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Verordnung zur Aufhebung der Siebzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Siebzehnte Bayerische Infektionsshutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) vom 30. September 2022 (BayMBl. Nr. 557, BayRS 2126–1–21-G), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Februar 2023 (BayMBl. Nr. 66) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft. Zusätzlich wurden zum 20. Januar 2023 die Handlungsempfehlungen für Besuche in Krankenhäusern vom 13. April 2022 aufgehoben.
Link zur Verordnung zur Aufhebung der Siebzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Wichtige Hinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses

Corona-Sonderregelung – Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen ab sofort wieder möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder aktiviert. Sie gilt vorerst befristet bis 30. November 2022. Durch die Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Weitere Informationen

Wichtige Hinweise des StMGP bzgl. Angaben zum Impfstatus bei der Meldung von COVID-19-Fällen

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat für Ärztinnen und Ärzte im Freistaat Hinweise bezüglich Angaben zum Impfstatus bei der Meldung von COVID-19-Fällen erstellt. Vollständige und korrekte Angaben zur Impfung bei COVID-19-Meldefällen sowie Informationen zur Schwere der Erkrankung seien für Auswertungen zum Infektionsgeschehen unverzichtbar. Sie flößen in Analysen ein, deren Aussagekraft entscheidend von der Qualität der Daten abhänge.

Hinweise des StMGP:

"Angaben zum Impfstatus einer Person, bei der eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen wird, dienen

  • der Bewertung der Effektivität der Impfung,
  • der Auswertung von Impfdurchbrüchen
  • und der Gegenüberstellung der Inzidenz unter geimpften Personen mit vollständigem Impfschutz sowie ungeimpften Personen.

Für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 20. August 2021 liegen nur bei ca. 77 Prozent der COVID-19-Meldefälle in Bayern Angaben zum Impfstatus (Impfung „Ja“/„Nein“) vor. Abgleiche mit der Impfdatenbank in ausgewählten Gesundheitsämtern zeigen zudem, dass bei ca. 20 Prozent der Fälle Angaben zum Impfstatus nicht korrekt sind. Um vollständige Daten zu erhalten, ist daher bei der Meldung an das Gesundheitsamt insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

Auch „Nein“ ist eine wichtige Angabe in der Fallmeldung. Ist bekannt, dass ein Fall nicht geimpft ist, ist in der Meldung unter „Gegen Sars-CoV-2 geimpft“ entsprechend „Nein“ einzutragen. Unverzichtbar für die Evaluation der Effektivität der Impfungen sind Angaben

  • zur Anzahl der erhaltenen Impfdosen,
  • zum Datum der letzten Impfung,
  • zur Art des Impfstoffs/der Impfstoffe,
  • zu Diagnose- und ggf. Erkrankungsdatum,
  • zu Symptomen/Befunden sowie
  • zur Hospitalisierung."

Corona-Testnachweis

Information des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 19. Mai 2021:

Der Einsatz von Tests sowie sinkende Inzidenzen machen weitere Öffnungen in Bayerns Wirtschaft möglich. Als Übergangslösung wird ein analoger Testnachweis erforderlich, bis ein digitaler Testnachweis möglich ist.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat ein Muster für den analogen Testnachweis übermittelt (siehe Anhang). Wo der Zugang nur mit Test möglich ist (Einkaufen, Friseurbesuch, Hotels, Restaurants etc.), kann der Nachweis vor Ort ausgestellt werden, wenn der Test unter Aufsicht erfolgte. Besondere Anforderungen an die fachliche Eignung der testenden oder aufsichtführenden Personen bestehen nicht. Dieser Testnachweis kann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme auch für andere testgebundene Angebote genutzt werden.

Im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes kann dieser Testnachweis laut StMGP nur dann ausgestellt werden, wenn die Testung durch Personal mit entsprechender Ausbildung, Kenntnis oder Erfahrung durchgeführt oder beaufsichtigt wird. Der Testnachweis kann ebenso durch Ärzte, Testzentren oder sonstige beauftragte Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV erstellt werden.

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