Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn (10) Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht (vgl. § 10 Abs. 3 BO, § 630f Abs. 3 BGB sowie für den vertragsärztlichen Bereich § 57 Abs. 2 BMV-Ä).
Längere Aufbewahrungsfristen ergeben sich beispielsweise für Aufzeichnungen über eine Strahlen- oder Röntgenbehandlung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 2b) i. V. m. § 85 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchG (30 Jahre; im Gegensatz zur Strahlen- bzw. Röntgenuntersuchung, bei welcher es bei zehn Jahren, allerdings beginnend ab dem 18. Lebensjahr, verbleibt) oder für die Anwendung von Blutprodukten nach § 14 Abs. 3 TFG (15 Jahre bzw. für bestimmte in § 14 Abs. 2 TFG genannte Daten 30 Jahre).
Bewahrt der Arzt die Patientenakte nicht bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist auf, trifft ihn in einem möglichen Arzthaftungsprozess ggf. die Pflicht zu beweisen, die medizinisch gebotenen Maßnahmen tatsächlich getroffen zu haben (vgl. 4.1.a.E. der Empfehlung zur ärztlichen Schweigepflicht, etc., § 630h Abs. 3 BGB).
Unabhängig davon sollte der Arzt die Patientenakte aus haftungsrechtlichen Gründen möglichst 30 Jahre aufbewahren (auch wenn berufsrechtlich grundsätzlich zehn Jahre ausreichend sind, s. o.), da eventuelle Haftungsansprüche im Einzelfall bis zu 30 Jahre geltend gemacht werden können, §§ 197 Absatz 1, 199 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 2 BGB.
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Empfehlungen
Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis
Quelle: Deutsches Ärzteblatt
Recht -
Merkblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB)
Merkblatt zu den „Aufbewahrungsvorschriften für ärztliche Aufzeichnungen und Patientenunterlagen“
Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)
Recht -
§ 57 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
Recht -
Gesetze im Internet
• §§ 195, 197, 199, 630f und 630h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
• §§ 72 u. 85 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
• § 14 Transfusionsgesetz (TFG)Recht