Führung von ausländischen akademischen Graden, Titeln und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen

  • Hier finden Sie alle Informationen zur Führung ausländischer akademischer Grade und Titel im Freistaat Bayern
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Sie haben einen akade­mi­schen Grad einer auslän­di­schen Hoch­schule, den Sie in Bayern führen möch­ten?

Wenn dieser von einer aner­kann­ten Hoch­schule ordnungs­ge­mäß verlie­hen wurde, brau­chen Sie unter bestimm­ten Voraus­set­zun­gen keine Geneh­mi­gung. Sie müssen ihn dann in der verlie­he­nen Form führen und die verlei­hende Hoch­schule ange­ben. Alter­na­tiv kann der Grad in der im Herkunfts­land zuge­las­se­nen oder nach­weis­lich übli­chen Abkür­zung geführt werden, die verlei­hende Hoch­schule ist auch in diesem Fall anzu­ge­ben. Wurde Ihr Grad nicht in latei­ni­scher Schrift verlie­hen, dürfen Sie ihn in die latei­ni­sche Schrift­form über­tra­gen (Trans­li­te­ra­tion). Außer­dem können Sie die wört­li­che deut­sche Über­set­zung in Klam­mern hinzu­fü­gen. Sie dürfen den auslän­di­schen Grad auch in Kurz­form (mit Herkunfts­zu­satz) führen, wenn die Führung der Kurz­form im Herkunfts­land zuläs­sig oder üblich ist.

Sie können auf die Angabe der verlei­hen­den Hoch­schule verzich­ten, wenn Sie den Grad

  • inner­halb der Euro­pä­i­schen Union (EU)
  • inner­halb des Euro­pä­i­schen Wirt­schafts­raums (EWR)
  • vom Euro­pä­i­schen Hoch­schu­l­in­sti­tut Florenz
  • von den Päpst­li­chen Hoch­schu­len

erwor­ben haben.

Weitere Infor­ma­ti­o­nen finden Sie auch im Infor­ma­ti­ons­blatt des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Wissen­schaft und Kunst zur Führung auslän­di­scher akade­mi­scher Grade in Bayern, Stand Januar 2021.

Bezüg­lich der Eintra­gung Ihres im Ausland erwor­be­nen akade­mi­schen Grades wenden Sie sich bitte an die Melde­stelle des für Sie zustän­di­gen ärzt­li­chen Bezirks­ver­ban­des. . Bitte legen Sie dort die Unter­la­gen über die Ihnen erteilte Berufs­qua­li­fi­ka­tion (im Origi­nal) einschließ­lich einer offi­zi­el­len Über­set­zung vor.

Sie haben im Ausland eine Profes­so­ren­be­zeich­nung erwor­ben, die Sie in Bayern führen möch­ten? Dann dürfen wir Sie auf § 27 Abs. 6 der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns (BO) hinwei­sen, der expli­zit eine Gleich­wer­tig­keits­prü­fung vorsieht.

Auszug Berufsordnung für die Ärzte Bayerns

§ 27, (6)
Die Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ darf geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medi­zi­ni­schen Fakul­tät (Fach­be­reich) durch die Hoch­schule oder das zustän­dige Landes­mi­nis­te­rium verlie­hen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer medi­zi­ni­schen Fakul­tät einer auslän­di­schen wissen­schaft­li­chen Hoch­schule verlie­hene Bezeich­nung, wenn sie nach Beur­tei­lung durch die Kammer der deut­schen Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ gleich­wer­tig ist. Die Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ muss in den Fällen des Satzes 2 mit einem auf die Herkunft hinwei­sen­den Zusatz sowie mit etwai­gen Zusät­zen nach Maßgabe der Verlei­hungs­ur­kunde geführt werden. Ist die Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ von einer ande­ren als einer medi­zi­ni­schen Fakul­tät verlie­hen worden, so darf die Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ nur unter Angabe der Fakul­täts- und Hoch­schul­zu­ge­hö­rig­keit geführt werden.

Diese berufs­recht­li­che Beson­der­heit wird auch im Infor­ma­ti­ons­blatt des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Wissen­schaft und Kunst unter Punkt 7.5 und 7.6 darge­stellt. Danach spricht das Baye­ri­sche Hoch­schul­ge­setz nur ein allge­mei­nes Recht zur Führung des jewei­li­gen auslän­di­schen Grades aus und kann durch andere Gesetze einge­schränkt sein, insbe­son­dere sind bei der Führung die einschlä­gi­gen berufs­recht­li­chen Rege­lun­gen zu beach­ten.

Zum Zwecke der Beur­tei­lung gemäß dieser Vorschrift wurde bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ein Gremium instal­liert, dessen Bericht­er­stat­ter der Leiter der Rechts­ab­tei­lung ist. Dem Gremium steht der Präsi­dent, Herr Dr. med. Gerald Quit­te­rer, vor.

Das Gremium zieht bei der Beur­tei­lung die Sach­ver­stän­di­gen­stelle der Stän­di­gen Konfe­renz der Kultus­mi­nis­ter der Länder, Zentral­stelle für auslän­di­sches Bildungs­we­sen Bonn, hinzu, soll­ten die vorzu­le­gen­den Unter­la­gen nicht ausrei­chend beur­teilt werden können.

Die Beur­tei­lung ist gemäß der Gebüh­ren­sat­zung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer kosten­pflich­tig. Die Kosten­pflicht ergibt sich aus der Anlage zur Gebüh­ren­sat­zung (Nr. 7.5).

Bitte wenden Sie sich für die Aner­ken­nung Ihrer im Ausland erwor­be­nen Profes­so­ren­be­zeich­nung an die Rechts­ab­tei­lung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer. Von dort erhal­ten Sie auch die entspre­chen­den Infor­ma­ti­o­nen, welche Unter­la­gen für die Beur­tei­lung vorzu­le­gen sind.

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