Beitrag

  • Die Bayerische Landesärztekammer erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge.
  • Hier finden Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Informationen zum Ablauf der Beitragsveranlagung.
  • Nutzen Sie die elektronischen Möglichkeiten: In Ihrem Portal finden Sie die „Beitragsveranlagung“. Hier können Sie Unterlagen einreichen, Fristverlängerungen erfassen und den weiteren Fortgang Ihrer Beitragsveranlagung verfolgen Beitragsveranlagung
goae

Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer ist nach Art. 15 Abs. 2 Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz (HKaG) berech­tigt, zur Erfül­lung ihrer Aufga­ben von allen Mitglie­dern der ärzt­li­chen Kreis­ver­bände Beiträge zu erhe­ben.

Die Höhe des Beitrags wird in einer Beitrags­ord­nung fest­ge­setzt, die von der Landes­ärz­te­kam­mer zu erlas­sen ist.

Die Beitrags­ord­nung bedarf der Geneh­mi­gung durch das zustän­dige Staats­mi­nis­te­rium.

Veranlagung zum Kammerbeitrag

Hier erklären wir Schritt für Schritt, wie Ihre jährliche Veranlagung zum Kammerbeitrag abläuft.

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Wenn Sie das nächste Mal diese Seite besuchen, können Sie die Liste weiter vervollständigen.

Details finden Sie insbesondere in der Beitragsordnung der BLÄK.
Bei Fragen oder Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die Beitragsabteilung.

Beitrag 2024

Beitragsrechner

Hier können Sie durch Eingabe Ihrer gesamten Einkünfte aus ärztlicher Arbeit im Bemessungsjahr 2022 (= das vorletzte Jahr vor dem Beitragsjahr) Ihren Beitrag bereits vorab ausrechnen. Der Beitragssatz für das Beitragsjahr 2024 beträgt 0.38%. Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann sich dieser Betrag geringfügig von dem endgültigen Kammerbeitrag unterscheiden.

Im Bemessungsjahr 2022 erzielte ich aus ärztlicher Arbeit:

Nach­weis­mög­lich­kei­ten

Auszug Beitragsordnung 2014

§ 1
Beitragspflicht

(1)
Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer erhebt zur Erfül­lung ihrer gesetz­li­chen Aufga­ben Beiträge von den Mitglie­dern der ärzt­li­chen Kreis­ver­bände.
(2)
Der Beitrag ist ein Jahres­bei­trag. Beitrags­jahr ist das Kalen­der­jahr.
(3)
Die Beitrags­pflicht besteht, wenn der Arzt am 1. Februar oder im Laufe des Beitrags­jah­res Mitglied eines ärzt­li­chen Kreis­ver­ban­des und ärzt­lich tätig ist. Ist der Arzt für das Beitrags­jahr von der ärzt­li­chen Berufs­ver­tre­tung eines ande­ren Landes der Bundes­re­pu­blik Deut­sch­land nach­weis­lich zum Beitrag veran­lagt worden oder hat er den Beitrag bereits dort entrich­tet, entfällt die Beitrags­pflicht, voraus­ge­setzt, dass in der ärzt­li­chen Berufs­ver­tre­tung eines ande­ren Landes der Bundes­re­pu­blik Deut­sch­land keine Mitglied­s­chaft mehr besteht.

Bitte beach­ten Sie, dass wir Anfra­gen per E-Mail nur beant­wor­ten können, wenn Sie in Ihrer E-Mail Ihre voll­stän­dige Post­an­schrift sowie eine erreich­bare Tele­fon­num­mer ange­ben.
Am besten errei­chen Sie das Beitrags­we­sen tele­fo­nisch montags bis donners­tags von 8.00 bis 15.00 Uhr und frei­tags von 8.00 bis 12.00 Uhr.

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