Rund um die Ausbildung

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Zur Klärung der zahl­rei­chen Rechts- und Verfah­rens­fra­gen bei der Ausbil­dung der Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten bietet die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer spezi­elle Semi­nare für Ärzte, bei Bedarf auch regi­o­nal (siehe Ausbil­der­kurse) und/oder deren Praxis­per­so­nal an.

Für Fragen zur Ausstel­lung des Ausbil­dungs­ver­tra­ges steht Ihnen sowohl die Abtei­lung Medi­zi­ni­sche Assis­tenz­be­rufe als auch das Infor­ma­ti­ons­zen­trum der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer unter den Tele­fon­num­mern 089 4147–152 und –193 zur Verfü­gung. Die Abtei­lung Medi­zi­ni­sche Assis­tenz­be­rufe steht Ihnen darüber hinaus selbst­ver­ständ­lich jeder­zeit für alle Fragen betref­fend das Thema Ausbil­dung der Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten tele­fo­nisch unter 089 4147–152 sowie per E-Mail zur Verfü­gung.

Für am Beruf der/des Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten Inter­es­sierte gibt es einen Flyer der BLÄK mit Infos zum Berufs­bild, Ausbil­dungs­ver­gü­tung, persön­li­chen Voraus­set­zun­gen und Fort­bil­dungs­kur­sen.

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Bei der Ausbil­dung der Medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten, die nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz gere­gelt ist, sind einige Vorschrif­ten und Forma­li­tä­ten zu beach­ten, die wir Ihnen im Folgen­den stich­punkt­ar­tig aufge­lis­tet haben:

1. Einstel­lungs­ter­mine: Die Einstel­lung sollte im Septem­ber erfol­gen, da in diesem Monat in der Regel auch das jewei­lige Berufs­schul­jahr beginnt. Bei einem Ausbil­dungs­be­ginn zwischen dem 2. April und 1. Okto­ber eines Jahres ist der Prüfungs­ter­min für die Abschluss­prü­fung in der Regel im Sommer (Juni/Juli) drei Jahre später. Beginnt die Ausbil­dung zwischen dem 2. Okto­ber und 1. April, ist der Termin für die Abschluss­prü­fung in der Regel im Winter (Dezem­ber/Januar) drei Jahre später.

2. Ausbil­dungs­ver­trag: Die Formu­lare des Ausbil­dungs­ver­tra­ges samt aller für die Eintra­gung des Ausbil­dungs­ver­tra­ges in das Verzeich­nis der Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisse erfor­der­li­chen Unter­la­gen finden Sie online unter Ausbil­dungs­ver­trag. Die Formu­lare können Sie direkt online ausfül­len oder herun­ter­la­den. Der Online-Ausbil­dungs­ver­trag liefert direkt beim Ausfül­len am PC zahl­rei­che Erläu­te­run­gen und Ausfüll­hil­fen, wie zum Beispiel zu den Themen „Ver­gü­tung“, „Urlaub“ und „Arbeits­zeit“. Der Ausbil­dungs­ver­trag, in drei­fa­cher Ausfer­ti­gung, der Antrag auf Eintra­gung in das Verzeich­nis der Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisse und der betrieb­li­che Ausbil­dungs­plan, in drei­fa­cher Ausfer­ti­gung, sind vor Beginn der Ausbil­dung zur Eintra­gung in das Verzeich­nis der Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisse bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer einzu­rei­chen.

3. Zahl der Auszu­bil­den­den: Das Verhält­nis zwischen Fach­kräf­ten und Auszu­bil­den­den muss gemäß Berufs­bil­dungs­ge­setz ange­mes­sen sein. Dies ist nach Auffas­sung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer gege­ben, wenn mindes­tens eine Fach­kraft in Voll­zeit pro Auszu­bil­den­der/m zur Verfü­gung steht. Der ausbil­dende Arzt ist hier selbst­ver­ständ­lich als Fach­kraft mitzu­zäh­len.

4. Betrieb­li­cher Ausbil­dungs­plan: Er ist indi­vi­du­ell für jede/n neue/n Auszu­bil­dende/n zu erstel­len und bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer in drei­fa­cher Ausfer­ti­gung einzu­rei­chen (der betrieb­li­che Ausbil­dungs­plan ist die Buch­füh­rung der Ausbil­de­rin oder des Ausbil­ders über den Ablauf der Ausbil­dung bei even­tu­el­len recht­li­chen Ausein­an­der­set­zun­gen). Können einzelne Inhalte von Ausbil­dungs­ab­schnit­ten nicht in der Ausbil­dungs­stätte vermit­telt werden, müssen diese, unter Über­nahme der anfal­len­den Kosten hier­für, im Rahmen einer Hospi­ta­tion in einer ande­ren Ausbil­dungs­stätte bzw. im Rahmen einer über­be­trieb­li­chen Ausbil­dung, wie zum Beispiel einem Kurs beim Ärzt­li­chen Kreis­ver­band, vermit­telt werden. Die/Der Auszu­bil­dende ist hier­für unter Lohn­fort­zah­lung frei­zu­stel­len.

5. Jugend­a­r­beits­schut­zun­ter­su­chung: Sie muss bei minder­jäh­ri­gen Auszu­bil­den­den inner­halb der letz­ten 14 Monate vor Beginn der Ausbil­dung durch­ge­führt worden sein und ist ein Jahr nach Aufnahme der Ausbil­dung, wenn die/der Auszu­bil­dende zu diesem Zeit­punkt noch minder­jäh­rig ist, zu wieder­ho­len. Zu beach­ten ist hier, dass im Falle einer nicht erfolg­ten und/oder nicht nach­ge­wie­se­nen Jugend­a­r­beits­schut­zun­ter­su­chung ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot eintritt und daher die/der Auszu­bil­dende nicht beschäf­tigt werden darf. Aus diesem Grund kann die BLÄK auch einen etwai­gen Ausbil­dungs­ver­trag dann nicht in das Verzeich­nis der Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisse eintra­gen. Die Durch­schrift des Unter­su­chungs­bo­gens für den Ausbil­den­den ist bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer zusam­men mit den Ausbil­dungs­ver­trä­gen einzu­rei­chen. Zusätz­lich sind, auch bei der Einstel­lung von Voll­jäh­ri­gen, die Vorschrif­ten bezüg­lich der arbeits­me­di­zi­ni­schen Vorsorge der Berufs­ge­nos­sen­schaft für Gesund­heits­dienst und Wohl­fahrts­pflege zu beach­ten.

6. Berufs­schule: Der Anmel­de­ter­min der jewei­li­gen Berufs­schule ist zu beach­ten; mitun­ter kann der Wunsch nach einem bestimm­ten Schul­tag geäu­ßert werden (kein Anspruch!).

7. Ein Exem­plar des einge­tra­ge­nen Ausbil­dungs­ver­tra­ges sowie des betrieb­li­chen Ausbil­dungs­plans und der Ausbil­dungs­nach­weis (samt einem Exem­plar der beilie­gen­den Merk­blät­ter) sind nach Erhalt der/dem Auszu­bil­den­den auszu­hän­di­gen; die Führung des Ausbil­dungs­nach­wei­ses ist zu erläu­tern und die/der Auszu­bil­dende zum Führen anzu­hal­ten. Auch ist der Ausbil­dungs­nach­weis regel­mä­ßig
zu kontrol­lie­ren (vgl. hierzu auch das Merk­blatt).

8. Regel­mä­ßige Ausbil­dungs­dauer und Probe­zeit: Die regel­mä­ßige Ausbil­dungs­zeit beträgt drei Jahre. Diese kann aus verschie­de­nen Grün­den im Einzel­fall um bis zu zwölf Monate verkürzt werden (vgl. Erläu­te­run­gen im Online-Ausbil­dungs­ver­trag). Dabei ist zu Beginn des Ausbil­dungs­ver­hält­nis­ses zwin­gend eine Probe­zeit von ein bis vier Mona­ten zu verein­ba­ren. Wird die Ausbil­dung während der Probe­zeit um mehr als ein Drit­tel unter­bro­chen, kann sie im beider­sei­ti­gen Einver­neh­men um den Zeit­raum der Unter­bre­chung verlän­gert werden.

9. Aufklä­rung über Schwei­ge­pflicht: Die/Der Auszu­bil­dende ist von der/dem Ausbil­den­den darauf hinzu­wei­sen, dass sie/er zur Verschwie­gen­heit
über alle Vorgänge in der Praxis, insbe­son­dere auch über die allge­mei­nen Betrieb­s­ab­läufe, verpflich­tet ist. Ein entspre­chen­des Formu­lar ist auf unse­rer Inter­netseite unter www.blaek.de jeder­zeit abruf­bar.

10. Beschaf­fung der Arbeits­klei­dung.

11. Kran­ken­ver­si­che­rung, Lohn­steu­er­da­ten, Bank­ver­bin­dung.

12. Renten­ver­si­che­rungs­nach­weis bei der Deut­schen Renten­ver­si­che­rung bean­tra­gen.

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