Führung von ausländischen akademischen Graden, Titeln und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen

  • Hier finden Sie alle Informationen zur Führung ausländischer akademischer Grade und Titel im Freistaat Bayern
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Sie haben einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule, den Sie in Bayern führen möchten?

Wenn dieser von einer anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, brauchen Sie unter bestimmten Voraussetzungen keine Genehmigung. Sie müssen ihn dann in der verliehenen Form führen und die verleihende Hochschule angeben. Alternativ kann der Grad in der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich üblichen Abkürzung geführt werden, die verleihende Hochschule ist auch in diesem Fall anzugeben. Wurde Ihr Grad nicht in lateinischer Schrift verliehen, dürfen Sie ihn in die lateinische Schriftform übertragen (Transliteration). Außerdem können Sie die wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzufügen. Sie dürfen den ausländischen Grad auch in Kurzform (mit Herkunftszusatz) führen, wenn die Führung der Kurzform im Herkunftsland zulässig oder üblich ist.

Sie können auf die Angabe der verleihenden Hochschule verzichten, wenn Sie den Grad

  • innerhalb der Europäischen Union (EU)
  • innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
  • vom Europäischen Hochschulinstitut Florenz
  • von den Päpstlichen Hochschulen

erworben haben.

Weitere Informationen finden Sie auch im Informationsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Führung ausländischer akademischer Grade in Bayern, Stand Januar 2021.

Bezüglich der Eintragung Ihres im Ausland erworbenen akademischen Grades wenden Sie sich bitte an die Meldestelle des für Sie zuständigen ärztlichen Bezirksverbandes. . Bitte legen Sie dort die Unterlagen über die Ihnen erteilte Berufsqualifikation (im Original) einschließlich einer offiziellen Übersetzung vor.

Sie haben im Ausland eine Professorenbezeichnung erworben, die Sie in Bayern führen möchten? Dann dürfen wir Sie auf § 27 Abs. 6 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) hinweisen, der explizit eine Gleichwertigkeitsprüfung vorsieht.

Auszug Berufsordnung für die Ärzte Bayerns

§ 27, (6)
Die Bezeichnung „Professor“ darf geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medizinischen Fakultät (Fachbereich) durch die Hochschule oder das zuständige Landesministerium verliehen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer medizinischen Fakultät einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule verliehene Bezeichnung, wenn sie nach Beurteilung durch die Kammer der deutschen Bezeichnung „Professor“ gleichwertig ist. Die Bezeichnung „Professor“ muss in den Fällen des Satzes 2 mit einem auf die Herkunft hinweisenden Zusatz sowie mit etwaigen Zusätzen nach Maßgabe der Verleihungsurkunde geführt werden. Ist die Bezeichnung „Professor“ von einer anderen als einer medizinischen Fakultät verliehen worden, so darf die Bezeichnung „Professor“ nur unter Angabe der Fakultäts- und Hochschulzugehörigkeit geführt werden.

Diese berufsrechtliche Besonderheit wird auch im Informationsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst unter Punkt 7.5 und 7.6 dargestellt. Danach spricht das Bayerische Hochschulgesetz nur ein allgemeines Recht zur Führung des jeweiligen ausländischen Grades aus und kann durch andere Gesetze eingeschränkt sein, insbesondere sind bei der Führung die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen zu beachten.

Zum Zwecke der Beurteilung gemäß dieser Vorschrift wurde bei der Bayerischen Landesärztekammer ein Gremium installiert, dessen Berichterstatter der Leiter der Rechtsabteilung ist. Dem Gremium steht der Präsident, Herr Dr. med. Gerald Quitterer, vor.

Das Gremium zieht bei der Beurteilung die Sachverständigenstelle der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen Bonn, hinzu, sollten die vorzulegenden Unterlagen nicht ausreichend beurteilt werden können.

Die Beurteilung ist gemäß der Gebührensatzung der Bayerischen Landesärztekammer kostenpflichtig. Die Kostenpflicht ergibt sich aus der Anlage zur Gebührensatzung (Nr. 7.5).

Bitte wenden Sie sich für die Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Professorenbezeichnung an die Rechtsabteilung der Bayerischen Landesärztekammer. Von dort erhalten Sie auch die entsprechenden Informationen, welche Unterlagen für die Beurteilung vorzulegen sind.

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