Fachkunden gem. § 47 Strahlenschutzverordnung (offene radioaktive Stoffe / Nuklearmedizin oder umschlossene radioaktive Stoffe / Strahlentherapie)

radioaktive-strahlung

Kurz­info zur Bean­tra­gung einer Fach­kunde gem. § 47 Strah­len­schutz­ver­ord­nung (StrlSchV)

(offene Stoffe / Nuklear­me­di­zin oder umschlos­sene Stoffe / Strah­len­the­ra­pie)

Die erfor­der­li­che Fach­kunde im Strah­len­schutz wird in der Regel durch eine für den jewei­li­gen Anwen­dungs­be­reich geeig­nete Ausbil­dung, durch prak­ti­sche Erfah­rung (Sach­kunde) und die erfolg­rei­che Teil­nahme an von der zustän­di­gen Stelle aner­kann­ten Kursen erwor­ben.

Einen Kennt­nis­kurs müssen die Ärzte nach­wei­sen, die unter Aufsicht und Verant­wor­tung eines fach­kun­di­gen Arztes radio­ak­tive Stoffe an Menschen anwen­den möch­ten und somit selbst keine Fach­kunde brau­chen. Ärzte, die im Rahmen einer geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen Tätig­keit mit radio­ak­ti­ven Stof­fen oder ioni­sie­ren­der Strah­lung umge­hen sollen, müssen sich im jähr­li­chen Rhyth­mus einer Unter­wei­sung unter­zie­hen.

Der Erwerb bzw. die Bean­tra­gung der Fach­kunde im Strah­len­schutz wird von der zustän­di­gen Stelle der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK) nach der Online-Bean­tra­gung geprüft. Die Beschei­ni­gung über die Fach­kunde im Strah­len­schutz nach der Strah­len­schutz­ver­ord­nung erteilt die BLÄK nach der bestan­de­nen Prüfung.

Sobald die Fach­kunde durch eine Beschei­ni­gung mit bestan­de­ner Prüfung erteilt wurde, muss diese mindes­tens alle fünf Jahre durch einen aner­kann­ten Aktu­a­li­sie­rungs­kurs erneu­ert werden.

Bean­tra­gung der Fach­kun­de­be­schei­ni­gung

Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK) darf nur für Ärztin­nen und Ärzte, die Mitglie­der der BLÄK sind, die Fach­kunde und die Kennt­nisse im Strah­len­schutz beschei­ni­gen. Die Bean­tra­gung wird in drei Teile geglie­dert:

  1. Als erstes ist ein Antrag online zu stel­len.
  2. Darauf folgend ist der Antrag mit allen erfor­der­li­chen Doku­men­ten der BLÄK zuzu­sen­den.
  3. Als letz­tes erfolgt die Prüfung vor der Prüfungs­kom­mis­sion der BLÄK mit anschlie­ßen­der Über­g­abe der Fach­kun­de­be­schei­ni­gung

Folgende Unter­la­gen sind zur Bean­tra­gung Pflicht:

  • Zeug­nisse der Ausbil­dung, für den jewei­li­gen Anwen­dungs­be­reich und
  • Sach­kun­de­zeug­nis, in welchem die Tätig­keits­zei­ten für die in Frage kommen­den Gebiete durch eine dafür legi­ti­mierte Person bestä­tigt werden, sowie
  • Kurs­teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen (Grund­kurs, Spezi­al­kurs/-e) in amtlich (auch vom Kran­ken­haus) beglau­big­ter Kopie.

Für alle Anwen­dungs­ge­biete mit offe­nen radio­ak­ti­ven Stof­fen sind die Kurse nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2 mit Erfolg zu absol­vie­ren.

Für das Anwen­dungs­ge­biet (Gesamt­ge­biet) in der Strah­len­be­hand­lung sind die Kurse nach Nr. 1.1, Nr. 1.3 und 1.4 mit Erfolg zu absol­vie­ren sowie Sach­kunde und Kurse in Strah­len­the­ra­pie­pla­nung nach Nr. 2.2.6 nach­zu­wei­sen.

Für das Anwen­dungs­ge­biet Brachy­the­ra­pie in der Strah­len­be­hand­lung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.4 mit Erfolg zu absol­vie­ren sowie Sach­kunde und Kurse in Strah­len­the­ra­pie­pla­nung nach Nr. 2.2.6 nach­zu­wei­sen. Für die organ­spe­zi­fi­schen Anwen­dun­gen in der Strah­len­be­hand­lung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.4 mit Erfolg zu absol­vie­ren.

Für die Anwen­dungs­ge­biete in der Tele­the­ra­pie sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.3 mit Erfolg zu absol­vie­ren sowie Sach­kunde und Kurse in Strah­len­the­ra­pie­pla­nung nach Nr. 2.2.6 nach­zu­wei­sen. Für die organ­spe­zi­fi­schen Anwen­dun­gen in der Strah­len­be­hand­lung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.3 mit Erfolg zu absol­vie­ren.

information

Gebühr

  • Für das Ausstel­len der Fach­kun­de­be­schei­ni­gung wird keine zusätz­li­che Gebühr erho­ben.
  • Gebüh­ren fallen ledig­lich für die Prüfung bei der Prüfungs­kom­mis­sion der BLÄK an. Diese Gebüh­ren­rech­nung kann per Über­wei­sung bezahlt werden.

Fach­li­che Erläu­te­run­gen

Strah­len­the­ra­pie

  • Umgang mit umschlos­se­nen radio­ak­ti­ven Stof­fen bei der Anwen­dung am Menschen zu seiner Unter­su­chung oder Behand­lung
  • Für das Anwen­dungs­ge­biet (Gesamt­ge­biet) in der Strah­len­be­hand­lung sind die Kurse nach Nr. 1.1, Nr. 1.3 und 1.4 mit Erfolg zu absol­vie­ren sowie Sach­kunde und Kurse in Strah­len­the­ra­pie­pla­nung nach Nr. 2.2.6 nach­zu­wei­sen.

Tele­the­ra­pie

  • Betrieb von Anla­gen zur Erzeu­gung ioni­sie­ren­der Strah­lung für die Strah­len­be­hand­lung (z.B. Elek­tro­nen­be­schleu­ni­ger, Neutro­nen­ge­ne­ra­to­ren und Zyklo­trone)
  • Betrieb von Bestrah­lungs­vor­rich­tun­gen mit umschlos­se­nen radio­ak­ti­ven Stof­fen zur Strah­len­be­hand­lung (Tele­the­ra­pie)
  • Für die Anwen­dungs­ge­biete in der Tele­the­ra­pie sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.3 mit Erfolg zu absol­vie­ren, sowie Sach­kunde und Kurse in Strah­len­the­ra­pie­pla­nung nach Nr. 2.2.6 nach­zu­wei­sen. Für die organ­spe­zi­fi­schen Anwen­dun­gen in der Strah­len­be­hand­lung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.3 mit Erfolg zu absol­vie­ren

Brachy­the­ra­pie

  • Betrieb von Bestrah­lungs­vor­rich­tun­gen mit umschlos­se­nen radio­ak­ti­ven Stof­fen(Strah­lern) zur Brachy­the­ra­pie (z. B. in fern­ge­steu­er­ten, auto­ma­tisch betrie­be­nen After­loa­ding­vor­rich­tun­gen) einschließ­lich der inters­ti­ti­el­len, endo­vas­ku­lä­ren und intra­ka­vi­tä­ren Behand­lung sowie der Kontakt­the­ra­pie und der Implan­ta­tion
  • Für das Anwen­dungs­ge­biet Brachy­the­ra­pie in der Strah­len­be­hand­lung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.4 mit Erfolg zu absol­vie­ren sowie Sach­kunde und Kurse in Strah­len­the­ra­pie­pla­nung nach Nr. 2.2.6 nach­zu­wei­sen. Für die organ­spe­zi­fi­schen Anwen­dun­gen in der Strah­len­be­hand­lung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.4 mit Erfolg zu absol­vie­ren.

Suche nach weiter­bil­dungs­be­fug­ten Ärztin­nen und Ärzten

Weiter­bil­dungs­be­fugte fach­kun­dige Nuklear­me­di­zi­ner und Strah­len­the­ra­peu­ten finden Sie unter:
https://www.blaek.de/weiter­bil­dung/befug­ten­su­che

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