Information zur Impfpflicht für Beschäftigte in Arztpraxen, Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen ab dem 15. März 2022
Durch die Neueinführung des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen ab dem 15. März 2022 Personen, die beispielsweise in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten tätig sind, vollständig geimpft oder genesen sein. Beschäftigte haben bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorzulegen. Die Verpflichtung gilt für alle in der Einrichtung tätigen Personen, unabhängig davon, welche Tätigkeiten diese ausüben. Auf ein konkretes Vertragsverhältnis zwischen der jeweiligen Einrichtung und der dort tätigen Person kommt es nicht an. Daher sind auch Auszubildende von der Impfpflicht umfasst.
Wird der Nachweis von bereits in der Praxis Tätigen nicht innerhalb der Frist bis zum 15. März 2022 vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat der Arbeitgeber unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und diesem die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten. Eine Meldung an das Gesundheitsamt muss selbstverständlich auch dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber für sich selbst über keinen der o.g. Nachweise verfügt. Das zuständige Gesundheitsamt kann der betroffenen Person gegenüber Maßnahmen aussprechen, bis hin zu einem individuellen Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot für die Einrichtung.
Für Beschäftigte, die ab dem 16. März 2022 in den o.g. Einrichtungen neu tätig werden, ist ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen möglich.
Die Vorschriften gelten nicht für die in den Einrichtungen oder von den Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen.
Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeit
Handreichung zur „Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten“ des Bundesgesundheitsministeriums. Es handelt sich um „Fragen und Antworten“ zu den Regelungen einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Anspruch auf Entschädigung bei behördlicher Anordnung einer Praxisschließung
Besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn die Praxis aufgrund einer schriftlich angeordneten behördlichen Quarantäne geschlossen werden muss?
Kann der Praxisbetrieb aufgrund einer behördlich untersagten Tätigkeit oder behördlichen Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht fortgeführt werden, entstehen dem Praxisinhaber grundsätzlich Entschädigungsansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IFSG).
Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf den Seiten der KBV.
Weitere Informationen zu finanziellen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen für Freiberufler
Die Ausbreitung von SARS-CoV-2 betrifft die Freien Berufe in besonderem Maße. Der Verband Freier Berufe in Bayern e. V. informiert auf seiner Internetseite über finanzielle Hilfsmaßnahmen für Freiberufler und Aspekte aus dem Arbeitsrecht.
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW )
Hier erhalten Sie Angaben zum Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, Infos zu persönlicher Schutzausrüstung und Mutterschutz, Antworten auf häufige Fragen (FAQ), Quellen für Hygienetipps und Aktuelles.
Die Corona-Pandemie erfordert spezielle Schutzmaßnahmen für das sichere Arbeiten in ärztlichen Praxen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für ärztliche und zahnärztliche Praxen an die aktuelle gesetzliche Lage angepasst.
Hervorzuheben sind folgende Punkte:
- Basismaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie des erforderlichen Hygienekonzepts.
- Aufklärung und Information der Beschäftigten zu Impfungen inklusive der Booster-Impfungen sowie Unterstützung von Impfaktionen im Betrieb: Zudem ist es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
- Wegfall der Regelungen nach § 28b IfSG (3G-Regelung, Homeoffice-Pflicht).
Ergänzend kann es rechtliche Vorgaben der Bundesländer geben, die einzuhalten sind. Der Arbeitsschutzstandard der BGW bietet eine branchenspezifische Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten in Hinblick auf das Coronavirus. Die aktuelle Version (Stand: 09.05.2022) ist unter www.bgw-online.de/corona-schutz-humanmed zu finden.
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua)
Hier finden Sie Informationen zum Umgang mit Covid-19 am Arbeitsplatz, Antworten auf häufige Fragen (FAQ), Empfehlungen für Labordiagnostik und gezielte Tätigkeiten mit SARS-CoV-2, organisatorische Maßnahmen zum Arbeitsschutz sowie zum ressourcenschonenden Einsatz von Schutzausrüstung.
Arbeitsrechtliche FAQ des Marburger Bunds
Der Marburger Bund hat eine arbeitsrechtliche FAQ zum Coronavirus erstellt.
Damit möchte der Marburger Bund Ärztinnen und Ärzten einen praxisnahen Leitfaden an die Hand geben und häufig gestellte arbeitsrechtliche Fragen beantworten.