Hinweis
Die Bayerische Landesärztekammer übernimmt keine Haftung für die hier dargestellten Inhalte und bittet die Leser ausdrücklich, sich gegebenenfalls an Hand der tagaktuellen Darstellungen der verlinkten Seiten zu informieren. Auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) werden stets alle relevanten Regelungswerke in der aktuellsten Version bereitgestellt (LINK zur Website des StMGP).
Information zur Änderung der 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Aufgrund der anstehenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der damit einhergehenden teilweisen Aufhebung der Maskenpflicht wurde auch die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) angepasst. Zum 1. Februar 2023 entfällt der bisherige § 2 BayIfSMV, der unter anderem die Maskenpflicht in Arztpraxen und Krankenhäusern geregelt hat. Aufgrund der spezielleren Regelung in § 28b Abs. 1 Nr. 5 IfSG bleibt die Maskenpflicht für Patienten und Besucher jedoch weiterhin bestehen. Ob die Maskenpflicht – analog zum Entfall im Fernverkehr – auch auf Bundesebene ab dem 2. Februar 2023 entfallen wird, bleibt abzuwarten.
Zusätzlich wurden zum 20. Januar 2023 die Handlungsempfehlungen für Besuche in Krankenhäusern vom 13. April 2022 aufgehoben.
Ende der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege informiert:
Die Regelungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden zum 1. Januar 2023 aufgehoben. Das heißt, dass ab dem 1. Januar 2023 alle im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestehenden Nachweis- und Benachrichtigungspflichten entfallen. Es besteht kein gesetzliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot mehr für nicht gegen COVID-19 geimpfte Personen, die eine neue Tätigkeit im Gesundheits- oder Pflegebereich aufnehmen wollen. Gegenüber Bestandskräften haben die zuständigen Behörden in Bayern ohnehin keine Betretungs- und Tätigkeitsverbote ausgesprochen.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eröffnete bzw. noch offene Verwaltungsverfahren sowie ggf. Bußgeldverfahren werden die jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des ihnen im Einzelfall zustehenden Ermessens in aller Regel einstellen.
Allgemeinverfügung: Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das CoronavirusSARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation)
Durch Änderungsbekanntmachung vom 15. September 2021 (BayMBl. Nr. 660) wurde die Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das CoronavirusSARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation)“ mit Wirkung ab dem 16. September 2021 an die neuen Empfehlungen des RKI angepasst . Konsolidierte Lesefassung der Allgemeinverfügung
Allgemein gilt danach, dass Ärzte, die bei Verdachtspersonen eine Testung durchführen, diese über die Isolationspflicht beziehungswiese den Tenor der Allgemeinverfügung (Vergleiche auch: Punkte 1–9 der Allgemeinverfügung) zu informieren haben. Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnis des Testergebnisses isolieren, worüber sie die das Testergebnis bekanntgebende Stelle (beispielsweise der testende Arzt) zu informieren hat. Der den Test durchführende Arzt und das Labor müssen das Ergebnis an das Gesundheitsamt melden.
Im Anhang befinden sich Merkblätter und Formulare, die auf die Situation von Verdachtspersonen und positiv auf das Coronavirus getesteten Personen zugeschnitten sind.
Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Meldepflichtig gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t Infektionsschutzgesetz ist der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). Um bewerten zu können, ob ein Verdacht begründet ist, empfiehlt das RKI zu prüfen, ob nach dem Stand der Wissenschaft sowohl das klinische Bild als auch ein wahrscheinlicher epidemiologischer Zusammenhang vorliegt.
Die Meldung hat an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt.
» Empfehlungen des RKI zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19
» Infektionsschutzgesetz
DIVI Intensivregister-Verordnung
Nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger trat am 10.04.2020 die Verordnung zur Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten (DIVI IntensivRegister-Verordnung) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) in Kraft. Krankenhäuser mit intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind danach verpflichtet, sich bis zum 16.04.2020 auf der Internetseite intensivregister.de im DIVI IntensivRegister der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI IntensivRegister) zu registrieren und die für die Kapazitätsermittlung erforderlichen Angaben zur Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten täglich bis 9:00 Uhr an das DIVI IntensivRegister zu übermitteln. Die Verordnung finden Sie hier: DIVI IntensivRegister-Verordnung
Aktuelle Belegungssituation intensivmedizinischer Bereiche der Krankenhaus-Standorte Deutschlands.
Empfehlungen des RKI zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen
Weitere Informationen zu den Empfehlungen des RKI finden Sie auf unserer Homepage unter Arzt und Recht bei dem Thema Leichenschau.
Link zur Leichenschau
Bekanntmachung des StMGP zur „Aufrechterhaltung der Arztversorgung während der Corona-Pandemie“
Am 4. Dezember 2020 ist eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur „Aufrechterhaltung der Arztversorgung während der Corona-Pandemie“ in Kraft getreten (siehe Anlage unten). Diese gilt, bis der Bundestag die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufhebt und knüpft an das System der Versorgungsärzte an.
Im Zentrum der Bekanntmachung, welche zum Vollzug von § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dient, steht der sogenannte „koordinierende Arzt“. Ein solcher soll zur weiteren Bewältigung der Corona-Pandemie von jeder Kreisverwaltungsbehörde ernannt werden.
Aufgaben des „koordinierenden Arztes“ sind unter anderem:
- Unterstützung der Kreisverwaltung, soweit dies zur Pandemiebekämpfung und zur Aufrechterhaltung der ambulanten Versorgung erforderlich ist.
- Planung und Koordinierung von Schwerpunktpraxen innerhalb der KVB-Strukturen (inkl. Personalgewinnung).
- Planung und Vorbereitung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der ambulanten ärztlichen Grundversorgung.
- Unterstützung bei der Verteilung der Schutzausrüstung.
- Unterstützung beim Betrieb lokaler Testzentren (insb. Personalgewinnung).
- Vorbereitung und Umsetzung des Bayerischen Impfkonzeptes (Beurteilung med. Fragen, Koordinierung des Personals).
- Kommunikation relevanter rechtlicher Bestimmungen.
Nähere Informationen hierzu sind im beigefügten Anhang enthalten.
Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern
Aufgrund der steigenden Corona-Infektionszahlen und einer stärkeren Auslastung der Krankenhäuser ist in Bayern am 3. November 2020 eine neue „Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern“ in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Regelungen sollen zu einer effizienteren Lenkung der Bettenbelegung in Kliniken führen. Um dies zu erreichen, soll ein bewährtes Instrument aus der ersten Phase der Pandemie, nämlich die Institution des sogenannten „Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung“, wiedereingeführt werden.
Die Ärztlichen Leiter sind ein Bindeglied zwischen den Krankenhäusern und bekommen weitreichende Entscheidungsbefugnisse: Ihre Aufgabe ist es unter anderem, die Verteilung der Patienten auf die Klinken und Reha-Einrichtungen zu koordinieren. Dafür können sie unter anderem die Verlegung von Patienten veranlassen und COVID-19-Schwerpunktkrankenhäuser bestimmen.
Am 9. Dezember ist eine aktualisierte Version der Allgemeinverfügung in Kraft getreten. (Siehe unten)
Den vollständigen Regelungsinhalt der Allgemeinverfügung finden Sie hier: Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW )
Hier erhalten Sie Angaben zum Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, Infos zu persönlicher Schutzausrüstung und Mutterschutz, Antworten auf häufige Fragen (FAQ), Quellen für Hygienetipps und Aktuelles.
Auch bietet die BGW auf einer eigenen Seite Informationen zu SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards im Bereich der Humanmedizin an. Diese bieten eine Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten in Hinblick auf das Coronavirus. LINK zur Infoseite der BGW „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und weitere Infos für die Humanmedizin“
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua)
Auf der Internetseite der baua finden Sie Informationen zum Umgang mit Covid-19 am Arbeitsplatz, Antworten auf häufige Fragen (FAQ), Empfehlungen für Labordiagnostik und gezielte Tätigkeiten mit SARS-CoV-2, organisatorische Maßnahmen zum Arbeitsschutz sowie zum ressourcenschonenden Einsatz von Schutzausrüstung.
Abraten von einer Corona-Schutzimpfung kann groben Behandlungsfehler darstellen
Patientinnen und Patienten im Rahmen einer medizinischen Behandlung von Corona-Impfungen abzuraten, obwohl die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) eine Indikationsimpfempfehlung im Rahmen einer Pandemie ausspricht, kann für Ärztinnen und Ärzte ein erhebliches Haftungsrisiko darstellen.
Ärzte sind zu einer fachgerechten Behandlung und umfassenden Aufklärung verpflichtet. Nach der aktuellen Rechtslage kann ein solches Abraten von der schulmedizinischen Behandlung einem vorsätzlichen Verstoß gegen ärztliche Aufklärungspflichten gleichkommen, was einem groben Behandlungsfehler entsprechen und in einem juristischen Verfahren eine Verschiebung der Beweislast zu Ungunsten des Arztes zur Folge haben kann.