Aufbewahrungspflicht

  • Aufbewahrungsfristen für Ärztliche Unterlagen
  • Aufbewahrungsvorschriften für ärztliche Aufzeichnungen und Patientenunterlagen
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Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn (10) Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht (vgl. § 10 Abs. 3 BO, § 630f Abs. 3 BGB sowie für den vertragsärztlichen Bereich § 57 Abs. 2 BMV-Ä).

Längere Aufbewahrungsfristen ergeben sich beispielsweise für Aufzeichnungen über eine Strahlen- oder Röntgenbehandlung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 2b) i. V. m. § 85 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchG (30 Jahre; im Gegensatz zur Strahlen- bzw. Röntgenuntersuchung, bei welcher es bei zehn Jahren, allerdings beginnend ab dem 18. Lebensjahr, verbleibt) oder für die Anwendung von Blutprodukten nach § 14 Abs. 3 TFG (15 Jahre bzw. für bestimmte in § 14 Abs. 2 TFG genannte Daten 30 Jahre).

Bewahrt der Arzt die Patientenakte nicht bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist auf, trifft ihn in einem möglichen Arzthaftungsprozess ggf. die Pflicht zu beweisen, die medizinisch gebotenen Maßnahmen tatsächlich getroffen zu haben (vgl. 4.1.a.E. der Empfehlung zur ärztlichen Schweigepflicht, etc., § 630h Abs. 3 BGB).

Unabhängig davon sollte der Arzt die Patientenakte aus haftungsrechtlichen Gründen möglichst 30 Jahre aufbewahren (auch wenn berufsrechtlich grundsätzlich zehn Jahre ausreichend sind, s. o.), da eventuelle Haftungsansprüche im Einzelfall bis zu 30 Jahre geltend gemacht werden können, §§ 197 Absatz 1, 199 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 2 BGB.

Auszug Berufsordnung für die Ärzte Bayerns

§ 10
Dokumentationspflicht

(1)
Der Arzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für den Arzt, sie dienen auch dem Interesse des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2)
Der Arzt hat dem Patienten auf sein Verlangen in die ihn betreffende Dokumentation Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen herauszugeben. Für die Herausgabe sind die Kosten zu erstatten, soweit dies rechtlich vorgesehen ist. Ausnahmsweise darf der Arzt einzelne Aufzeichnungen von der Einsichtnahme und Herausgabe ausnehmen, wenn sein Interesse am Schutz seines Persönlichkeitsrechts das Interesse des Patienten an der Einsichtnahme oder Herausgabe überwiegt.
(3)
Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(4)
Nach Aufgabe der ärztlichen Praxis hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patienten in Obhut gegeben werden, muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben.
(5)
Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.

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Dokumentationspflicht

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