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Die Anwen­dung ioni­sie­ren­der Strah­lung und radio­ak­ti­ver Stoffe in der Medi­zin bedarf der Quali­täts­si­che­rung. Sie ist von wesent­li­cher Bedeu­tung für die diagno­s­ti­sche Aussa­ge­kraft von Unter­su­chun­gen und für die Durch­füh­rung und die Ergeb­nisse einer Behand­lung. Die Strah­len­schutz­ver­ord­nung nach § 128 sieht die Tätig­keit von ärzt­li­chen Stel­len vor, die alle Anwen­der radio­ak­ti­ver Stoffe oder ioni­sie­ren­der Strah­lung in der Medi­zin prüfen. Zu Ihrer Unter­stüt­zung als Anwen­der bei der Umset­zung dieser Vorga­ben stellt die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer für die ärzt­li­chen Stelle eine gemein­same Infra­s­truk­tur zur Verfü­gung.

Aufga­ben und Tätig­keits­schwer­punkte

Die Aufga­ben der ärzt­li­chen Stelle umfas­sen u. a.:

  • die Über­prü­fung, ob die diagno­s­ti­schen und thera­peu­ti­schen Strah­lenan­wen­dun­gen unter Berück­sich­ti­gung der recht­fer­ti­gen­den Indi­ka­tion dem Stand der Heil­kunde und den Erfor­der­nis­sen der medi­zi­ni­schen Wissen­schaft entspre­chen,
  • die Über­prü­fung, ob die Quali­täts­s­tan­dards bei der medi­zi­ni­schen Strah­lenan­wen­dung bei Unter­su­chun­gen und Behand­lun­gen und der Aufzeich­nun­gen der Para­me­ter der Strah­lenan­wen­dung am Menschen einge­hal­ten werden,
  • die Über­prü­fung der Maßnah­men zur Opti­mie­rung der diagno­s­ti­schen Strah­lenan­wen­dung mit möglichst gerin­ger Strah­len­do­sis für den Pati­en­ten bei diagno­s­tisch aussa­ge­fä­hi­ger Bild­qua­li­tät,
  • die Über­prü­fung der Beach­tung der vom Bundes­amt für Strah­len­schutz veröf­fent­lich­ten diagno­s­ti­schen Refe­renz­werte in der Rönt­gen­dia­gno­s­tik und in der Nuklear­me­di­zin,
  • die Über­prü­fung der Unter­la­gen der strah­len­the­ra­peu­ti­schen Vorrich­tun­gen mit Planungs- und Loka­li­sa­ti­ons­sys­te­men und Dosie­rungs­ver­fah­ren sowie der nuklear­me­di­zi­ni­schen Vorrich­tun­gen und Verfah­ren, ob sie unter Berück­sich­ti­gung des Stan­des der Tech­nik dem erfor­der­li­chen Quali­täts­s­tan­dard entspre­chen,
  • die Unter­brei­tung von Verbes­se­rungs­vor­schlä­gen an den Strah­len­schutz­ver­ant­wort­li­chen bzw. -beauf­trag­ten zur Opti­mie­rung der medi­zi­ni­schen Strah­lenan­wen­dung und die Über­prü­fung der Umset­zung dieser Vorschläge.

Rechts­grund­la­gen

Das Baye­ri­sches Staats­mi­nis­te­rium für Umwelt und Verbrau­cher­schutz (StMUV) hat auf der Basis von § 128 der StrlSchV mit der „Ver­ord­nung zur Ände­rung von Verord­nun­gen auf Grund des Projekts 'Verwal­tung 21' im Geschäfts­be­reich des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Umwelt, Gesund­heit und Verbrau­cher­schutz“ vom 2. August 2005 die Träger­schaft der Ärzt­li­chen Stel­len in Bayern gere­gelt. Demnach ist die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer Träger einer „Ärzt­li­chen Stelle gemäß § 128 der Strah­len­schutz­ver­ord­nung (StrlSchV)“. Aufsichts­be­hörde ist das StMUV.
Diese Ärzt­li­chen Stel­len glie­dern sich entspre­chend ihrer Zustän­dig­keit wie folgt auf:

  • Ärzt­li­che Stelle nach § 128 StrlSchV Rönt­gen­dia­gno­s­tik zustän­dig für alle Betrei­ber einer Rönt­gen­dia­gno­s­tik-Einrich­tung in Bayern mit Ausnahme der nieder­ge­las­se­nen Vertrag­s­ärzte (Zustän­dig­keit der Ärzt­li­chen Stelle bei der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung) und der Zahn­ärzte (Zustän­dig­keit der Zahn­ärzt­li­chen Stelle bei der Zahn­ärz­te­kam­mer und der Kassen­zahn­ärzt­li­chen Verei­ni­gung)
  • Ärzt­li­che Stelle nach § 128 StrlSchV Rönt­gen­the­ra­pie zustän­dig für alle Betrei­ber einer Rönt­gen­the­ra­pie-Einrich­tung in Bayern
  • Ärzt­li­che Stelle nach § 128 StrlSchV Osteo­den­si­to­me­trie zustän­dig für alle Betrei­ber einer Osteo­den­si­to­me­trie Einrich­tung in Bayern mit Ausnahme der nieder­ge­las­se­nen Vertrag­s­ärzte (Zustän­dig­keit der Ärzt­li­chen Stelle bei der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung)
  • Ärzt­li­che Stelle nach § 128 StrlSchV Telera­dio­lo­gie zustän­dig für alle Betrei­ber einer telera­dio­lo­gisch betreu­ten Einrich­tung
  • Ärzt­li­che Stelle nach § 128 StrlSchV Nuklear­me­di­zin zustän­dig für alle Betrei­ber einer nuklear­me­di­zi­ni­schen Einrich­tung in Bayern
  • Ärzt­li­che Stelle nach § 128 StrlSchV Strah­len­the­ra­pie zustän­dig für alle Betrei­ber einer Strah­len­the­ra­pie-Einrich­tung in Bayern

Diesen unter­schied­li­chen Zustän­dig­kei­ten entspre­chend, wurden perso­nell wie sach­lich getrennte fach­li­che Leitun­gen beru­fen, die von ca. 150 weite­ren Fach­ärz­ten und Medi­zin­phy­sik-Exper­ten bei der Über­prü­fung der einge­reich­ten Unter­la­gen und bei der Durch­füh­rung der Audits unter­stützt werden.

Die ärzt­li­che Stelle hat hier­bei die Aufgabe, die Quali­tät bei der Anwen­dung ioni­sie­ren­der Strah­lung und radio­ak­ti­ver Stoffe am Menschen im Hinblick auf die Opti­mie­rung der Strah­lenan­wen­dung zu prüfen und Vorschläge zu unter­brei­ten, wie dieses Ziele erreicht werden kann.

Die ärzt­li­che Stelle bewer­tet die einge­reich­ten Unter­la­gen nach einer Vier-Stufen-Skala, die auf Beschluss des „Zen­tra­len Erfah­rungs­aus­tau­sches Ärzt­li­cher Stel­len“ bundes­weit fest­ge­legt wurden:

Stufe 1: keine Bean­stan­dung
Stufe 2: geringe Bean­stan­dun­gen
Stufe 3: erheb­li­che Bean­stan­dun­gen
Stufe 4: schwer­wie­gende Bean­stan­dun­gen

Die ärzt­li­che Stelle bewer­tet für die in ihren Zustän­dig­keits­be­reich fallen­den radio­lo­gisch, osteo­den­si­to­me­trisch, telera­dio­lo­gisch, rönt­gen­the­ra­peu­tisch, nuklear­me­di­zi­nisch bzw. strah­len­the­ra­peu­tisch täti­gen Insti­tute sowohl die Aufzeich­nun­gen zur physi­ka­lisch-tech­ni­schen Quali­täts­si­che­rung der einge­setz­ten Geräte als auch pati­en­ten­be­zo­gene Aufzeich­nun­gen, wozu insbe­son­dere die recht­fer­ti­gende Indi­ka­tion, die Aufnah­men, die diagno­s­ti­schen Refe­renz­werte und der Befund­be­richt ausge­wähl­ter Pati­en­ten gehö­ren. Dazu werden alle ein bis drei Jahre im Rahmen einer Regelan­for­de­rung von jedem in den Zustän­dig­keits­be­reich der jewei­li­gen ärzt­li­chen Stelle fallen­den Strah­len­schutz­ver­ant­wort­li­chen/Strah­len­schutz­be­auf­trag­ten entspre­chende Unter­la­gen ange­for­dert und beur­teilt; das Ergeb­nis wird dem jewei­li­gen Betrei­ber in einem schrift­li­chen Prüf­be­richt mitge­teilt. Falls während einer voran­ge­gan­ge­nen Über­prü­fung Mängel bei den Aufzeich­nun­gen zur physi­ka­lisch-tech­ni­schen Quali­täts­si­che­rung und/oder bei den pati­en­ten­be­zo­ge­nen Aufzeich­nun­gen/Aufnah­men zu einer oder zu mehre­ren Unter­su­chungs- bzw. Behand­lungs­me­tho­den fest­ge­stellt wurden, so erfolgt in Abhän­gig­keit von Anzahl und Schwere der bei der voran­ge­gan­ge­nen Regel- oder Zusatz­an­for­de­rung fest­ge­stell­ten Mängel inner­halb von drei bzw. sechs Mona­ten eine Zusatz­an­for­de­rung/Zwischen­prü­fung der entspre­chen­den Aufzeich­nun­gen.

Verord­nun­gen

Das neue Strah­len­schutz­ge­setz ist zeit­gleich mit konkre­ti­sie­ren­den Rege­lun­gen der neuen Strah­len­schutz­ver­ord­nung am 31. Dezem­ber 2018 in Kraft getre­ten. Seit 31. Dezem­ber 2018 gilt die neue Verord­nung zur weite­ren Moder­ni­sie­rung des Strah­len­schut­zes vom 29. Novem­ber 2018, die am 5. Dezem­ber 2018 im Bundes­an­zei­ger veröf­fent­licht wurde.

IAEA Radia­tion Protec­tion of Pati­ents (RPOP)

Diese Inter­netseite infor­miert über die sichere Anwen­dung ioni­sie­ren­der Strah­lung in der Medi­zin.

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