Kurzinfo zur Beantragung einer Fachkunde gem. § 47 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
(offene Stoffe / Nuklearmedizin oder umschlossene Stoffe / Strahlentherapie)
Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, durch praktische Erfahrung (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben.
Einen Kenntniskurs müssen die Ärzte nachweisen, die unter Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes radioaktive Stoffe an Menschen anwenden möchten und somit selbst keine Fachkunde brauchen. Ärzte, die im Rahmen einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung umgehen sollen, müssen sich im jährlichen Rhythmus einer Unterweisung unterziehen.
Der Erwerb bzw. die Beantragung der Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) nach der Online-Beantragung geprüft. Die Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung erteilt die BLÄK nach der bestandenen Prüfung.
Sobald die Fachkunde durch eine Bescheinigung mit bestandener Prüfung erteilt wurde, muss diese mindestens alle fünf Jahre durch einen anerkannten Aktualisierungskurs erneuert werden.
Beantragung der Fachkundebescheinigung
Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) darf nur für Ärztinnen und Ärzte, die Mitglieder der BLÄK sind, die Fachkunde und die Kenntnisse im Strahlenschutz bescheinigen. Die Beantragung wird in drei Teile gegliedert:
Darauf folgend ist der Antrag mit allen erforderlichen Dokumenten der BLÄK zuzusenden.
Als letztes erfolgt die Prüfung vor der Prüfungskommission der BLÄK mit anschließender Übergabe der Fachkundebescheinigung
Folgende Unterlagen sind zur Beantragung Pflicht:
Zeugnisse der Ausbildung, für den jeweiligen Anwendungsbereich und
Sachkundezeugnis, in welchem die Tätigkeitszeiten für die in Frage kommenden Gebiete durch eine dafür legitimierte Person bestätigt werden, sowie
Kursteilnahmebescheinigungen (Grundkurs, Spezialkurs/-e) in amtlich (auch vom Krankenhaus) beglaubigter Kopie.
Für alle Anwendungsgebiete mit offenen radioaktiven Stoffen sind die Kurse nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2 mit Erfolg zu absolvieren.
Für das Anwendungsgebiet (Gesamtgebiet) in der Strahlenbehandlung sind die Kurse nach Nr. 1.1, Nr. 1.3 und 1.4 mit Erfolg zu absolvieren sowie Sachkunde und Kurse in Strahlentherapieplanung nach Nr. 2.2.6 nachzuweisen.
Für das Anwendungsgebiet Brachytherapie in der Strahlenbehandlung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.4 mit Erfolg zu absolvieren sowie Sachkunde und Kurse in Strahlentherapieplanung nach Nr. 2.2.6 nachzuweisen. Für die organspezifischen Anwendungen in der Strahlenbehandlung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.4 mit Erfolg zu absolvieren.
Für die Anwendungsgebiete in der Teletherapie sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.3 mit Erfolg zu absolvieren sowie Sachkunde und Kurse in Strahlentherapieplanung nach Nr. 2.2.6 nachzuweisen. Für die organspezifischen Anwendungen in der Strahlenbehandlung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.3 mit Erfolg zu absolvieren.
Gebühr
Für das Ausstellen der Fachkundebescheinigung wird keine zusätzliche Gebühr erhoben.
Gebühren fallen lediglich für die Prüfung bei der Prüfungskommission der BLÄK an. Diese Gebührenrechnung kann per Überweisung bezahlt werden.
Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen bei der Anwendung am Menschen zu seiner Untersuchung oder Behandlung
Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen zur Kalibrierung bei Untersuchungsverfahren, wie z.B. zur Absorptionskorrekturmessung bei der Positronen-Emissions-Tomographie (PET), Single-Photon-Emission-Computed-Tomographie (SPECT) oder Röntgenfluoreszenzanalyse
Für alle Anwendungsgebiete mit offenen radioaktiven Stoffen sind die Kurse nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2 mit Erfolg zu absolvieren.
Strahlentherapie
Strahlentherapie
Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen bei der Anwendung am Menschen zu seiner Untersuchung oder Behandlung
Für das Anwendungsgebiet (Gesamtgebiet) in der Strahlenbehandlung sind die Kurse nach Nr. 1.1, Nr. 1.3 und 1.4 mit Erfolg zu absolvieren sowie Sachkunde und Kurse in Strahlentherapieplanung nach Nr. 2.2.6 nachzuweisen.
Teletherapie
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung für die Strahlenbehandlung (z.B. Elektronenbeschleuniger, Neutronengeneratoren und Zyklotrone)
Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen mit umschlossenen radioaktiven Stoffen zur Strahlenbehandlung (Teletherapie)
Für die Anwendungsgebiete in der Teletherapie sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.3 mit Erfolg zu absolvieren, sowie Sachkunde und Kurse in Strahlentherapieplanung nach Nr. 2.2.6 nachzuweisen. Für die organspezifischen Anwendungen in der Strahlenbehandlung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.3 mit Erfolg zu absolvieren
Brachytherapie
Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen mit umschlossenen radioaktiven Stoffen(Strahlern) zur Brachytherapie (z. B. in ferngesteuerten, automatisch betriebenen Afterloadingvorrichtungen) einschließlich der interstitiellen, endovaskulären und intrakavitären Behandlung sowie der Kontakttherapie und der Implantation
Für das Anwendungsgebiet Brachytherapie in der Strahlenbehandlung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.4 mit Erfolg zu absolvieren sowie Sachkunde und Kurse in Strahlentherapieplanung nach Nr. 2.2.6 nachzuweisen. Für die organspezifischen Anwendungen in der Strahlenbehandlung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.4 mit Erfolg zu absolvieren.
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