Arzt und Asyl

  • Auf dieser Seite finden Ärzte Informationen zur medizinischen Versorgung von Asylbewerbern / Flüchtlingen.
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In der Folge zuneh­men­der Flucht und Vertrei­bung in weiten Teilen der Welt hat in den letz­ten Jahren ein Zustrom von hilfe­su­chen­den Menschen in Rich­tung Europa einge­setzt. Diese Menschen kommen nach schwie­ri­gen und z.T. trau­ma­ti­schen Erfah­run­gen in Deut­sch­land an. Die zuneh­mende Zahl an Asyl­be­wer­bern stellt neben der Gesell­schaft auch das Gesund­heits­sys­tem vor große Heraus­for­de­run­gen. Eine dem hohen Stan­dard des deut­schen Gesund­heits­sys­tems ange­mes­sene medi­zi­ni­sche Versor­gung von Asyl­be­wer­bern, Flücht­lin­gen und Migran­ten durch nieder­ge­las­sene Ärzte sowie Klini­ken ist eine wich­tige Aufgabe.

Für die Behand­lung von Asyl­be­wer­bern / Flücht­lin­gen gelten einige (recht­li­che) Beson­der­hei­ten, die von der regu­lä­ren Versor­gung inner­halb der gesetz­li­chen oder priva­ten Kran­ken­ver­si­che­rung abwei­chen. So haben Asyl­be­wer­ber erst nach 15 Mona­ten den glei­chen Anspruch auf medi­zi­ni­sche Versor­gung wie Sozi­al­hil­fe­emp­fän­ger.

Wie ist ein Asyl­su­chen­der kran­ken­ver­si­chert?

Ein Asyl­su­chen­der ist nicht in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung versi­chert, daher hat er auch keine Versi­cher­ten­karte. Der Kosten­trä­ger für notwen­dige medi­zi­ni­sche Maßnah­men nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz ist das Sozi­al­amt. Ausführ­li­che Infor­ma­ti­o­nen zur Abrech­nung bietet die Kassen­ärzt­li­che Verei­ni­gung Bayerns (KVB).

Neben den regis­trier­ten Asyl­be­wer­bern gibt es auch Menschen ohne Papiere in Deut­sch­land. Fragen zu Pati­en­ten ohne lega­len Aufent­halts­s­ta­tus in Kran­ken­haus und Praxis beant­wor­tet der Flyer „Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten ohne lega­len Aufent­halts­s­ta­tus in Kran­ken­haus und Praxis“ und Versor­gung von nicht regu­lär kran­ken­ver­si­cher­ten Pati­en­ten mit Migra­ti­ons­hin­ter­grund – Eine Stel­lung­nahme der Zentra­len Kommis­sion zur Wahrung ethi­scher Grund­sätze in der Medi­zin und ihren Grenz­ge­bie­ten (Zentrale Ethik­kom­mis­sion) bei der Bunde­s­ärz­te­kam­mer.

Welche Leis­tun­gen über­nimmt der Kosten­trä­ger?

§ 4 Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz (AsylbLG) Leis­tun­gen bei Krank­heit, Schwan­ger­schaft und Geburt

(1) Zur Behand­lung akuter Erkran­kun­gen und Schmerz­zu­stände sind die erfor­der­li­che ärzt­li­che und zahn­ärzt­li­che Behand­lung einschließ­lich der Versor­gung mit Arznei- und Verband­mit­teln sowie sons­ti­ger zur Gene­sung, zur Besse­rung oder zur Linde­rung von Krank­hei­ten oder Krank­heits­fol­gen erfor­der­li­chen Leis­tun­gen zu gewäh­ren. Zur Verhü­tung und Früh­er­ken­nung von Krank­hei­ten werden Schutz­imp­fun­gen entspre­chend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölf­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch und die medi­zi­nisch gebo­te­nen Vorsor­ge­un­ter­su­chun­gen erbracht. Eine Versor­gung mit Zahn­er­satz erfolgt nur, soweit dies im Einzel­fall aus medi­zi­ni­schen Grün­den unauf­schieb­bar ist.

(2) Werden­den Müttern und Wöch­ne­rin­nen sind ärzt­li­che und pfle­ge­ri­sche Hilfe und Betreu­ung, Hebam­men­hilfe, Arznei-, Verband- und Heil­mit­tel zu gewäh­ren.

(3) Die zustän­dige Behörde stellt die Versor­gung mit den Leis­tun­gen nach den Absät­zen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leis­tungs­be­rech­tig­ten früh­zei­tig eine Vervoll­stän­di­gung ihres Impf­schut­zes ange­bo­ten wird. Soweit die Leis­tun­gen durch nieder­ge­las­sene Ärzte oder Zahn­ärzte erfol­gen, rich­tet sich die Vergü­tung nach den am Ort der Nieder­las­sung des Arztes oder Zahn­a­rz­tes gelten­den Verträ­gen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünf­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch. Die zustän­dige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwen­dung findet.

§ 6 Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz (AsylbLG) Sons­tige Leis­tun­gen

(1) Sons­tige Leis­tun­gen können insbe­son­dere gewährt werden, wenn sie im Einzel­fall zur Siche­rung des Lebens­un­ter­halts oder der Gesund­heit uner­läss­lich, zur Deckung beson­de­rer Bedürf­nisse von Kindern gebo­ten oder zur Erfül­lung einer verwal­tungs­recht­li­chen Mitwir­kungs­pflicht erfor­der­lich sind. Die Leis­tun­gen sind als Sach­leis­tun­gen, bei Vorlie­gen beson­de­rer Umstände als Geld­leis­tung zu gewäh­ren.

(2) Perso­nen, die eine Aufent­halts­er­laub­nis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufent­halts­ge­set­zes besit­zen und die beson­dere Bedürf­nisse haben, wie beispiels­weise unbe­glei­tete Minder­jäh­rige oder Perso­nen, die Folter, Verge­wal­ti­gung oder sons­tige schwere Formen psychi­scher, physi­scher oder sexu­el­ler Gewalt erlit­ten haben, wird die erfor­der­li­che medi­zi­ni­sche oder sons­tige Hilfe gewährt.

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