Beitrag

  • Die Bayerische Landesärztekammer erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge.
  • Hier finden Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Informationen zum Ablauf der Beitragsveranlagung.
  • Nutzen Sie die elektronischen Möglichkeiten: In Ihrem Portal finden Sie die „Beitragsveranlagung“. Hier können Sie Unterlagen einreichen, Fristverlängerungen erfassen und den weiteren Fortgang Ihrer Beitragsveranlagung verfolgen. https://secure.blaek.de/meineblaek/portal/login/login.cfm
goae

Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer ist nach Art. 15 Abs. 2 Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz (HKaG) berech­tigt, zur Erfül­lung ihrer Aufga­ben von allen Mitglie­dern der ärzt­li­chen Kreis­ver­bände Beiträge zu erhe­ben.

Die Höhe des Beitrags wird in einer Beitrags­ord­nung fest­ge­setzt, die von der Landes­ärz­te­kam­mer zu erlas­sen ist.

Die Beitrags­ord­nung bedarf der Geneh­mi­gung durch das zustän­dige Staats­mi­nis­te­rium.

Veranlagung zum Kammerbeitrag

Hier erklä­ren wir Schritt für Schritt, wie Ihre jähr­li­che Veran­la­gung zum Kammer­bei­trag abläuft.

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Details finden Sie insbe­son­dere in der Beitrags­ord­nung der BLÄK.
Bei Fragen oder Sonder­fäl­len wenden Sie sich bitte an die Beitrags­ab­tei­lung.

Beitrag 2023

Beitragsrechner

Hier können Sie durch Eingabe Ihrer gesamten Einkünfte aus ärztlicher Arbeit im Bemessungsjahr 2021 (= das vorletzte Jahr vor dem Beitragsjahr) Ihren Beitrag bereits vorab ausrechnen. Der Beitragssatz für das Beitragsjahr 2023 beträgt 0,38%. Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann sich dieser Betrag geringfügig von dem endgültigen Kammerbeitrag unterscheiden.

Im Bemessungsjahr 2021 erzielte ich aus ärztlicher Arbeit:

Nach­weis­mög­lich­kei­ten

Auszug Beitragsordnung

§ 1
Beitragspflicht

(1)
Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer erhebt zur Erfül­lung ihrer gesetz­li­chen Aufga­ben Beiträge von den Mitglie­dern der ärzt­li­chen Kreis­ver­bände.
(2)
Der Beitrag ist ein Jahres­bei­trag. Beitrags­jahr ist das Kalen­der­jahr.
(3)
Die Beitrags­pflicht besteht, wenn der Arzt am 1. Februar oder im Laufe des Beitrags­jah­res Mitglied eines ärzt­li­chen Kreis­ver­ban­des und ärzt­lich tätig ist. Ist der Arzt für das Beitrags­jahr von der ärzt­li­chen Berufs­ver­tre­tung eines ande­ren Landes der Bundes­re­pu­blik Deut­sch­land nach­weis­lich zum Beitrag veran­lagt worden oder hat er den Beitrag bereits dort entrich­tet, entfällt die Beitrags­pflicht, voraus­ge­setzt, dass in der ärzt­li­chen Berufs­ver­tre­tung eines ande­ren Landes der Bundes­re­pu­blik Deut­sch­land keine Mitglied­s­chaft mehr besteht.

Bitte beach­ten Sie, dass wir Anfra­gen per E-Mail nur beant­wor­ten können, wenn Sie in Ihrer E-Mail Ihre voll­stän­dige Post­an­schrift sowie eine erreich­bare Tele­fon-/Faxnum­mer ange­ben.
Am besten errei­chen Sie das Beitrags­we­sen tele­fo­nisch montags bis donners­tags von 8.00 bis 15.00 Uhr und frei­tags von 8.00 bis 12.00 Uhr.

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