Mit dem am 29. März 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch wurde das Schwangerschaftskonfliktgesetz in § 13 ergänzt. Danach wurde die Bundesärztekammer gebeten, eine Liste von Ärztinnen und Ärzten sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen zu führen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches durchführen. Die Bundesärztekammer hat am 29. Juli 2019 den entsprechenden Registrierungsprozess gestartet.
Der Eintrag in die Liste ist freiwillig und kann auf der Internetseite der Bundesärztekammer beantragt werden. Ein mehrstufiger Verifizierungsprozess gewährleistet die Sicherheit und Korrektheit der Angaben. Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen werden unter anderem durch das Deutsche Ärzteblatt sowie die Homepage der Bundesärztekammer über die Liste und das Anmeldeprozedere informiert.
Die Liste ist unter der folgenden Website zu finden:
Weitere Informationen zur Liste der Bundesärztekammer: Weitere Informationen