Zur Klärung der zahlreichen Rechts- und Verfahrensfragen bei der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten bietet die Bayerische Landesärztekammer spezielle Seminare für Ärzte, bei Bedarf auch regional (siehe Ausbilderkurse) und/oder deren Praxispersonal an.
Für Fragen zur Ausstellung des Ausbildungsvertrages steht Ihnen sowohl die Abteilung Medizinische Assistenzberufe als auch das Informationszentrum der Bayerischen Landesärztekammer unter den Telefonnummern 089 4147–152 und –193 zur Verfügung. Die Abteilung Medizinische Assistenzberufe steht Ihnen darüber hinaus selbstverständlich jederzeit für alle Fragen betreffend das Thema Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten telefonisch unter 089 4147–152 sowie per E-Mail zur Verfügung.
Für am Beruf der/des Medizinischen Fachangestellten Interessierte gibt es einen Flyer der BLÄK mit Infos zum Berufsbild, Ausbildungsvergütung, persönlichen Voraussetzungen und Fortbildungskursen.
Bei der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten, die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt ist, sind einige Vorschriften und Formalitäten zu beachten, die wir Ihnen im Folgenden stichpunktartig aufgelistet haben:
1. Einstellungstermine: Die Einstellung sollte im September erfolgen, da in diesem Monat in der Regel auch das jeweilige Berufsschuljahr beginnt. Bei einem Ausbildungsbeginn zwischen dem 2. April und 1. Oktober eines Jahres ist der Prüfungstermin für die Abschlussprüfung in der Regel im Sommer (Juni/Juli) drei Jahre später. Beginnt die Ausbildung zwischen dem 2. Oktober und 1. April, ist der Termin für die Abschlussprüfung in der Regel im Winter (Dezember/Januar) drei Jahre später.
2. Ausbildungsvertrag: Die Formulare des Ausbildungsvertrages samt aller für die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse erforderlichen Unterlagen finden Sie online unter Ausbildungsvertrag. Die Formulare können Sie direkt online ausfüllen oder herunterladen. Der Online-Ausbildungsvertrag liefert direkt beim Ausfüllen am PC zahlreiche Erläuterungen und Ausfüllhilfen, wie zum Beispiel zu den Themen „Vergütung“, „Urlaub“ und „Arbeitszeit“. Der Ausbildungsvertrag, in dreifacher Ausfertigung, der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse und der betriebliche Ausbildungsplan, in dreifacher Ausfertigung, sind vor Beginn der Ausbildung zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Bayerischen Landesärztekammer einzureichen.
3. Zahl der Auszubildenden: Das Verhältnis zwischen Fachkräften und Auszubildenden muss gemäß Berufsbildungsgesetz angemessen sein. Dies ist nach Auffassung der Bayerischen Landesärztekammer gegeben, wenn mindestens eine Fachkraft in Vollzeit pro Auszubildender/m zur Verfügung steht. Der ausbildende Arzt ist hier selbstverständlich als Fachkraft mitzuzählen.
4. Betrieblicher Ausbildungsplan: Er ist individuell für jede/n neue/n Auszubildende/n zu erstellen und bei der Bayerischen Landesärztekammer in dreifacher Ausfertigung einzureichen (der betriebliche Ausbildungsplan ist die Buchführung der Ausbilderin oder des Ausbilders über den Ablauf der Ausbildung bei eventuellen rechtlichen Auseinandersetzungen). Können einzelne Inhalte von Ausbildungsabschnitten nicht in der Ausbildungsstätte vermittelt werden, müssen diese, unter Übernahme der anfallenden Kosten hierfür, im Rahmen einer Hospitation in einer anderen Ausbildungsstätte bzw. im Rahmen einer überbetrieblichen Ausbildung, wie zum Beispiel einem Kurs beim Ärztlichen Kreisverband, vermittelt werden. Die/Der Auszubildende ist hierfür unter Lohnfortzahlung freizustellen.
5. Jugendarbeitsschutzuntersuchung: Sie muss bei minderjährigen Auszubildenden innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung durchgeführt worden sein und ist ein Jahr nach Aufnahme der Ausbildung, wenn die/der Auszubildende zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig ist, zu wiederholen. Zu beachten ist hier, dass im Falle einer nicht erfolgten und/oder nicht nachgewiesenen Jugendarbeitsschutzuntersuchung ein Beschäftigungsverbot eintritt und daher die/der Auszubildende nicht beschäftigt werden darf. Aus diesem Grund kann die BLÄK auch einen etwaigen Ausbildungsvertrag dann nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen. Die Durchschrift des Untersuchungsbogens für den Ausbildenden ist bei der Bayerischen Landesärztekammer zusammen mit den Ausbildungsverträgen einzureichen. Zusätzlich sind, auch bei der Einstellung von Volljährigen, die Vorschriften bezüglich der arbeitsmedizinischen Vorsorge der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zu beachten.
6. Berufsschule: Der Anmeldetermin der jeweiligen Berufsschule ist zu beachten; mitunter kann der Wunsch nach einem bestimmten Schultag geäußert werden (kein Anspruch!).
7. Ein Exemplar des eingetragenen Ausbildungsvertrages sowie des betrieblichen Ausbildungsplans und der Ausbildungsnachweis (samt einem Exemplar der beiliegenden Merkblätter) sind nach Erhalt der/dem Auszubildenden auszuhändigen; die Führung des Ausbildungsnachweises ist zu erläutern und die/der Auszubildende zum Führen anzuhalten. Auch ist der Ausbildungsnachweis regelmäßig
zu kontrollieren (vgl. hierzu auch das Merkblatt).
8. Regelmäßige Ausbildungsdauer und Probezeit: Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt drei Jahre. Diese kann aus verschiedenen Gründen im Einzelfall um bis zu zwölf Monate verkürzt werden (vgl. Erläuterungen im Online-Ausbildungsvertrag). Dabei ist zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses zwingend eine Probezeit von ein bis vier Monaten zu vereinbaren. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, kann sie im beiderseitigen Einvernehmen um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.
9. Aufklärung über Schweigepflicht: Die/Der Auszubildende ist von der/dem Ausbildenden darauf hinzuweisen, dass sie/er zur Verschwiegenheit
über alle Vorgänge in der Praxis, insbesondere auch über die allgemeinen Betriebsabläufe, verpflichtet ist. Ein entsprechendes Formular ist auf unserer Internetseite unter www.blaek.de jederzeit abrufbar.
10. Beschaffung der Arbeitskleidung.
11. Krankenversicherung, Lohnsteuerdaten, Bankverbindung.
12. Rentenversicherungsnachweis bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.