Rückkehr zur Normalität in der zweiten Jahreshälfte
Die Ständige Impfkommission (STIKO) entwickelt Impfempfehlungen für Deutschland und berücksichtigt dabei nicht nur deren Nutzen für das geimpfte Individuum, sondern auch für die gesamte Bevölkerung. Mitte Dezember 2020 hatte sie ihre Empfehlung zur COVID-19-Impfung veröffentlicht. Da anfangs nur eine begrenzte Menge an Impfstoffdosen zur Verfügung stand, sollten diese nach der Empfehlung der STIKO dafür genutzt werden, um die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe und Sterbefälle möglichst schnell zu reduzieren. Die Impfung sollte daher zunächst Personen über 80 Jahren und Bewohnerinnen und Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen angeboten werden. Diese sind besonders gefährdet. Gleichzeitig empfahl die STIKO die Impfung von medizinischem Personal mit sehr hohem Ansteckungsrisiko und Personal in der Altenpflege. Die Corona Pandemie hat die Arbeit der STIKO sicherlich stärker in den Blick der Öffentlichkeit gerückt.
Ein Gespräch mit Professor Dr. Christian Bogdan, Mitglied der STIKO seit 2011.
Was sind die Aufgaben der STIKO – kurz zusammengefasst?
Bogdan: Die gesetzlich definierte Aufgabe der STIKO ist die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie zu anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe von Infektionskrankheiten.
Wie ist der Ablauf des Prozesses der Impfempfehlung?
Bogdan: Der Prozess beginnt mit der Festlegung der Impfziele, der zu impfenden Population und der klinischen Endpunkte bezüglich Impfstoffwirksamkeit und Impfstoffsicherheit. Daran schließt sich die systematische Sichtung und Auswertung der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Literatur an. Ein zentraler Punkt ist die Bewertung der Evidenzqualität der relevanten klinischen Studien. Der systematische Literaturreview ist dann die Basis für die wissenschaftliche Begründung der Impfempfehlung. Nach mehrfacher und eingehender Diskussion im gesamten STIKO-Gremium wird der beschlossene Entwurf der Impfempfehlung danach dem Gemeinsamen Bundesausschuss, den Bundesländern sowie den Fachgesellschaften zur Stellungnahme vorgelegt. Falls sich aus den Rückmeldungen notwendige Änderungen und Ergänzungen ergeben, so werden diese von der STIKO in der Empfehlung berücksichtigt, bevor diese dann im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts publiziert wird.
Wie lange dauert in der Regel so ein Verfahren?
Bogdan: Dies hängt sehr von der Frage ab, ob es sich um einen neuen Impfstoff und eine bisher nicht vorhandene Impfempfehlung handelt oder um die Überarbeitung einer bereits bestehenden Empfehlung. Weitere Einflussfaktoren sind die Quantität und Qualität der zur Verfügung stehenden Daten sowie natürlich die Dringlichkeit, die sich unter anderem aus der Inzidenz und Bedrohlichkeit einer Infektionskrankheit für die Bevölkerung ergibt. Im Falle von COVID-19 war die STIKO-Impfempfehlung innerhalb weniger Monate fertiggestellt, in anderen Fällen kann es durchaus ein Jahr oder auch länger dauern.
Fühlten sie sich (politisch) unter Druck gesetzt?
Bogdan: Spätestens seit Publikation der ermutigenden Immunogenitäts- und Verträglichkeitsdaten der Phase 1 und 2 klinischen Studien zu den mRNA-Impfstoffen und dem Beginn der Phase 3-Studien im vergangenen Juli war klar, dass sich die STIKO mit diesen Impfstoffen alsbald intensiv beschäftigen muss. Entsprechend haben wir bereits im Frühsommer mit der Arbeit begonnen. Es ist vollkommen klar, dass ohne eine pandemische Infektionssituation die Frequenz der virtuellen Treffen der zuständigen STIKO-Arbeitsgruppe bei weitem nicht so hoch gewesen wäre.
Ist zu befürchten, dass die Sorgfalt auf der Strecke blieb?
Bogdan: Diese Frage kann ich eindeutig verneinen. Gerade weil es sich um neuartige Impfstoffe handelt, war der Austausch zu Aspekten der Sicherheit und Wirksamkeit in der STIKO sehr intensiv und durch zahlreiche virtuelle Treffen geprägt.
Eine große Rolle spielt auch die Priorisierung, oder?
Bogdan: Ohne Zweifel mussten wir uns besonders mit der Frage beschäftigen, welche Personengruppen als erste geimpft werden sollten. Dies hatte zwei wesentliche Gründe: Zum einen war zu erwarten, dass zumindest initial nicht genügend Impfdosen für alle Interessierten zur Verfügung stehen würden. Zum anderen galt es natürlich möglichst schnell diejenigen zu schützen, die entweder ein hohes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken und daran zu versterben, aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ein sehr hohes eigenes Infektionsrisiko aufweisen, oder hochvulnerable Menschen ärztlich und pflegerisch versorgen.
Ist die Priorisierung auch bei anderen Impfungen von großer Bedeutung?
Bogdan: Nein. Priorisierungsempfehlungen waren in der Vergangenheit allenfalls dann notwendig, wenn bei bestimmten Impfstoffen vorübergehend Lieferschwierigkeiten bestanden.
Gibt es spezielle Risikogruppen bei der COVID-19-Impfung, beispielsweise Schwangere?
Bogdan: Mit Ausnahme von Personen, von denen bekannt ist, dass sie eine Allergie gegen eine Komponente des Impfstoffs haben (zum Beispiel Polyethylenglykol), gibt es derzeit keine definierten Kontraindikationen. Was Schwangere anbetrifft, so liegen bisher keine ausreichenden Daten zur Wirksamkeit und Sicherheit der mRNA-Impfstoffe in der Schwangerschaft vor. Entsprechend empfiehlt die STIKO derzeit, Schwangere allenfalls dann gegen COVID-19 zu impfen, wenn aufgrund von Vorerkrankungen ein hohes COVID-19-Erkrankungsrisiko besteht und eine entsprechende Nutzen-Risiko-Abwägung erfolgt ist.
Wann werden wir eine Durchimpfung der bayerischen Bevölkerung erreicht haben, sodass wieder Veranstaltungen, Partys und Konzerte stattfinden können?
Bogdan: Da bereits jetzt erkennbar ist, dass in den nächsten Monaten vermutlich weitere Impfstoffe zugelassen werden, sollte es möglich sein, spätestens bis Ende des Jahres zwei Drittel der bundesrepublikanischen Bevölkerung zu impfen. Dazu bedarf es im Vergleich zu den ersten beiden Januarwochen ungefähr einer Vervierfachung der Zahl der durchgeführten Impfungen pro Zeiteinheit. Zudem ist saisonal im Sommer mit einer deutlichen Abnahme der SARS-CoV-2-Infektionen zu rechnen. Beides wird dazu beitragen, dass eine langsame Rückkehr zu der genannten Normalität in der zweiten Jahreshälfte durchaus realistisch ist.
Wie schätzen Sie die Impfakzeptanz in Bayern ein?
Bogdan: Insgesamt gehe ich von einer guten Impfakzeptanz in Bayern aus. Aufgrund der bekannten regionalen Unterschiede bei anderen Impfungen im Freistaat wird Bayern aber wahrscheinlich nicht zu den bundesrepublikanischen Spitzenreitern beim Impfen gehören.
Vielen Dank für das Gespräch.
Die Fragen stellte Dagmar Nedbal (BLÄK)
Professor Dr. Christian Bogdan

Feststellung des Katastrophenfalls nach dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Aufgrund der aktuellen SARS-CoV-2-Infektionslage wurde am 9. Dezember 2020 vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration der bayernweite Katastrophenfall festgestellt.
Nach Maßgabe des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, die Bezirksregierungen sowie das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zuständige Katastrophenschutzbehörden. Die Katastrophenschutzbehörden leiten den Einsatz und stellen die Koordination aller Maßnahmen sicher.
Die Katastrophenschutzbehörden können folgenden Institutionen und Kräften Weisungen erteilen:
- Allen für den Einsatzbereich zuständigen staatlichen Behörden und Dienststellen der gleichen oder niedrigeren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayKSG);
- Gegenüber den zur Katastrophenhilfe Verpflichteten und den eingesetzten Kräften (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayKSG).
Die Katastrophenschutzbehörden haben Befugnisse gegenüber Dritten:
- Sie können von jeder Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BayKSG);
- Sie können gegenüber jeder Person die Inanspruchnahme von Sachen anordnen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayKSG) und
- Sie können Platzverweisungen verhängen und Räumungen anordnen (Art. 10 Satz 1 BayKSG).
Nähere Infos finden Sie unter dem beigefügten Link: Link zum Bayerischen Katastrophenschutzgesetz
Wichtige Änderung bei ärztlichen Bescheinigungen zur Mund-Nasen-Bedeckung
Seit dem 1. Dezember 2020 müssen ärztliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung von gesundheitlichen Gründen, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder unzumutbar machen,
- die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose)
- und den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10
- und den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthalten.
Quelle: § 1 Absatz 2 Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BaylfSMV)
Empfehlungen des RKI zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen
Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert über den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen:
„Grundsätzlich sei darauf verwiesen, dass der Umgang mit infektiösen Verstorbenen in den Seuchen- und Infektionsalarmplänen, den Bestattungsgesetzen der Bundesländer und der Information 214–021 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung 'Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen’ erläutert bzw. geregelt ist.
Anwendungsbereich: Diese Empfehlungen richten sich an Ärztinnen/Ärzte, die eine äußere Leichenschau vornehmen (z. B. Haus – und Notärzte, Bedienstete von Gesundheitsämtern) und sonstiges medizinisches Personal sowie Bestatter, die Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen haben. Schutzmaßnahmen bei der inneren Leichenschau sind nicht Gegenstand der Empfehlungen.“
Die vollständigen Empfehlungen finden Sie hier.
Ausgangsbeschränkungen: Meldebestätigungen für Ärzte/ Bescheinigungen für Praxismitarbeiter
Aufgrund der aktuellen SARS-CoV-2-Infektionslage wurde in Bayern eine allgemeine Ausgangsbeschränkung erlassen. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch bei der Vorlage triftiger Gründe erlaubt. Hierzu zählen u.a. die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten und die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen.
Meldebestätigungen für Ärzte
Deshalb bieten wir für Ärzte und Ärztinnen im „Meine BLÄK-Portal“ personalisierte Meldebestätigungen an, die Sie downloaden oder ausdrucken können. Darin wird bekräftigt, dass Sie als Arzt bei der Bayerischen Landesärztekammer gemeldet sind und das Aufsuchen Ihres Tätigkeitsortes beziehungsweise Ihrer Patientinnen und Patienten zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems erforderlich ist.
Bescheinigungen für Praxismitarbeiter
Für niedergelassene Ärzte haben wir ferner ein Muster einer Tätigkeitsbescheinigung erstellt, das (Nach Bearbeitung durch Sie) an die Mitarbeiter der eigenen Praxis ausgegeben werden kann. Dieses soll bei einer Kontrolle als Nachweis dienen, dass die Praxismitarbeiter sich auf dem Weg zur Arbeit beziehungsweise von der Arbeit nach Hause befinden.
Temporäre Schließung des allgemeinen Parteiverkehrs
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Besucherinnen und Besucher,
das Ärztehaus Bayern ist derzeit aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie für den allgemeinen Parteiverkehr geschlossen.
Weiterhin sind wir telefonisch bzw. online für Sie da. Das gilt selbstverständlich auch für die Hilfestellung bei Ihrem Antrag zur Facharztprüfung.
Das Team-Informationszentrum
Plattform der vbw für Corona-Schutzprodukte
Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw) stellt auf ihrer Website für Unternehmen und Gewerbe eine Plattform zur Suche von Corona-Schutzprodukten zur Verfügung. Dort können unter anderem Anbieter von Alltagsmasken und zertifizierte Masken, Gesichts-Schutzschilden, Schutzwänden, Einwegkleidung und Desinfektionsmitteln gefunden werden.
Corona-Leitfaden des LGL für Schulen
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hat das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) gemeinsam mit Fachexperten insbesondere aus der Kinder- und Jugendmedizin einen Leitfaden zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit Erkältungssymptomen in Grundschulen und weiterführenden Schulen erstellt.
Der Leitfaden (siehe beigefügter Download) strebt eine Risikominimierung einer SARS-CoV-2 Übertragung in Schulen an, unterstützt alle Beteiligten durch adäquate Handlungsempfehlungen und dient damit der Aufrechterhaltung eines möglichst kontinuierlichen Regelbetriebes, bei gleichzeitiger Abgrenzung zum sonstigen Krankheitsgeschehen.
Bayerns Gesundheitsministerin unterzeichnet Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zur Abrechnung von zusätzlichen Corona-Testungen
Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml hat am 23. Juni mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) einen Schritt zur Umsetzung des Bayerischen Corona-Testkonzepts vereinbart. Huml unterzeichnete am Dienstag in München mit der KVB einen Vertrag, mit dem bislang offene Kostenfragen geklärt werden. Damit kann das gesamte Testkonzept nun in der 27. Kalenderwoche vorgestellt werden.
Die Ministerin betonte: „Der Ausbau der Testkapazitäten und deren Ausschöpfung ist von entscheidender Bedeutung für eine weiterhin erfolgreiche Eindämmung der Corona-Pandemie. Wir haben daher in Bayern eine massive Ausweitung der Testungen auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen. Mit der heute unterzeichneten Vereinbarung stellen wir unser Testkonzept auf eine solide Grundlage.“
Die im Rahmen des Bayerischen Testkonzepts erbrachten Leistungen sollen die Vertragsärztinnen und -ärzte mit der KVB als ihrem etablierten Ansprechpartner abrechnen. Die KVB wird dann deren Vergütungen vierteljährlich mit dem Freistaat abrechnen.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Website des STMGP.
Maskenpflicht in Arztpraxen
In Arztpraxen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. Die Maskenpflicht entfällt, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt. Außerdem ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Patienten eingehalten werden kann. Diese Vorschriften gelten auch für Zahnarztpraxen und alle sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden. Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.
Quelle: § 12 Abs. 3 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_11/true: der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Gemäß § 1 Abs. 2 gilt für die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:
-
Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
-
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
-
Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
Corona-Warn-App der Bundesregierung steht zum Download bereit
Die Bundesregierung hat ihre neue Corona-Warn-App für Smartphones am Dienstag, den 16. Juni 2020 offiziell vorgestellt. Die App soll Menschen nachträglich darüber informieren, wenn sie sich in der Nähe infizierter Personen aufgehalten haben.
Dazu misst die Corona-App über den Kurzstreckenfunk Bluetooth, ob sich Anwender über einen Zeitraum von 15 Minuten oder länger näher als ungefähr zwei Meter gekommen sind. Dabei werden stoßweise alle zweieinhalb bis fünf Minuten anonymisierte Identifikationsnummern übertragen. Der Ort der Begegnung wird nicht erfasst.
Wer positiv auf Covid-19 getestet wurde, trägt das selbst in die App ein. Daraufhin werden die betroffenen Kontakte darüber informiert, dass sie sich in der Vergangenheit in der Nähe einer infizierten Person aufgehalten haben.
Je früher eine Person über ein Infektionsrisiko Bescheid weiß, desto schneller kann sie selbst Schutzmaßnahmen ergreifen: Sich selbst testen lassen und sich in Quarantäne begeben, um andere vor einer Ansteckung zu bewahren.
Download der App
Die App steht im Apple-App-Store oder im Google-Play-Store zum Download bereit. Man benötigt dazu ein Smartphone mit dem aktuellen Apple-Betriebssystem iOS 13.5 – das gibt es für Geräte ab dem iPhone 6s, ältere Geräte reichen nicht aus.
Bei Android-Handys benötigt man die Version Android 6 oder eine neuere Version, zudem muss Bluetooth Low Energy unterstützt werden.
Informationen des RKI für Hausärzte und Hausärztinnen
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat für Hausärzte Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Patienten erstellt, die die App-Meldung „Erhöhtes Risiko einer Corona-Infektion“ erhalten haben. Das Dokument finden Sie (unten) als Download.
Handlungsempfehlungen des BHÄV zur Abrechnung von Corona-Tests
Überdies hat der Bayerische Hausärzte-Verband (BHÄV) Informationen zur Abrechnung von Corona-Tests/Abstrichnahmen/Laboruntersuchungen bei Patienten veröffentlicht, die einen Warnhinweis durch die Corona-App erhalten haben. Das Dokument finden Sie (unten) als Download.
Regelung zur Fortbildungspflicht im Krankenhaus nach § 136b SGB V
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) passt seine Regelungen zur Fortildung im Krankenhaus nach § 136b SGB V an.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie durch die Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses Nr. 32 / 2020 vom 16. Juli 2020)
Regelung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95 d SGB V
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung aktuell für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten die Nachweispflicht der fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V modifiziert.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie hier:
• Veröffentlichung Deutsches Ärzteblatt Jg. 117 Heft 24 12. Juni 2020
• Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB)
Unterstützung der Regelversorgung durch Abstrichnahme in Abstrichstationen
Momentan sind entsprechend des Drive-Through-Prinzips Abstrichstationen auch in Bayern in Planung. Für diese Stationen sucht die KVB Ärztinnen und Ärzte, die in der Regel tagsüber bereit sind, Testabstriche vor Ort in den Abstrichstationen zu nehmen. Sollten Sie die Möglichkeit sehen, einen solchen Einsatz leisten zu können, melden Sie sich bei Interesse bei der KVB. Informationen hierzu erhalten Sie im Informationsblatt „Unterstützung der Regelversorgung durch Abstrichnahme in Abstrichstationen “. Für die Anmeldung nutzen Sie bitte das Formular „Abfrage zur Abstrichnahme“ der KVB.
Institute, welche einen SARS-CoV-2 PCR Test anbieten
Sie finden hier eine tabellarische Übersicht über die Universitätsinstitute, die den SARS-CoV-2 PCR Test anbieten, außerdem eine Tabelle mit nicht-universitären Einrichtungen aus dem Öffentlichen Gesundheitsdients (ÖGD) und einige Privatlabore.
Helpline zur psychosozialen Unterstützung
Für Mitarbeiter im Gesundheits- und Rettungswesen ergeben sich aufgrund der aktuellen Pandemiesituation besondere Belastungen. Deshalb bietet der gemeinnützige Verein PSU-Akut eine Helpline zur psychosozialen Unterstützung an.
Dabei bringen speziell ausgebildete sogenannte Peers selbst Erfahrungen aus ihrer Arbeit als Ärzte, Pflegekräfte, Medizinische Fachangestellte oder Rettungsdienstmitarbeiter ein.
Ein Gesprächsangebot bietet beispielsweise die Möglichkeit, Entlastung zu schaffen, Informationen zu Stress und Stressreduktion zu bekommen sowie Strategien zur Stabilisierung und Bewältigung zu entwickeln.
Sie erreichen die PSU-Helpline unter der Telefonnummer 089/ 54 55 84 40 (Jeweils Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr)
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im beigefügten PDF.
Psychotherapeutisches Unterstützungsangebot per Videosprechstunde
Für Menschen, die sich aufgrund der bestehenden Pandemiesituation oder einer angeordneten Quarantäne psychisch belastet fühlen, bieten engagierte Psychotherapeuten (Psychotherapeutisch tätige Ärzte, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten) in Bayern individuelle psychotherapeutische Unterstützung per Videosprechstunde an. Diese wird von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
So gehen Patienten vor, wenn sie das Angebot nutzen möchten:
- Auf der Website https://www.kvb.de/service/patienten/coronavirus-infektion/ findet sich eine nach Regierungsbezirk geordnete pdf-Liste mit Psychotherapeuten.
- Suchen Sie nach einem Psychotherapeuten, an Ihrem Wohnort oder in Ihrer Region oder bayernweit.
- Kontaktieren Sie die Praxis des Psychotherapeuten – bitte telefonisch.
- Vereinbaren Sie mit der Praxis einen individuellen Videotermin und die Kontaktmöglichkeit.
- „Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, sagen Sie bitte auf jeden Fall frühzeitig ab.“
Weitere aktuelle Informationen
Bundesgesundheits- und Bundesarbeitsministerium empfehlen, Schutzmasken für medizinisches Personal mehrfach zu verwenden. (PDF unten)
Rundschreiben von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn an die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen in Deutschland. Darin werden insbesondere Maßnahmen des Bundes zur Behebung des Mangels an geeigneter Schutzausrüstung thematisiert. (PDF unten)
Rundschreiben des StMGP an die bayerischen Krankenhäuser und die niedergelassenen Ärzte über Maßnahmen bei einem gehäuften Auftreten von SARS-CoV-2 und Rundschreiben über den Umgang mit Verdachtsfällen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 (PDFs unten).
Informationen zur Prüfung von China-Rückkehrern auf Infektionen mit SARS-CoV-2 am Beispiel einer Evakuierung von mehrheitlich deutschen Fluggästen aus der chinesischen Provinz Hubei nach Frankfurt stellt das New England Journal of Medicine unter folgendem Link bereit:
Beweise für SARS-CoV-2-Infektion bei Rückkehrern aus Wuhan, China
Klinisch-ethische Empfehlungen der Akademie für Ethik in der Medizin sowie zahlreicher medizinischer Fachgesellschaften zu Entscheidungen über die Zuteilung von Ressourcen in der Notfall- und in der Intensivmedizin im Kontext der COVID-19-Pandemie. (PDF unten)