Rechtliches/ Meldepflichten

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Hinweis

Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer über­nimmt keine Haftung für die hier darge­stell­ten Inhalte und bittet die Leser ausdrü­ck­lich, sich gege­be­nen­falls an Hand der tagak­tu­el­len Darstel­lun­gen der verlink­ten Seiten zu infor­mie­ren. Auf der Website des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit und Pflege (StMGP) werden stets alle rele­van­ten Rege­lungs­werke in der aktu­ells­ten Version bereit­ge­stellt (LINK zur Website des StMGP).

Infor­ma­tion zur Ände­rung der 17. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung

Aufgrund der anste­hen­den Ände­rung des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSG) und der damit einher­ge­hen­den teil­wei­sen Aufhe­bung der Masken­pflicht wurde auch die 17. Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (BayIfSMV) ange­passt. Zum 1. Februar 2023 entfällt der bishe­rige § 2 BayIfSMV, der unter ande­rem die Masken­pflicht in Arzt­pra­xen und Kran­ken­häu­sern gere­gelt hat. Aufgrund der spezi­el­le­ren Rege­lung in § 28b Abs. 1 Nr. 5 IfSG bleibt die Masken­pflicht für Pati­en­ten und Besu­cher jedoch weiter­hin beste­hen. Ob die Masken­pflicht – analog zum Entfall im Fern­ver­kehr – auch auf Bundes­ebene ab dem 2. Februar 2023 entfal­len wird, bleibt abzu­war­ten.

Zusätz­lich wurden zum 20. Januar 2023 die Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für Besu­che in Kran­ken­häu­sern vom 13. April 2022 aufge­ho­ben.

Ende der einrich­tungs­be­zo­ge­nen Impf­pflicht

Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Pflege infor­miert:

Die Rege­lun­gen zur einrich­tungs­be­zo­ge­nen Impf­pflicht in § 20a Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) werden zum 1. Januar 2023 aufge­ho­ben. Das heißt, dass ab dem 1. Januar 2023 alle im Zusam­men­hang mit der einrich­tungs­be­zo­ge­nen Impf­pflicht beste­hen­den Nach­weis- und Benach­rich­ti­gungs­pflich­ten entfal­len. Es besteht kein gesetz­li­ches Betre­tungs- oder Tätig­keits­ver­bot mehr für nicht gegen COVID-19 geimpfte Perso­nen, die eine neue Tätig­keit im Gesund­heits- oder Pfle­ge­be­reich aufneh­men wollen. Gegen­über Bestands­kräf­ten haben die zustän­di­gen Behör­den in Bayern ohne­hin keine Betre­tungs- und Tätig­keits­ver­bote ausge­spro­chen.

Bis zum Ablauf des 31. Dezem­ber 2022 eröff­nete bzw. noch offene Verwal­tungs­ver­fah­ren sowie ggf. Bußgeld­ver­fah­ren werden die jeweils zustän­di­gen Behör­den im Rahmen des ihnen im Einzel­fall zuste­hen­den Ermes­sens in aller Regel einstel­len.

Allge­mein­ver­fü­gung: Quaran­täne von Kontakt­per­so­nen und von Verdachts­per­so­nen, Isola­tion von posi­tiv auf das Coro­na­vi­rus­SARS-CoV-2 getes­te­ten Perso­nen (AV Isola­tion)

Durch Ände­rungs­be­kannt­ma­chung vom 15. Septem­ber 2021 (BayMBl. Nr. 660) wurde die Allge­mein­ver­fü­gung „Qua­ran­täne von Kontakt­per­so­nen und von Verdachts­per­so­nen, Isola­tion von posi­tiv auf das Coro­na­vi­rus­SARS-CoV-2 getes­te­ten Perso­nen (AV Isola­tion)“ mit Wirkung ab dem 16. Septem­ber 2021 an die neuen Empfeh­lun­gen des RKI ange­passt . Konso­li­dierte Lese­fas­sung der Allge­mein­ver­fü­gung

Allge­mein gilt danach, dass Ärzte, die bei Verdachts­per­so­nen eine Testung durch­füh­ren, diese über die Isola­ti­ons­pflicht bezie­hungs­wiese den Tenor der Allge­mein­ver­fü­gung (Verglei­che auch: Punkte 1–9 der Allge­mein­ver­fü­gung) zu infor­mie­ren haben. Posi­tiv getes­tete Perso­nen müssen sich unver­züg­lich nach Kennt­nis des Test­er­geb­nis­ses isolie­ren, worüber sie die das Test­er­geb­nis bekannt­ge­bende Stelle (beispiels­weise der testende Arzt) zu infor­mie­ren hat. Der den Test durch­füh­rende Arzt und das Labor müssen das Ergeb­nis an das Gesund­heits­amt melden.

Im Anhang befin­den sich Merk­blät­ter und Formu­lare, die auf die Situa­tion von Verdachts­per­so­nen und posi­tiv auf das Coro­na­vi­rus getes­te­ten Perso­nen zuge­schnit­ten sind.

Melde­pflicht nach Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG)

Melde­pflich­tig gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t Infek­ti­ons­schutz­ge­setz ist der Verdacht einer Erkran­kung, die Erkran­kung sowie der Tod in Bezug auf die Coro­na­vi­rus-Krank­heit-2019 (COVID-19). Um bewer­ten zu können, ob ein Verdacht begrün­det ist, empfiehlt das RKI zu prüfen, ob nach dem Stand der Wissen­schaft sowohl das klini­sche Bild als auch ein wahr­schein­li­cher epide­mi­o­lo­gi­scher Zusam­men­hang vorliegt.
Die Meldung hat an das Gesund­heits­amt zu erfol­gen, in dessen Bezirk sich die betrof­fene Person derzei­tig aufhält oder zuletzt aufhielt.
» Empfeh­lun­gen des RKI zur Meldung von Verdachts­fäl­len von COVID-19
» Infek­ti­ons­schutz­ge­setz

DIVI Inten­si­vre­gis­ter-Verord­nung

Nach Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zei­ger trat am 10.04.2020 die Verord­nung zur Aufrecht­er­hal­tung und Siche­rung inten­siv­me­di­zi­ni­scher Kran­ken­haus­ka­pa­zi­tä­ten (DIVI Inten­si­vRe­gis­ter-Verord­nung) des Bundes­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit (BMG) in Kraft. Kran­ken­häu­ser mit inten­siv­me­di­zi­ni­schen Behand­lungs­ka­pa­zi­tä­ten sind danach verpflich­tet, sich bis zum 16.04.2020 auf der Inter­netseite inten­si­vre­gis­ter.de im DIVI Inten­si­vRe­gis­ter der Deut­schen Inter­dis­zi­pli­nären Verei­ni­gung für Inten­siv- und Notfall­me­di­zin (DIVI Inten­si­vRe­gis­ter) zu regis­trie­ren und die für die Kapa­zi­täts­er­mitt­lung erfor­der­li­chen Anga­ben zur Anzahl der verfüg­ba­ren inten­siv­me­di­zi­ni­schen Behand­lungs­ka­pa­zi­tä­ten täglich bis 9:00 Uhr an das DIVI Inten­si­vRe­gis­ter zu über­mit­teln. Die Verord­nung finden Sie hier: DIVI Inten­si­vRe­gis­ter-Verord­nung

Aktu­elle Bele­gungs­si­tua­tion inten­siv­me­di­zi­ni­scher Berei­che der Kran­ken­haus-Stand­orte Deut­sch­lands.

Empfeh­lun­gen des RKI zum Umgang mit SARS-CoV-2-infi­zier­ten Verstor­be­nen

Weitere Infor­ma­ti­o­nen zu den Empfeh­lun­gen des RKI finden Sie auf unse­rer Home­page unter Arzt und Recht bei dem Thema Leichen­schau.
Link zur Leichen­schau

Bekannt­ma­chung des StMGP zur „Auf­recht­er­hal­tung der Arzt­ver­sor­gung während der Corona-Pande­mie“

Am 4. Dezem­ber 2020 ist eine Bekannt­ma­chung des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit und Pflege zur „Auf­recht­er­hal­tung der Arzt­ver­sor­gung während der Corona-Pande­mie“ in Kraft getre­ten (siehe Anlage unten). Diese gilt, bis der Bundes­tag die Fest­stel­lung einer epide­mi­schen Lage von nati­o­na­ler Trag­weite aufhebt und knüpft an das System der Versor­gungs­ärzte an.

Im Zentrum der Bekannt­ma­chung, welche zum Voll­zug von § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSG) dient, steht der soge­nannte „koor­di­nie­rende Arzt“. Ein solcher soll zur weite­ren Bewäl­ti­gung der Corona-Pande­mie von jeder Kreis­ver­wal­tungs­be­hörde ernannt werden.

Aufga­ben des „koor­di­nie­ren­den Arztes“ sind unter ande­rem:

  • Unter­stüt­zung der Kreis­ver­wal­tung, soweit dies zur Pande­mie­be­kämp­fung und zur Aufrecht­er­hal­tung der ambu­lan­ten Versor­gung erfor­der­lich ist.
  • Planung und Koor­di­nie­rung von Schwer­punkt­pra­xen inner­halb der KVB-Struk­tu­ren (inkl. Perso­nal­ge­win­nung).
  • Planung und Vorbe­rei­tung von Maßnah­men zur Aufrecht­er­hal­tung der ambu­lan­ten ärzt­li­chen Grund­ver­sor­gung.
  • Unter­stüt­zung bei der Vertei­lung der Schutz­aus­rüs­tung.
  • Unter­stüt­zung beim Betrieb loka­ler Test­zen­tren (insb. Perso­nal­ge­win­nung).
  • Vorbe­rei­tung und Umset­zung des Baye­ri­schen Impf­kon­zep­tes (Beur­tei­lung med. Fragen, Koor­di­nie­rung des Perso­nals).
  • Kommu­ni­ka­tion rele­van­ter recht­li­cher Bestim­mun­gen.

Nähere Infor­ma­ti­o­nen hierzu sind im beige­füg­ten Anhang enthal­ten.

Allge­mein­ver­fü­gung zur Bewäl­ti­gung erheb­li­cher Pati­en­ten­zah­len in Kran­ken­häu­sern

Aufgrund der stei­gen­den Corona-Infek­ti­ons­zah­len und einer stär­ke­ren Auslas­tung der Kran­ken­häu­ser ist in Bayern am 3. Novem­ber 2020 eine neue „All­ge­mein­ver­fü­gung zur Bewäl­ti­gung erheb­li­cher Pati­en­ten­zah­len in Kran­ken­häu­sern“ in Kraft getre­ten. Die darin enthal­te­nen Rege­lun­gen sollen zu einer effi­zi­en­te­ren Lenkung der Betten­be­le­gung in Klini­ken führen. Um dies zu errei­chen, soll ein bewähr­tes Instru­ment aus der ersten Phase der Pande­mie, nämlich die Insti­tu­tion des soge­nann­ten „Ärzt­li­chen Leiters Kran­ken­haus­ko­or­di­nie­rung“, wieder­ein­ge­führt werden.

Die Ärzt­li­chen Leiter sind ein Binde­glied zwischen den Kran­ken­häu­sern und bekom­men weit­rei­chende Entschei­dungs­be­fug­nisse: Ihre Aufgabe ist es unter ande­rem, die Vertei­lung der Pati­en­ten auf die Klin­ken und Reha-Einrich­tun­gen zu koor­di­nie­ren. Dafür können sie unter ande­rem die Verle­gung von Pati­en­ten veran­las­sen und COVID-19-Schwer­punkt­kran­ken­häu­ser bestim­men.

Am 9. Dezem­ber ist eine aktu­a­li­sierte Version der Allge­mein­ver­fü­gung in Kraft getre­ten. (Siehe unten)

Den voll­stän­di­gen Rege­lungs­in­halt der Allge­mein­ver­fü­gung finden Sie hier: Allge­mein­ver­fü­gung zur Bewäl­ti­gung erheb­li­cher Pati­en­ten­zah­len

Berufs­ge­nos­sen­schaft für Gesund­heits­dienst und Wohl­fahrts­pflege (BGW )

Hier erhal­ten Sie Anga­ben zum Versi­che­rungs­schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung, Infos zu persön­li­cher Schutz­aus­rüs­tung und Mutter­schutz, Antwor­ten auf häufige Fragen (FAQ), Quel­len für Hygi­e­ne­tipps und Aktu­el­les.

Auch bietet die BGW auf einer eige­nen Seite Infor­ma­ti­o­nen zu SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­stan­dards im Bereich der Human­me­di­zin an. Diese bieten eine Hilfe­stel­lung für Unter­neh­me­rin­nen und Unter­neh­mer zur Erfül­lung von Arbeits­schutz­pflich­ten in Hinblick auf das Coro­na­vi­rus. LINK zur Info­seite der BGW „SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­stan­dards und weitere Infos für die Human­me­di­zin“

Bundes­an­stalt für Arbeits­schutz und Arbeits­me­di­zin (baua)

Auf der Inter­netseite der baua finden Sie Infor­ma­ti­o­nen zum Umgang mit Covid-19 am Arbeits­platz, Antwor­ten auf häufige Fragen (FAQ), Empfeh­lun­gen für Labor­dia­gno­s­tik und gezielte Tätig­kei­ten mit SARS-CoV-2, orga­ni­sa­to­ri­sche Maßnah­men zum Arbeits­schutz sowie zum ressour­cen­scho­nen­den Einsatz von Schutz­aus­rüs­tung.

Abra­ten von einer Corona-Schutz­imp­fung kann groben Behand­lungs­feh­ler darstel­len

Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten im Rahmen einer medi­zi­ni­schen Behand­lung von Corona-Impfun­gen abzu­ra­ten, obwohl die Stän­dige Impf­kom­mis­sion am Robert-Koch-Insti­tut (STIKO) eine Indi­ka­ti­ons­impf­emp­feh­lung im Rahmen einer Pande­mie ausspricht, kann für Ärztin­nen und Ärzte ein erheb­li­ches Haftungs­ri­siko darstel­len.

Ärzte sind zu einer fach­ge­rech­ten Behand­lung und umfas­sen­den Aufklä­rung verpflich­tet. Nach der aktu­el­len Rechts­lage kann ein solches Abra­ten von der schul­me­di­zi­ni­schen Behand­lung einem vorsätz­li­chen Verstoß gegen ärzt­li­che Aufklä­rungs­pflich­ten gleich­kom­men, was einem groben Behand­lungs­feh­ler entspre­chen und in einem juris­ti­schen Verfah­ren eine Verschie­bung der Beweis­last zu Unguns­ten des Arztes zur Folge haben kann.

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