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Verordnung zur Aufhebung der Siebzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Sieb­zehnte Baye­ri­sche Infek­ti­onss­hutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (17. BayIfSMV) vom 30. Septem­ber 2022 (BayMBl. Nr. 557, BayRS 2126–1–21-G), die zuletzt durch Verord­nung vom 9. Februar 2023 (BayMBl. Nr. 66) geän­dert worden ist, wird aufge­ho­ben.
Diese Verord­nung tritt am 1. März 2023 in Kraft. Zusätz­lich wurden zum 20. Januar 2023 die Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für Besu­che in Kran­ken­häu­sern vom 13. April 2022 aufge­ho­ben.
Link zur Verord­nung zur Aufhe­bung der Sieb­zehn­ten Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung

Wichtige Hinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses

Corona-Sonder­re­ge­lung – Tele­fo­ni­sche Krank­schrei­bung bei leich­ten Atem­wegs­er­kran­kun­gen ab sofort wieder möglich

Der Gemein­same Bundes­aus­schuss hat ange­sichts stei­gen­der Infek­ti­ons­zah­len die Corona-Sonder­re­ge­lung für eine tele­fo­ni­sche Krank­schrei­bung wieder akti­viert. Sie gilt vorerst befris­tet bis 30. Novem­ber 2022. Durch die Sonder­re­ge­lung können Versi­cherte, die an leich­ten Atem­wegs­er­kran­kun­gen leiden, tele­fo­nisch bis zu 7 Tage krank­ge­schrie­ben werden. Nieder­ge­las­sene Ärztin­nen und Ärzte müssen sich dabei persön­lich vom Zustand der Pati­en­tin oder des Pati­en­ten durch eine einge­hende tele­fo­ni­sche Befra­gung über­zeu­gen. Eine einma­lige Verlän­ge­rung der Krank­schrei­bung kann tele­fo­nisch für weitere 7 Kalen­der­tage ausge­stellt werden.

Weitere Infor­ma­ti­o­nen

Wichtige Hinweise des StMGP bzgl. Angaben zum Impfstatus bei der Meldung von COVID-19-Fällen

Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Pflege (StMGP) hat für Ärztin­nen und Ärzte im Frei­staat Hinweise bezüg­lich Anga­ben zum Impf­sta­tus bei der Meldung von COVID-19-Fällen erstellt. Voll­stän­dige und korrekte Anga­ben zur Impfung bei COVID-19-Melde­fäl­len sowie Infor­ma­ti­o­nen zur Schwere der Erkran­kung seien für Auswer­tun­gen zum Infek­ti­ons­ge­sche­hen unver­zicht­bar. Sie flößen in Analy­sen ein, deren Aussa­ge­kraft entschei­dend von der Quali­tät der Daten abhänge.

Hinweise des StMGP:

"Anga­ben zum Impf­sta­tus einer Person, bei der eine SARS-CoV-2-Infek­tion nach­ge­wie­sen wird, dienen

  • der Bewer­tung der Effek­ti­vi­tät der Impfung,
  • der Auswer­tung von Impf­durch­brü­chen
  • und der Gegen­über­stel­lung der Inzi­denz unter geimpf­ten Perso­nen mit voll­stän­di­gem Impf­schutz sowie unge­impf­ten Perso­nen.

Für den Zeit­raum vom 1. Juni 2021 bis zum 20. August 2021 liegen nur bei ca. 77 Prozent der COVID-19-Melde­fälle in Bayern Anga­ben zum Impf­sta­tus (Impfung „Ja“/„Nein“) vor. Abglei­che mit der Impf­da­ten­bank in ausge­wähl­ten Gesund­heits­äm­tern zeigen zudem, dass bei ca. 20 Prozent der Fälle Anga­ben zum Impf­sta­tus nicht korrekt sind. Um voll­stän­dige Daten zu erhal­ten, ist daher bei der Meldung an das Gesund­heits­amt insbe­son­dere Folgen­des zu berück­sich­ti­gen:

Auch „Nein“ ist eine wich­tige Angabe in der Fall­mel­dung. Ist bekannt, dass ein Fall nicht geimpft ist, ist in der Meldung unter „Gegen Sars-CoV-2 geimpft“ entspre­chend „Nein“ einzu­tra­gen. Unver­zicht­bar für die Evalua­tion der Effek­ti­vi­tät der Impfun­gen sind Anga­ben

  • zur Anzahl der erhal­te­nen Impf­do­sen,
  • zum Datum der letz­ten Impfung,
  • zur Art des Impf­stoffs/der Impf­stoffe,
  • zu Diagnose- und ggf. Erkran­kungs­da­tum,
  • zu Sympto­men/Befun­den sowie
  • zur Hospi­ta­li­sie­rung."

Corona-Testnachweis

Infor­ma­tion des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Wirt­schaft, Landes­ent­wick­lung und Ener­gie vom 19. Mai 2021:

Der Einsatz von Tests sowie sinkende Inzi­den­zen machen weitere Öffnun­gen in Bayerns Wirt­schaft möglich. Als Über­g­angs­lö­sung wird ein analo­ger Test­nach­weis erfor­der­lich, bis ein digi­ta­ler Test­nach­weis möglich ist.
Das Staats­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Pflege (StMGP) hat ein Muster für den analo­gen Test­nach­weis über­mit­telt (siehe Anhang). Wo der Zugang nur mit Test möglich ist (Einkau­fen, Friseur­be­such, Hotels, Restau­rants etc.), kann der Nach­weis vor Ort ausge­stellt werden, wenn der Test unter Aufsicht erfolgte. Beson­dere Anfor­de­run­gen an die fach­li­che Eignung der testen­den oder aufsicht­füh­ren­den Perso­nen beste­hen nicht. Dieser Test­nach­weis kann inner­halb von 24 Stun­den ab Vornahme auch für andere test­ge­bun­dene Ange­bote genutzt werden.

Im Rahmen einer betrieb­li­chen Testung im Sinne des Arbeits­schut­zes kann dieser Test­nach­weis laut StMGP nur dann ausge­stellt werden, wenn die Testung durch Perso­nal mit entspre­chen­der Ausbil­dung, Kennt­nis oder Erfah­rung durch­ge­führt oder beauf­sich­tigt wird. Der Test­nach­weis kann ebenso durch Ärzte, Test­zen­tren oder sons­tige beauf­tragte Leis­tungs­er­brin­ger nach § 6 Abs. 1 TestV erstellt werden.

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