Für Patienten gilt in Arztpraxen keine 2G- oder 3G-Regel
Derzeit stellen sich einige Ärztinnen und Ärzte die Frage, ob in Praxen im Freistaat bei Patientinnen und Patienten die 2G- oder 3G-Regel anzuwenden ist. Dies ist nicht der Fall. Gemäß § 5 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt für den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen und damit auch beim Aufsuchen einer Arztpraxis keine 2G- oder 3G-Regel. Gemäß § 2 besteht mit einigen Ausnahmen allerdings eine Maskenpflicht.
Auch mit Bezug auf das Hausrecht ist es nicht möglich, in Arztpraxen ausschließlich nach einer 2G- oder 3G-Regel zu behandeln. Denn die Versorgung von Notfällen muss dort sichergestellt sein. Darüber hinaus müssen vertragsarztrechtliche Vorgaben und eventuelle andere vertragliche Bindungen eingehalten werden.
Für Arbeitgeber und Beschäftigte im ambulanten Bereich gilt dagegen die 3G-Pflicht. Ungeimpfte Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen die Arbeitsstelle nur betreten, wenn sie ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen. Darüber hinaus hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine Interimslösung zum Umgang mit der Testpflicht für immunisierte Praxismitarbeiter bekannt gegeben. Demnach wird die Testfrequenz in § 28b Absatz 2 IfSG bei den geimpften und genesenen Personen auf mindestens zwei Mal wöchentlich reduziert. Die zugrundeliegende Testung kann auch durch Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Die Meldepflicht wurde ebenfalls ausgesetzt.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit informiert auf seiner Homepage im Detail über die derzeit geltenden Corona-Regelungen in Betrieben.
Häufig gestellte Fragen / Fragen zu Betrieben
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat für Ärztinnen und Ärzte im Freistaat Hinweise bezüglich Angaben zum Impfstatus bei der Meldung von COVID-19-Fällen erstellt. Vollständige und korrekte Angaben zur Impfung bei COVID-19-Meldefällen sowie Informationen zur Schwere der Erkrankung seien für Auswertungen zum Infektionsgeschehen unverzichtbar. Sie flößen in Analysen ein, deren Aussagekraft entscheidend von der Qualität der Daten abhänge.
Hinweise des StMGP:
"Angaben zum Impfstatus einer Person, bei der eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen wird, dienen
- der Bewertung der Effektivität der Impfung,
- der Auswertung von Impfdurchbrüchen
- und der Gegenüberstellung der Inzidenz unter geimpften Personen mit vollständigem Impfschutz sowie ungeimpften Personen.
Für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 20. August 2021 liegen nur bei ca. 77 Prozent der COVID-19-Meldefälle in Bayern Angaben zum Impfstatus (Impfung „Ja“/„Nein“) vor. Abgleiche mit der Impfdatenbank in ausgewählten Gesundheitsämtern zeigen zudem, dass bei ca. 20 Prozent der Fälle Angaben zum Impfstatus nicht korrekt sind. Um vollständige Daten zu erhalten, ist daher bei der Meldung an das Gesundheitsamt insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
Auch „Nein“ ist eine wichtige Angabe in der Fallmeldung. Ist bekannt, dass ein Fall nicht geimpft ist, ist in der Meldung unter „Gegen Sars-CoV-2 geimpft“ entsprechend „Nein“ einzutragen. Unverzichtbar für die Evaluation der Effektivität der Impfungen sind Angaben
- zur Anzahl der erhaltenen Impfdosen,
- zum Datum der letzten Impfung,
- zur Art des Impfstoffs/der Impfstoffe,
- zu Diagnose- und ggf. Erkrankungsdatum,
- zu Symptomen/Befunden sowie
- zur Hospitalisierung."
Link zur 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. April 2022
Rechtsgrundlage für coronabedingte Regelungen und Beschränkungen ist das Infektionsschutzgesetz. Auf diesem Gesetz basieren auch die speziellen bayerischen Regelungen, die in der Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in der jeweils geltenden Fassung verankert sind.
Meldebestätigungen für Ärzte
Ärzte und Ärztinnen können bei Bedarf im Meine BLÄK-Portal personalisierte Meldebestätigungen downloaden oder ausdrucken. Darin wird bekräftigt, dass Sie als Arzt bei der Bayerischen Landesärztekammer gemeldet sind und das Aufsuchen Ihres Tätigkeitsortes beziehungsweise Ihrer Patientinnen und Patienten zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems erforderlich ist.
Bescheinigungen für Praxismitarbeiter
Für niedergelassene Ärzte haben wir ferner ein Muster einer Tätigkeitsbescheinigung erstellt, das (Nach Bearbeitung durch Sie) an die Mitarbeiter der eigenen Praxis ausgegeben werden kann. Dieses soll bei einer Kontrolle von eventuell wieder eingeführten Ausgangsbeschränkungen als Nachweis dienen, dass die Praxismitarbeiter sich auf dem Weg zur Arbeit beziehungsweise von der Arbeit nach Hause befinden.
Regelung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95 d SGB V
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung aktuell für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten die Nachweispflicht der fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V modifiziert.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie hier:
• Veröffentlichung Deutsches Ärzteblatt Jg. 117 Heft 24 12. Juni 2020
• Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB)
Regelung zur Fortbildungspflicht im Krankenhaus nach § 136b SGB V
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) passt seine Regelungen zur Fortildung im Krankenhaus nach § 136b SGB V an.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie durch die Pressemitteilung des G-BA Nr. 32 / 2020 vom 16. Juli 2020
Um den Schutz der Bevölkerung vor einer Coronavirus-Infektion und ihre strikte Eindämmung zu gewährleisten, sind weitreichende Testungen unverzichtbar. Hier finden Sie alle Informationen zur Bayerischen Teststrategie.
Link zur Bayerischen Teststrategie
Teststellen in Bayern
Handlungsanweisung nach positivem Test
Testverfahren
Schnelltest vesuv Schnelltest
Ablauf eines Corona-Schnelltests
Testungen an Schulen und Kinderbeteuungseinrichtungen
Information des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 19. Mai 2021:
Der Einsatz von Tests sowie sinkende Inzidenzen machen weitere Öffnungen in Bayerns Wirtschaft möglich. Als Übergangslösung wird ein analoger Testnachweis erforderlich, bis ein digitaler Testnachweis möglich ist.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat ein Muster für den analogen Testnachweis übermittelt (siehe Anhang). Wo der Zugang nur mit Test möglich ist (Einkaufen, Friseurbesuch, Hotels, Restaurants etc.), kann der Nachweis vor Ort ausgestellt werden, wenn der Test unter Aufsicht erfolgte. Besondere Anforderungen an die fachliche Eignung der testenden oder aufsichtführenden Personen bestehen nicht. Dieser Testnachweis kann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme auch für andere testgebundene Angebote genutzt werden.
Im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes kann dieser Testnachweis laut StMGP nur dann ausgestellt werden, wenn die Testung durch Personal mit entsprechender Ausbildung, Kenntnis oder Erfahrung durchgeführt oder beaufsichtigt wird. Der Testnachweis kann ebenso durch Ärzte, Testzentren oder sonstige beauftragte Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV erstellt werden.
Regelungen zum Mund-Nasen-Schutz sind in § 2 der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. April 2022 geregelt.
Link zur Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung