellen (Juni 2015)
Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
PDF, 133.68 KB
Ärztliche Stellen § 128 StrlSchV Allgemeine Informationen Richtlinienärztliche StellenMFA -
Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Computertomographie
Gemäß des Beschlusses des Vorstands der Bundesärztekammer in seiner Sitzung am 15.09.2022
Quelle: Bundesärztekammer
§ 128 StrlSchV LeitlinienMFA Patient -
Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik
Qualitätskriterien röntgendiagnostischer Untersuchungen
Gemäß des Beschlusses des Vorstands der Bundesärztekammer in seiner Sitzung am 15.09.2022Quelle: Bundesärztekammer
StrSchV LeitlinienMFA Patient -
Datenschutzerklärung der Ärztlichen Stelle
PDF, 173.72 KB
Ärztliche Stellen § 128 StrlSchV Datenschutz§ 128 StrlSchV Datenschutzerklärung der Ärztlichen StelleMFA -
Datenschutzerklärung gem. Art. 13 DSGVO
PDF, 222.33 KB
Ärztliche Stellen § 128 StrlSchV DSGVOMFA
IAEA Radiation Protection of Patients (RPOP)
Diese Internetseite informiert über die sichere Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin.